Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Die Mutter (Zl. W ) der Beschwerdeführerin reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde in Österreich die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, geboren. Ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin stellte am für die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf internationalen Schutz und erklärte, zur Begründung berufe sie sich auf die Fluchtgründe in ihrem eigenen Verfahren. Sie beantrage für die Beschwerdeführerin die Gewährung desselben Schutzes und sie habe für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorzubringen. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 ivm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) Der Beschwerdeführerin wurde gemäß 8 Abs. 1 ivm 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr wurde gemäß 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien. Weiters habe die gesetzliche Vertreterin (Mutter) der Beschwerdeführerin keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft Seite 1 von 7

2 machen können. Da aber der Mutter mit Bescheid des Bundesasylamtes vom der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und zuletzt bis zum verlängert worden sei, habe auch die Beschwerdeführerin den gleichen Schutz erhalten. 3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß 63 Abs. 2 AVG vom wurde der Beschwerdeführerin gemäß 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. 4. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde am rechtzeitig Beschwerde erhoben, in der ausgeführt wurde: Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte sie der Beschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten zuerkennen müssen, da sie zur Gruppe der somalischen Mädchen gehöre, die von Genitalverstümmelung betroffen seien. Diese Praxis sei in Somalia üblich und die Beschwerdeführerin wäre davon in den nächsten Jahren unmittelbar betroffen. Es gebe keinen wirksamen staatlichen Schutz und auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Beantragt wurde die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten, in eventu die Zurückverweisung, und eine mündliche Verhandlung. 5. Mit Schreiben vom sandte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Wahrung des Parteiengehörs die unten unter II.1.2. angeführten Länderinformationen betreffend Somalia zu. Hierzu langten keine Stellungnahmen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Fluchtgründen: Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Somalia und wurde am XXXX in XXXX geboren. Ihre Mutter (Zl. W ) als gesetzliche Vertreterin stellte am für sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Somalia landesweit mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Genitalverstümmelung drohen. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten Zur Situation in Somalia: Frauen und Kinder/Weibliche Genitalverstümmelung Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, FGM ist in ganz Somalia nach wie vor weit verbreitet (UKFCO ). Früher lag die Verbreitung von FGM bei rund 99 Prozent. Diese Rate ist zurückgegangen. In einigen Landesteilen sind FGM bzw. drastische Formen von FGM gesetzlich verboten worden (so etwa in der Übergangsverfassung). Trotzdem werden noch immer die meisten Mädchen diesem Eingriff unterzogen (MV ). 63 Prozent der Beschnittenen erlitten die weitreichendste Form (pharaonische Beschneidung/Infibulation). Der Eingriff findet bei mehr als 80 Prozent im Alter zwischen fünf und neun Jahren statt; in 10 Prozent zwischen neun und vierzehn Jahren; und in 7 Prozent zwischen null und vier Jahren (EASO ). In den Gebieten der al Shabaab ist FGM verboten und kommt dort auch nicht vor (MV ). Auch die Gruppe al Islah und andere Islamisten setzen sich gegen FGM ein (C ). Generell stößt eine Mutter, die ihre Tochter nicht beschneiden lassen will, in ländlichen Gebieten auf erhebliche Probleme. Auch in urbanen Gebieten kann es zu großem sozialen Druck kommen, damit die Tochter beschnitten wird (MV ). Unbeschnittene Frauen sind in der somalischen Gesellschaft sozial stigmatisiert (EASO ). (Seiten 42ff) Seite 2 von 7

3 EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014, online abrufbar: Somalia sei einer der schlimmsten Orte der Welt für Frauen (178. Stelle). Während die vorläufige Verfassung gleiche Rechte von Männern und Frauen vorsähe, würden Frauen schwerwiegende Ungleichheiten und Diskriminierung erfahren. Nach traditionellem Somali Recht bleibe sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt häufig unbestraft. Auch dieser Bericht führt aus, dass die weibliche Beschneidung in der Verfassung verboten sei. Dennoch werde diese Bestimmung nicht umgesetzt. Nach UNICEF Daten aus 2013 seien 98% der Frauen und Mädchen in Somalia beschnitten, wobei eine Mehrheit von 63% der Infibulation unterworfen gewesen seien, die die weitreichendste Form der FGM (Female Genital Mutilation) darstelle. In 80% der Fälle werde die Beschneidung bei Mädchen zwischen fünf und neun Jahren vorgenommen, in 10% der Fälle im Alter zwischen 9 und 14 und bei 7% der Mädchen, wenn sie 0 bis 4 Jahre alt seien. (Seiten 110, 111) United Kingdom Home Office, Country Information and Guidance - Somalia (April 2014) Es gebe eine weite Verbreitung von FGM in ganz Somalia und einen starken kulturellen Rückhalt dieser Praxis in der Bevölkerung. Frauen jünger als 39 Jahre, die nicht beschnitten seien, die ein Risiko einer Beschneidung nachweisen können und keine interne Fluchtalternative haben, sollten auf Basis ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asyl erhalten. (Seite 55) United Kingdom Home Office: Country Information and Guidance, Somalia: Women fearing genderbased harm/violence, Februar 2015 In den aktuellen Policy Summeries des Berichts wird zusammengefasst ausgeführt, dass es eine sehr weite Verbreitung von FGM in ganz Somalia gebe und einen starken kulturellen Rückhalt dieser Praxis. Unverheiratete Frauen jünger als 39 Jahre, die nicht beschnitten sind, die ein Risiko nachweisen können, Opfer dieser Praxis zu werden und die der Bedrohung nicht durch eine innerstaatliche Fluchtalternative entfliehen können, soll auf der Basis ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asyl gewährt werden. Die Praxis der FGM ist in Somaliland und Puntland rückläufig; eine Frau könnte dort einem weniger großen Risiko ausgesetzt sein, einer solchen Praxis ausgesetzt zu werden Staatlicher Schutz: Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht - Somalia (Oktober 2014) Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden. (Seite 6) United Kingdom Home Office: Country Information and Guidance, Somalia: Women fearing genderbased harm/violence, Februar 2015 In Süd- und Zentralsomalia, einschließlich Mogadischu, ist effektiver staatlicher Schutz für Frauen, die geschlechtsspezifische und/oder sexuelle Gewalt fürchten, nicht zugänglich. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Herkunft, Familienverhältnissen und Geburtsdatum der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akt bzw. aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben ihrer Mutter. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Umstand, dass die minderjährige Beschwerdeführerin noch nicht strafmündig ist. Seite 3 von 7

4 Die Länderfeststellungen basieren auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zu Somalia zugrunde gelegt werden konnten. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass in Somalia landesweit an den meisten Mädchen, im Allgemeinen ab einem Alter von fünf Jahren, Genitalverstümmelungen praktiziert werden. 63 Prozent der Beschnittenen erleiden die weitreichendste Form dieser Beschneidung (pharaonische Beschneidung/Infibulation). Hinweise, die dem widersprechen oder die darauf hindeuten würden, dass gerade im Falle der Beschwerdeführerin die Gefahr einer Genitalverstümmelung nicht vorläge, haben sich keine ergeben. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idf BGBl. I Nr. 82/2015, geregelt ( 1 leg. cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idf BGBl. I Nr. 84/2015). Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idf BGBl. I Nr. 102/2014, wird der Asylgerichtshof mit zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idf BGBl. I Nr. 70/2015, sind alle mit Ablauf des beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen Zu A): Gemäß 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.). Gemäß 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative ( 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund ( 6 AsylG 2005) gesetzt hat. Gemäß 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Seite 4 von 7

5 Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH , 99/01/0334; , 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH , 2000/01/0131; , 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH , 93/01/0284; , 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH , 95/01/0454; , 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH , 95/20/0239; , 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH , 98/01/0318). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH , 95/19/0041; , 99/20/0208; , 99/20/0509 mwn; , 2001/20/0177; , 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH , 99/01/0256 mwn). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH , 2006/01/0191; , 2006/01/0793; , 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH , 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK ge-nannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität er-reichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH , 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH , 99/20/0509 mwn; , 2001/20/0430; , 2006/20/0120; , 2006/01/0191; , 2006/01/0793; , 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH , 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH , 99/01/0256; , 2006/01/0191; , 2006/01/0793; , 2007/19/0203). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, be-dürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zb VwGH , 98/01/0352 mwn; , 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer Seite 5 von 7

6 landesweiten Verfolgung ge-meint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Exis-tenzgrundlage entziehen (VwGH , 98/01/0614, , 2000/20/0539; , 2007/19/0459). Die Behörde hat bei einem Antrag eines Familienangehörigen in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen ist. Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (VwGH , Ra 2014/19/0063) Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung im Sinne der GFK wohlbegründet ist. Die aktuellen Länderinformationen besagen, dass 98% der Frauen und Mädchen in Somalia Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung geworden sind, wobei eine Mehrheit von 63% der weitreichendsten Form der Beschneidung, der Infibulation, unterzogen wurden. Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Somalia aktuell und landesweit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (siehe dazu auch VwGH , 2007/01/1199) die Gefahr für unbeschnittene Mädchen und Frauen gegeben ist, Opfer eines Eingriffs von massiver Intensität in ihre körperliche und sexuelle Integrität, nämlich einer weiblichen Genitalverstümmelung, zu werden. Die erkennende Richterin wertet eine FGM als eine schwere Misshandlung und schwere Körperverletzung mit lebenslangen Folgen für die betroffenen Mädchen und Frauen. Die in Österreich geborene Beschwerdeführerin ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias. Sie fällt als unbeschnittenes Mädchen in jene bestimmte soziale Gruppe von Mädchen und Frauen, die in Somalia einem entsprechend hohen Risiko ausgesetzt sind, Opfer dieser Misshandlung zu werden. Da entsprechend der oben getroffenen Feststellungen Genitalverstümmelungen in Somalia landesweit praktiziert werden, steht der Beschwerdeführerin auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit den Länderberichten außerdem nicht davon aus, dass zur Vermeidung einer solchen Misshandlung auf die Schutzwilligkeit oder -fähigkeit der somalischen Regierungskräfte zurückgegriffen werden könnte. Die Beschwerdeführerin konnte somit glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat insbesondere aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist der Beschwerde stattzugeben und der Beschwerdeführerin nach dem oben Gesagten gemäß 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und weist die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit in Bezug auf den Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes auf (vgl. VwGH , Ra 2014/20/0017) Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung Seite 6 von 7

7 von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:W Seite 7 von 7

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