Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zl /BMI-BFA_BGLD_RD, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren. Ihre, in Österreich subsidiär Schutzberechtigte Mutter, XXXX, StA. Somalia, stellte für die minderjährige Beschwerdeführerin am als deren gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren und führte an, dass ihr Kind keine eigenen Fluchtgründe habe und sich der Antrag auf die Gründe der Mutter beziehe. Sie sei in Österreich subsidiär schutzberechtigt, über ihr Asylbegehren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom rechtskräftig negativ entschieden. 2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 ivm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr jedoch gemäß 8 Abs. 1 ivm 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum (Spruchpunkt III.). Seite 1 von 8

2 Begründend führte die belangte Behörde aus, die minderjährige Beschwerdeführerin sei die Tochter der XXXX und somit ebenfalls somalische Staatsangehörige. Es liege im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß 34 AsylG vor, weshalb der minderjährigen Beschwerdeführerin der gleiche Schutz zuerkannt werden müsse, wie der Mutter. Da gegen die Mutter kein Aberkennungsverfahren eingeleitet und die minderjährige Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden sei, sei dieser ebenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. 3. Gegen Spruchpunkt I. des oa. Bescheides erhob die minderjährige Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es sei zu bemängeln, dass die minderjährige Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, nicht einmal zu ihren Asylgründen befragt worden sei. Die minderjährige Beschwerdeführerin sei unbeschnitten und würde ihr bei einer Rückkehr nach Somalia weibliche Genitalverstümmelung (FGM) drohen. Ihre Mutter sei gegen diese Praxis, allerdings könne auf Grund des gesellschaftlichen Druckes nicht ausgeschlossen werden, dass an der minderjährigen Beschwerdeführerin dennoch FGM durchgeführt werde. Das BFA habe es unterlassen, die Mutter zu eventuellen geschlechterspezifischen Problemen der minderjährigen Beschwerdeführerin in Somalia zu befragen. Im konkreten Fall hätten Feststellungen zu der drohenden Genitalverstümmelung der minderjährigen Beschwerdeführerin erfolgen müssen. FGM werde hauptsächlich von Frauen im Alter von vier bis elf Jahren durchgeführt, das Kinderhilfswerk würde über dramatische kurz- und langfristige Folgen für beschnittene Mädchen berichten und beschreiben, unter welch unhygienischen, notdürftigen Bedingungen die inhumane Praxis der FGM durchgeführt werde. Dem Umstand Rechnung tragend, dass die minderjährige Beschwerdeführerin wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von FGM betroffenen Mädchen verfolgt werde, lasse für sie die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen. 4. Der minderjährigen Beschwerdeführerin wurden vom Bundesverwaltungsgericht am Länderinformationen zur Lage von Frauen und Kindern sowie der Genitalverstümmelung in Somalia zur Wahrung des Parteiengehörs zugeschickt. 5. In einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen vom brachte die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch ihre gesetzliche bzw. rechtsfreundliche Vertreterin vor, dass Somalia das Land mit dem höchsten Prozentsatz weiblicher Genitalverstümmelung weltweit sei. Aus den Länderberichten sei ersichtlich, dass es lediglich in Somali- und Puntland zu einer Abnahme von FGM der 1-14 jährigen Mädchen gekommen sei. Die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin kämen allerdings aus Südsomalia. Es werde auf den großen gesellschaftlichen und psychischen Druck hingewiesen, unbeschnittene Frauen seien in der somalischen Gesellschaft stigmatisiert und für unbeschnittene Somalierinnen bis 39 Jahre bestehe ein reales Risiko, Opfer von FGM zu werden. Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin sei weder so reich, noch gesellschaftlich so einflussreich, dass sie ohne jegliche Unterstützung des familiären und sozialen Umfeldes in Somalia überleben könnte. Der Großvater der minderjährigen Beschwerdeführerin und andere Verwandte würden die Beschneidung befürworten, sie würden die minderjährige Beschwerdeführerin andernfalls als "Schande" und "unrein" ansehen. Der Verwaltungsgerichtshof habe selbst in einer Entscheidung ausgesprochen, dass FGM grundsätzlich asylrelevant sei. Im Falle der minderjährigen Beschwerdeführerin bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie in Somalia Opfer weiblicher Genitalverstümmelung werde. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde nur für den Fall aufrechterhalten, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht der Status der Asylberechtigten zuerkannt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom , des Bescheides vom , der dagegen erhobenen Beschwerde vom , der Stellungnahme vom der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.1. Zur minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrem Fluchtvorbringen: Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde als Tochter der XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, am XXXX in Österreich geboren. Sie ist ebenfalls somalische Staatsangehörige und stellte am durch ihre gesetzliche Vertretung einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren, ihre Identität steht fest. Ihre Mutter ist in Österreich bis zum subsidiär schutzberechtigt, ihr Asylbegehren wurde mit Erkenntnis vom , GZ. W /7E, rechtskräftig negativ abgewiesen. Die minderjährige Seite 2 von 8

3 Beschwerdeführerin ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt und verfügt über eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum Sie ist strafrechtlich unbescholten. An der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde bisher keine Beschneidung durchgeführt. Es wird festgestellt, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität in Form der Gefahr einer Genitalverstümmelung droht, wogegen sie vom somalischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Aufgrund der landesweit üblichen Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung kommt der minderjährigen Beschwerdeführerin auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zu Relevante Länderberichte zur Situation in Somalia: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia ( ): Weibliche Genitalverstümmelung (FGM): Die Übergangsverfassung verbietet zwar weibliche Genitalverstümmelung (FGM) (USDOS ), diese ist in Somalia aber weit verbreitet (USDOS ; vgl. LI ; AA ). Betroffen sind mehr als 90% aller Mädchen (LI ; vgl. UNHRC ). In der Regel erleiden FGM dabei Mädchen im Alter von zehn bis 13 Jahren (AA ); nach anderen Angaben findet die Verstümmelung bei mehr als 80% im Alter zwischen fünf und neun Jahren statt; bei 10% zwischen neun und vierzehn Jahren; und bei 7% zwischen null und vier Jahren (EASO ). Nach wieder anderen Angaben wurde die Verstümmelung bei 80% der Mädchen im Alter zwischen fünf und 14 Jahren vorgenommen (USDOS ). Quellen im jüngsten Bericht des Danish Immigration Service (DIS) erklären wiederum, dass die große Mehrheit vor dem achten Geburtstag einer Verstümmelung unterzogen wird. Eine Quelle des DIS gab an, dass Mädchen, welche die Pubertät erreicht haben, nicht mehr beschnitten werden. Dies wäre gesundheitlich zu riskant. Hat ein Mädchen die Pubertät erreicht, fällt auch der Druck durch die Verwandtschaft weg (DIS ). 63% der Beschnittenen erlitten die weitreichendsten Form (pharaonische Beschneidung/Infibulation/WHO Typ III) (EASO ). Eine andere Quelle schätzt die Zahl von Infibulationen auf 80% (DIS ). Verbreitet sind die hieraus resultierenden Gesundheitsprobleme der Betroffenen. Viele überleben die Verstümmelung nicht (AA ). Bei den Bendiri und den arabischen Gemeinden in Somalia ist nicht die Infibulation sondern die Sunna (WHO Typen I und II) verbreitet. Bei diesen Gruppen scheint die Beschneidung bei der Geburt stattzufinden, möglicherweise auch nur als symbolischer Schnitt. Auch in anderen Teilen Somalias wird zunehmend die Sunna verwendet (DIS ). Landesweit bemühen sich die Regierungen, diese Praxis einzuschränken (AA ). UNICEF arbeitet mit der somalischen Regierung, mit Puntland und anderen Akteuren zusammen, um die Menschen gegen FGM zu mobilisieren und die Praktik auszurotten (UNHRC ). In Puntland ist FGM verboten und es gibt Zeichen einer Reduzierung. Laut einer Untersuchung von UNICEF in Zusammenarbeit mit den Regierungen von Somaliland und Puntland sind in Nordsomalia 25% der Mädchen zwischen 1-14 Jahren von FGM betroffen. Im Gegensatz dazu sind es bei den über 15jährigen 99% (UKHO ). In den Gebieten der al Shabaab ist FGM verboten (LIFOS ). Auch die Gruppe al Islah und andere Islamisten setzen sich gegen FGM ein (C ). Es gibt allerdings keine Behörden oder Organisationen für Mütter, die hinsichtlich der Verhinderung einer FGM Unterstützung oder Schutz bieten (DIS ). Um eine Verstümmelung zu vermeiden, kommt es auf die Standhaftigkeit der Mutter an. Auch der Bildungshintergrund, der soziale Status sowie die kulturelle und geographische Zugehörigkeit spielen eine Rolle. Es gibt sowohl in urbanen als auch in ländlichen Gebieten Eltern, die ihre Töchter nicht verstümmeln lassen. Leichter ist es aber in den Städten, wo die Anonymität eher gegeben bzw. die enge soziale Interaktion geringer ist (DIS ). Generell stößt eine Mutter, die ihre Tochter nicht beschneiden lassen will, in ländlichen Gebieten auf erhebliche Probleme. Auch in urbanen Gebieten kann es zu großem sozialen (LIFOS ) und psychischem Druck kommen, damit die Tochter beschnitten wird. Der psychische Druck kann auch extreme Formen annehmen, derartige Fälle sind aber außergewöhnlich. Spricht sich auch der Kindesvater gegen eine Verstümmelung aus, und bleibt dieser standhaft, dann ist es leichter, dem psychischen Druck standzuhalten (DIS ). Seite 3 von 8

4 Dass Mädchen ohne Einwilligung der Mutter von Verwandten einer FGM unterzogen werden, ist zwar nicht auszuschließen, aber unwahrscheinlich. Keine Quelle des Danish Immigration Service konnte einen derartigen Fall berichten. Ohne das Wissen der Mutter kann eine FGM aufgrund der gesundheitlichen Folgen nicht von statten gehen (DIS ). Unbeschnittene Frauen sind in der somalischen Gesellschaft sozial stigmatisiert (EASO ). Allerdings kommt es zu keinen körperlichen Untersuchungen, um den Status hinsichtlich einer vollzogenen Verstümmelung bei einem Mädchen festzustellen. Dies gilt auch für Rückkehrer aus dem Westen. In ländlichen Gebieten wird wahrscheinlich schneller herausgefunden, dass ein Mädchen nicht verstümmelt ist. Eine Möglichkeit ist, dass eine Mutter vorgibt, dass ihre Tochter einer Sunna unterzogen worden ist (DIS ). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt ( ): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - C - Experte C ( ): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia. - DIS - Danish Immigration Service (1.2016): South Central Somalia - Female Genital Mutilation/Cutting, Zugriff EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, Zugriff LI - Landinfo ( ): Barn og unge, Zugriff LIFOS - Lifos/Migrationsverket ( ): Kvinnor i Somalia. Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya i oktober 2013, Zugriff UKHO - UK Home Office ( ): Country Information and Guidance - Somalia: Women fearing gender-based harm / violence, Zugriff UNHRC - UN Human Rights Council ( ): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, Zugriff USDOS - US Department of State ( ): Country Report on Human Rights Practices Somalia, Zugriff United Kingdom Home Office, Country Information and Guidance Somalia (April 2014) United Kingdom Home Office, Country Information and Guidance, Somalia: Women fearing gender-based harm and violence, 2. August 2016 übersetzte Zusammenfassung: FGM in Süd- und Zentralsomalia, einschließlich Mogadischu: FGM wird beinahe durchgehend in Somalia praktiziert und zeichnet sich durch eine starke kulturelle Verankerung aus. In der Country Guidance zum Fall AMM und andere aus 2011 hielt das Upper Tribunal fest, dass die Durchsetzung von FGM in Somalia nach allgemeiner Ansicht über 90% beträgt; dass in Süd- und Zentralsomalia seit 1990 keine wesentliche Änderung der Praxis beobachtet wurde, und dass die gesellschaftliche Anforderung an Mädchen und Frauen, sich einer FGM zu unterziehen, stark ist. Im Allgemeinen gilt, dass eine unbeschnittene, unverheiratete Somalierin bis 39 Jahre einem realen Risiko unterliegt, Opfer einer FGM zu werden. Das Risiko wird dort am größten sein, wo beide Eltern eine FGM befürworten. Seite 4 von 8

5 AMM und andere führte außerdem aus, dass, wenn beide Eltern gegen FGM sind, die Frage des realen Risikos dahingehend zu klären ist, inwieweit die Eltern in der Lage sein werden, dem starken gesellschaftlichen Druck zu widerstehen. Wenn die Eltern nicht einen solchen gesellschaftlich-wirtschaftlichen Hintergrund aufweisen, der es wahrscheinlich macht, dass sie sich von verbreiteten sozialen Haltungen distanzieren können, oder im Falle von anderen entscheidenden Faktoren einer konkreten Situation, wird der elterliche Widerstand hinsichtlich einer FGM nicht in der Lage sein, das reale Risiko auszuschalten, dass ihre Tochter auch von anderen insbesondere von Verwandten einer FGM unterzogen werden. MOJ und andere hat die Grundsätze aus AMM und andere betreffend die Risiken von Frauen hinsichtlich einer FGM nicht ersetzt. Trotz Somalias neuer Verfassung aus 2012, die die Praxis verbietet, erlaubt die Länderinformation, die seit MOJ und andere zur Verfügung steht, nicht, von den in AMM und andere etablierten Grundsätzen abzuweichen. FGM in Al Shabaab kontrollierten Gebieten: Al Shabaab, eine militante Gruppierung, die Teile Süd- und Zentralsomalias kontrolliert, verbietet FGM; Al Shabaab kontrollierte Gebiete werden allerdings kleiner. FGM in Somaliland und Puntland: Im April 2013 wurde berichtet, dass FGM unter Kindern in Nordsomalia am Abnehmen ist. Die Studie, die von UNICEF und den Regierungen von Somaliland und Puntland veröffentlicht wurde, führte an, dass 25% der Mädchen zwischen 1 und 14 Jahren einer FGM unterzogen wurden, im Vergleich zu 99% der Frauen zwischen 15 und darüber in dieser Region. Als "Policy Summary" wird in diesem Dokument angeführt: Es gibt einen hohen Prozentsatz an FGM überall in Somalia und einen starken kulturellen Glauben in diese Praxis, obwohl die Praxis von FGM in Somaliland und Puntland abnimmt. Unverheiratete Frauen unter 39 Jahren, die keiner FGM unterzogen wurden und die demonstrieren können, dass ein Risiko einer solchen Misshandlung besteht und sie keine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen können, gehören zu einer besonderen sozialen Gruppe und sollten Asyl erhalten. In Süd- und Zentralsomalia, einschließlich Mogadischu, ist effektiver staatlicher Schutz für Frauen, die sich vor sexueller oder geschlechtsbezogener Gewalt fürchten, eher nicht zugänglich. Dennoch erfordert jeder Fall eine individuelle Prüfung. Die Situation kann in Somaliland und Puntland anders sein, wo die Frage, ob effektiver staatlicher Schutz zur Verfügung steht, im Kontext der besonderen Umstände der Person zu prüfen ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Mogadischu, um geschlechtsspezifischer Gewalt zu entgehen, kann in manchen Fällen möglich sein, insbesondere dann, wenn die Person ein Unterstützungsnetzwerk dort hat. Alleinstehende Frauen können eher keine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen. Somaliland und Puntland erlauben normalerweise nur solchen Personen die Einreise, die frühere Bewohner_innen der Regionen waren und Mitglieder der lokalen Clans oder Subclans. Quellen: - USDOS - US Department of State ( ): Country Report on Human Rights Practices Somalia, - Zugriff _Women_fearing_GBV_-_v3_0.pdf Abschlussbericht des MICS zu Somaliland aus 2014: Seite 5 von 8

6 Beinahe alle Frauen zwischen 15 und 49 Jahren wurden einer Form von FGM unterzogen; zumeist von der Art, bei der sie zugenäht werden ("sewn closed"). Eine in fünf Töchtern zwischen 0 und 14 Jahren wurde einer FGM unterzogen. Beinahe ein Drittel der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren sind noch immer für die Beibehaltung von FGM (Executive Summary, Seite xvii). Zur FGM führt die Studie aus, wie folgt: Somaliland, wie der Rest von Somalia, weist eine der höchsten Raten von FGM weltweit auf. Die Mehrheit der Mädchen und Frauen wird der sogenannten "pharaonischen Beschneidung" unterzogen. Die Praxis bleibt trotz Gesetze gegen FGM, der fehlenden Validierung im Islam und der globalen Gegnerschaft tief in der somaliländischen Kultur eingebettet. Ergebnisse der Studie: 99,1% der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren wurden einer Form von FGM unterzogen; 84,9% davon wurden zugenäht (Table CP 7, Seite 100). Hingegen ist das Resultat bei den Mädchen zwischen 0 und 14 Jahre anders: hier wurden 27,7% der Mädchen einer FGM unterzogen; 72,3% hingegen keiner. "Nur mehr" 11,6% der Mädchen, die beschnitten wurden, wurden zugenäht. 83,2% der Beschneidungen fanden zwischen 5 und 9 Jahren statt (Table CP 8, Seite 101). Was nun die Haltung von 15 bis 49 jährigen Frauen zur Fortführung der Praxis von FGM betrifft, führt Table CP 9 aus: 68,9% der Frauen finden, dass die Praxis nicht weiter angewendet werden soll; 73,2% unter den 25-29jährigen Frauen, 67,5% unter den 20-24jährigen Frauen und 54,7% der jährigen Frauen (Seite 102). Der Bericht beruht auf einem Sample von 18 Haushalten in jedem vorher determinierten Areal, wobei urbane und rurale Gegenden in fünf Regionen (Maroodijeex/Saaxil, Awdal, Togdheer, Sool und Sanaag) herangezogen wurden. Aus dem Appendix A (Seite 117) geht hervor, dass 5179 Haushalte als Sample errechnet wurden. Es gibt einen ähnlichen Bericht zu Puntland mit ungefähr vergleichbaren Ergebnissen: beinahe alle Frauen zwischen 15 und 49 Jahren wurden einer FGM unterzogen; eine in vier Töchtern zwischen 0 und 14 Jahren wurde einer FGM unterzogen; 58% der Frauen zwischen 15 und 49 befürworten die Praxis (Executive Summary, Seite xvii). Der letzte Bericht zu Somalia datiert auf einer Studie aus Quellen: - UNICEF Somalia and Somaliland Ministry of Planning and National Development, Somaliland Multiple Indicator Cluster Survey 2011, Final Report, online abrufbar unter: Beweiswürdigung: Die Geburt in Österreich und ihre Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der vorgelegten österreichischen Geburtsurkunde vom Das Datum der Antragstellung, der Verfahrensverlauf und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ihrer Mutter ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem Verfahrensakt der Mutter. Dass die minderjährige Beschwerdeführerin noch nicht beschnitten ist, ergibt sich aus der Tatsache, dass diese erst wenige Monate alt ist und bisher noch nicht in Somalia war; darüber hinaus wurde im Verfahren auch nie Gegenteiliges behauptet. Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Umstand, dass die minderjährige Beschwerdeführerin strafunmündig ist. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerden auf aktuelle Länderinformationen, die oben unter Punkt II.2. soweit wesentlich wiedergegeben sind. Beachtlicherweise traf die belangte Behörde im Bescheid betreffend die Beschwerdeführerin keinerlei Feststellungen zur weiblichen Genitalbeschneidung in Somalia, weshalb das Bundesverwaltungsgericht am Länderinformationen zur Lage von Frauen und Kindern, sowie der Genitalverstümmelung in Somalia zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelte. 4. Rechtliche Beurteilung: 4.1. Zu A) Stattgabe der Beschwerde in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten: Seite 6 von 8

7 Gemäß 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht Gemäß den Länderinformationen werden 99% der Mädchen und Frauen in Somalia Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung, wobei 63% der Frauen und Mädchen der weitreichendsten Beschneidung, der Infibulation, unterzogen werden. Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde einer solchen Genitalverstümmelung noch nicht unterzogen. Es stellt sich somit die Frage, ob sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia in konkreter Gefahr wäre, Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung zu werden. Da die Mutter der Beschwerdeführerin aus Kismayo stammt, ist diese für sie bestehende Gefahr der weiblichen Genitalverstümmelung in Bezug auf Südsomalia zu prüfen. Im Hinblick auf die oben unter Punkt II.2. angeführten relevanten Länderinformationen ist festzuhalten, dass in Bezug auf Somalia grundsätzlich von einer der höchsten Prävalenzraten von FGM weltweit auszugehen ist, von der in Somalia ca. 90 % aller Frauen betroffen sind. Zwischen 60% und 80% davon wurden der invasivsten Form der FGM, einer Typ III Infibulation, unterzogen. Zwar führen die Länderberichte aus, dass primär die Mutter bzw. die Eltern eines Mädchens darüber entscheiden, ob eine FGM durchgeführt werden soll, doch geht ein starker sozialer und gesellschaftlicher Druck von der Umgebung der Familie aus. Dieser Druck betrifft einerseits die Akzeptanz des Mädchens in der Gemeinschaft wie auch ihre Möglichkeit, einen Ehemann zu finden und damit männlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können. Die österreichische Staatendokumentation thematisiert an dieser Stelle, dass es auf die Standhaftigkeit der Mutter ankäme, ob eine Verstümmelung vermieden werden könne. Leichter sei dies wegen der Anonymität in Städten als in ländlichen Gebieten. Eine Mutter, die ihre Tochter nicht beschneiden lassen wolle, stoße in ländlichen Gebieten auf erhebliche Probleme. Doch könne es auch in der Stadt zu großem sozialen und psychischem Druck kommen. Dass Mädchen ohne Einwilligung der Mutter einer FGM unterzogen wäre, sei nicht auszuschließen, aber unwahrscheinlich. Laut oben zitiertem Bericht schätzt das UK Home Office dieses Risiko als hoch ein und vermeint dass der elterliche Widerstand nicht jedenfalls in der Lage sein würde, das Risiko einer Verstümmelung der Tochter durch Verwandte auszuschalten. Es käme in dieser Situation auf das soziale und wirtschaftliche Umfeld der Eltern und der Familie an. Zu diesem Umfeld ist im gegenständlichen Fall zu sagen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter nach Kismayo zurückkehren müsste. Dort finden sich die Großeltern und andere Verwandte. Wie in der Stellungnahme vom ausgeführt, fürchtet die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin den enormen sozialen Druck der Familie und die Gefahr, dass auch gegen den Willen der Mutter an der minderjährigen Beschwerdeführerin durch den Großvater eine Genitalverstümmelung vorgenommen wird. Diese Angaben lassen im Lichte oben angeführter Länderinformationen nicht darauf schließen, dass die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin standhaft gegen etablierte Konventionen und Traditionen auch gegenüber ihrer näheren und weiteren Familie aufzutreten vermag, um eine Genitalverstümmelung der minderjährigen Beschwerdeführerin hintanzuhalten. Vor diesem Hintergrund würden sich die minderjährige Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in einer Situation wiederfinden, in der nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass ihre Mutter ihre Vorstellungen, die minderjährige Beschwerdeführerin keiner Genitalverstümmelung zu unterziehen, nicht entgegen der gesellschaftlichen Norm würden leben können. Das familiäre Umfeld der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin deutet nicht auf Umstände hin, die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin im Lichte der relevanten Länderinformationen in die Situation versetzen würde, entsprechend standhaft gegen etablierte Konventionen und Traditionen auch gegenüber ihrer Familie und ihres Clans aufzutreten zu können. Die zuständige Richterin wertet eine FGM als schwere Misshandlung und schwere Körperverletzung mit lebenslangen Folgen für die betroffenen Mädchen und Frauen. Die minderjährige Beschwerdeführerin fällt als eine weibliche Staatsangehörige Somalias, die in Österreich geboren wurde und noch nicht beschnitten wurde aufgrund ihres familiären und kulturellen Umfelds in die bestimmte soziale Gruppe von Frauen und Mädchen, die in Somalia einem entsprechend hohen Risiko ausgesetzt sind, Opfer einer FGM zu werden Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, da diese Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung landesweit praktiziert wird. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Praxis in Somaliland oder Puntland weniger weit verbreitet sei, ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass die Familie der minderjährigen Seite 7 von 8

8 Beschwerdeführerin aus Südsomalia stammt und die Möglichkeit einer Niederlassung in Somaliland oder Punktland in Anbetracht mangelnder familiärer Unterstützung oder Mitgliedschaft zu lokalen Clans, äußerst fraglich erscheint. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer solchen im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil 11 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH , Ra 2014/18/0011 bis 0016) Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit den Länderberichten außerdem nicht davon aus, dass zur Vermeidung einer solchen Misshandlung auf die Schutzwilligkeit oder fähigkeit der somalischen Regierungskräfte zurückgegriffen werden könnte Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist der minderjährigen Beschwerdeführerin nach dem oben Gesagten gemäß 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf internationalen Schutz am gestellt wurde, wodurch insbesondere 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idf BGBl. I Nr. 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden. Gemäß 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt, ergibt sich aus dem Akteninhalt und weist die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit in Bezug auf den Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes auf (vgl. VwGH, , Ra 2014/20/0017). Zudem wurde mit Stellungnahme vom auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für den Fall verzichtet, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da im Hinblick auf das Asylvorbringen allein Fragen der Beweiswürdigung entscheidend waren (vgl. etwa VwGH , Ra 2014/01/0088). Hinsichtlich der Beurteilung des Vorbringens war keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W Seite 8 von 8

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