Die Revision ist hinsichtlich des Spruchpunktes A gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Revision ist hinsichtlich des Spruchpunktes A gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig."

Transkript

1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und vom , Zl nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß 3 Abs. 1 AsylG 2005 i. d. g. F. der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist hinsichtlich des Spruchpunktes A gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1.1. Die Beschwerdeführerin reiste am unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Vor der Polizei gab sie an, am XXXX an einer Demonstration in der Volksrepublik China teilgenommen zu haben, einige Tage später habe sie erfahren, dass sie von den Behörden gesucht werde, weshalb die Beschwerdeführerin ihr Heimatland verlassen habe. Vor der belangten Behörde machte sie im Wesentlichen die gleichen Angaben, wenn auch detaillierter. Im Falle einer Rückkehr sei ihr Leben und das ihrer Familie in Gefahr, weil Demonstrationen in der Volksrepublik China als etwas ganz Schlimmes angesehen würden Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde unter Anführung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status einer Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr nicht erteilt, zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in die Volksrepublik China für zulässig erklärt. Die Behörde versagte dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Glaubhaftigkeit Dagegen erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Seite 1 von 9

2 1.4. Anlässlich einer vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin. Die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderdokumente wurden dargetan. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, am XXXX an einer protibetischen Demonstration teilgenommen zu haben. Diese Demonstration sei von der chinesischen Polizei aufgelöst worden, einige Demonstranten seien verhaftet worden. Die Beschwerdeführerin habe einige Zeit später erfahren, dass auch sie durch die chinesischen Behörden gesucht würde. Die Beschwerdeführerin sei Mitglied der Österreichisch-Tibetischen Gesellschaft, sie nehme in Österreich regelmäßig an protibetischen Demonstrationen vor der Botschaft der Volksrepublik China teil. Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung Urkunden und Fotos vorlegte, die ihre protibetischen Aktivitäten belegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin ist chinesische Staatsangehörige, stammt aus der autonomen Provinz Tibet, gehört der tibetanischen Volksgruppe an, reiste am unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin lebt seit vier Jahren in Österreich. Sie ist gesund und engagiert sich für die tibetische Volksgruppe. Am XXXX nahm sie an einer Demonstration für die Rechte der tibetischen Volksgruppe teil, seitdem wird sie von den chinesischen Behörden gesucht Entscheidungsrelevante Länderfeststellungen: Zur maßgeblichen Situation in China: Sicherheitslage: Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll 2012 bei ca gelegen haben und schnell zunehmen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (AA ). Einer internationalen NGO zufolge wird die Zahl der Proteste auf pro Jahr geschätzt. Andere Quellen sprechen von einigen bis jedes Jahr. Wie schon in den vergangenen Jahren fand sich die Ursache der Mehrzahl der Demonstrationen Grundstücksstreitereien, Wohnungsprobleme, Industrie- Umwelt und Arbeitsangelegenheiten, staatliche Korruption, Steuern sowie sonstige wirtschaftliche und soziale Anliegen (USDOS ). Nach den Massenkundgebungen der Demokratiebewegung in Hongkong ist noch keine Einigung mit den Behörden in Sicht (DW , vgl. HRW ). Auf dem Höhepunkt der Proteste hatten bis zu Menschen in der früheren britischen Kronkolonie für mehr Demokratie demonstriert. Sie verlangen den Rücktritt von Verwaltungschef Leung Chun Ying. Zudem protestieren sie dagegen, dass die Regierung in Peking bei der 2017 anstehenden Wahl eines Nachfolgers nur vorab bestimmte Kandidaten zulassen will (TR ). Die Proteste waren weitgehend friedlich, im Oktober kam es aber auch zu einigen gewalttätigen Auseinandersetzungen, als Einzelpersonen versuchten, die von den Demonstranten auf mehreren Hauptstraßen errichtet Barrikaden zu beseitigen. Einige Demonstranten behaupteten, dass diese Personen kriminellen Banden angehörigen würden oder auf Geheiß der Zentralregierung tätig wurden und dass die Polizei nicht angemessen darauf reagiert habe. Von der Polizei wurden die Vorfälle untersucht und 19 Personen verhaftet, die mutmaßlich Seite 2 von 9

3 Angriffe auf die Demonstranten verübt haben. Im November konnte die Polizei einen Versuch der Demonstranten, das Regierungsgebäude in Hongkong zu stürmen abwehren (USDOS ). In Hongkong hat das Parlament nun mit Beratungen über eine umstrittene Wahlreform begonnen. Die Demokratiebewegung sieht eine wesentliche Forderung nicht erfüllt, denn Peking will weiterhin massiv mitbestimmen. Den künftigen Regierungschef soll Hongkong frei wählen dürfen - ausgesucht werden sollen die Kandidaten aber von Peking selbst. Seit berät das aus 70 Abgeordneten bestehende Parlament der chinesischen Sonderverwaltungszone über den Wahlmodus des künftigen Regierungs- und Verwaltungschefs. Viele Demokratie-Aktivisten lehnen die Änderungen im Wahlmodus ab. Im Parlament platzierten oppositionelle Abgeordnete Schilder mit Kreuzen als Zeichen ihres Protests gegen die Reformpläne. Vor dem Parlament versammelten sich hunderte Anhänger beider Lager (DW ). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt ( ): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China - DW - Deutsche Welle ( ): Beharren auf Demokratie in Hongkong, Zugriff DW - Deutsche Welle ( ): Proteste gegen umstrittene Wahlreform in Hongkong, Zugriff FH Freedom House ( a): Freedom in the World 2015 China, Zugriff HRW - Human Rights Watch ( ): World Report China, Zugriff TR - Thomson Reuters ( ): Keine größeren Zusammenstöße bei Protesten in Hongkong, Zugriff USDOS - US Department of State ( ): Country Reports on Human Rights Practices 2014 China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), Zugriff Regionale Problemzone Tibet, inkl. ethnische Minderheit der Tibeter und deren Religionsfreiheit: Die "Autonome Region Tibet" (TAR) bezeichnet einen Teil des Qinghai-Tibet Plateau, welches traditionell drei tibetische Provinzen ausmachte: Zentraltibet, Kham und Amdo. Amdo selbst wurde von der chinesischen Zentralregierung in eine separate Provinz eingeteilt und Qinghai benannt, während der Großteil von Kham und Amdo in verschiedene chinesische Provinzen wie Sichuan, Yunnan und Gansu eingeteilt wurden (TPI 2013). China regiert Tibet über die Administrierung der "Autonomen Region Tibet" (TAR) und 12 autonomen Präfekturen oder Landkreisen in den nahegelegenen Provinzen Sichuan, Qinghai, Gansu und Yunnan (FH b). Die ca. 6 Millionen ethnischen Tibeter leben außer in der "Autonomen Region Tibet" (TAR) auch in den Nachbarprovinzen Qinghai, Gansu, Sichuan und Yunnan. Ihr Lebensstandard hat sich zwar erheblich verbessert, doch liegen Jahreseinkommen und Lebenserwartung nach wie vor deutlich unter, die Säuglings- und Kindersterblichkeit und die Analphabetenrate deutlich über dem Landesdurchschnitt. Politische Schlüsselpositionen in der TAR sind überwiegend mit Han-Chinesen besetzt (AA ). Laut der chinesischen Verfassung haben die autonomen Gebiete das Recht, eigene Richtlinien zu erlassen und die nationale Gesetzgebung in Einklang mit den lokalen Bedingungen umzusetzen. In der Praxis liegt die Macht der Entscheidungsfindung in den Händen der hochrangigen, ethnisch chinesischen Beamten der KPCh. Die wenigen ethnischen Tibeter, die hochrangige Positionen innehaben, fungieren zumeist als Aushängeschilder und geben die offizielle Doktrin betreffend Tibet weiter. Als Mitglieder einer offiziell anerkannten Minderheitengruppe haben Tibeter bevorzugte Behandlung bei Zulassungsprüfungen für die Universität, was aber oft nicht genügt, um den Zugang zu sichern. Die dominante Rolle der chinesischen Sprache in der Bildung und am Arbeitsmarkt schränkt die Möglichkeiten für viele Tibeter ein. Die restriktive Familienplanungspolitik wird auf Tibeter und andere ethnische Minderheiten nachsichtiger angewandt als auf ethnische Chinesen. Die Behörden schränken Tibeter in der Stadt auf zwei Kinder ein und regen Tibeter in ländlichen Gebieten an, nicht mehr als drei Kinder zu bekommen (FH b). Seite 3 von 9

4 Im Rahmen der Strategie der wirtschaftlichen Entwicklung und engeren Anbindung Tibets ist eine wirtschaftlich motivierte Zuwanderung von Han-Chinesen nach Tibet zu beobachten, die wegen ihrer Sprachkenntnisse und Ausbildung häufig überproportional von Fördermaßnahmen profitieren. Zudem bieten viele Infrastrukturprojekte keine langfristigen Beschäftigungsmöglichkeiten für Tibeter, die nach wie vor zu 80% von der Landwirtschaft leben (AA ). Für viele Jobs bevorzugen private Arbeitgeber ethnische Chinesen und Berichten zufolge ist es für Tibeter schwieriger Bewilligungen und Kredite zu erhalten, um Unternehmen eröffnen zu können (FH b). Die Lage in der TAR und den benachbarten tibetischen autonomen Gebieten in Qinghai, Sichuan, Gansu und Yunnan blieb, nach der massiven Niederschlagung der Proteste 2008 und der Einführung von Maßnahmen die tibetischen Klöster unter direkte Kontrolle der Regierungsbeamten zu stellen, weiterhin angespannt. Chinesische Sicherheitskräfte sind stark präsent und die Behörden schränken den Zugang und Reisen in tibetische Gebiete stark ein, insbesondere für Journalisten und ausländische Besucher (HRW , vgl. USDOS ). Verstärkt wurden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit eingesetzt, in zeitlicher Nähe von politisch sensiblen Jahrestagen und in Gebieten, in denen Selbstverbrennungen stattfanden. Die Behörden unterdrücken religiöse Aktivitäten, insbesondere solche, die als Ausdruck von Widerspruch oder Einsatz für eine tibetische Unabhängigkeit betrachtet werden (FH b, vgl. USDOS ). Tibeter wurden 2014 unvermindert diskriminiert und in ihren Rechten auf freie Religionsausübung, freie Meinungsäußerung sowie Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit beschnitten. Eine Reihe tibetischer Klostervorsteher, Schriftsteller, Protestteilnehmer und Aktivisten wurde in Haft genommen. (AI ). Das rigorose Vorgehen das nach einem Aufstand 2008 eingeführt wurde, wurde zunehmend auf tibetische Gebiete außerhalb der TAR ausgedehnt (FH b). Die individuelle Religionsausübung buddhistischer Laien ist in Tibet weitgehend gewährleistet, dagegen unterliegt der Lamaismus strukturellen Restriktionen. Diese bestehen z.b. in der Verhinderung von Klosterbeitritten vor Vollendung des 18. Lebensjahres und in der Beschränkung der Anzahl von Mönchen und Nonnen auf das "für die normale religiöse Versorgung der Bevölkerung erforderliche Maß" (in der TAR über Klöster, in allen vier tibetisch besiedelten Provinzen über Klöster mit insgesamt über Mönchen und Nonnen). Mönche und Nonnen müssen regelmäßig "sozialistische Schulungskampagnen" durchlaufen, die u. a. eine öffentliche Distanzierung vom Dalai Lama beinhalten. Den offiziellen Besuchern religiöser Institutionen ist eine wenngleich kontrollierte Religionsausübung möglich (AA ). Der Besitz von Materialen, die Bezug zum Dalai Lama haben, kann auch Belästigungen durch die Behörden nach sich ziehen, die meisten Tibeter besitzen diese jedoch insgeheim. Ideologische Schulungskampagnen erreichten die meisten Klöster, sie wurden auch auf die Laien ausgedehnt. In diesen Kampagnen musste der Dalai Lama denunziert werden und Propagandafilme wurden gezeigt und in der Regel wird man gezwungen, den Anspruch der KPCh, wonach China Tibet "befreit" habe anzuerkennen (FH b). Tibeter, die verdächtigt werden, der Politik, Religion, Kultur oder Wirtschaftspolitik gegenüber kritisch zu sein, werden durch Anklagen wegen "Separatismus" ins Visier genommen (HRW , vgl. AA ). Die Regierung geht gegen vermeintlich separatistische Kräfte in Tibet mit besonderer Härte vor (AA ). Im Laufe des Jahres 2014 setzten sich 11 Tibeter selbst in Brand um gegen die Herrschaft der KPCh zu protestieren. Die Behörden antworteten hierauf mit Kampagnen zur "patriotischen Erziehung", Ausschalten der Kommunikationswege, Reisebeschränkungen und neuen, eindringlichen Kontrollen in Klöstern (FH b). Von den Überlebenden, die von den chinesischen Behörden als Extremisten behandelt werden, fehlt jede Information. Die Gebiete sind für ausländische Diplomaten und Journalisten gesperrt. Nach Selbstverbrennungen in Lhasa kommt es immer wieder zu temporären Sperrungen oder Einschränkungen der Einreisemöglichkeiten nach Tibet. Zur Abschreckung sind die lokalen Behörden in den tibetischen Gebieten (also auch außerhalb der TAR) seit Frühjahr 2013 dazu übergegangen, Familienangehörige in Reaktion auf eine Selbstverbrennung in Haft zu nehmen. Auch wird seither die gesamte Dorfgemeinschaft zu einer Strafzahlung in empfindlicher Höhe verpflichtet. Jedoch haben diese Maßnahmen der Sippenhaft und der Kollektivstrafe den Trend nicht stoppen können (AA ). Neben den Selbstverbrennungen hielten Tibeter auch Demonstrationen ab, als Protest gegen die kommunistische Herrschaft oder als Solidarität mit den Selbstverbrennungen (FH b). Sieben Personen setzten sich im Jahr 2014 in von Tibetern bewohnten Gebieten in Brand, um auf diese Weise gegen repressive Maßnahmen der Behörden zu protestieren. Mindestens zwei von ihnen starben an den Folgen. Die Zahl der seit März 2011 bekannt gewordenen Selbstverbrennungen stieg damit auf 131 (AI ). Ende Juni des Jahres 2013 nach einer Welle von Selbstverbrennungen von Tibetern - wurde das Verbot die Bilder des Dalai Lamas aufzuhängen, in tibetischen Gebieten probeweise gelockert. Der Dalai Lama, der derzeit im indischen Exil lebt, darf als Religionsoberhaupt - nicht aber als politischer Anführer wieder verehrt werden (Die Zeit ). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt ( ): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China Seite 4 von 9

5 - AI - Amnesty International (2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - China, Zugriff FH Freedom House ( b): Freedom in the World 2015 Tibet, Zugriff HRW - Human Rights Watch ( ): World Report China, Zugriff Die Zeit ( ): China lockert harte Politik gegenüber Dalai Lama, Zugriff - TPI - Tibetan Policy Institute (2013): Why Tibet is Burning; Zugriff USDOS - US Department of State ( ): Country Reports on Human Rights Practices 2014 China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), Zugriff Religionsfreiheit: Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten wie die Abhaltung von Gottesdiensten, der Besuch von Kirchen oder Moscheen und der Bau von Gotteshäusern unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Die Einfuhr von Print- und Bildmaterial religiösen Inhalts ist auf den Eigenbedarf beschränkt. Alle religiösen Gruppierungen müssen sich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen: * Vereinigung der Buddhisten Chinas, * Chinesische Taoistenvereinigung, * Islamische Gesellschaft Chinas, * Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, * Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und * Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat In einigen Gegenden, vor allem in der Provinz Heilongjiang, ist auch die Russisch-Orthodoxe Kirche mit stillschweigender Billigung der Behörden aktiv (AA ). Religiöse Praktiken werden auf offiziell genehmigte Moscheen, Tempel, Kirchen und Klöster beschränkt. Die Aktivitäten, Angestellten, Finanzen, Bestellung des religiösen Personals, Publikationen und Unterricht werden von der Regierung geprüft. Im Jahr 2014 hat die Regierung die Kontrolle über Religionen, mit besonderem Schwerpunkt auf christliche Kirchen, verstärkt. Jegliche, vom Staat nicht als "normal" angesehene religiöse Aktivität ist verboten (HRW ). Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chinesische Regierung die "drei Bösen" Terrorismus, Extremismus und Separatismus im Spiel wähnt. Dies betrifft v. a. Muslime in Xinjiang und Buddhisten in den tibetischen Gebieten. Im Übrigen variiert das Verhalten der Behörden von Provinz zu Provinz stark. Es gibt immer wieder Berichte über den Abriss von angeblich "nicht genehmigten" Gotteshäusern, während andererseits einzelne "offizielle" Kirchen mit teils staatlichen Mitteln renoviert oder gar neu gebaut werden (AA ). Seite 5 von 9

6 Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Gläubigen in China seit den 1980er Jahren stark gestiegen. 67,4%der Bevölkerung bekennen sich zu den fünf Hauptreligionen bzw. Konfessionen Taoismus, Buddhismus, Katholizismus, Protestantismus und Islam, die übrigen Gläubigen zu traditionellen chinesischen Volksreligionen. Die größte Anzahl machen Buddhisten mit geschätzten 100 Mio. Gläubigen aus. Aktuelle offizielle Angaben über die Zahl der Angehörigen einzelner Glaubensrichtungen gibt es nicht. Der Protestantismus gilt gegenwärtig als die am schnellsten wachsende Religionsgemeinschaft in China. Nach Angaben des Amts für religiöse Angelegenheiten sind unter der "Drei-Selbst-Bewegung" 16 Mio. Protestanten und mehr als Kirchen registriert. Daneben wächst besonders die Zahl der Hauskirchen (Zusammenschlüsse chinesischer Protestanten, die sich nicht den offiziell zugelassenen protestantischen Organisationen anschließen wollen) stetig. Seit Ende 2011 wird der Pekinger Shouwang-Hauskirche die Abhaltung von Gottesdiensten in ihrem nicht als Kirche anerkannten Gebäude untersagt. Unter freiem Himmel abgehaltene Gottesdienste wurden durch Sicherheitskräfte auch 2013 unter Hinweis auf das Versammlungsverbot abgebrochen, Priester und Anhänger verhaftet und unter Hausarrest gestellt (AA ). Seit dem Abbruch diplomatischer Beziehungen zwischen Peking und dem Vatikan in den 1950er Jahren ist die Katholische Kirche in China in die "Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholischen Kirche" (ca. 6-7 Mio. Mitglieder), die die religiöse Autorität des Papstes nicht anerkennt, und die katholische Untergrundkirche (geschätzt ca Mio. Gläubige) gespalten, die sich weiterhin in der Gefolgschaft des Papstes sieht. Die Trennlinie zwischen den Gruppierungen verläuft allerdings fließend, da viele Priester der "Patriotischen Vereinigung" auch die Weihen von Rom erhielten (teilweise mit Wissen offizieller Stellen). So sind bereits Untergrundbischo?fe zur "Patriotischen Vereinigung" übergetreten (AA ). In tibetischen Gebieten und in der Autonomen Region Xinjiang Uighur (XUAR) wurde eine zunehmende Einschränkung der religiösen Freiheit registriert (HRW ). Muslime sind immer wieder Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt, die Religionsausübung wird insb. bei den Uiguren stark reglementiert (AA ). Bestimmte religiöse bzw. spirituelle Gruppen sind in China gesetzlich verboten. Das Gesetz definiert diese Gruppen ausdrücklich als "teuflische Sekten". In diese Kategorie fallen z.b. die Guanyin Method Sekte (Guanyin Famen, Zhong Gong), und Falun Gong. Deren Mitglieder sind dem Risiko von Einschüchterung, Schikanen und Verhaftungen ausgesetzt (USDOS ). Menschen, die eine staatlich verbotene Religion ausübten, oder deren Religionsausübung nicht staatlich genehmigt war, mussten mit Schikanen, willkürlicher Inhaftierung, Gefängnisstrafen, Folter und anderen Misshandlungen rechnen. Personen, die verbotene Religionen ausübten, wie z.b. Gottesdienstbesucher von Hauskirchen oder Falun-Gong-Anhänger, wurden nach wie vor strafrechtlich verfolgt (AI ). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt ( ): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China - AI - Amnesty International ( ): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - China, Zugriff HRW - Human Rights Watch ( ): World Report China, Zugriff USDOS - US Department of State ( ): 2013 International Religious Freedom Report - China, Zugriff Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zu Identität und der Herkunft der Beschwerdeführerin stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren sowie auf vorgelegte Urkunden Die Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben sich aus dem glaubwürdigen und widerspruchsfreien Vorbringen der Beschwerdeführerin. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin konnte insbesondere in Verbindung mit den Länderfeststellungen verifiziert werden. Die Feststellungen hinsichtlich ihrer tibetischen Volksgruppenzugehörigkeit und ihres protibetischen Aktivismus fußen auf ihren diesbezüglich Seite 6 von 9

7 im Verfahren gleichbleibenden Angaben sowie auf dem Eindruck, den das Gericht in öffentlicher mündlicher Verhandlung gewinnen konnte und auf von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und Fotos Die entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild geben, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Unter Zugrundelegung des asylrelevanten Vorbringens und der der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr Gefahr laufen würde, von den chinesischen Behörden verfolgt, verletzt und/oder getötet zu werden Die Aufnahme weiterer Beweise konnte wegen Entscheidungsreife auf sich beruhen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Gemäß 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl I 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl I 1974/78, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. F. BGBl I 2016/24 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag ( 2 Abs. 1 Z. 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Im Hinblick auf die Neufassung des 3 AsylG 2005 im Vergleich zu 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung isd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf Seite 7 von 9

8 internationalen Schutz sind gemäß 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative ( 11 AsylG) offen steht (Z. 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund ( 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2). Gemäß 3 Abs. 3 Z. 1 und 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.b. VwGH , 99/20/0036; , 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß 74 AsylG 2005 unberührt bleiben nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH , 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH , 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH , 98/01/0614, , 2000/20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH , 95/19/0041; , 94/20/0836; , 99/20/0208; , 99/20/0373; , 99/20/0509 m. w. N.; , 99/20/0505; , 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen würden sie von staatlichen Organen gesetzt asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH , 99/01/0256 m. w. N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH , 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH , 99/01/0256) kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen asylrelevante Intensität erreichenden Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH , 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH , 99/20/0509 m. w. N.; , 2001/20/0430; , 2006/20/0120; , 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH , 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH , 99/01/0256; , 2006/01/0191) Unter Zugrundelegung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes besteht für die Beschwerdeführerin eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr im Sinne der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen, als Aktivistin, die für die Interessen der tibetischen Minderheit eintritt, in ihrem Herkunftsland verfolgt zu werden Gemäß 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. III. Zur Zulässigkeit der Revision Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Seite 8 von 9

9 Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Parteien darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W Seite 9 von 9

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 04.03.2014. BVwG 04.03.2014 W152 1434351-1 W 152 1434351-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 04.03.2014. BVwG 04.03.2014 W152 1434351-1 W 152 1434351-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! 04.03.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.03.2014 Geschäftszahl W152 1434351-1 Spruch W 152 1434351-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP

Mehr

Schriftliche Ausfertigung des am 13. Juli 2011 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

Schriftliche Ausfertigung des am 13. Juli 2011 mündlich verkündeten Erkenntnisses: 14.07.2011 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 14.07.2011 Geschäftszahl D10 261401-5/2008 Spruch D10 261401-5/2008/19E Schriftliche Ausfertigung des am 13. Juli 2011 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.02.2014. BVwG 27.02.2014 W224 2000854-1 W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.02.2014. BVwG 27.02.2014 W224 2000854-1 W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.02.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.02.2014 Geschäftszahl W224 2000854-1 Spruch W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.07.2014. BVwG 29.07.2014 W129 2000866-1 W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.07.2014. BVwG 29.07.2014 W129 2000866-1 W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 29.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.07.2014 Geschäftszahl W129 2000866-1 Spruch W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold

Mehr

Der Beschwerdeführer stellte am 24.4.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer stellte am 24.4.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. 24.03.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.03.2014 Geschäftszahl W170 1420086-1 Spruch W170 1420086-1/5E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter

Mehr

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. 12.08.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 12.08.2014 Geschäftszahl VGW-151/046/23463/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag.

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 17.02.2012. Asylgerichtshof 17.02.2012 B4 418246-1/2011 B4 418.

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 17.02.2012. Asylgerichtshof 17.02.2012 B4 418246-1/2011 B4 418. 17.02.2012 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 17.02.2012 Geschäftszahl B4 418246-1/2011 Spruch B4 418.246-1/2011/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 25.06.2014. BVwG 25.06.2014 W190 1423975-1. W190 1423975-1/6E Beschluss

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 25.06.2014. BVwG 25.06.2014 W190 1423975-1. W190 1423975-1/6E Beschluss 25.06.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.06.2014 Geschäftszahl W190 1423975-1 Spruch W190 1423975-1/6E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter

Mehr

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgf. (B-VG), nicht zulässig.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgf. (B-VG), nicht zulässig. 15.09.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.09.2014 Geschäftszahl W214 1429742-1 Spruch W214 1429742-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER

Mehr

Die Beschwerde wird gem. 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 i.d.f. BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gem. 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 i.d.f. BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen. 30.09.2008 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 30.09.2008 Geschäftszahl D1 307453-1/2008 Spruch D1 307453-1/2008/4E ERKENNTNIS Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Vorsitzenden

Mehr

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II wird gemäß 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II wird gemäß 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen. 12.03.2013 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 12.03.2013 Geschäftszahl C2 431681-1/2013 Spruch C2 431681-1/2013/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als

Mehr

LVwG-AM-13-0235 06. Oktober 2014

LVwG-AM-13-0235 06. Oktober 2014 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AM-13-0235 06. Oktober 2014

Mehr

II. Gemäß 52 Abs. 8 VwGVG hat der Rechtsmittelwerber keinen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu leisten. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

II. Gemäß 52 Abs. 8 VwGVG hat der Rechtsmittelwerber keinen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu leisten. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 03.03.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 03.03.2014 Geschäftszahl VGW-041/008/7914/2014 Text I M N A M E N D E R R E P U B L I K Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin

Mehr

B E S C H L U S S. gefasst:

B E S C H L U S S. gefasst: 08.04.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 08.04.2014 Geschäftszahl VGW-151/072/10512/2014 Text Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. in Lettner über die Beschwerde

Mehr

I. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

I. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. 29.01.2015 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 29.01.2015 Geschäftszahl VGW-001/048/772/2015 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frank

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 07.05.2015. BVwG 07.05.2015 W202 2104488-1 W202 2104493-1/4E W202 2104495-1/4E

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 07.05.2015. BVwG 07.05.2015 W202 2104488-1 W202 2104493-1/4E W202 2104495-1/4E 07.05.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.05.2015 Geschäftszahl W202 2104488-1 Spruch W202 2104493-1/4E W202 2104495-1/4E W202 2104488-1/4E W202 2104492-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.03.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.03.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an: 06.08.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 06.08.2015 Geschäftszahl W101 2009305-1 Spruch W101 2009305-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 04.06.2014. BVwG 04.06.2014 W224 2001476-1 W224 2001476-1/6E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 04.06.2014. BVwG 04.06.2014 W224 2001476-1 W224 2001476-1/6E BESCHLUSS 04.06.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.06.2014 Geschäftszahl W224 2001476-1 Spruch W224 2001476-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 20.05.2014. BVwG 20.05.2014 G303 2000560-1 IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 20.05.2014. BVwG 20.05.2014 G303 2000560-1 IM NAMEN DER REPUBLIK! 20.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.05.2014 Geschäftszahl G303 2000560-1 Spruch IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.10.2015. BVwG 27.10.2015 L504 2004806-1 L504 2004806-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.10.2015. BVwG 27.10.2015 L504 2004806-1 L504 2004806-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.10.2015 Geschäftszahl L504 2004806-1 Spruch L504 2004806-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl 07.04.2015. Landesverwaltungsgericht Wien 07.04.2015

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl 07.04.2015. Landesverwaltungsgericht Wien 07.04.2015 07.04.2015 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 07.04.2015 Geschäftszahl VGW-162/027/29647/2014; VGW-162/027/29648/2014; VGW-162/V/027/29649/2014; VGW- 162/V/027/29650/2014 www.ris.bka.gv.at

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/15/0382-5 Ort, Datum:

Mehr

14126195 14674745 14754404 104132011 109130907, zu Recht erkannt:

14126195 14674745 14754404 104132011 109130907, zu Recht erkannt: 25.11.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.11.2014 Geschäftszahl L507 2014204-1 Spruch L507 2014204-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK Zahl: E 029/09/2014.008/002 Eisenstadt, am 21.02.2014 *** Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 22.05.2015. BVwG 22.05.2015 G313 2100497-1 G313 2100497-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 22.05.2015. BVwG 22.05.2015 G313 2100497-1 G313 2100497-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 22.05.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.05.2015 Geschäftszahl G313 2100497-1 Spruch G313 2100497-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS

Mehr

Begriffsdefinition. AsylwerberIn = Menschen, die in einem fremden Land Asyl, also Schutz vor Verfolgung, suchen.

Begriffsdefinition. AsylwerberIn = Menschen, die in einem fremden Land Asyl, also Schutz vor Verfolgung, suchen. Begriffsdefinition AsylwerberIn = Menschen, die in einem fremden Land Asyl, also Schutz vor Verfolgung, suchen. Flüchtling = eine Person, der das Recht auf diesen Schutz zuerkannt wird. MigrantIn = Sie

Mehr

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden der

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden der 21.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 21.05.2014 Geschäftszahl W161 1314692-1 Spruch W161 1314691-1/17E W161 1314692-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART. Im Namen des Volkes Urteil

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART. Im Namen des Volkes Urteil A 5 K 4441/07 VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältinnen - Kläger - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch

Mehr

Mit Bescheid vom 9. 12. 2010 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, XXXX, den Beschwerdeführer

Mit Bescheid vom 9. 12. 2010 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, XXXX, den Beschwerdeführer 08.04.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 08.04.2014 Geschäftszahl L504 2003862-1 Spruch BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über die Beschwerde von XXXX, geb. am

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38610 Telefax: (43 01) 4000 99 38610 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/023/962/2015-5 Wien,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 20.02.2014. BVwG 20.02.2014 W123 1437699-1 W123 1437699-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 20.02.2014. BVwG 20.02.2014 W123 1437699-1 W123 1437699-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 20.02.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.02.2014 Geschäftszahl W123 1437699-1 Spruch W123 1437699-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER

Mehr

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Feßl gemäß 66 Abs. 4 AVG ivm 38 Abs. 1 AsylG idf. BGBl I 126/2002, entschieden

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Feßl gemäß 66 Abs. 4 AVG ivm 38 Abs. 1 AsylG idf. BGBl I 126/2002, entschieden 09.09.2005 Entscheidende Behörde Unabhängiger Bundesasylsenat Entscheidungsdatum 09.09.2005 Geschäftszahl 244.420/0-XII/36/03 Spruch BESCHEID SPRUCH Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-678/001-2015 St. Pölten, am

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK! GZ. RV/7100755/2013 Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache ABW gegen den Bescheid des

Mehr

Gericht Asylgerichtshof. Entscheidungsdatum 16.12.2009. Geschäftszahl C12 401274-2/2009. Spruch C12 401.274-2/2009/2E

Gericht Asylgerichtshof. Entscheidungsdatum 16.12.2009. Geschäftszahl C12 401274-2/2009. Spruch C12 401.274-2/2009/2E 16.12.2009 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 16.12.2009 Geschäftszahl C12 401274-2/2009 Spruch C12 401.274-2/2009/2E Im Namen der Republik! Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 13.12.2011. Asylgerichtshof 13.12.2011 B6 317156-1/2008 B6 317.

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 13.12.2011. Asylgerichtshof 13.12.2011 B6 317156-1/2008 B6 317. 13.12.2011 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 13.12.2011 Geschäftszahl B6 317156-1/2008 Spruch B6 317.156-1/2008/8E B6 317.042-1/2008/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Asylgerichtshof hat durch den

Mehr

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 19.03.2010

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 19.03.2010 1 K 5692/09.A Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 19.03.2010 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist

Mehr

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof. HR Dr. Dietlinde Hinterwirth Verwaltungsgerichtshof

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof. HR Dr. Dietlinde Hinterwirth Verwaltungsgerichtshof Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof HR Dr. Dietlinde Hinterwirth Verwaltungsgerichtshof 1. Übergangsprobleme (VwGbk ÜG) 2. Prozessvoraussetzungen 25a Abs. 2 VwGG Revisionslegitimation Zulässigkeit

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 07.07.2010. Asylgerichtshof 07.07.2010 C3 249550-0/2008 C3 249.

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 07.07.2010. Asylgerichtshof 07.07.2010 C3 249550-0/2008 C3 249. 07.07.2010 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 07.07.2010 Geschäftszahl C3 249550-0/2008 Spruch C3 249.550-0/2008/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van

Mehr

B E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 ivm 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 ivm 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/12/2262-1 Ort, Datum:

Mehr

Im Namen der Republik!

Im Namen der Republik! Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-411-043/R13-2015 Bregenz, am 24.04.2015 Im Namen der Republik! Erkenntnis

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien B 159/04-11 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der Vizepräsidentin Dr. B i e r l e i n sowie in Anwesenheit

Mehr

M3577. Aktenzeichen: 15 B 99.30466 Sachgebiets-Nr. 446. Rechtsquellen: 125 Abs. 2 VwGO 124 a Abs. 3 VwGO. Hauptpunkte:

M3577. Aktenzeichen: 15 B 99.30466 Sachgebiets-Nr. 446. Rechtsquellen: 125 Abs. 2 VwGO 124 a Abs. 3 VwGO. Hauptpunkte: Gericht: VGH Aktenzeichen: 15 B 99.30466 Sachgebiets-Nr. 446 M3577 Rechtsquellen: 125 Abs. 2 VwGO 124 a Abs. 3 VwGO Hauptpunkte: - Asylrecht Irak - Berufung unzulässig - Keine hinreichende Berufungsbegründung

Mehr

Der Beschwerde wird gemäß 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 in Verbindung mit 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben.

Der Beschwerde wird gemäß 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 in Verbindung mit 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben. 12.05.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 12.05.2015 Geschäftszahl W106 2106362-1 Spruch W106 2106362-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER

Mehr

Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Beschwerdevorentscheidung 14 Abs. 1 VwGVG: Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid

Mehr

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. 16.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.05.2014 Geschäftszahl W198 1425352-1 Spruch W198 1425352-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. SATTLER als Einzelrichter

Mehr

Workshop Mein Freund ist Asylwerber wie und wo kann ich ihn begleiten? Samstag, 13.04.2013, 11:00 Freie Christengemeinde Linz

Workshop Mein Freund ist Asylwerber wie und wo kann ich ihn begleiten? Samstag, 13.04.2013, 11:00 Freie Christengemeinde Linz Workshop Mein Freund ist Asylwerber wie und wo kann ich ihn begleiten? Samstag, 13.04.2013, 11:00 Freie Christengemeinde Linz RA Mag. Wilfried Bucher Kocher & Bucher RAeGmbH Friedrichgasse 31, 8010 Graz

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0296-L/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 11. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr

Mehr

Zahl: LVwG-1-1042/E11-2013 Bregenz, am 07.07.2014

Zahl: LVwG-1-1042/E11-2013 Bregenz, am 07.07.2014 Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-1-1042/E11-2013 Bregenz, am 07.07.2014 Beschluss Das Landesverwaltungsgericht

Mehr

Außerordentliche Kündigung I

Außerordentliche Kündigung I Außerordentliche Kündigung I BGB 626; ZPO 543 Abs. 1 Das unentschuldigte Fehlen des Arbeitnehmers für die Dauer eines ganzen Arbeitstages ohne ausreichende Information des Arbeitgebers ist im Wiederholungsfall

Mehr

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl 06.07.2015 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 06.07.2015 Geschäftszahl VGW-021/015/7603/2015 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 9 Text I M N A M E N D E R R E P U B L I K Das Verwaltungsgericht

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.04.2014. BVwG 29.04.2014 W200 2002111-1 W200 2002111-1/4E B E S C H L U S S!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.04.2014. BVwG 29.04.2014 W200 2002111-1 W200 2002111-1/4E B E S C H L U S S! 29.04.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.04.2014 Geschäftszahl W200 2002111-1 Spruch W200 2002111-1/4E B E S C H L U S S! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende

Mehr

Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014

Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014 Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014 BI GmbH, *** Administrativsache Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der Frau KK, wohnhaft

Mehr

I. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

I. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 18.04.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 18.04.2014 Geschäftszahl VGW-111/026/21900/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/1467-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,K-Gasse, vertreten durch Mag. Christa Kienast, Steuerberater, 1210

Mehr

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und 01.12.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.12.2015 Geschäftszahl W141 2113935-1 Spruch W141 2113935-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7102330/2014 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., S., vertreten durch Stbg Dkfm Otto Frummel GesmbH, Stadtplatz 16, 2136 Laa an der

Mehr

Nr. 96 (LIV) Beschluss über die Rückstellung von Personen, bei denen kein internationaler Schutzbedarf festgestellt wurde

Nr. 96 (LIV) Beschluss über die Rückstellung von Personen, bei denen kein internationaler Schutzbedarf festgestellt wurde Nr. 96 (LIV) Beschluss über die Rückstellung von Personen, bei denen kein internationaler Schutzbedarf festgestellt wurde Das Exekutivkomitee, mit dem Ausdruck der Anerkennung für die zeitgemäßen und nützlichen

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgf (AsylG) abgewiesen

Die Beschwerde wird gemäß 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgf (AsylG) abgewiesen 19.05.2011 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 19.05.2011 Geschäftszahl C4 317315-1/2008 Spruch C4 317.315-1/2008/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Linz Senat 3 GZ. RV/0415-L/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Wels betreffend Einkommensteuer für das Jahr

Mehr

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl 05.08.2015 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 05.08.2015 Geschäftszahl VGW-151/074/4385/2015 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 9 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien

Mehr

Die Anhörung im Asylverfahren

Die Anhörung im Asylverfahren Die Anhörung im Asylverfahren Hinweise für Asylsuchende in Deutschland 2. Auflage 2009 Dieses Merkblatt haben Sie erhalten von: Die Anhörung im Asylverfahren Hinweise für Asylsuchende in Deutschland Mit

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/3690-W/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., vertreten durch Mag.Dr. Wolfgang Fromherz, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Graben

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 12.03.2014. BVwG 12.03.2014 W207 1438545-1 W207 1438545-1/3E W207 1438544-1/3E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 12.03.2014. BVwG 12.03.2014 W207 1438545-1 W207 1438545-1/3E W207 1438544-1/3E BESCHLUSS 12.03.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 12.03.2014 Geschäftszahl W207 1438545-1 Spruch W207 1438545-1/3E W207 1438544-1/3E BESCHLUSS 1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38680 Telefax: (43 01) 4000 99 38680 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/082/28662/2014 6 L.

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:

Mehr

AA, Z; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde

AA, Z; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2015/27/0191-1 Ort, Datum:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 2 BS 81/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragsteller Vorinstanz - - Antragsteller - gegen das Sächsische

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E 9 Außenstelle Salzburg Senat 4 GZ. RV/784-S/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. WK gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch 31.03.2014. BVwG 31.03.2014 I405 1419933-2 I405 1419936-2/2E I405 1419933-2/2E I405 1419935-2/2E

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch 31.03.2014. BVwG 31.03.2014 I405 1419933-2 I405 1419936-2/2E I405 1419933-2/2E I405 1419935-2/2E 31.03.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 31.03.2014 Geschäftszahl I405 1419933-2 Spruch I405 1419936-2/2E I405 1419933-2/2E I405 1419935-2/2E I405 1430214-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1) Das Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Fremdenpolizeigesetz. Ausgewählte Bestimmungen. >Anny Knapp

Fremdenpolizeigesetz. Ausgewählte Bestimmungen. >Anny Knapp Fremdenpolizeigesetz Ausgewählte Bestimmungen Systematik der Aufenthaltsbeendigung drei aufenthaltsbeendigende Verfahren: Rückkehrentscheidung (RE) Aufenthaltsverbot (AV) Ausweisung (AW) drei aufenthaltsbeendigende

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-S-2651/001-2015 St. Pölten, am

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 28.01.2015. BVwG 28.01.2015 W134 2017434-1 W134 2017434-1/3E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 28.01.2015. BVwG 28.01.2015 W134 2017434-1 W134 2017434-1/3E BESCHLUSS 28.01.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.01.2015 Geschäftszahl W134 2017434-1 Spruch W134 2017434-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Verfahren

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-041/003/7590/2015 Wien,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/0672-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Familienbeihilfe ab 1. Juni

Mehr

1. Der Beschwerdeführer ist seit 01.10.2005 an der MedUniXXXX als ordentlicher studierender des Diplomstudiums Zahnmedizin (ON 203) zugelassen.

1. Der Beschwerdeführer ist seit 01.10.2005 an der MedUniXXXX als ordentlicher studierender des Diplomstudiums Zahnmedizin (ON 203) zugelassen. 10.02.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 10.02.2015 Geschäftszahl W128 2016268-1 Spruch W128 2016268-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael Fuchs-Robetin über

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK Zahl: E G07/01/2014.001/004 03.07.2014 WP, XXX Administrativsache Eisenstadt, am IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Beschwerde

Mehr

INTERDIÖZESANES ARBEITSGERICHT

INTERDIÖZESANES ARBEITSGERICHT INTERDIÖZESANES ARBEITSGERICHT für den KODA-Bereich NRW Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 50668 Köln KODA 01 / 2008 U R T E I L In der Nichtzulassungsbeschwerdesache der Vertreter der Mitarbeiter

Mehr

Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. 30.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.07.2014 Geschäftszahl W135 1404456-2 Spruch W135 1404455-2/14E W135 1404456-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

Mehr

Inhalt. Kapitel III Allgemeine Voraussetzungen für Aufenthaltstitel... 39

Inhalt. Kapitel III Allgemeine Voraussetzungen für Aufenthaltstitel... 39 Abkürzungsverzeichnis... 11 Vorwort... 13 Kapitel I Einleitung... 15 Kapitel II Einreise und kurzfristiger Aufenthalt... 19 1. Allgemeines... 19 2. Pass- und Sichtvermerkspflicht... 22 3. Verweigerung

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS 22/11/20*0 11:53 -t-4sbs13ö78521 VG FRANKFURT MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A MAIN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau 2. der 3.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 85/09 BESCHLUSS vom 12. Juli 2010 in dem Verfahren wegen Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Erbrecht - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch

Mehr

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2008, FZ. 07 08.081-BAW, wird gemäß 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2008, FZ. 07 08.081-BAW, wird gemäß 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen. 28.02.2012 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 28.02.2012 Geschäftszahl C12 403081-2/2008 Spruch C12 403.081-2/2008/4E C12 403.081-1/2008/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Asylgerichtshof hat durch

Mehr

Flüchtlinge* Flüchtlinge * Nach Herkunftsstaaten in abso Nach Herkunftsstaaten in abso luten Zahlen, Ende 2008 luten Zahlen, Ende 2008

Flüchtlinge* Flüchtlinge * Nach Herkunftsstaaten in abso Nach Herkunftsstaaten in abso luten Zahlen, Ende 2008 luten Zahlen, Ende 2008 Flüchtlinge * Nach Herkunftsstaaten in absoluten in Zahlen, Zahlen, Ende 2008 Ende 2008 Flüchtlinge nach Herkunftsstaaten, in abs. Zahlen Afghanistan 2.833.100 Irak ** 1.903.500 Somalia 561.200 Sudan 419.200

Mehr

Nr. 79 (XLVII) Allgemeiner Beschluss zum internationalen Rechtsschutz

Nr. 79 (XLVII) Allgemeiner Beschluss zum internationalen Rechtsschutz Nr. 79 (XLVII) Allgemeiner Beschluss zum internationalen Rechtsschutz Das Exekutiv-Komitee a) erkennt an, dass die Komplexität der gegenwärtigen Flüchtlingsproblematik einerseits unterstreicht, wie wichtig

Mehr

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde gemäß 71 AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde gemäß 71 AVG als unbegründet abgewiesen. 19.04.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.04.2015 Geschäftszahl W110 2013358-1 Spruch W110 2013358-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS 4 TaBV 11/12 5 BV 17/11 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 07. März 2012 gez.: Fägenstädt Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Diese wurde mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 20.06.2014 zurückgezogen.

Diese wurde mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 20.06.2014 zurückgezogen. 24.08.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.08.2015 Geschäftszahl I406 2016165-1 Spruch I406 2016165-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL

Mehr

M E R K B L A T T BEACHTEN SIE BITTE FOLGENDE FÜR SIE WICHTIGE PUNKTE:

M E R K B L A T T BEACHTEN SIE BITTE FOLGENDE FÜR SIE WICHTIGE PUNKTE: - 1 - M E R K B L A T T über Pflichten und Rechte von Asylwerbern Lesen Sie zuerst die Erstinformation! BEACHTEN SIE BITTE FOLGENDE FÜR SIE WICHTIGE PUNKTE: 1. Wirken Sie an Ihrem Asylverfahren mit! Antworten

Mehr

China / Tibet Wegweisung tibetischer Flüchtlinge nach Nepal und Indien

China / Tibet Wegweisung tibetischer Flüchtlinge nach Nepal und Indien China / Tibet Wegweisung tibetischer Flüchtlinge nach Nepal und Indien Gutachten der SFH-Länderanalyse Michael Kirschner Bern, 2. September 2003 MONBIJOUSTRASSE 120 POSTFACH 8154 CH-3001 BERN TEL 031 370

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 2 GZ. RV/0010-S/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des S, Adresse, vom 2. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes X, vertreten

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AB-14-1066 28. Jänner 2015

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 11.10 OVG 17 A 629/05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

LVwG-AB-14-4274 27. Jänner 2015

LVwG-AB-14-4274 27. Jänner 2015 2130 Mistelbach / Liechtensteinstraße 44 Telefon: +43 2572 4763 / Fax: +43 2572 4763 11218 E-Mail: post-mi@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 AUSSENSTELLE MISTELBACH Geschäftszeichen: LVwG-AB-14-4274

Mehr

Beschwerdeentscheidung

Beschwerdeentscheidung Außenstelle Wien Finanzstrafsenat Wien 3 GZ. FSRV/0024-W/13 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 1 GZ. RV/0574-G/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Pensionist, E., vertreten durch Mag. Bernhard Ehgartner, Wirtschaftsprüfer und

Mehr

Die Kündigungszulassung

Die Kündigungszulassung Behörde für betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und technischen Verbraucherschutz Die Kündigungszulassung -Vortrag beim Arbeitgeberverband - 29.04.2014 Holger Laackmann Holger Laackmann Tel.: 04131 / 15-1412

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 B 16.03 VGH 9 S 530/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. März 2003 durch den Vorsitzenden

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 20.04.2015. BVwG 20.04.2015 W209 2105828-1 W209 2105828-1/3E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 20.04.2015. BVwG 20.04.2015 W209 2105828-1 W209 2105828-1/3E BESCHLUSS 20.04.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.04.2015 Geschäftszahl W209 2105828-1 Spruch W209 2105828-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden

Mehr