Der Beschwerdeführer am einen Antrag auf internationalen Schutz.

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA: China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zl BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer am einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag bei der Polizeiinspektion Kittsee AGM niederschriftlich im Rahmen einer Erstbefragung einvernommen. Dort gab er zu seinem Fluchtgrund an, dass er der tibetischen Volksgruppe angehöre und an einer politischen Demonstration teilgenommen habe. Da ihn die Polizei verhaften habe wollen, sei er geflüchtet. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am beim Bundesasylamt befragt. Dort gab er an, dass er in Tibet Bauer gewesen sei und Getreide, Kartoffeln und Rettich angebaut habe. Er habe auch Raupenpilze gesammelt. Sein Vater sei Traktorfahrer für seine Heimatgemeinde gewesen. Seine Mutter sei bereits gestorben. Seine Ehefrau befinde sich mit ihrem Kind zu Hause. Wenn es um Angelegenheiten in Tibet gegangen sei, habe er manchmal an Demonstrationen in XXXX teilgenommen. Dies sei am und im Jahre 2009 geschehen. Am abends hätten er und zwei Freunde Plakate auf Hauswände geklebt. Darauf sei gestanden, dass Tibet ein freies Land sei und die in Tibet lebenden Chinesen das Land verlassen sollten. Die Polizei habe dies gesehen. Dies sei der Grund für seine Flucht gewesen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, festgenommen und in ein Gefängnis gebracht zu werden. Er verfüge in Österreich über keine familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung der Tibeter Gemeinschaft Österreich - TGÖ vor, wonach er Mitglied dieser Gemeinschaft sei und an Veranstaltungen und Aktivitäten dieses Vereines teilnehme. Seite 1 von 6

2 Mit Bescheid vom , Zl BAG, wies das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 ivm 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgf (AsylG) ab (Spruchpunkt I.). Gemäß 8 Abs. 1 ivm 2 Abs 1 Z 13 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenso ab (Spruchpunkt II.) und erklärte die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China gemäß 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG für zulässig (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Beschwerde, in der er auf die Unterdrückung des tibetischen Volkes in der VR China hinwies. Am fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass er sowohl in Graz als auch in Wien an Demonstrationen teilgenommen habe. Dazu legte der Beschwerdeführer Fotos vor, die ihn bei den genannten Demonstrationen zeigen. Seine Teilnahme an Demonstrationen in Tibet in den Jahren 2007 und 2009 hätten den Frieden und die Einhaltung der Menschenrechte für Tibeter zum Inhalt gehabt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist chinesischer Staatsangehöriger, stammt aus der autonomen Region Tibet und gehört der Volksgruppe der Tibeter an. In den Jahren 2007 und 2009 nahm der Beschwerdeführer an Demonstration teil, die sich der Unabhängigkeit Tibets gewidmet hatten. Im Jahre 2012 klebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei Freunden Plakate auf Hauswände, die zum Inhalt hatten, dass Tibet ein freies Land sei und die in Tibet lebenden Chinesen das Land verlassen sollten. Dabei wurde der Beschwerdeführer von Polizeibehörden gesehen. Daraufhin ergriff er die Flucht. In Österreich engagiert sich der Beschwerdeführer für ein freies Tibet und nimmt regelmäßig an verschiedenen Protestkundgebungen teil. Zur aktuellen Menschenrechtssituation in Tibet: Die ca. 5,5 Millionen ethnischen Tibeter leben außer in der "Autonomen Region Tibet" (TAR) auch in Nachbarprovinzen Qinghai, Gansu, Sichuan und Yunnan. Ihr Lebensstandard hat sich zwar durch massive Finanztransfers der Zentralregierung erheblich verbessert, doch liegt ihre Lebenserwartung nach wie vor unter, die Kindersterblichkeit über dem Landesdurchschnitt. Echte Einflussmöglichkeiten auf die Politik werden ihnen wenig eingeräumt: Obwohl die Tibeter in der TAR Xizang (Tibet) im Vergleich zu den Han-Chinesen die Mehrheit bilden, sind Schlüsselpositionen überwiegend mit Han-Chinesen besetzt. Die individuelle Religionsausübung buddhistischer Laien ist in Tibet weitgehend gewährleistet, dagegen unterliegt der Lamaismus strukturellen Restriktionen. Diese bestehen z.b. in der Verhinderung von Klosterbeitritten vor Vollendung des 18. Lebensjahres und in der Beschränkung der Anzahl von Mönchen und Nonnen auf das "für die normale religiöse Versorgung der Bevölkerung erforderliche Maß"( (laut Weißbuch Tibet 2009 sind das ca Mönche und Nonnen, sowie Novizen). Mönche und Nonnen müssen regelmäßig "sozialistische Schulungskampagnen" durchlaufen. Bilder des Dalai Lama dürfen öffentlich nicht gezeigt werden. Der Privatbesitz solcher Bilder ist nach offiziellen Angaben erlaubt. Dennoch berichten Menschenrechtsorganisationen von aus diesem Grund verhängten Haftstrafen. Den offiziellen Besuchern religiöser Institutionen ist eine - wenngleich kontrollierte - Religionsausübung möglich. Ähnlich wie in Xinjiang geht die Regierung gegen vermeintlich separatistische Kräfte in Tibet mit besonderer Härte vor. Insgesamt sind laut Datenbank der 2001 vom US-Kongress gegründeten "Congressional Executive Commission on China" (CECC) Tibeter als politische Häftlinge inhaftiert. Die prominentesten Fälle im Berichtszeitraum waren: _ Verurteilung der Umweltaktivisten Rinchen und Karma Samdrup, zu 5 Jahren und 3 Monaten bzw. 15 Jahren Haft wegen Anstiftung zum Separatismus _ Verurteilung von Dorje Taschi, einem der reichsten Geschäftsleute Tibets, zu lebenslanger Haft wegen Unterstützung exiltibetischer Gruppierungen Nach glaubwürdigen Berichten von Nichtregierungsorganisationen wie International Campaign for Tibet, Human Rights Watch u.a. fliehen weiterhin jedes Jahr mehrere tausend Tibeter aus religiösen Gründen über die Grenze nach Nepal und weiter nach Nordindien. Die chinesischen Behörden haben die Pass- und Grenzkontrollen seit den Unruhen vom März 2008 verschärft und damit sowohl legale Reisen von Tibetern ins Ausland als auch illegale Grenzübertritte erschwert. Dennoch gelingt zahlreichen Tibetern die Ausreise über Drittstaaten nach Indien, wo die meisten Asyl ansuchen. UNHCR-Angaben zufolge erreichen jährlich rd 1000 Tibeter das UNHCR-Aufnahmezentrum in Nepal. Eine Gruppe tibetischer Flüchtlinge wurde 2010 auf Druck Chinas hin von den nepalesischen Behörden Seite 2 von 6

3 nach China zurückgeschoben. Dem im Exil lebenden Dalai Lama wird von Peking weiterhin vorgehalten, unter dem Deckmantel der Verfolgung religiöser Ziele die Unabhängigkeit Tibets zu betreiben. Die Zentralregierung beansprucht mit der "Verwaltungsmaßnahme für die Reinkarnation Lebender Buddhas des tibetischen Buddhismus" vom 1. September 2007 auch außerhalb der Tibetischen Autonomen Region das alleinige Recht, über die Einsetzung buddhistischer Würdenträger (tulku bzw. "lebende Buddhas") zu entscheiden. Von ICT (Internationale Kampagne für Tibet) wird befürchtet, dass die chinesische Staatsführung damit gezielt eine weitere Schwächung der Autorität anerkannter Glaubensführer des tibetischen Buddhismus anstrebt. Nachdem die Beschränkungen des tibetischen Buddhismus zu Beginn des Jahres 2008 einen neuen Höhepunkt erreicht hatten, kam es zu einer Reihe von Protesten in der Region. Beginnend mit einem Marsch von schätzungsweise 300 Mönchen aus dem Kloster Depung am 10. März 2008 in Lhasa verbreiteten sich die Proteste schnell über die gesamte autonome Region und auch in Gegenden außerhalb Tibets. Die Demonstranten forderten vor allem Religionsfreiheit, die Unabhängigkeit Tibets, die Freilassung des Panchen Lama und die Rückkehr des Dalai Lama nach Tibet. Die chinesische Regierung machte den Dalai Lama für die Ausschreitungen verantwortlich. Im Frühjahr 2009 kam es erneut zu einigen örtlich begrenzten Unruhen.. Die verstärkte Präsenz chinesischer Sicherheitskräfte in Tibet dauert unverändert an. Im April 2011 kam es in der Folge der Selbstverbrennung eines jungen Mönches zum Jahrestag der Unruhen von 2009 erneut zu einem gewaltsamen Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen tibetische Mönche und andere Zivilisten. Die Entscheidung des Dalai Lama, von seinen politischen Ämtern zurückzutreten, hat aus Sicht Chinas keinen Einfluss auf seine Tibetpolitik. Die meisten der ca. 5,5 Mio ethnischen Tibeter leben außerhalb der "Autonomen Region Tibets" in den Nachbarprovinzen Qinghai, Gansu, Sichuan und Yunnan kam es in Qinghai, Gansu und Sichuan zu Protesten von Lehrern und Schülern gegen die Einführung des (in Tibet bereits in Kraft befindlichen) sog. "bilingualen Erziehungssystems", das im Kern eine Reduzierung des Unterrichts in tibetischer zugunsten chinesischer Sprache beinhaltet. (Beilage A zum Verhandlungsprotokoll) Die politische Führung schränkt seit Jahren den Einfluss des Dalai Lamas, des religiösen Oberhauptes der Tibeter ein, den sie für Unabhängigkeitsbestrebungen in tibetischen Gebieten verantwortlich macht. Sie hat den von ihm auserkorenen Panchen Lama, eine der wichtigsten religiösen Figuren im tibetischen Buddhismus, verschwinden lassen und an seiner Stelle einen eigenen Kandidaten installiert. Tibetische buddhistische Mönche und Nonnen tragen häufig zivile Kleidung, um gezielte Diskriminierungen oder willkürliche Poilzeikontrollen zu vermeiden. (Quelle: United States_Department of State, 2012 International Religious Freedom Report - Tibet, vom , S.1; Amnesty International, Annual Report 2013, vom , S. 3) Im Verlauf des Jahres 2012 hat sich die Menschenrechtssituation in der "Autonomen Region Tibet" (TAR) verschlechtert. Die chinesischen Sicherheitsbehörden sind in der TAR stark präsent und kontrollieren den Gebietszugang streng. Tibeterinnen und Tibeter, welche sich verdächtig machen, kritisch gegenüber der staatlichen Doktrin in Bezug auf Politik, Religion, Kultur oder Wirtschaft zu sein, werden von den Behörden systematisch des "Separatismus" beschuldigt. (Quelle: Human Rights Watch, World Report 2013, vom , S. 4; United States_Department of State, Country Report on Human Rights Practices China-Tibet, vom , S. 1) Etwa 120 Tibeter haben sich seit 2009 in China selbst verbrannt. In den Gefängnissen der tibetischen Gebiete wird seitens der Polizei eine erniedrigende Behandlung und der Einsatz von Folter im Umgang mit Gefangenen angewandt. (Quelle: APA, Zwei Tibeter starben nach Selbstverbrennung in China, vom ; United States_Department of State, Country Report on Human Rights Practices China-Tibet, vom , S. 3) Angehörige der tibetischen Ethnie sind in China betreffend ihrer Reise- und Bewegungsfreiheit mit sehr weitgehenden Einschränkungen konfrontiert. Insbesondere in Lhasa, in der TAR und in tibetischen Regionen der Provinzen Qinghai, Gansu und Sichuan ist die Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. Tibeterinnen und Tibeter, die von Bejing in tibetische Gebiete reisen, sind unverhältnismäßigen Kontrollen und Belästigungen durch Polizeibehörden ausgesetzt. Auch die Einreise in die TAR kann durch die Behörden verunmöglicht werden. Tibeterinnen und Tibeter werden gemäß offizieller Anordnung der chinesischen TAR-Behörden daran gehindert, aus dem Ausland in die TAR zurückzukehren. Dabei konfiszierten die Behörden ihre gültigen chinesischen Identitätspapiere. Seit Februar oder März 2012 haben die chinesischen Behörden Tibeterinnen und Tibetern sowie Personen aus der TAR keine Reisepässe mehr ausgestellt. Seite 3 von 6

4 (Quelle: Schweizerische Flüchtlingshilfe, China: Registrierung einer in Indien in einem Flüchtlingslager geborenen Tibeterin in China, vom , S. 5ff) 2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und resultieren aus seinen Einvernahmen vor der Polizeiinspektion Kittsee AGM und dem Bundesasylamt sowie dem oben zitierten Dokumentationsmaterial. Die zur Lage in der Volksrepublik China getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Die Feststellungen zur persönlichen Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers gründen sich auf die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Anlässlich der mündlichen Verhandlung war der Beschwerdeführer in der Lage anschaulich darzulegen, dass er in Tibet sowohl an Demonstrationen als auch beim Befestigen von Plakaten beteiligt gewesen war. Er stellte sich in der Verhandlung als Person dar, die die Interessen der Tibeter bereits in ihrer Heimat zum Ausdruck gebracht hat. Es ist dem Bundesasylamt in diesem Zusammenhang nicht zu folgen, wenn es davon ausgeht, dass alleine das Beobachten politisch missliebiger Handlungen durch Polizeiorgane nicht ausreicht, um in das Blickfeld der Behörden geraten zu können. Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Tibetischen Gesellschaft in Österreich ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Beilage. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an diversen Demonstrationsveranstaltungen und Kundgebungen in Österreich, durch die sich auch hier seine politische und religiöse Gesinnung manifestiert, ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Fotos. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am beim Bundesasylamt eingebracht. Gemäß 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgf, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Gemäß 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgf, geregelt. Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Seite 4 von 6

5 Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Flüchtling isd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idf des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zb VwGH , 99/01/0334; , 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH , 2000/01/0131; , 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH , 93/01/0284; , 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH , 95/19/0041; , 99/20/0208; , 99/20/0509 mwn; , 2001/20/0177; , 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH , 99/01/0256 mwn). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH , 2006/01/0191; , 2006/01/0793; , 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH , 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH , 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH , 99/20/0509 mwn; , 2001/20/0430; , 2006/20/0120; , 2006/01/0191; , 2006/01/0793; , 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH , 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH , 99/01/0256; , 2006/01/0191; , 2006/01/0793; , 2007/19/0203). Seite 5 von 6

6 Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zb VwGH , 98/01/0352 mwn; , 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH , 98/01/0614, , 2000/20/0539; , 2007/19/0459). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist. Im Hinblick auf die aktuelle Lage in der VR China, insbesondere in der autonomen Region Tibet, ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer, der seine politische und religiöse Gesinnung sowohl durch die Teilnahme an Demonstration in seinem Heimatland als auch durch seine exilpolitische Betätigung in Österreich dargetan hat, im Fall seiner Rückkehr in die VR China von chinesischen Behörden verfolgt würde. Den Feststellungen lässt sich auch entnehmen, dass der Beschwerdeführer diesfalls Eingriffe in seine körperliche Integrität zu befürchten hätte, die auch von ihrer Eingriffsintensität her asylerheblich sind. Es ist sohin glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in der VR China Verfolgung aus Gründen seiner politischen und religiösen Gesinnung in Zusammenhalt mit seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tibeter droht, und liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vor, sowie besteht kein Anhaltspunkt, dass für den Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative offen stünde. Dem Antrag des Beschwerdeführers ist daher stattzugeben; ihm gemäß 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gemäß 3 Abs. 5 mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2014:W Seite 6 von 6

Gemäß 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX, 2.) XXXX und 3.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

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