Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E BESCHLUSS

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zahl , den Beschluss: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß 28 Abs Satz VwGVG bezüglich Spruchpunkt I. behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides bezüglich Spruchpunkt I. an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text BEGRÜNDUNG: 1. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau XXXX, geboren XXXX (BF1), ihr Ehemann XXXX, geboren am XXXX (BF2), ihr mittlerweile volljähriger Sohn XXXX, geboren am XXXX (BF3), und ihre minderjährigen gemeinsamen Söhne XXXX, geboren am XXXX (BF4), XXXX, geboren am XXXX (BF5), und XXXX, geboren am XXXX (BF6), sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und schiitische Moslems Der BF3 reiste noch als Minderjähriger alleine in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). In seiner Erstbefragung am durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF3 an, dass sein Vater seit sechs Monaten vermisst werde und sich seine Mutter und seine Geschwister im Iran aufhalten würden. Er sei im Iran geboren und noch nie in Afghanistan gewesen. Vor ca. sechs Monaten sei sein Vater vom Iran nach Afghanistan gereist und nicht mehr zurückgekehrt. Ihre finanzielle Situation habe sich verschlechtert, daher habe ihn seine Mutter nach Österreich geschickt Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des BF hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Erstaufnahmestelle (EAST) Ost in Traiskirchen, Zweifel an seinem angegebenen Alter und veranlasste eine sachverständige multifaktorielle medizinische Altersschätzung. Laut Gesamtgutachten vom Seite 1 von 8

2 wurde ein höchstmögliches Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren mit fiktivem Geburtsdatum XXXX festgestellt; eine Minderjährigkeit könne nicht ausgeschlossen werden Am reisten die übrigen BF in Österreich ein und stellten die BF1 als gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährigen Kinder jeweils ebenfalls jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurden die BF1, der BF2 und der BF4 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Die BF1 und der BF2 gaben im Wesentlichen Folgendes an: Sie seien verheiratet und würden aus Afghanistan stammen. Sie seien mit ihren vier Kindern ausgereist, ein Sohn befinde sich bereits in Österreich und habe Asyl beantragt. Die BF1 sei Analphabetin und Hausfrau. Der BF2 habe zuletzt als mechanischer Angestellter in einer Weberei gearbeitet. Sie hätten Afghanistan verlassen, weil es dort zu gefährlich sei. Der BF2 sei sogar von den Taliban gefangen gehalten worden. Im Iran seien sie wie Tiere behandelt worden und deshalb seien sie geflüchtet. Bei einer Rückkehr hätten sie Angst um ihr Leben. Der BF4 gab an, er sei im Iran geboren und habe dort sechs Jahre die Pflichtschule besucht. Sein Bruder sei in Österreich aufhältig. Sonst könne er weder zur Reiseroute noch zu den Fluchtgründen genauere Angaben machen, er sei mit seiner Familie mitgereist Bei ihrer Einvernahme am vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, korrigierten die BF1 und der BF2 die Schreibweise ihres Nachnamens und gaben darüber hinaus Folgendes an: Sie seien in Afghanistan in der Provinz Logar in einem namentlich genannten Dorf geboren und hätten dort gelebt. Wegen der Taliban seien sie für einen Monat nach Kabul gezogen und anschließend in den Iran geflüchtet, wo sie 18 Jahre gelebt hätten und wo ihre vier Söhne geboren worden seien. Die BF1 sei Analphabetin. Sie sei zwar drei Jahre in der Schule gewesen, habe aber fast nichts gelernt. In Afghanistan habe sie nicht gearbeitet, aber im Iran sei sie Reinigungskraft gewesen. Der BF2 sei in Afghanistan und im Iran Teppichknüpfer gewesen. Sie hätten Afghanistan verlassen, da die Taliban dort gewesen seien und es Krieg gegeben habe. Zwei ihrer Cousins seien auf brutale Art und Weise getötet worden, deshalb seien sie aus Angst um ihr Leben geflüchtet. Die BF1 gab an, dass die Angaben zu ihren Fluchtgründen auch für ihre drei minderjährigen Kinder gelten würden. Bei einer Rückkehr hätten sie Angst vor den Taliban, in Österreich seien sie hingegen sicher. Sie würden hier einen Deutschkurs besuchen. Die BF1 würde gerne als Köchin oder als Schneiderin arbeiten, der BF2 würde gerne in einer Teppichfabrik arbeiten. Der BF3 gab an, er sei im Iran geboren und habe dort acht Jahre die Abendschule besucht und sonst als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Im Iran habe er keinen [Aufenthalts-] Status gehabt und nicht offiziell arbeiten können. Auch eine schulische Weiterbildung sei nicht möglich gewesen. Hier lerne er Deutsch, gehe in die Schule und spiele Fußball. Er wolle gerne Mechaniker werden Mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom wies das BFA den Antrag des BF3 vom sowie die Anträge der übrigen BF vom gemäß 3 Abs. 1 in Verbindung mit 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß 8 Abs. 1 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß 8 Abs. 4 AsylG jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis (Spruchpunkt III.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Sie hätten keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht und auch aus der Aktenlage hätten keine asylrelevanten Gründe festgestellt werden können. Ihnen sei jedoch aufgrund der prekären Lage vor Ort und ihrer persönlichen Situation subsidiärer Schutz zuzuerkennen, da sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland in eine ausweglose Situation geraten würden. Seite 2 von 8

3 1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit dem die Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt I. (Asyl) angefochten wurden. Die BF beantragten, das BVwG möge: * die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und den BF den Status von Asylberechtigten zuerkennen, in eventu * die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückverweisen; * "jedenfalls" eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG durchführen. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den BF aus mehreren Gründen asylrelevante Verfolgung drohe. So würden sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und des damit einhergehenden schiitischen Glaubens von den Taliban und anderen extremistischen Gruppierungen verfolgt werden. Zudem werde den BF aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes im Iran und ihres dadurch geprägten Auftretens und Erscheinungsbildes sowie ihrer liberalen Einstellung von islamistischen Extremisten eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werden. Schließlich würde insbesondere der BF1 als westlich orientierte Frau ein unislamisches Verhalten von radikalen Islamisten in Afghanistan vorgeworfen werden. 2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung: 2.1. Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden. Mit ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Gemäß 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt ( 1 leg. cit.). Gemäß 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 28 VwGVG lautet: (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder Seite 3 von 8

4 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 1 BFA-Verfahrensgesetz BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG bleiben unberührt. Gemäß 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Gemäß 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Gemäß 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Gemäß 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat Rechtlich folgt daraus: Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am beim BFA eingebracht und ist beim BVwG am eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Es liegt ein Familienverfahren gemäß 34 AsylG vor. Seite 4 von 8

5 Zu Spruchteil A): Gemäß 28 Abs Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit der Asylgerichtshof und mit das BVwG getreten ist hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom , 2002/20/0315, ausgeführt: "Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) 66 AVG anzuwenden. Nach 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach 32 AsylG die Ausführungen im Erkenntnis vom , 98/20/0175, Slg. Nr /A, die mehrfach vergleichend auf 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)" Mit Erkenntnis vom , Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden. Der VwGH hat zuletzt weitere Entscheidungen getroffen, in denen er diese Grundsätze weiter ausgebildet hat. So hat er im Erkenntnis vom , Ra 2015/01/0010, ausgesprochen, dass auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, dies allein noch nicht dazu führt, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des 28 Abs. 3 VwGVG gesprochen werden könnte (vgl. etwa auch das Erkenntnis vom , Ra 2014/20/0146) Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob die BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnten, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihnen der Status als subsidiär Schutzberechtigte zu gewähren wäre. Das BFA hat den BF den Status von subsidiär Schutzberechtigen mit der Begründung zuerkannt, dass ihnen aufgrund der prekären Lage in Afghanistan und ihrer individuellen Situation bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Im Hinblick auf Spruchpunkt I. ist allerdings in Bezug auf die Frage, ob die BF1 als Angehörige der sozialen Gruppe der afghanischen Frauen, die "westlich orientiert" sind (selbstbestimmt leben wollen), asylrelevante geschlechtsspezifische Verfolgung drohe, der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt worden: Gemäß 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde die Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen, jedoch sind die Verfahren unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang (vgl. VwGH , 2008/19/0205). Seite 5 von 8

6 Nach der Rechtsprechung des VwGH ist jeder Antrag eines Familienangehörigen, unabhängig von der konkreten Formulierung, überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (vgl. VwGH , Ra 2014/19/0063). Zwar obliegt es dem Antragsteller, von sich aus entscheidungsrelevante Tatsachen vorzubringen, doch hat das BFA darauf hinzuwirken, dass solche Angaben vervollständigt werden. Notorische Tatsachen sind von der Behörde in ihre Entscheidung einzubringen, selbst wenn sie vom Antragsteller nicht vorgebracht worden sind. Die Frage nach dem in Betracht kommenden Konventionsgrund ist immer auf Basis des Vorbringens des Asylwerbers zu beantworten, dabei können aber zur Abklärung des Sachverhaltes zusätzliche Ermittlungen geboten sein (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), 18 AsylG, K4). Nach der Judikatur des VfGH ist bereits ein sinngemäßes Vorbringen ausreichend, um eine Prüfpflicht der Behörde im Hinblick auf asylrelevante geschlechtsspezifische Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen, die selbstbestimmt leben wollen, auszulösen (vgl. VfGH , U1986/11 ua.): "Der Asylgerichtshof hat, indem er keine Prüfung einer asylrelevanten geschlechtsspezifischen Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Bildung durchgeführt hat, seine die Drittbeschwerdeführerin (ein minderjähriges Mädchen) betreffende Entscheidung mit Willkür behaftet, zumal in Hinblick auf diese im Gegensatz zur Zweitbeschwerdeführerin ein Vorbringen hinsichtlich geschlechtsspezifischer Verfolgung sinngemäß erstattet wurde." Im Erkenntnis vom , E 573/2015, hat der VfGH ausgesprochen: "Die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten hängt davon ab, mit welchen Konsequenzen die Asylwerberin aufgrund ihrer Haltung im Herkunftsstaat zu rechnen hat und ob diese als Verfolgung isd Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen sind. Nach einer Stellungnahme des UNHCR von Juli 2003 sollten afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen oder dies tatsächlich tun, bei der Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung dieser konkreten Empfehlung VwGH , 2006/19/0182 mwn). Daraus leitet der VwGH ab, dass einer afghanischen Frau Asyl zu gewähren ist, wenn der von ihr vorgebrachte "westliche Lebensstil" in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionelle Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung droht. Es komme aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob sich eine Asylwerberin den gesellschaftlichen Normen ihres Heimatstaates anzupassen hat oder nicht (VwGH , 2008/19/0994; , 2006/19/0182). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich die Verpflichtung des BVwG, bei der Prüfung der Berechtigung des Asylantrages zu untersuchen, ob der von der Beschwerdeführerin gepflegte Lebensstil die herrschenden sozialen Normen in Afghanistan in einem Ausmaß verletzt, dass ihr bei einer Rückkehr (unter Beibeihaltung des Lebensstils) Verfolgung isd Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl liegen vor, wenn dieser Lebensstil ein wesentlicher Teil der Identität der Beschwerdeführerin geworden ist, sodass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen." Der VwGH hat im Erkenntnis vom , Ra 2014/20/0017 ausgesprochen: "Daraus ergibt sich, dass den Revisionswerberinnen Asyl zu gewähren ist, wenn der "westliche Lebensstil" in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung im oben dargestellten Sinn droht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Es kann auch eine private Verfolgung insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang im genannten Erkenntnis vom 6. Juli 2011 auch klargestellt, dass in einem solchen Fall konkrete Feststellungen zur ("westlichen") Lebensweise der Seite 6 von 8

7 Asylwerberin im Entscheidungspunkt zu treffen und ihr diesbezügliches Vorbringen (unter Würdigung ihres aktenkundigen Auftretens) einer Prüfung zu unterziehen ist. ( ) Auch hier hätte somit, was die Revision ebenfalls zutreffend aufzeigt, das Bundesverwaltungsgericht erst auf der Basis konkreter Feststellungen zur aktuellen Lebensweise der Revisionswerberinnen - unter Heranziehung aktueller Länderberichte - die zu erwartenden Reaktionen in Afghanistan auf die von ihnen angestrebte Lebensweise prüfen müssen." Zusammengefasst ist somit festzustellen, dass es im vorliegenden Fall aufgrund der mangelnden Ermittlungstätigkeit des BFA zu keiner ausreichenden Auseinandersetzung mit der Frage gekommen ist, ob der BF1 asylrelevante geschlechtsspezifische Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen, die selbstbestimmt leben wollen, droht. Diesbezüglich ist etwa anzumerken, dass die BF1 schon im Iran berufstätig war und in Österreich den Wunsch geäußert hat, als Köchin oder als Schneiderin zu arbeiten. In diesem Zusammenhang ist das BFA auch nicht der Frage nachgegangen, inwiefern etwa der BF1 aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes im Iran und ihrem dadurch geprägten Auftreten und Erscheinungsbild sowie ihrer politischen, gesellschaftlichen und religiösen Einstellung eine feindliche politische Gesinnung in ihrem Herkunftsland unterstellt werden könnte Das BFA ist somit in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen und hat die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben der BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt. Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH , 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus 37 AVG in Verbindung mit 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde und das diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung von neuen Bescheiden unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs den BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Zu Spruchteil B): Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des 28 Abs Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil 28 Abs. Seite 7 von 8

8 3 2. Satz inhaltlich 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft 28 Abs Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom , 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W Seite 8 von 8

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