Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /3E. beschluss

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl I Spruch I /3E beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zl , beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer hatte am nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er erklärte aus XXXX zu stammen, einer Provinz der von Marokko besetzten und verwalteten Westsahara. 2. Am wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen und erklärte seinen Fluchtgrund folgendermaßen: "Ende 2010 sind viele Sachen passiert. Ich wurde vom marokkanischen Geheimdienst gesucht. Wir waren eine Oppositionspartei. Der Name war XXXX. Wir wollten unsere Unabhängigkeit erreichen. Ich war daran nicht beteiligt. Ich wurde nur beschuldigt. Die Forderung dieser Gruppe war die Unabhängigkeit der Westküste vom Staat Marokko und Wirtschaftliches. Es gab Kämpfe mit vielen Toten auf beiden Seiten. Das war am Wir wurden beschuldigt, 24 Geheimdienstbeamte getötet zu haben. Ich war zwar ein Anhänger, aber aktiv tätig war ich nicht. Ich wurde dann gesucht. Meine Mutter empfahl mir die Ausreise. Abgesehen davon ist bekannt, dass man aus dem Verkehr gezogen wird, wenn man beschuldigt wird." Mit dem Beschwerdeführer wurden in der Folge Länderfeststellungen zu Marokko erörtert, worauf er meinte, dass er darum bitte, "auch einen Blick auf die Menschen in der Wüste" zu richten. 3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und ihm weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko zuerkannt. Es wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Den Feststellungen zur Lage in Marokko ist der Hinweis zu entnehmen, dass es sich bei Marokko um einen Seite 1 von 5

2 sicheren Herkunftsstaat (BGBl. II Nr. 47/2016) handle: "Dies bedeutet, dass in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet bzw. Schutz vor privater Verfolgung und Rechtschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird." In der Folge werden allgemeine Feststellungen zur politischen Lage, zur Sicherheitslage (allerdings nur mit einer Nebenbemerkung, dass das französische Außenministerium generell zu normaler Aufmerksamkeit im Land rate und nur in den Grenzregionen zu Algerien und in der Westsahara zu erhöhter Aufmerksamkeit), zur Grundversorgung/Wirtschaft sowie zur Behandlung nach der Rückkehr getroffen. Es wurde keine Feststellung getroffen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus der Westsahara stammt. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. 4. Bescheid, Verfahrensanordnung zur Rechtsberatung (ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe) sowie das Informationsblatt über die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am übergeben. 5. Dagegen wurde gegenständliche Beschwerde am eingebracht. Es wurde der Antrag gestellt, den Bescheid zur Gänze aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl bzw. in eventu subsidiären Schutz zu gewähren bzw. in eventu den Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen bzw. festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß 55 Abs. 1 Asylgesetz vorliegen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es wurde wiederholt, dass der Beschwerdeführer aus der Westsahara stamme und Teil der Unabhängigkeitsbewegung der Westsahara gewesen sei. Das ganze erstinstanzliche Verfahren sei von der belangten Behörde in nur einem Tag durchgeführt worden und seien in Bezug auf die Westsahara nur unzureichende Feststellungen getroffen worden. 6. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am vorgelegt. 7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom , I /2Z wurde der Beschwerde gemäß 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Gemäß 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Obwohl gem. 17 ivm 58 VwGVG seit der 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. 58 VwGVG stattdessen 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung. Seite 2 von 5

3 Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), 28 VwGVG, Anm 11, S 153). 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen." Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Aktuell hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH, , Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es liegen die Voraussetzungen von 28 Abs Satz VwGVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil 1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, 2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat 3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder 4. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A Im gegenständlichen Fall liegen besonders gravierende Ermittlungslücken der Behörde vor. Das Bundesamt hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht näher auseinandergesetzt, sondern - mit Hinweis auf den Umstand, dass Marokko sicherer Herkunftsstaat (BGBl. II Nr. 47/2016) ist - pauschal argumentiert, dass in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet bzw. Schutz vor privater Verfolgung und Rechtschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird. Diese pauschale Bewertung kann - in Bezug auf die Westsahara - nicht ohne entsprechende Begründung durch Einholung aktueller Länderberichte aufrechterhalten werden. So schreibt etwa die Tageszeitung Der Standard am 6. April 2016 (abrufbar unter Zugriff am ): Der über 40 Jahre alte Konflikt um die "letzte Kolonie Afrikas" droht erneut aufzubrechen. Lange nicht mehr war Krieg in der Westsahara so nahe wie dieser Tage. Panzer rollen durch jene Teile der Region, die seit dem Ende der spanischen Kolonialherrschaft 1975 von Marokko besetzt sind. In jenen Gebieten, die von der Befreiungsbewegung Polisario gehalten werden, rüsten sich die Kämpfer für einen Seite 3 von 5

4 möglichen Überfall durch die marokkanischen Truppen. Ausgerechnet eine Friedensmission löste die neuen Spannungen aus. Uno-Generalsekretär Ban Ki-moon reiste Anfang März in die Region, um mit beiden Seiten zu sprechen. Dass der Uno-Chef auch die Polisario in seine Pläne einbezog, erzürnte Marokkos König Mohamed VI. Dieser empfing ihn weder in der Hauptstadt Rabat, noch durfte er in die besetzten Gebiete fahren. Ban musste sich mit einem Besuch der von der Polisario unterhaltenen saharauischen Flüchtlingslager in Algerien zufriedengeben. Dort wurde er auch von der Exilregierung empfangen. Ban benutzte das Wort "Besatzung" und versprach, alles zu tun, um doch noch ein Referendum über die Zukunft der Westsahara abzuhalten. Ein solches war schon nach knapp 16 Jahren Krieg - bei einem von der Uno ausgehandelten Waffenstillstand zwischen Marokko und der Polisario vereinbart worden. Stattgefunden hat es bis heute nicht, denn Rabat blockierte die Vorbereitungen. Aus Sicht Rabats ist die Westsahara fester Bestandteil des marokkanischen Königreichs. "Südprovinzen" werden die besetzten Gebiete dort genannt. Wenn überhaupt, ist - Mohamed VI. bereit, der Region eine Autonomie zuzugestehen. Es geht um Ressourcen. Der Wüstenboden ist reich an Phosphat, das Wasser des Atlantiks reich an Fisch, und der Meeresgrund verspricht laut neuen Untersuchungen Erdölvorkommen. "Die UN haben die Neutralität aufgegeben", beschwerte sich die Regierung in Rabat nach Bans Besuch, mobilisierte Hunderttausende zur "Verteidigung der Einheit des Königreiches" und wies am 25. März alle 84 zivilen Mitarbeiter der UN-Friedensmission in der Westsahara, Minurso, aus. Ein Stützpunkt der Blauhelme musste geschlossen werden. Die Uno-Soldaten hätten sich mit Separatisten getroffen, heißt es zur Begründung. Als "respektlos" gegenüber seiner Person und der Uno bezeichnet Ban die Politik Marokkos und verlangt die Rückkehr der Minurso-Mitarbeiter. Denn ohne ziviles Personal sind die Blauhelme nicht wirklich handlungsfähig. Vergebens. "Die Entscheidung ist Ausdruck unserer Souveränität und unwiderruflich", erklärte das Außenministerium Seiner Majestät Mohamed VI. "Es geht nicht um den Besuch des Uno-Generalsekretärs", ist sich der Minister für Beziehungen mit Lateinamerika und der Karibik in der saharauischen Exilregierung, Mansur Omar, sicher. "Es ist vielmehr eine Strategie, um die Minurso auszuhöhlen und zu einem reinen Wächter der aktuellen Zustände zu machen." Marokko habe die jahrzehntelange Blockade des Referendums für die eigenen Ziele ausgenützt. Die Ansiedlung von mehr als Marokkanern und die Flucht von mindestens der Hälfte der Saharauis in algerische Flüchtlingslager haben die Bevölkerungsstruktur tatsächlich radikal geändert. Die Polisario in den Flüchtlingscamps und ihre Anhänger in den besetzten Gebieten befürchten nach der Ausweisung der Minurso-Mitarbeiter eine erneute Repressionswelle. Mehr als 70 Saharauis sitzen für friedliche Proteste gegen die Besatzung in marokkanischen Gefängnissen. Sie wurden meist von Militärgerichten abgeurteilt. Folter ist - so bestätigt Amnesty International - in dem nordafrikanischen Königreich, das jetzt von mehreren EU-Staaten zum "sicheren Herkunftsland" erklärt werden soll, nicht nur gegen Saharauis an der Tagesordnung. Aktivisten veröffentlichten vergangene Woche Videos, die Bewegungen von marokkanischen Panzern zeigen. Ihr Ziel dürfte die äußere Grenze des 2700 Kilometer langen Mauersystems sein, mit dem Marokko "seinen" Teil der Westsahara und das von der Polisario gehaltene Gebiet trennt. In den Lagern in Algerien werden vor allem unter den jungen Saharauis, die nie etwas anderes als ein Dasein als Flüchtling kennengelernt haben, die Stimmen für eine Rückkehr zu den Waffen immer lauter. Die Polisario hat ihre Truppen in Alarmbereitschaft versetzt. Anfang April werden sie mit schwerem Geschütz und Panzern die bisher größte Militärübung seit dem Waffenstillstand von 1991 abhalten. "Eine mögliche Rückkehr zu den Feindseligkeiten wird nicht zeitlich und räumlich begrenzt sein. Dieses Mal wird der Krieg erst mit der völligen Befreiung unserer besetzten Heimat enden", warnt Minister Mansur Omar. Das Bundesamt hat sich aber völlig unzureichend mit der Thematik beschäftigt und keinerlei Feststellungen zur Westsahara getroffen, obwohl der Beschwerdeführer in der Einvernahme, als die Länderfeststellungen mit ihm erörtert worden waren, explizit auf dieses Versäumnis hingewiesen hatte. Es wurde in der Beweiswürdigung auch nicht auf die Frage eingegangen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus der Westsahara stammt, wie er angibt. Der Fluchtgrund als solcher wurde auch nur unzureichend ermittelt. Wenn dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, dass er nicht an den Studentenunruhen teilgenommen haben kann, da diese Ende 2010 stattgefunden haben würden und er selbst sein Studium Anfang 2010 beendet habe, so ist dies nicht wirklich überzeugend. Dass sich Personen, die selbst nicht mehr an der Universität eingeschrieben sind, in Bewegungen engagieren, die von Studierenden ausgehen, erscheint keineswegs unmöglich oder unglaubhaft. Dass der Beschwerdeführer die Namen von 3 Personen nicht angeben konnte oder wollte, welche nach seinen Angaben verhaftet worden seien, vermag für sich genommen noch keine konstruierte Fluchtgeschichte zu belegen, könnte es doch sein, dass es sich um entfernte Bekannte handelte oder der Beschwerdeführer die Namen nicht preisgeben wollte. Soweit ein Widerspruch in Bezug auf die Zeitangaben zur Flucht zwischen Erstbefragung und Einvernahme aufgezeigt wird, ist auf 19 Abs. 1 Asylgesetz zu verweisen. Insgesamt erscheinen die Argumente nur oberflächlich, insbesondere sind die Ermittlungen aber jedenfalls unzureichend, da in keiner Weise auf die behauptete Herkunft aus der Westsahara eingegangen wurde. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass es durchaus im Bereich des Möglichen ist, dass der Beschwerdeführer seine Herkunft aus der Westsahara und seinen Einsatz für die Unabhängigkeit des Gebietes nur vortäuscht, da er sich dadurch bessere Chancen auf Asyl erhofft. Eine entsprechend konkrete Auseinandersetzung mit dem Vorbringen wird aber notwendig sein, um dies feststellen zu können. So wurden Seite 4 von 5

5 vom Bundesamt weder Feststellungen zur vom Beschwerdeführer genannten Bewegung XXXX noch zu den angeblichen Unruhen am getroffen. Es ist zusammenfassend festzustellen, dass die belangte Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat. Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist auszuführen, dass das Bundesamt durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls - so eine Zurückverweisung nicht erfolgen würde - das Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten den Sachverhalt selbst ermitteln müsste und gegen dessen Entscheidung lediglich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - die sich aber insbesondere nicht bzw. nicht primär gegen Sachverhaltsermittlungen richten kann - sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - die nur hinsichtlich besonders schwerer Ermittlungsmängel Erfolg zeitigen würde - zulässig ist. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ - manipulativen Aufwandes nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß 28 Abs Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren damit auseinanderzusetzen haben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus der Westsahara stammt und Teil der Unabhängigkeitsbewegung war und diesbezüglich auch auf das entsprechende Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz einzugehen haben. Das Bundesamt wird entsprechende aktuelle Feststellungen zur Situation in der Westsahara zu treffen haben. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen vor. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:I Seite 5 von 5

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