Zahlen und Fakten zu Flucht und Asyl

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1 Zahlen und Fakten zu Flucht und Asyl FAQs zum Thema Flucht und Asyl Was sind Flüchtlinge und was Asylberechtigte? Flüchtlinge mussten ihre Heimat verlassen, weil ihnen dort Gefahr droht. Die Genfer Flüchtlingskonvention legt für die Staaten dieser Erde, die diesen völkerrechtlichen Vertrag unterzeichnet haben (fast 150, darunter alle EU- Mitgliedstaaten und damit auch Österreich) verpflichtend fest, wer als Flüchtling gilt: Nämlich Menschen, die aus begründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Ethnie, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen aus ihrem Heimatland flüchten mussten. Wird im Rahmen des Asylverfahrens (s. Wie läuft das Asylverfahren ab? ) festgestellt, dass solche Gründe vorliegen, muss Asyl gewährt werden, man spricht dann auch von Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtlingen. Was sind MigrantInnen? Mit MigrantInnen werden häufig Menschen bezeichnet, denen im Unterschied zu Flüchtlingen im Herkunftsland keine Verfolgung droht und die ihre Heimat freiwillig, z.b. zu Arbeits- oder Ausbildungszwecken oder aus familiären Gründen verlassen haben. Im Unterschied zu Flüchtlingen kann Österreich in Bezug auf MigrantInnen weitgehend autonom entscheiden, welche und wie viele MigrantInnen es aufnehmen will. Wie kommen Flüchtlinge nach Europa? Es ist nicht möglich, einen Asylantrag vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag muss im Inland gestellt werden. Da es für Flüchtlinge aber faktisch so gut wie unmöglich ist, mit einem von einer österreichischen Botschaft im Ausland ausgestellten Visum und damit legal nach Österreich einzureisen, müssen sie ihre Flucht nach Europa selbst organisieren und die Grenzen nach Europa bzw. Österreich gezwungenermaßen illegal übertreten. Dieser Weg ist sehr gefährlich und teuer, die meisten müssen sich der Unterstützung von SchlepperInnen bedienen, um von diesen über die schwer zu überwindenden Grenzen geschmuggelt zu werden. Die Genfer Flüchtlingskonvention verbietet es, Flüchtlinge für den illegalen Grenzübertritt zu bestrafen. 1

2 Was sind AsylwerberInnen bzw. Asylsuchende? AsylwerberInnen oder Asylsuchende bezeichnet Menschen, die in einem anderen Land um Asyl, d.h. um Schutz vor Verfolgung, angesucht haben, und deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Immer wieder wird leider auch der Begriff AsylantInnen verwendet; dieser hat allerdings eine abwertende Bedeutung angenommen, weshalb er nicht benützt werden sollte. Wie kann eine Person um Asyl ansuchen? Um einen Asylantrag, oder ganz korrekt gesagt einen Antrag auf internationalen Schutz (= Antrag auf Zuerkennung von Asyl oder alternativ subsidiärem Schutz, s. Was ist subsidiärer Schutz? ) zu stellen, muss eine Person vor einem/-r Polizistin artikulieren, den Schutz Österreichs zu benötigen. Wie läuft das Asylverfahren ab? Wenn jemand einen Asylantrag gestellt hat, erfasst die Polizei die Personaldaten, macht ein Foto, nimmt Fingerabdrücke und führt eine erste kurze Befragung durch. Dann entscheidet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), wohin der/die Asylsuchende zur Unterbringung und Versorgung in Grundversorgung (s. Wie werden Asylsuchende versorgt? ) gebracht wird. Das BFA entscheidet dann im ersten Teil des Asylverfahrens (Zulassungsverfahren) u.a. nach Durchführung zumindest einer Einvernahme, ob die österreichischen Behörden die Gründe für die Flucht aus dem Herkunftsland prüfen müssen oder ob nach der Dublin-Verordnung (s. Was ist die Dublin-Verordnung? ) ein anderer EU-Staat (plus Norwegen, Island und die Schweiz) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Im Zulassungsverfahren haben Asylsuchende laut Gesetz das Recht auf Rechtsberatung (derzeit) durch die Organisationen Verein Menschenrechte Österreich oder ARGE Rechtsberatung (Diakonie und Volkshilfe OÖ). Ist ein anderes Land nach der Dublin-Verordnung zuständig, erlässt das BFA eine entsprechende schriftliche Entscheidung (einen Bescheid), gegen den der/die Asylsuchende binnen einer Woche (unterstützt durch den Verein Menschenrechte Österreich oder ARGE Rechtsberatung ) eine Beschwerde erheben kann. Führt Österreich das Asylverfahren, muss das BFA durch Einvernahmen und Ermittlungen die Fluchtgründe prüfen und dann darüber entscheiden, ob dem/der Asylsuchenden ein Schutzstatus bzw. Aufenthaltstitel für Österreich zu erteilen ist. Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit einer Beschwerde innerhalb von (in der Regel) zwei Wochen. Der Verein Menschenrechte Österreich oder ARGE Rechtsberatung müssen AsylwerberInnen beim Einbringen der Beschwerde bzw. im 2

3 Beschwerdeverfahren unterstützen. Über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Wie werden Asylsuchende versorgt? Hilfsbedürftige Asylsuchende haben ein Recht auf Grundversorgung. Die Grundversorgung umfasst im Wesentlichen Krankenversicherung, Versorgung mit Verpflegung, Taschengeld, Bekleidungsgeld und die Unterbringung in geeigneten Unterkünften. Die Unterbringung kann entweder in organisierten Unterkünften mit Verpflegung, organisierten Unterkünften mit Selbstversorgung oder in Privatunterkünften (z.b. Mietwohnungen) erfolgen. Während des ersten Teils des Asylverfahrens (s. Wie läuft das Asylverfahren ab? ) ist der Bund für die Grundversorgung zuständig, während des zweiten die Bundesländer. Dabei müssen besondere Bedürfnissen z.b. von psychisch kranken Menschen, Gewaltopfern oder Minderjährigen berücksichtigt werden. Welche Rechte und Pflichten haben Asylsuchende? Einige Rechte: Asylsuchende haben das Recht auf ein Verfahren entsprechend den hierfür vorgesehen rechtlichen Standards, in dem ihre Gründe, aus denen sie Schutz in Österreich benötigen, gehört und überprüft werden und ihnen gegebenenfalls der entsprechende Schutzstatus erteilt wird. Asylsuchende haben (wie alle Menschen) das Recht auf Achtung des Non-Refoulement- Prinzips (s. Was ist das Non-Refoulement-Prinzip? ). Sie haben grundsätzlich ein Recht auf Grundversorgung (s. Wie werden Asylsuchende versorgt? ) und auf Rechtsberatung. Einige Pflichten: Asylsuchende müssen am Asylverfahren mitwirken, d.h. zu allen von den österreichischen Behörden gesetzten Terminen erscheinen, wahrheitsgemäß alle Gründe, die gegen eine Rückkehr in ihr Herkunftsland (oder ein anderes Land) bzw. für ihren Verbleib in Österreich (s. Was ist Bleiberecht? ) sprechen, so schnell wie möglich vorbringen und wenn möglich diese beweisen. Will jemand einen Asylantrag in Österreich stellen, sollte er/sie dies so schnell wie möglich nach der Einreise in Österreich tun, da sonst negative Folgen drohen. AsylwerberInnen müssen dem BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht einen Wechsel ihrer Wohnadresse sofort bekannt geben und sich verfügbar halten. Was ist subsidiärer Schutz? Kommen die Behörden im Rahmen eines Asylverfahrens zum Schluss, dass keine Gründe für die Asylgewährung vorliegen (s. Was sind Flüchtlinge und was Asylberechtigte? ), muss bei drohender Verletzung des Folterverbots bzw. 3

4 des Verbotes unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung oder des Rechts auf Leben (nach Art 2 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention) oder einer ernsthaften Gefährdung von Leib und Leben in Konfliktsituationen (z.b. bei Bürgerkriegen) der subsidiäre Schutz gewährt werden. Im Unterschied zum Asylstatus wird der subsidiäre Schutz befristet erteilt; zunächst für ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für jeweils zwei Jahre. Vor Ablauf dieser Zeit muss beim BFA jeweils die Verlängerung beantragt werden. Was ist das Non-Refoulement-Prinzip? Dieses völkerrechtliche Prinzip verbietet die Abschiebung von Personen in Staaten, in denen unmenschliche Behandlung oder Folter droht und die Zurückweisung von Flüchtlingen in Länder, in denen sie verfolgt werden. Was ist Bleiberecht? Unter Bleiberecht werden meist Aufenthaltstitel verstanden, die wegen einer sonst drohenden Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben (Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention) erteilt werden. Konkret geht es um die sog. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem Asylgesetz, die z.b. für schon länger in Österreich aufhältige, sehr gut integrierte Personen oder Personen mit Familie in Österreich erteilt werden können. Dürfen Asylsuchende arbeiten? Während des Asylverfahrens dürfen Asylsuchende nur sehr eingeschränkt arbeiten, während der ersten drei Monate gar nicht. Sie bräuchten für unselbstständige Tätigkeiten eine Beschäftigungsbewilligung, die in der Praxis meist nur für Saisonarbeit in Landwirtschaft und Tourismus erteilt wird und nur, wenn für die angestrebte Stelle keine andere InländerIn oder AusländerIn zur Verfügung steht. In der Praxis werden für Asylsuchende sehr selten Beschäftigungsbewilligungen erteilt. Davon abgesehen sind gemeinnützige Tätigkeiten, d.h. Hilfstätigkeiten gegen einen geringen Geldbetrag für Einrichtungen des Bundes, Landes oder einer Gemeinde möglich (sog. Remunerationstätigkeit). Dürfen Asylsuchende ihre Familie nachholen? Grundsätzlich ist erst nach Zuerkennung von Asyl (sofort) oder subsidiärem Schutz (nach der ersten Verlängerung) eine Familienzusammenführung nach dem Asylgesetz möglich. Dabei können im Wesentlichen nur minderjährige 4

5 Kinder bzw. die Eltern minderjähriger Kinder und EhegattInnen unter bestimmten weiteren Bedingungen nachgeholt werden. Während laufendem Asylverfahren und wenn bestimmte Familienmitglieder in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten (plus Norwegen, Island und die Schweiz) Asylanträge gestellt haben, besteht nach der Dublin-Verordnung ( Was ist die Dublin-Verordnung? ) theoretisch Möglichkeit, dass die Asylverfahren der Familienmitglieder im selben Staat geführt werden. Was ist die Dublin-Verordnung? Die Dublin-Verordnung ist eine EU-Regelung, wonach Asylverfahren grundsätzlich in dem EU-Mitgliedstaat (plus Norwegen, Island und die Schweiz) zu führen sind, in dem Asylsuchende zum ersten Mal die EU betreten (oder wenn es sich um unbegleitete minderjährige Asylsuchende handelt in dem Asyl beantragt wurde, s. Was sind unbegleitete minderjährige Asylsuchende? ). Was sind sichere Drittstaaten und was sind sichere Herkunftsstaaten? Von Drittstaatsicherheit wird gesprochen, wenn Asylsuchende in einem anderen Staat als Österreich (außer den EU-Mitgliedstaaten plus Norwegen, Island und die Schweiz; für diese gilt die Dublin-Verordnung), Schutz vor Verfolgung finden können; d.h. in diesem Staat sind sie nicht von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen bedroht und steht ihnen ein Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft offen bzw. wurde ein solches Verfahren bereits abgeschlossen. In diesem Fall kann Österreich über den Asylantrag negativ entscheiden und die betreffende Person in diesen Drittstaat zurückschicken. Ob ein Staat ein sicherer Drittstaat ist, ist im Einzelfall in Bezug auf den/die individuelle AsylwerberIn zu prüfen. Sichere Herkunftsstaaten sind alle EU-Mitgliedstaaten, plus Australien, Island, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz sowie Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien. Diese Liste kann gesetzlich erweitert werden. Ist ein/e Asylsuchende Staatsangehörige/r einer dieser Staaten, kann das BFA entscheiden, dass er/sie im Fall einer negativen Entscheidung keinen Abschiebeschutz hat, d.h. eine Abschiebung wäre möglich während er/sie auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde wartet (s. Wie läuft das Asylverfahren ab? ). In diesm Fall verlieren AsylwerberInnen auch den Anspruch auf Grundversorgung (s. Wie werden Asylsuchende versorgt? ). Medizinische Versorgung und ein würdiger Lebensstandard müssten trotzdem gewährleistet werden. 5

6 Was sind unbegleitete minderjährige Asylsuchende? Als unbegleitete minderjährige Asylsuchende werden Kinder - also nach der UN-Kinderrechtskonvention alle unter 18-Jährigen - bezeichnet, die ohne Eltern oder andere Angehörige nach Österreich flüchten und einen Asylantrag stellen stellten ca unbegleitete Minderjährige einen Asylantrag in Österreich. Unbegleitete minderjährige Asylsuchende haben Anspruch auf besondere Betreuung im Rahmen der Grundversorgung. Im ersten Teil des Asylverfahrens werden sie in der Regel in Traiskirchen (oder anderen Bundesbetreuungsstellen) untergebracht und (derzeit) von den RechtsberaterInnen des Verein Menschenrechte Österreich oder der ARGE Rechtsberatung im Asylverfahren gesetzlich vertreten, im zweiten Teil des Asylverfahrens und mit der Zuteilung in die Grundversorgung eines Bundeslandes werden sie in der Regel in speziellen Einrichtungen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende untergebracht und betreut und von der Kinder- und Jugendhilfe des Ortes, in dem sie untergebracht werden gesetzlich vertreten. Zahlen zum Thema Flucht und Asyl 2014 waren laut UNHCR weltweit insgesamt 59,5 Millionen Menschen aufgrund von Verfolgung, Konflikten, generalisierter Gewalt oder Menschenrechtsverletzungen auf der Flucht, viele davon innerhalb ihres Herkunftslandes. Damit war die Zahl an Vertriebenen die höchste seit dazu umfassende Statistiken geführt werden (seit 1989). Über die Hälfte der Flüchtlinge kam 2014 aus den drei Herkunftsländern Syrien (3,88 Millionen), Afghanistan (2,59 Millionen) und Somalia (1,11 Millionen). 51% der Flüchtlinge waren Kinder unter 18 Jahren. Davon waren über unbegleitet, welche meist aus Afghanistan, Eritrea, Syrien oder Somalia stammten fanden 86% der Flüchtlinge weltweit Aufnahme in Entwicklungsländern. Die meisten Flüchtlinge nahm 2014 die Türkei (1,59 Millionen) auf, gefolgt von Pakistan (1,51 Millionen), dem Libanon (1,15 Millionen), dem Iran ( ), Äthiopien ( ) und Jordanien ( ). Demgegenüber lebten Ende 2014 in ganz Europa ca. 3 Millionen Flüchtlinge. 6

7 2014 wurden in den EU-Mitgliedstaaten Asylanträge gestellt, die meisten davon in Deutschland ( ), gefolgt von Schweden (81.200), Italien (64.600), Frankreich (62.800) und Ungarn (42.800). Die Asylsuchenden kamen hauptsächlich aus Syrien ( ), Afghanistan (41.370), dem Kosovo (37.895) und Eritrea (39.925). In Österreich wurden Asylanträge gestellt, meistens von Menschen aus Syrien, Afghanistan oder der Russischen Föderation. Im Vergleich dazu wurden im ersten Halbjahr 2015 in Österreich Asylanträge gestellt. Die meisten AntragstellerInnen stammten aus Syrien (7.692), Afghanistan (5.749) und dem Irak (3.806), also aus Ländern, bei denen aufgrund der dortigen Konfliktsituationen die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz (s. Was sind Flüchtlinge und was Asylberechtigte? und Was ist subsidiärer Schutz? ) wahrscheinlich ist. In den EU-Mitgliedstaaten wurden im ersten Halbjahr Asylanträge gestellt, die meisten davon in Deutschland (ca ), Ungarn (ca ), Italien (ca ), gefolgt von Frankreich, Österreich und Schweden. Der Großteil waren SyrerInnen (73.310), AfghanInnen (39.900), AlbanierInnen (25.805) oder IrakerInnen (20.225). Rolle der Caritas im Bereich Flucht und Asyl Die Caritas unterstützt, begleitet und berät Menschen in schwierigen Lebenssituationen, unabhängig von deren sozialer, nationaler oder religiöser Zugehörigkeit. Flüchtlinge in Österreich befinden sich häufig in schwierigen Situationen und ihre Stimme wird im politischen Diskurs oft überhört. Die Caritas ist davon überzeugt, dass der Blick auf die Ärmsten sowie der Einsatz für benachteiligte Gruppen von großer Bedeutung für die gesamte Gesellschaft sind. In diesem Sinne zählt der Einsatz für Flüchtlinge zu den Aufgaben der Caritas. Konkret ist die Caritas in vielen Bundesländern und in beträchtlichem Umfang mit der Unterbringung und Betreuung von AsylwerberInnen in der Grundversorgung von den zuständigen Stellen (Bund bzw. Länder) betraut. Weiters ist die Caritas im Bereich Integration von und Rechts- und Sozialberatung für Asylsuchende/n, Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte/n tätig. 7

8 Spendenkonto: Raiffeisenverband Salzburg, IBAN AT BIC RVSAAT2S Kennwort: Flüchtlingshilfe Weiterführende Informationen und Quellen: UNHCR-Büro Österreich, Glossar, abrufbar unter: UNHCR-Büro Österreich, Q&A: Asylsuchende in Österreich, abrufbar unter: UNHCR-Büro Österreich, Q&A: Kinder allein auf der Flucht, abrufbar unter: UNHCR, Statistics & Operational Data, abrufbar unter: Eurostat, Statistiken über Asyl, Stand 2014 abrufbar unter: Eurostat, Asylum Quarterly Report, Stand 1. Halbjar 2015, abrufbar unter: Bundesministerium für Inneres, Asylwesen. Statistiken, abrufbar unter Schumacher Sebastian, Peyrl Johannes, ua., 2015, 5. Auflage, Fremdenrecht. Asyl-Ausländerbeschäftigung-Einbürgerung-Einwanderung- Verwaltungsverfahren, Wien, ÖGB-Verlag Putzer, 2011, 2. Auflage, Asylrecht. Leitfaden zum Asylgesetz 2005, Wien, Manz 8

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