Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E W /6E

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E W /6E"

Transkript

1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /7E W /6E W /6E W /6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX, geboren am XXXX, 2. XXXX, geboren am XXXX 3. XXXX, geboren am XXXX und 4. XXXX, geboren am XXXX, alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch 1. ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und 2. XXXX, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. November 2017 und betreffend 2. vom 23. November 2017, 1. Zl. XXXX, 2. Zl. XXXX, 3. Zl. XXXX und 4. Zl. XXXX : A) Die angefochtenen Bescheide werden gemäß 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführer, afghanische Staatsangehörige, stellten am 26. Juli 2016 bzw. im Fall des Zweitbeschwerdeführers am 22. Oktober 2016, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind miteinander verheiratet und Eltern des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin. Im Zuge der am 26. Juli 2016 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund befragt (in Übereinstimmung zum Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers wortwörtlich wiedergegeben) folgendes aus: "Mein Onkel hat sich in Afghanistan viel Geld geborgt [,] er konnte es nicht zurückzahlen und deshalb sollte ich einen anderen Mann heiraten, als mein[en] jetziger[n] Ehemann. Deshalb flohen vor 8 Jahren ich und mein Mann in den Iran...Ich fürchte um mein Leben und dass mich mein Onkel oder der versprochene Mann umbringen möchte". Seite 1 von 5

2 Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer wurden am 27. Oktober 2017 von der belangten Behörde jeweils getrennt und jeweils unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers von einem männlichen Amtsleiter befragt. Darin wiederholte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bereits erstattetes Fluchtvorbringen. Ergänzend brachte sie vor, dass sie mit dem Zweitbeschwerdeführer, den sie erst im Iran geheiratet habe, aus Afghanistan geflohen sei. Im Falle einer Rückkehr würde sie folglich in Afghanistan gesteinigt und der Zweitbeschwerdeführer getötet werden. Befragt zu ihrem derzeitigen Alltag in Österreich, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie zwei österreichische Freundinnen und gute Kontakte zu ihren Deutschlehrern und Nachbarn habe. Den täglichen Einkauf würden ihr Mann und sie meistens gemeinsam erledigen, sie gehe jedoch auch alleine einkaufen. Sie würde gerne als Verkäuferin beim XXXX arbeiten, eine Deutschprüfung absolvieren und danach einen weiteren Deutschkurs belegen. Im Iran sei sie keiner Beschäftigung nachgegangen, sondern habe sie ihre Kinder zur Welt gebracht und ihr Mann für das Familieneinkommen gesorgt. Der Zweitbeschwerdeführer führte im Wesentlichen ergänzend aus, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Todesstrafe drohen würde, weil er eine Beziehung mit einer Frau gehabt habe, die einem anderem versprochen gewesen sei. Aus dem im Akt erliegenden Protokoll der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin geht nicht hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin im Hinblick auf ihre behauptete Zwangsverlobung von der belangten Behörde auf die Möglichkeit der Beiziehung einer weiblichen Einvernahmeleiterin und einer weiblichen Dolmetscherin hingewiesen worden ist. Die Beiziehung eines männlichen Einvernahmeleiters und/oder Dolmetschers wurde von ihr auch nicht verlangt. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan zulässig sei. Darin führte die belangte Behörde - sofern hier wesentlich - aus, es sei zwar glaubhaft, dass die Erstbeschwerdeführerin Afghanistan bereits vor ca. zehn Jahren verlassen und mit ihrer Familie zwischenzeitig im Iran gelebt habe. Nicht glaubhaft sei jedoch, dass die Angst vor ihrem Onkel oder dem versprochenen Mann der Fluchtauslöser für den Umzug in den Iran gewesen sein soll. Anhaltspunkte für eine westliche Orientierung der Erstbeschwerdeführerin würden ebenfalls nicht vorliegen. So habe die Erstbeschwerdeführerin angegeben, dass sie im Iran keiner Beschäftigung nachgegangen sei, sondern ihre Kinder zur Welt gebracht und ihr Mann das Familieneinkommen durch seinen Beruf verdient habe. In Österreich gehe die Erstbeschwerdeführerin alleine einkaufen, besuche Deutschkurse und österreichische Freundinnen. Auch wolle sie als Verkäuferin arbeiten. "Aus diesen Überlegungen heraus" komme die belangte Behörde zum Schluss, dass die Erstbeschwerdeführerin eine westliche Orientierung nicht in dem Maß verinnerlicht habe, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkt wäre. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher u.a. die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden. Der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer drohe aufgrund ihrer unerlaubten Liebesbeziehung in Afghanistan Verfolgung. Auch seien die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer aufgrund ihrer westlichen Orientierung einer Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) zur Erstbeschwerdeführerin und zum Zweitbeschwerdeführer: Gemäß 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach 28 Abs. 2 Ziffer 2 voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Seite 2 von 5

3 Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. jüngst auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.). Die angefochtenen Bescheide sind aus mehreren Gründen sowohl in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin, als auch zum Teil in Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer mangelhaft: Gemäß 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. 1. Gemäß 20 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Asylwerber, wenn er seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen. In seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2005/20/0321 hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die diesbezüglich inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des 27 Abs. 3 AsylG 1997 ausgesprochen, dass Zweck dieser Bestimmung der Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung sein soll, weshalb dementsprechend auch die Beiziehung eines Dolmetschers des gleichen Geschlechtes nach dieser Bestimmung geboten ist. Wird ein Asylwerber dennoch von einer Person eines anderen Geschlechts bzw. unter Beiziehung eines Dolmetschers eines anderen Geschlechts einvernommen, [...] wird [das] vielfach als krasser Ermittlungsmangel zu qualifizieren sein, der eine Behebung gemäß 28 Abs. 3 VwGVG rechtfertigt, sofern die beweiswürdigenden Erwägungen wesentlich auf der betreffenden Einvernahme aufbauen [...] (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016) 20 AsylG 2005, K3). Im vorliegenden Fall hat sich die Erstbeschwerdeführerin sowohl bei der Erstbefragung, als auch bei der Einvernahme vor der belangten Behörde, auf ihre Zwangsverlobung in Afghanistan und ihre in weiterer Folge erfolgte Flucht und Heirat mit dem Zweitbeschwerdeführer, und damit auf Gründe gestützt, die mit einem Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung in Zusammenhang stehen (siehe zum Eingriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung betreffend eine Zwangsverheiratung das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. September 2015, E1003/2014, wonach bereits die Furcht vor einer Zwangsverheiratung ausreichend ist; siehe dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2016, Ra 2014/18/0161). Dem dargestellten Zweck des 20 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechend, wäre die belangte Behörde daher gehalten gewesen, die Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin von einer weiblichen Einvernahmeleiterin unter Beiziehung eines weiblichen Dolmetschers durchzuführen, bzw. die Erstbeschwerdeführerin über ihr diesbezügliches Recht zumindest in Kenntnis zu setzen. Die Erstbeschwerdeführerin hat die Beiziehung eines männlichen Einvernahmeleiters und Dolmetschers weder von der belangten Behörde verlangt, noch wurde sie vom Bestehen einer anderen Möglichkeit in Kenntnis gesetzt. Durch die Nichtbeachtung des 20 Abs. 1 AsylG 2005 hat die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin aber die Möglichkeit genommen, über ihre Zwangsverlobung und über ihre in diesem Zusammenhang stehende Furcht vor Verfolgung ungezwungen und ohne Hemmungen zu erzählen. Es kann daher nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob die Erstbeschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit zur Darstellung der diesbezüglichen Gründe für ihren Aufenthalt außerhalb ihres Herkunftsstaates hatte, weshalb die gegenständliche Einvernahme zur Beurteilung des Sachverhaltes - wie von der belangten Behörde erfolgt - auch nicht herangezogen werden hätte dürfen. Der maßgebliche Sachverhalt kann daher erst durch die (neuerliche) den Anforderungen des 20 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechende Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin sowie allenfalls durch die Vornahme weiterer, sich aus der neuen Einvernahme ergebenden, Ermittlungsschritte, wie Länderrecherchen, festgestellt werden. 2. Davon abgesehen erweist sich der vorliegende Sachverhalt aber auch in Bezug auf die von der belangten Behörde verneinte "westliche Orientierung" der Erstbeschwerdeführerin als nicht hinreichend ermittelt. In Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Jänner 2008, Zl. 2006/19/0182, ausgesprochen, dass unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund dieser individuellen Eigenschaft als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Seite 3 von 5

4 Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 2011, Zl. 2008/19/0994; siehe auch zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2018, Ra 2017/18/0301 u.v.m.). Vor dem Hintergrund der obigen Rechtsprechung war die belangte Behörde daher verpflichtet, Ermittlungen zum aktuellen Lebensstil der Erstbeschwerdeführerin und einer sich daraus ergebenden allfälligen Bedrohung in Afghanistan anzustellen und die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse einer nachvollziehbaren Prüfung zu unterziehen. Die belangte Behörde ist dieser Verpflichtung zwar insofern nachgekommen, als sie die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Alltag und ihren Zukunftsplänen in Österreich befragt hat, die darauf basierende Nichtannahme einer selbstbestimmten Lebensweise beschränkte sich im angefochtenen Bescheid allerdings ausschließlich darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin im Iran keiner Beschäftigung nachgegangen, sondern sich auf die Kindererziehung konzentriert habe. Allein aus dem Umstand, dass sich der Alltag einer Mutter von - wie im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des Aufenthaltes im Iran - Kleinkindern vorwiegend auf die Betreuung dieser Kinder beschränkt, kann aber nicht ohne weiteres auf eine angepasste - dem Leben in Afghanistan entsprechende - Lebensführung geschlossen werden, sondern wären dazu vielmehr weitere - allfällig auf die Beweggründe abstellende - Befragungen erforderlich. Dabei ist der Ordnung halber ausdrücklich festzuhalten, dass bei der Beurteilung einer sich aus einer "westlichen" Lebensführung ergebenden allfälligen Verfolgung maßgeblich auf die aktuelle und nicht auf die vergangene Situation abzustellen ist, weshalb eine bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit zwar Indiz, aber keinesfalls notwendiges Kriterium einer aktuell verinnerlichten selbständigen Lebensführung sein mag (siehe dazu auch ausdrücklich das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2018). 3. Letztlich ist der belangten Behörde aber auch vorzuwerfen, dass sie sich mit den sowohl die Erstbeschwerdeführerin, als auch den Zweitbeschwerdeführer in Afghanistan allfällig treffenden strafrechtlichen Konsequenzen aufgrund ihrer Flucht als unverheiratetes Paar nicht auseinandergesetzt hat. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass beide Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Einvernahme eine ihnen in diesem Zusammenhang in Afghanistan drohende Steinigung bzw. Todesstrafe vorgebracht haben und dies im Übrigen laut den (im angefochtenen Bescheid enthaltenen) Länderberichten, wonach außerehelicher Geschlechtsverkehr ("Zina") und "Von-zu-Hause-Weglaufen" eine Inhaftierung zur Folge haben könne, in Einklang gebracht werden kann. 4. Die belangte Behörde hat es daher - entgegen ihrer in 18 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflicht - insgesamt unterlassen, sich mit den von den Beschwerdeführern geltend gemachten bzw. im Verfahren hervorgekommenen Fluchtgründen eingehend zu befassen. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierenden Ermittlungslücken eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088). Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren angehalten, sich mit den unter Punkt 1. bis 3 dargestellten Fluchtgründen der Beschwerdeführer eingehend auseinanderzusetzen und dazu konkrete Ermittlungsschritte, sei es durch eine gezielte und den Anforderungen des 20 Abs. 1 AsylG entsprechende Befragung, durch Einholung von entsprechenden Länderberichten oder durch weitere sich daraus ergebender Maßnahmen, zu setzen. Dabei wird sie sich auch mit der in der Beschwerde geltend gemachten "westlichen Orientierung" des Zweitbeschwerdeführers auseinandersetzen zu haben. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß 5 BFA- Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Seite 4 von 5

5 Zum Drittbeschwerdeführer und zur Viertbeschwerdeführerin Gemäß 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Gemäß 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Es handelt sich daher sowohl beim Drittbeschwerdeführer, dem minderjährigen ledigen Sohn der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers, als auch bei der Viertbeschwerdeführerin, der minderjährigen ledigen Tochter der Erstund des Zweitbeschwerdeführers, um Familienangehörige im Sinne des 2 Abs. 2 Z 22 AsylG Da das die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer betreffende Verfahren hinsichtlich der Gewährung des Status einer Asylberechtigten wieder bei der belangten Behörde anhängig ist und gemäß 34 Abs. 4 AsylG solche Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren der den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin betreffende(n) Bescheid(e) ebenso aufzuheben (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2011, 2011/23/0098; vom 25. November 2009, 2007/01/1153; sowie vom 26. Juni 2007, 2007/20/0281, ua). Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide "aufzuheben" waren. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] 67d Rz 22). Zu Spruchpunkt B) Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise bzw. unzureichend ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2018:W Seite 5 von 5

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig. 02.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.09.2016 Geschäftszahl W176 2123964-1 Spruch W176 2123963-1/3E W176 2123964-1/3E W176 2123965-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Mehr

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Irak, wurde am XXXX geboren und ist die Tochter der XXXX,

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Irak, wurde am XXXX geboren und ist die Tochter der XXXX, 11.12.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 11.12.2015 Geschäftszahl L507 2118195-1 Spruch L507 2118195-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /6E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /6E BESCHLUSS 02.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.06.2016 Geschäftszahl L508 2107262-1 Spruch L508 2107262-1 /6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde

Mehr

Salzburg, /670/1/2-2016

Salzburg, /670/1/2-2016 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Zahl: 405-4/670/1/2-2016 Betreff: AA AB; Entziehung der Lenkberechtigung;

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E BESCHLUSS 07.07.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.07.2016 Geschäftszahl W224 2127966-1 Spruch W224 2127966-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin

Mehr

Gemäß 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX, 2.) XXXX und 3.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Gemäß 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX, 2.) XXXX und 3.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 05.06.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 05.06.2015 Geschäftszahl W221 2006046-1 Spruch W221 2006046-1/5E W221 2006047-1/5E W221 2006048-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E BESCHLUSS 12.06.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 12.06.2014 Geschäftszahl W142 1433520-1 Spruch W142 1433520-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E W /2E

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E W /2E 09.03.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.03.2015 Geschäftszahl W226 2101752-1 Spruch W226 2101752-1/2E W226 2101749-1/2E W226 2101754-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Mehr

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß 12a Abs. 2 AsylG 2005 ivm 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie 22 BFA-VG rechtmäßig.

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß 12a Abs. 2 AsylG 2005 ivm 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie 22 BFA-VG rechtmäßig. 19.09.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.09.2017 Geschäftszahl I403 2170516-1 Spruch I403 2170516-1/3E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid

Mehr

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben. -7 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin

Mehr

Ein Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit , Zl. XXXX-BAW abgewiesen.

Ein Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit , Zl. XXXX-BAW abgewiesen. 19.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.05.2014 Geschäftszahl L509 1433687-4 Spruch BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK! VERFASSUNGSGERICHTSHOF E 532/2014-11 12. März 2015 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr.

Mehr

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung:

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung: Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda,

Mehr

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die am erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien für rechtswidrig erklärt.

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die am erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien für rechtswidrig erklärt. 13.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.03.2017 Geschäftszahl W232 2137284-1 Spruch W232 2137284-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 30.09.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.09.2015 Geschäftszahl W200 2003137-1 Spruch W200 2003137-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ

Mehr

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen: 26.02.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.02.2016 Geschäftszahl W215 2118138-3 Spruch W215 2118138-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen: A) Der

Mehr

1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2015/2016 die 5. Klasse (9. Schulstufe) des BORG XXXX.

1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2015/2016 die 5. Klasse (9. Schulstufe) des BORG XXXX. 08.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 08.09.2016 Geschäftszahl W227 2133394-1 Spruch W227 2133394-1/2E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E BESCHLUSS 01.08.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.08.2017 Geschäftszahl W191 2140076-1 Spruch W191 2140076-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E BESCHLUSS 04.09.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.09.2014 Geschäftszahl W124 1438159-1 Spruch W124 1438159-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer Felseisen als Einzelrichter

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr. Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 1148/09-12 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E W /5E

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E W /5E 12.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 12.05.2016 Geschäftszahl W226 2125227-1 Spruch W226 2125227-1/5E W226 2125233-1/5E W226 2125230-1/5E W 226 2125232-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht

Mehr

5. Das Beschwerdeverfahren wurde mit beim vormaligen Asylgerichtshof anhängig.

5. Das Beschwerdeverfahren wurde mit beim vormaligen Asylgerichtshof anhängig. 22.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.06.2017 Geschäftszahl L502 1437775-1 Spruch L502 1437775-1/53E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter

Mehr

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/002-2014 14. April 2014

Mehr

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerden von

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 15.07.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.07.2016 Geschäftszahl W211 2127691-1 Spruch W211 2127682-1/2E W211 2127685-1/2E W211 2127687-1/2E W211 2127689-1/2E W211 2127691-1/2E W211 2127693-1/2E IM

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zlen. Ra 2014/22/0154 und 0158 6 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl, Hofrätin

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 23.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.10.2017 Geschäftszahl W123 2151421-1 Spruch W123 2151421-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER

Mehr

11769/AB. vom zu 12287/J (XXV.GP) GZ: BMI-LR2220/0246-III/5/2017 Wien, am 26. April 2017

11769/AB. vom zu 12287/J (XXV.GP) GZ: BMI-LR2220/0246-III/5/2017 Wien, am 26. April 2017 11769/AB vom 08.05.2017 zu 12287/J (XXV.GP) 1 von 5 Frau Präsidentin des Nationalrates Doris Bures Parlament 1017 Wien MAG. WOLFGANG SOBOTKA HERRENGASSE 7 1010 WIEN TEL +43-1 53126-2352 FAX +43-1 53126-2191

Mehr

B e s c h l u s s. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g : Verwaltungsgerichtshof Zl. Ra 2015/08/0111 7 Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /3E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /3E BESCHLUSS 17.11.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.11.2017 Geschäftszahl I416 1206331-3 Spruch I416 1206331-3/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E BESCHLUSS 09.03.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.03.2015 Geschäftszahl W125 2013803-1 Spruch W125 2013803-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER über die

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. B i e r l e i n. Dr. K a h r. Mag.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. B i e r l e i n. Dr. K a h r. Mag. Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 2309/09-14 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben. 14.08.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.08.2014 Geschäftszahl L507 2007758-1 Spruch L507 2007758-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über

Mehr

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38870 Telefax: (43 01) 4000 99 38870 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-001/016/4024/2017-4 Wien, am 10. April 2017

Mehr

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung:

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung: Der hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des A L in W, vertreten durch

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /5E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /5E BESCHLUSS 10.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 10.05.2016 Geschäftszahl L520 2115695-1 Spruch L520 2115695-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin

Mehr

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-101/027/9817/2016-1 Wien, 18. August 2016

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 20.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.05.2016 Geschäftszahl I411 2125703-1 Spruch I411 2125703-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 668/10-6 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit der

Mehr

LVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-700227/4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht

Mehr

Er heiße XXXX, Nepal, geboren. In seiner Heimat würden sich noch seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester aufhalten. Ferner sei er verheiratet.

Er heiße XXXX, Nepal, geboren. In seiner Heimat würden sich noch seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester aufhalten. Ferner sei er verheiratet. 04.09.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.09.2014 Geschäftszahl W163 1428040-1 Spruch W163 1428040-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter

Mehr

Mündliche Verhandlung

Mündliche Verhandlung Mündliche Verhandlung Hans Peter Lehofer 6. März 2017 Mündliche Verhandlung Regelfall ist die Verhandlung (auf Antrag oder von Amts wegen) Ausnahmefall ist der Entfall der Verhandlung! Gilt grundsätzlich

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 29.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.09.2016 Geschäftszahl I411 2130545-1 Spruch I411 2130545-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E BESCHLUSS 22.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.09.2016 Geschäftszahl W224 2133028-1 Spruch W224 2133028-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen. 16.07.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.07.2015 Geschäftszahl W145 2109608-1 Spruch W145 2109608-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /4E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /4E BESCHLUSS 20.10.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.10.2014 Geschäftszahl G308 2011719-1 Spruch G308 2011719-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende

Mehr

B E S C H L U S S W /9E

B E S C H L U S S W /9E Postadresse: Erdbergstraße 192 196 1030 Wien Tel: +43 1 601 49 0 Fax: +43 1 531 09 153357/153364 E-Mail: einlaufstelle@bvwg.gv.at www.bvwg.gv.at DVR: 0939579 Geschäftszahl (GZ): W193 2126228-1/9E (bitte

Mehr

DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG VOR DEM VERWALTUNGSGERICHT. Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre

DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG VOR DEM VERWALTUNGSGERICHT. Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG VOR DEM VERWALTUNGSGERICHT Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre ÜBERSICHT Die mündliche Verhandlung als Kernelement eines gerichtlichen

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /10E W /8E

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /10E W /8E 07.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.03.2017 Geschäftszahl W243 2137111-1 Spruch W243 2137111-1/10E W243 2137113-1/8E W243 2137115-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AB-14-0198 30. März 2015 Datum:

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zlen. Ra 2015/18/0192 bis 0195 9 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed,

Mehr

Der Beschwerde wird gemäß 21 Abs 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Der Beschwerde wird gemäß 21 Abs 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. 20.10.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.10.2014 Geschäftszahl L516 2012964-1 Spruch IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.04.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.04.2015 Geschäftszahl W224 2101566-1 Spruch W224 2101566-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38670 Telefax: (43 01) 4000 99 38670 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-042/007/10542/2016-3 Wien, 9. Jänner 2017

Mehr

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 15.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.12.2016 Geschäftszahl W132 2132135-1 Spruch W132 2132135-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E. beschluss

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E. beschluss 17.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.07.2014 Geschäftszahl W201 2007441-1 Spruch W201 2007441-1/7E beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 25.06.2014. BVwG 25.06.2014 W190 1423975-1. W190 1423975-1/6E Beschluss

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 25.06.2014. BVwG 25.06.2014 W190 1423975-1. W190 1423975-1/6E Beschluss 25.06.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.06.2014 Geschäftszahl W190 1423975-1 Spruch W190 1423975-1/6E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch BVwG W BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch BVwG W BESCHLUSS 25.04.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.04.2014 Geschäftszahl W146 1427500-1 Spruch BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde des XXXX, Bundesasylamtes

Mehr

LVwG /5/HW Linz, 11. August 2016 I M N A M E N D E R R E P U B L I K

LVwG /5/HW Linz, 11. August 2016 I M N A M E N D E R R E P U B L I K 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: (0732) 7075-18004 / Fax: (0732) 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / http://www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-550923/5/HW Linz, 11. August 2016 I M N A M E N D E R

Mehr

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. 19.02.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 19.02.2014 Geschäftszahl VGW-151/078/10526/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag.

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E BESCHLUSS 31.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 31.03.2017 Geschäftszahl W128 2133034-1 Spruch W128 2133034-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.02.2014. BVwG 27.02.2014 W224 2000854-1 W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.02.2014. BVwG 27.02.2014 W224 2000854-1 W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.02.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.02.2014 Geschäftszahl W224 2000854-1 Spruch W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 14.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.04.2016 Geschäftszahl W224 2118927-1 Spruch W224 2118927-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung im Rahmen der Stellung eines Asylantrages am in Szeged, Ungarn.

Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung im Rahmen der Stellung eines Asylantrages am in Szeged, Ungarn. 28.11.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.11.2016 Geschäftszahl W241 2138989-1 Spruch W241 2138991-1/5E W241 2138989-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag.

Mehr

Mit Bescheid vom 9. 12. 2010 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, XXXX, den Beschwerdeführer

Mit Bescheid vom 9. 12. 2010 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, XXXX, den Beschwerdeführer 08.04.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 08.04.2014 Geschäftszahl L504 2003862-1 Spruch BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über die Beschwerde von XXXX, geb. am

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK Zahl: Ü A2V/07/2014.001/002 Eisenstadt, am 24.04.2014 (früher AmtdBgldLReg ***) SI, *** Verwaltungsvollstreckung IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag.

Mehr

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß 28 Abs 1 und 2 VwGVG idgf behoben.

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß 28 Abs 1 und 2 VwGVG idgf behoben. 24.01.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.01.2017 Geschäftszahl W103 1437687-2 Spruch W103 1437687-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 09.02.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.02.2017 Geschäftszahl W185 2133033-1 Spruch W185 2133033-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER

Mehr

1) "Verlust des Stirnbeines nach Operation eines Schädelbruches mit Verlust der Stirnbeinnerven und Hinterwand."

1) Verlust des Stirnbeines nach Operation eines Schädelbruches mit Verlust der Stirnbeinnerven und Hinterwand. 20.04.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.04.2017 Geschäftszahl W209 2010217-1 Spruch W209 2010217-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden

Mehr

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß 12a Abs. 2 AsylG 2005 ivm 22 BFA- Verfahrensgesetz idgf. rechtmäßig.

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß 12a Abs. 2 AsylG 2005 ivm 22 BFA- Verfahrensgesetz idgf. rechtmäßig. 24.11.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.11.2016 Geschäftszahl I405 2140292-1 Spruch I405 2140292-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin in dem amtswegig

Mehr

Am wird nachstehendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zugestellt. BVwG-2015/ Wien, am IM NAMEN DER REPUBLIK!

Am wird nachstehendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zugestellt. BVwG-2015/ Wien, am IM NAMEN DER REPUBLIK! DIPLOMSTUDIUM RECHTSWISSENSCHAFTEN (K 101) ZWEITE DIPLOMPRÜFUNG FACHPRÜFUNG VERFASSUNGSRECHT SCHRIFTLICH 8. Jänner 2016 Am 30.12.2015 wird nachstehendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zugestellt.

Mehr

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl 02.12.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 02.12.2014 Geschäftszahl VGW-141/053/5803/2014 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien

Mehr

Der Beschwerdeführer stellte am 24.4.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer stellte am 24.4.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. 24.03.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.03.2014 Geschäftszahl W170 1420086-1 Spruch W170 1420086-1/5E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter

Mehr

BESCHLUSS GZ. VH/ /2016

BESCHLUSS GZ. VH/ /2016 GZ. VH/7500070/2016 BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über den Antrag des Bf., Adresse, auf Beigebung eines Verteidigers im Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckungsverfügungen

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Ort, Datum: Salzburg, 06.02.2017 Zahl: 405-4/980/1/2-2017 Betreff: AA

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 19.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.12.2016 Geschäftszahl I403 2142312-1 Spruch I403 2142312-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK Zahlen: E 172/01/2016.003/011 Eisenstadt, am 29.11.2016 E 172/01/2016.004/011 HW, G Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E W /3E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E W /3E BESCHLUSS 30.11.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.11.2016 Geschäftszahl W233 2140492-1 Spruch W233 2140492-1/2E W233 2139546-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX Fellner

Mehr

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 19.01.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.01.2015 Geschäftszahl W114 1414878-1 Spruch W114 1414878-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ

Mehr

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. 06.03.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 06.03.2014 Geschäftszahl VGW-141/058/22146/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar

Mehr

B E S C H L U S S. gefasst:

B E S C H L U S S. gefasst: 18.02.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 18.02.2014 Geschäftszahl VGW-151/065/20798/2014 Text Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Eidlitz über die Beschwerde

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E BESCHLUSS 13.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.07.2017 Geschäftszahl W167 2163628-1 Spruch W167 2163628-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/0875-W/13 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 27. September 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22

Mehr

INPUTS ZUM VERFAHREN VOR DEM LANDESVERWALTUNGSGERICHT

INPUTS ZUM VERFAHREN VOR DEM LANDESVERWALTUNGSGERICHT INPUTS ZUM VERFAHREN VOR DEM LANDESVERWALTUNGSGERICHT W I E N, 2 3. 0 3. 2 0 1 7 M A G. C L A U D I A J I N D R A - F E I C H T N E R ZUSTÄNDIGKEIT NACH B-VG Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG idf der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK! VERFASSUNGSGERICHTSHOF E 1174/2014-18 18. September 2015 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin

Mehr

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden der

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden der 21.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 21.05.2014 Geschäftszahl W161 1314692-1 Spruch W161 1314691-1/17E W161 1314692-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E BESCHLUSS 20.03.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.03.2014 Geschäftszahl W182 1421969-1 Spruch W182 1421969-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter

Mehr

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38670 Telefax: (43 01) 4000 99 38670 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-221/079/9561/2016-5 Wien, 2.1.2017 GZ: VGW-221/079/9562/2016

Mehr

B E S C H L U S S. gefasst:

B E S C H L U S S. gefasst: 08.04.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 08.04.2014 Geschäftszahl VGW-151/072/10512/2014 Text Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. in Lettner über die Beschwerde

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2017/30/0781-1 Ort, Datum:

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 04.06.2014. BVwG 04.06.2014 W224 2001476-1 W224 2001476-1/6E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 04.06.2014. BVwG 04.06.2014 W224 2001476-1 W224 2001476-1/6E BESCHLUSS 04.06.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.06.2014 Geschäftszahl W224 2001476-1 Spruch W224 2001476-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin

Mehr

LVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-650912/2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E BESCHLUSS 30.08.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.08.2016 Geschäftszahl W234 2127353-1 Spruch W234 2127353-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7103692/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 17. Dezember 2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde

Mehr

II. Gemäß 52 Abs. 8 VwGVG hat der Rechtsmittelwerber keinen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu leisten. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

II. Gemäß 52 Abs. 8 VwGVG hat der Rechtsmittelwerber keinen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu leisten. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 03.03.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 03.03.2014 Geschäftszahl VGW-041/008/7914/2014 Text I M N A M E N D E R R E P U B L I K Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin

Mehr

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gem. 17 VwGVG ivm. 74 AVG abgewiesen.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gem. 17 VwGVG ivm. 74 AVG abgewiesen. 21.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 21.10.2015 Geschäftszahl W155 2112326-1 Spruch W155 2112326-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 17.12.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 17.12.2014 Geschäftszahl VGW-001/027/21247/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Königshofer

Mehr

beide vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien,

beide vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, 27.10.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.10.2016 Geschäftszahl W233 2138079-1 Spruch W233 2138079-1/3E W233 2138078-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas XXXX

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK! VERFASSUNGSGERICHTSHOF E 1079/2016-17 24. November 2016 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 25.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.04.2016 Geschäftszahl W209 2118251-1 Spruch W209 2118251-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Mehr