Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E BESCHLUSS

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX (geb. XXXX ), StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zl , beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheiten gemäß 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer stellte am einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ferner wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten für den Herkunftsstart Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Diese wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom für sämtliche Spruchpunkt gemäß 3, 8 Abs 1 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idf I 122/2009, als unbegründet abgewiesen. Der Asylgerichtshof ging in diesem Erkenntnis ebenso davon aus, der Beschwerdeführer sei Angehöriger der Russischen Föderation; er gehöre der Volksgruppe der Armenier und habe ex lege die russische Staatsbürgerschaft erworben. Dies begründete der Asylgerichtshof im Wesentlichen mit gesetzlichen Bestimmungen - insbesondere mit dem Gesetz über die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation vom und Recherchen über die Praxis der Russischen Föderation zur Zuerkennung von deren Staatsangehörigkeit im Zuge von deren Nachfolge auf die UdSSR. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Am stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 af in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Dagegen führte er erneut Beschwerde. Diese wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom gemäß 68 Abs 1 AVG ivm 10 AsylG 2005 af als unbegründet abgewiesen; wiederum ging der Asylgerichtshof - im Wesentlichen mit der gleichen Begründung wie im Seite 1 von 9

2 Erkenntnis vom davon aus, der Beschwerdeführer sei Angehöriger der Russischen Föderation. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. 3. Der Beschwerdeführer verblieb mit kurzen Unterbrechungen im Bundesgebiet. 4. Die Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer durch die Fremdenbehörden scheiterte. Im Akt (Aktenteil "DEF ", Seite 199) findet sich dazu unter anderem eine Arbeitsübersetzung des Büros des Bundesministeriums für Inneres an der Österreichischen Botschaft Moskau eines Schreibens des Föderalen Migrationsdienstes der Russischen Föderation vom XXXX, der zufolge einer Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht stattgegeben werde, weil seine russische Staatsangehörigkeit nicht bestätigt werden könne. 5. Am stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) dem Beschwerdeführer eine Karte für Geduldete mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus. 6. Am erließ das Bundesamt den angefochtenen Bescheid. Mit diesem spricht es über Folgendes ab: - Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werde dem Beschwerdeführer gemäß 57 und 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgf nicht erteilt; gemäß 10 Abs 2 AsylG 2005 ivm 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgf werde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) idgf erlassen. Gemäß 52 Abs 9 FPG werde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt I.). - Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung werde gemäß 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG idgf die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.). - Gemäß 53 Abs 1 ivm Abs 3 Z 1 FPG idgf werde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt III.). Zur Begründung verweist das Bundesamt auf die Straftaten des Beschwerdeführers, weil das Strafregister der Republik Österreich Folgendes verzeichne: "01) LG XXXX 47 HV 70/2011m vom RK /1 105/2 106 Abs 1 StGB Freiheitsstrafe 18 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum zu LG XXXX 47 HV 70/2011m RK (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum LG XXXX 047 HV 70/2011m vom ) LG XXXX 038 HV 3/2013w vom RK , Fall StGB 15 StGB 164 (2) StGB Datum der (letzten) Tat Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Seite 2 von 9

3 zu LG XXXX 038 HV 3/2013w RK Aus der Freiheitsstrafe entlassen am , bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX 048 BE 245/2013b vom ) LG XXXX 040 HV 7/2015a vom RK , Fall StGB 27 (1) Z Fall, 27 (2) SMG Datum der (letzten) Tat Freiheitsstrafe 21 Monate, davon Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG XXXX 040 HV 7/2015a RK Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am LG XXXX 040 HV 7/2015a vom Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung(en) ist der Tilgungszeitraum (zur Zeit) nicht errechenbar.... ist die Auskunftsbeschränkung ausgeschlossen." Ferner habe das Bundesamt die Bezirkshauptmannschaft XXXX um einen Registerauszug über die über den Beschwerdeführer verhängten Verwaltungsstrafen ersucht. Aus diesem Auszug gehe hervor, dass über den Beschwerdeführer am eine Geldstrafe von 800 wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeugs in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gemäß 5 Abs 1 und 99 Abs 1b StVO verhängt worden sei. Beim Bundesamt sei am zudem ein Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX eingelangt, wonach der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Eingriffes in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht bei der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt worden sei; ein Urteil darüber stehe noch aus. Ferner sei am ein Bericht der Polizeiinspektion XXXX eingelangt, dem zufolge der Beschwerdeführer erneut wegen Ladendiebstahls und des Lenkens eines Kraftfahrzeugs ohne Lenkerberechtigung in durch Suchtmittel beeinträchtigtem Zustand angezeigt worden sei; ein Urteil darüber stehe ebenfalls noch aus. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides begründet das Bundesamt im Wesentlichen wie folgt: Gegen den Beschwerdeführer sei gemäß 52 Abs 1 Z 1 FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, weil er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Ein Aufenthaltstitel gemäß 57 AsylG 2005 sei nicht zu erteilen, weil der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß 127 ivm 130 StGB verurteilt worden sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auch mit Blick auf 9 Abs 1 BFA-VG zulässig, weil dies zur Erreichung der Ziele gemäß Art 8 Abs 2 EMRK dringend geboten sei. Beim Bundesamt handle es sich um eine öffentliche Behörde und die Rückkehrentscheidung sei gesetzlich vorgesehen; es sei nicht gemäß Art 8 EMRK geboten, das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufrecht zu erhalten. Denn die Rückkehrentscheidung verletze sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK nicht: Gegen seinen Vater wie seinen volljährigen Bruder würden ebenso Rückkehrentscheidungen betreffend die Russische Föderation erlassen; mit seiner Mutter, welche sich ebenso im Bundesgebiet aufhalte, lebe der Beschwerdeführer nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Deswegen greife die Rückkehrentscheidung nicht in sein Recht auf Familienleben ein. Zudem sei er 2007 illegal in das Bundesgebiet eingereist, sei nicht erwerbstätig gewesen und habe von der Grundversorgung gelebt. Ferner sei er straffällig geworden. Sonstige Seite 3 von 9

4 Integrationsleistungen seien nicht erkennbar. Wegen dieser mangelnden Integrationsleistungen sei ein Aufenthaltstitel gemäß 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen. Für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß 52 Abs 9 FPG geht das Bundesamt ohne nähere Begründung davon aus, der Beschwerdeführer sei Angehöriger der Russischen Föderation und trifft Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten in diesem Staat; aus diesen leitet es ab, der Beschwerdeführer habe dort keine Verletzungen in verfassungs- wie einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten zu befürchten, welche gemäß 50 FPG 2005 seiner Abschiebung in die Russische Föderation entgegenstehen würden. Zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers führt das Bundesamt lediglich aus, seine Abschiebung sei bis jetzt am Nichterlangen eines gültigen Heimreisezertifikates gescheitert; auch gebe es keine Anhaltspunkte, dass er sich in der Russischen Föderation nicht wieder in die Gesellschaft werde integrieren können. An anderer Stelle des angefochtenen Bescheides bezeichnet das Bundesamt den Beschwerdeführer - ohne nähere Begründung - als staatenlos. 6. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt. Gegen ihn richtet sich die Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, welche - fristgerecht - am bei der belangten Behörde einlangte. Die Vorlage der Beschwerde langte am beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerde begründet der Beschwerdeführer unter anderem damit, dass er kein Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei; zum Beleg verweist er auf das bereits erwähnte Schreiben des russischen Föderalen Migrationsdienstes. Die Staatsangehörigkeit Armeniens habe er ebenso nicht erlangt, sondern sei staatenlos. In der Beschwerde wurde auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß 18 Abs 5 BFA-VG begehrt. 7. Mit Beschluss vom zugestellt am erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen darauf, die oben erwähnte Arbeitsübersetzung des Büros des Bundesministeriums für Inneres an der Österreichischen Botschaft Moskau des Schreibens des Föderalen Migrationsdienstes der Russischen Föderation vom XXXX, wonach die russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht bestätigt werden könne, sei bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht berücksichtigt worden. Das Bundesamt habe - ohne diese Arbeitsübersetzung zu beachten - festgestellt, der Beschwerdeführer sei Angehöriger der Russischen Föderation. Angesichts des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei staatenlos, das mit der unter einem vorgelegten Arbeitsübersetzung bekräftigte wurde, sei es nicht ausgeschlossen, dass das Refoulementverbot der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation entgegenstehe. Sollte der Beschwerdeführer nämlich kein russischer Staatsangehöriger sein, sei nicht auszuschließen, dass er in einen anderen Staat weitergeschoben werde, für den nicht geprüft worden sei, inwieweit ihm dort Rechtsverletzungen drohen, die der Zulässigkeit der Abschiebung entgegenstehen. Deswegen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 8. Mit Schreiben vom übermittelte das Bundesamt einen Abschlussbericht des Bezirkspolizeikommandos XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX über die Ermittlungen hinsichtlich eines dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Diebstahls. 9. Mit Schreiben vom übermittelte das Bundesamt einen Abschlussbericht des Bezirkspolizeikommandos XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX über die Ermittlungen hinsichtlich eines dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz. 10. Mit Schreiben vom informierte das Bundesamt darüber, dass dem Beschwerdeführer am eine Karte für Geduldete ausgestellt worden sei, weil in absehbarer Zeit - aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen - nicht mit der Erlangung eines Heimreisezertifikats zu rechnen sei. 11. Mit weiterem Schreiben vom legte das Bundesamt eine Kopie der selben Arbeitsübersetzung des Büros des Bundesministeriums für Inneres an der Österreichischen Botschaft Moskau des Schreibens des Föderalen Migrationsdienstes der Russischen Föderation vom XXXX als "Information im Beschwerdeverfahren" vor. Die vorgelegte Kopie trägt den handschriftlich mit Bleistift angebrachten Vermerk "AV: an der Echtheit des Schriftstückes wird gezweifelt". 12. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom führt zum Föderalen Migrationsdienst der Russischen Föderation aus: "Sicherheitsbehörden Seite 4 von 9

5 Der Föderale Migrationsdienst ist unter anderem für Passangelegenheiten, Flüchtlinge und Arbeitsmigration zuständig (Standard ). Quellen: Meldewesen - Standard ( ): Putin: Russland richtet Nationalgarde ein, Zugriff Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:????????). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA , vgl. AA ). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt ( ): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - BAA Staatendokumentation ( ): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien Behandlung nach Rückkehr Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz Seite 5 von 9

6 eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. (ÖB Moskau ). Quellen: - ÖB Moskau ( ): Asylländerbericht Russische Föderation" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit eines Senates ist hier nicht vorgesehen; es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idf BGBl. I 2015/82, geregelt. Gemäß 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (sowie auf hier nicht maßgebliche Verfahren die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 1. Gemäß 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs 2 leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des 66 Abs 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von 28 Abs 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] 28 VwGVG Anm. 11). 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Seite 6 von 9

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom , Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und sieht folgende Grundsätze gesetzlich verankert: * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des 28 Abs 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zugrundeliegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). 2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: 3. In der Beschwerde wird behauptet, der Beschwerdeführer sei kein Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Dazu verweist er auf die Kopie einer Arbeitsübersetzung des Büros des Bundesministeriums für Inneres an der Österreichischen Botschaft Moskau eines Schreibens des Föderalen Migrationsdienstes der Russischen Föderation vom XXXX, worin seine russische Staatsangehörigkeit verneint werde. Dieses Schreiben stammt seinem Datum nach aus der Zeit nach der zweiten abweisenden Asylentscheidung betreffend den Beschwerdeführer. 4. Dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen der Russischen Föderation handelt, ist die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Feststellung Zunächst ist diese Feststellung für die Rückkehrentscheidung selbst maßgeblich. Denn für diese sind gemäß 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG auch "die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden" zu berücksichtigen. Zweifellos legt das Bundesamt der Rückkehrentscheidung die Feststellung zugrunde, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, führt es doch ausdrücklich aus, " dass es keinerlei Anhaltspunkt gibt, dass Sie [der Beschwerdeführer] sich in der russischen Föderation nicht wieder in die Gesellschaft integrieren können." 4.2. Aus dem selben Grund liegt die Feststellung, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach 55 AsylG 2005 zugrunde, wird dort doch für die zu berücksichtigenden Integrationsaspekte ebenso auf die "die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden" gemäß 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG verwiesen. Ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß 57 AsylG 2005 zusteht, war gemäß 58 Abs 1 Z 5 leg cit schließlich nur deswegen zu prüfen, weil die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts ansonsten - einschließlich der Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel gemäß 55 AsylG 2005 zu erteilen ist - verneint wurde. Seite 7 von 9

8 4.3. Ferner zieht das Bundesamt für die Beurteilung, inwieweit dem Beschwerdeführer im Zielstaat Rechtsverletzungen drohen, welche der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß 52 Abs 9 ivm 50 FPG entgegenstehen, die örtlichen Verhältnisse in der Russischen Föderation heran. Auch der Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung liegt also die Feststellung zugrunde, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation Schließlich setzt das angefochtene Einreiseverbot gemäß 53 Abs 1 FPG 2005 schon tatbestandlich die Rückkehrentscheidung voraus. 5. Es fehlt an jeglichen Ermittlungen des Bundesamts zur Feststellung, der Beschwerdeführer sei Staatsbürger der Russischen Föderation. Zwar ist dem Bundesamt zuzugestehen, dass der Asylgerichtshof in der Vergangenheit - auf Grund allgemeiner Erwägungen zur damaligen Rechtslage und Zuerkennungspraxis zum Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation im Zuge von deren Nachfolge auf die UdSSR - ebenso davon ausging, der Beschwerdeführer habe seinerzeit die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation erworben. Jedoch haben sich seit dem zuletzt erlassenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom , in welchem dieser von der russischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ausging, maßgebliche Änderungen des Sachverhalts ergeben. Denn laut der vorgelegten Arbeitsübersetzung des Büros des Bundesministeriums für Inneres an der Österreichischen Botschaft Moskau verweigerte der Föderale Migrationsdienst der Russischen Föderation mit Schreiben vom XXXX die Rückübernahme des Beschwerdeführers mit der Begründung, im Zuge einer durchgeführten Prüfung habe seine russische Staatsangehörigkeit nicht bestätigt werden können. Das Bundesamt bildet diesen missglückten Versuch, die Russische Föderation dazu zu bewegen, den Beschwerdeführer in ihr Staatsgebiet einreisen zu lassen, im angefochtenen Bescheid auch insofern ab, als es ausführt: "Eine Abschiebung ihrer Person in die russische Föderation scheiterte bis jetzt am Nichterlangen eines gültigen Heimreisezertifikates durch die ho Behörde." Angesichts des Umstands, dass der Föderale Migrationsdienst der Russischen Föderation die russische Staatsangehörigkeit individuell für die Person des Beschwerdeführers verneinte, wären Ermittlungen durchzuführen gewesen, ob er die russische Staatsangehörigkeit, die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates - etwa Armeniens - aufweist oder ob der Beschwerdeführer - wie er behauptet - staatenlos ist. Auch die Rechtskraft der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes, in welchen dieser die russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststellte, entbindet das Bundesamt von diesem Ermittlungserfordernis nicht. Denn in der Verneinung der russischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers durch den Föderalen Migrationsdienst der Russischen Föderation liegt eine zwischenzeitlich eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhalts, zumal es sich nach den Angaben des Länderinformationsblattes "Russische Föderation" der Staatendokumentation vom bei diesem Migrationsdienst um eine Behörde handelt, für die mit Blick auf ihre Zuständigkeiten - darunter etwa das Passwesen und die Registrierung sämtlicher Rückkehrer - nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, sie könne maßgebliche Aussagen dazu treffen, ob jemand die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation aufweist. Schließlich scheint das Bundesamt Zweifel an der Authentizität der mit der Beschwerde vorgelegten Kopie der Arbeitsübersetzung zu hegen. Diese scheint es durch einen mit Bleistift handschriftlich angebrachten Vermerk auf einer Kopie der Arbeitsübersetzung, die es mit Schreiben vom vorlegte, zum Ausdruck bringen zu wollen. Etwaige Zweifel an der Echtheit der durch den Beschwerdeführer vorgelegten (Kopie der) Arbeitsübersetzung können jedoch schon deswegen nicht vom Erfordernis entbinden, seine Staatsangehörigkeit mit Blick auf dieses Schreiben zu ermitteln, weil sich Kopien des selben Schreibens auch in seinem Fremdenakt (im Aktenteil "DEF ", Seite 199) sowie in dem im Zuge des betreffenden Beschwerdeverfahrens vorgelegten Fremdenakt seines Vaters (Seite 77) finden und aus in den Akten auffindbaren Korrespondenzen hervorgeht, dass diese Arbeitsübersetzung von österreichischen Fremdenbehörden im Bemühen um Heimreisezertifikate beigebracht wurde. (Dem Vater des Beschwerdeführers XXXX [geb. XXXX ] wurde durch das Bundesamt ein im wesentlichen vergleichbarer Bescheid erlassen, den er mit einer im Wesentlichen vergleichbaren Beschwerde [protokolliert zu W ] anficht.) Damit hat das Bundesamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers unterlassen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich, zumal es sich beim Bundesamt um eine Spezialbehörde handelt, die im Rahmen der Staatendokumentation gemäß 5 BFA-Einrichtungsgesetz auch für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den hier als Herkunftsstaaten in Betracht kommenden Staaten samt den Quellen zuständig ist. Die Voraussetzungen des 28 Abs 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Seite 8 von 9

9 Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen; dem steht der Umstand nicht entgegen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (vgl VwGH , Ra 2015/11/0039). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision Gemäß 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH , Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:W Seite 9 von 9

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