Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text Asylgerichtshof A /2008 A2 314.
|
|
- Arthur Klein
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum Geschäftszahl A /2008 Spruch A /2008/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Staatenlos (Syrien), gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zl BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß 3, 34 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgf der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß 3 Abs 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Text Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein staatenloser Kurde aus Syrien stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am im Wege seiner Mutter. Im Beschwerdeweg wurde den Eltern des Beschwerdeführers mit heutigem Tag Asyl wegen asylrelevanter Verfolgung (unterstellte staatsfeindliche politische Gesinnung) in Österreich gewährt. Individuelle Fluchtgründe wurden für den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, er leidet jedoch an einer psychischen Erkrankung. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit angefochtenem Bescheid vom gemäß 3, 8, 10 AsylG abgewiesen, wogegen rechtzeitig Beschwerde erhoben wurde. 3. Am wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers durchgeführt, die folgenden Verlauf nahm (Mutter des Beschwerdeführers = BF2, Vater = BF1; Kinder BF3-BF5): "VR befragt die BF, ob sie den Dolmetscher gut verstehen; dies wird bejaht BF1 gibt an, in arabischer Sprache befragt werden zu wollen, BF2 bevorzugt ebenfalls die arabische Sprache. Festgehalten wird, dass der Dolmetscher sowohl die arabische, als auch die kurdische Sprache beherrscht. Auf Wunsch kann daher jederzeit in die kurdische Sprache gewechselt werden. BF1 und BF2 geben an, dass sie über gewisse Deutschkenntnisse verfügen. VR befragt die anwesenden Parteien, ob diese psychisch und physisch in der Lage sind, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. BF1 und BF2: Wir sind bereit. Seite 1 von 10
2 BF2 weist darauf hin, dass sie in letzter Zeit zwei Operationen gehabt hat. Sie habe auch Erinnerungsprobleme. Eröffnung der Verhandlung VR weist die BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht sie, die Wahrheit anzugeben. Die BF werden aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist. Die BF werden gemäß 51 AVG ivm 49 AVG und im Sinne des 13a AVG belehrt. Da keine Einwendungen vorliegen, werden die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verlesen. Der VR erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Aus Effizienzgründen werden für die heutige Verhandlung sämtliche Verfahren verbunden. Zunächst wird mit der Befragung der BF2 begonnen. BF1 sowie BF3-BF5 werden so lange ersucht den Verhandlungssaal zu verlassen. Eröffnung des Beweisverfahrens. VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen. BF2: Meine Identität ist richtig. Ich besitze eine rote Karte in Syrien. Ich bin keine syrische Staatsbürgerin. Der erkennende Senat nimmt die im Akt befindliche (Aktenkonvolut über die Rücknahme der BF2 aus Norwegen) rote Karte in Augenschein. Es handelt sich um eine Bestätigung, dass die BF2 registrierte Ausländerin in XXXX ist. VR: Waren Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig und bleiben diese aufrecht? BF2: In Graz habe ich vieles erzählt, aber es wurde nicht alles aufgeschrieben. Nachträglich habe ich mir die Niederschrift noch einmal übersetzen lassen und habe ich diese Mängel festgestellt. Ich weiß nicht, was der Grund dafür war. Der Referent hat mir jedenfalls gesagt, ich müsse die Niederschrift unterschreiben, sonst würde ich einen negativen Bescheid erhalten. VR: Was war der Grund, dass Sie, nachdem Sie den negativen Bescheid des Bundesasylamtes erhalten haben, nach Norwegen gegangen sind? BF2: Ich war damals in einer Unterkunft, wo es keine arabisch- oder kurdisch-sprachigen Personen gab. Ich war sehr deprimiert und auch in psychiatrischer Behandlung in XXXX. Mein Gesundheitszustand hatte sich insgesamt verschlechtert. Ich hatte eine Freundin in Norwegen und beschloss dann die ganze Familie nach Norwegen zu gehen. VR: Warum wurden Sie Ihrer Meinung nach von Norwegen zurückgeschickt? BF2: Die Norweger sagten, es gebe ein Dublin-Verfahren und müssten sie uns deswegen nach Österreich überstellen. VR: Haben Sie Kontakt zu jemandem in Syrien, insbesondere zu Familienangehörigen? BF2: Seit 2004 habe ich keine Familie mehr in Syrien. Den Vater habe ich verloren, die Mutter hat einen anderen Mann geheiratet. Mein Vater war als Mitglied der kommunistischen Partei in Syrien 12 Jahre inhaftiert, später ist er an Krebs gestorben. Meine Mutter hat inzwischen einen neuen Mann geheiratet. Diese Angabe habe ich zb in Graz gemacht, dies wurde aber nicht ins Protokoll aufgenommen aus unbekannten Gründen. Er ist vor 10 Jahren verstorben. Ich habe nur telefonischen Kontakt zu meiner Tante, der Schwester meines Vaters. Diese lebt weiterhin in XXXX. Von der Tante habe ich erfahren, dass sich einer meiner Brüder in Gebirgsregionen in der Türkei aufhält. Er kann nicht nach Syrien zurückkehren, anderenfalls würde er hingerichtet. Meine Tante ist Seite 2 von 10
3 auch in einem schlechten Gesundheitszustand weil sie an Leukämie erkrankt ist. Zu meiner Mutter besteht keine Beziehung. Die Schwierigkeiten meines Bruders, der jetzt in der Türkei ist, rühren von den Ereignissen in XXXX. Ich verweise auf die Angaben im Erstverfahren. Der zweite Bruder war bei der Sache in XXXX nicht vor Ort. Auch ich war ja damals in XXXX. Nach meiner Ausreise bekam aber auch er Schwierigkeiten mit den Staatssicherheitsorganen. Er musste auch flüchten und befindet sich zur Zeit in Griechenland. BF2 ist emotional bewegt. VR: Das Bundesasylamt hat folgenden Widerspruch herausgearbeitet: Ihr Mann hat gesagt, dass Sie nicht mit seiner Familie sprechen würden. Das heißt, die Familie Ihres Mannes hätte nicht gewollt, dass er Sie heirate. Sie haben aber dagegen in Graz gesagt, Sie hätten keine Probleme mit Ihren Schwiegereltern!? BF2: Ich grüße meine Schwiegermutter sehr wohl. Ich habe auch keinen Konflikt mit ihr. Es stimmt, dass meine Schwiegermutter zu meinem Mann gesagt hat, jetzt, da ich krank bin und Operationen hatte, warum er sich nicht eine bessere Frau gesucht hätte, doch erzählt er mir solche Sachen auch gar nicht näher. Das habe ich in Graz auch so gesagt. Der Referent hat mich dann gefragt, ob ich einen Streit habe und das habe ich ja, wie eben beschrieben, nicht. VR: Wie oft sind Sie in Syrien festgenommen worden? BF2: Ich bin fünfmal festgenommen worden. Nur einmal gab es eine Festnahme gemeinsam mit meinem Mann und dem Bruder. Ansonsten bin ich allein festgenommen worden. VR: Haben Sie zu den Misshandlungen in der Haft, die Sie erwähnt haben, vollständige Angaben gemacht? BF2: Diesbezüglich habe ich alles erzählt und wurde alles protokolliert, bis auf einen Punkt. Der Referent hat mir nicht geglaubt, dass ich bei der kurzen Anhaltung derart schwere Misshandlungen mit so schweren Folgen an den Nieren erleiden konnte. Ich habe aber eine große Operationsnarbe. Ich hatte schon vorher Probleme an den Nieren, doch diese haben sich durch die Misshandlungen in solch dramatischer Weise verschärft, sodass die Operation notwendig war. Im Übrigen habe ich Krebszellen in meinem Körper. Der Referent hat mir wiederholt gesagt, ich lüge. Natürlich habe ich auch meinen Stolz und hat mich diese Aussage des Referenten gestört. VR: Das Bundesasylamt hat bezüglich der einen Festnahme, gemeinsam mit Ihrem Bruder und Ihrem Mann folgenden Widerspruch herausgearbeitet: Sie haben gesagt, als die Festnahme erfolgt ist, hätte Ihr Bruder geschlafen. Ihr Mann hat gesagt, Sie wären alle drei im Wohnzimmer gewesen und hätten sich unterhalten. BF2: Tatsächlich war es so, ich bin aufgestanden und bin in die Küche gegangen, um das Frühstück vorzubereiten. Zu diesem Zeitpunkt war mein Bruder noch im Bett. Dann hat er sich aber, während ich in der Küche war, zu meinem Mann in das Wohnzimmer begeben und haben sie miteinander gesprochen. Auf Nachfrage, warum ich diese Angaben nicht ebenso genau in Graz gemacht habe: Es gab auch gewisse Dolmetscherprobleme mit dem damaligen palästinensischen Dolmetscher. Manchmal kam es zu Verwechslungen der Artikel. Er hat mich dann gefragt, was ich angehabt habe, als ich aufgestanden bin und erwiderte ich, was das für eine Frage sei, das sei ohnehin klar, entweder ein Nachthemd oder einen Pyjama. VR: An welchen Krankheiten leiden Sie derzeit? BF2: Ich habe ernste Krankheiten im Bereich des Unterleibs. Die Ärzte haben mir schon die Entfernung der gesamten Gebärmutter empfohlen, doch habe ich das abgelehnt. Ich wurde im Krankenhaus XXXX schon zweimal operiert und liegen dort meine medizinischen Unterlagen auf. Auch mein psychischer Zustand ist angeschlagen, wechselt das aber je nach meinem physischen Gesundheitszustand. Ich hatte ja schon 6 Operationen und habe schon Angst vor Ärzten. Ich versuche mich aber für meine Kinder stark zu halten. VR: Würden Sie sich selbst als eine überzeugte Gegner der derzeit in Syrien herrschenden Regierung ansehen? BF2: Natürlich bin ich eine Gegnerin. Ich habe in Syrien alles verloren. Ich bin 30 Jahre alt und habe keine Staatsbürgerschaft bis jetzt bekommen. Ich musste mein Studium aufgeben. Ich war schon in der dritten "Klasse" eines Studiums der Rechtswissenschaften. Seite 3 von 10
4 VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien? BF2: Ich würde dort natürlich bei meiner Ankunft sofort von den Staatsorganen verhaftet werden. Das würde bis zu meiner Hinrichtung gehen. VR: Sie sind in Österreich für die Verfahren Ihrer Kinder die gesetzliche Vertreterin. Gibt es etwas Spezielles, das Sie über die Kinder mitteilen wollen? BF2: Der Wunsch der Kinder ist es, nie nach Syrien zu müssen. Zu ihrem Gesundheitszustand: Der älteste Sohn, XXXX, ist jetzt beinahe 6 Jahre alt. Er kann nicht richtig sprechen. Er könnte an einer Art Autismus leiden. Bei den anderen zweien habe ich bis jetzt keine Schwierigkeiten bemerkt. VR: Haben Sie in Österreich enge Bezugspersonen (Familienangehörige, Ehefrau/Lebensgefährtin/Kinder/sonstige)? BF2: Ich habe hier nur meine Familie. VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (zb Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)? BF2: Ich kann schon so gut Deutsch, dass ich mich mit den Ärzten verständigen kann. Sonst habe ich eigentlich keine Zeit für externe Kontakte, ich muss dreimal in der Woche ins Spital und muss mich sonst um meine Kinder kümmern. BF2 verlässt auf Aufforderung den Verhandlungssaal und betritt BF1 diesen. VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen. BF1: ja, meine Identitätsangaben sind richtig. VR: Waren ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren, insbesondere vor der Außenstelle Graz, richtig und bleiben diese aufrecht? Gab es irgendwelche Probleme bei Ihrer letzten Einvernahme in Graz am ? BF1: Ich habe die Wahrheit gesagt. Damals habe ich auch geglaubt, dass alles in Ordnung war. Anlässlich einer Übersetzung der Niederschrift im Nachhinein ist mir dann bewusst geworden, dass der Dolmetscher wohl nicht ganz korrekt gehandelt hat, da einige Sachen nicht richtig übersetzt waren. Ich möchte noch einiges berichten, was nach dieser Einvernahme geschehen ist. Ich werde weiterhin von den syrischen Behörden gesucht. Mehrmals wurde nach mir zu Hause gesucht und ist auch das Haus zum Teil zerstört worden. Eine Woche vor Beginn der derzeitigen Unruhen hat mein Vater mit mir telefoniert. Damals wurde das Haus nach mir durchsucht. Haustür und Fensterscheiben wurden kaputt gemacht und die gesamte Küche wurde zerstört. VR: Was hat Ihre Familie gesagt wo Sie sind? BF1: Sie haben gesagt, sie wüssten nicht, wo ich mich aufhalte. VR: Haben Sie eine Idee, warum gerade jetzt so massiv nach Ihnen gesucht wird, wenn Sie schon jahrelang nicht mehr in Syrien sind? BF1: Schon ein Jahr, nachdem ich Syrien verlassen habe war man auf der Suche nach meiner Person. Warum gerade jetzt wieder nach mir gesucht wird, kann ich nicht sagen. Es hat mir aber mein Vater das so erzählt. VR: Ist Ihre Familie in Syrien von den derzeitigen Ereignissen in Syrien konkret betroffen? BF1: Meine Familie ist oppositionell eingestellt. Alles können wir am Telefon nicht besprechen, weil die Telefone wahrscheinlich abgehört werden. Ich weiß auch nicht, was mit meinem Bruder in Libyen aktuell los ist. Momentan gibt es ja keinen Kontakt mehr zu meiner Familie. Über einen in Deutschland lebenden Nachbar habe Seite 4 von 10
5 ich aber in Erfahrung gebracht, dass mein Vater verhaftet wurde und meine Mutter nach einem Schlaganfall im Spital liegt. VR: Wenn Sie heute davon sprechen, dass Ihre Familie eigentlich oppositionell eingestellt ist, steht das nicht im Einklang mit Ihren Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt. Damals haben Sie sich ja ausdrücklich auf die Schwierigkeiten wegen des Bruders Ihrer Frau bezogen. Sie haben selbst eingangs der Einvernahme in Graz erklärt, Sie hätten gar keine Probleme in Syrien, das steht ausdrücklich im Protokoll. Später haben Sie auch erwähnt, Ihr Vater sei Regierungsangestellter und Sie selbst wären Mitglied der Baath-Partei. Wie passt das zusammen? BF1: Ich bin damals Mitglied der Baath-Partei geworden, weil man sonst keine Chance auf einen Studienplatz hat. Ich war aber kein aktives Mitglied der Partei. Es gibt viele Oppositionelle, die Regierungsangestellte sind und ist das kein Widerspruch. Es ist auch so, dass man nicht gerne zugibt, Oppositioneller zu sein, weil das ja mit großen Schwierigkeiten verbunden ist. Es stimmt schon, dass ich in Graz gesagt habe, dass die Probleme von meinem Schwager stammen doch sehen die Probleme jetzt anders aus. Ich wollte eben eigentlich sagen, dass jetzt seit diesen neuesten Unruhen meine Familie auch zur Opposition zählt. Nach den Problemen meines Schwagers kam ich ins Augenmerk der Sicherheitskräfte. Ich wurde beschuldigt, unterwünschte Personen zu schützen und in Waffenbesitz zu sein. So bekam ich weitere Probleme. VR: Das Bundesasylamt hat folgenden Widerspruch zwischen Ihren Angaben und denen Ihrer Gattin herausgearbeitet. Bei Ihrer ersten Verhaftung gemeinsam mit Ihrer Frau und ihrem Bruder haben Sie angegeben, dass alle drei im Wohnzimmer gewesen wären, als die Verhaftung stattgefunden hat. Ihre Frau hat aber davon gesprochen, dass ihr Bruder geschlafen hat. Wie passt das zusammen? BF1: Es war so, dass meine Frau in die Küche gegangen ist, um das Frühstück zu machen. Ich habe mich dann zu meinem Schwager begeben um ihn aufzuwecken und dann ist mein Schwager mit mir ins Wohnzimmer gekommen. Das hat meine Frau nicht gewusst. Auf Nachfrage, warum der BF1 in Graz nicht ebenso genau geantwortet hat: Erstens gab es Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher, zweitens hatte der Referent seinen großen Hund in das Einvernahmezimmer mitgebracht, das hat mich nervös gemacht. Der Hund lag hinter mir. Der Referent hat dann gemeint, ob ich das Protokoll unterschreibe oder nicht, sei egal, wir würden ohnehin einen negativen Bescheid erhalten. Ich habe es dann doch unterschrieben, weil ich mir dachte, vielleicht bekäme ich dann keinen negativen Bescheid, doch das war dann nicht der Fall. VR: Das Bundesasylamt hat in Ihrem Fall einen weiteren Widerspruch herausgearbeitet: Sie wurden ersucht bei der Einvernahme in Graz die Festnahmen von Ihnen und Ihrer Gattin zu sagen und haben Sie dann die Festnahmen auf ein Blatt Papier aufgeschrieben. Damals haben Sie eine weitere Festnahme am erwähnt, die gemeinsam erfolgt sei. Nach den Angaben Ihrer Gattin war aber nur die erste Festnahme gemeinsam. Sie wurden konfrontiert, dass Sie eine zweite gemeinsame Festnahme genannt haben und sagten Sie, dass Sie das nur ungefähr gemeint haben und konnten dann aber nicht näher ausführen, wer zuerst festgenommen worden ist. Bitte äußern Sie sich dazu! BF1: Es wäre ein Missverständnis, die Angabe einer "gemeinsamen Festnahme" so zu interpretieren, dass wir am gleichen Ort festgenommen worden wären. Ich wurde am Arbeitsplatz festgenommen und meine Frau von zu Hause. VR: Das Bundesasylamt hat auch in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, Sei könnten kein Kurde sein, weil Sie nicht kurdisch sprechen!? BF1: Es gibt eine Reihe von Kurden, die etwa in XXXX leben und keinen Kontakt zu den Kurden in Kurdengebieten, zb in XXXX haben und daher können sie nicht kurdisch. Meine Eltern sprechen zwar Kurdisch, aber wir Kinder haben diese Sprache nicht gelernt. VR: Wie ist die staatsbürgerschaftsrechtliche Situation Ihrer ganzen Familie? BF1: Ich besitze die syrische Staatsbürgerschaft, meine Frau nicht. Es besitzen nur diejenigen Kurden die syrische Staatsbürgerschaft, die sich bei der Volkszählung 1960 registrieren haben lassen. Einige haben das nicht getan, etwa weil sie Angst hatten, dass ihre Kinder den Wehrdienst leisten müssen. Zum staatsbürgerschaftsrechtlichen Status meiner Kinder kann ich sagen, dass die Geburtsurkunden ich bei der Seite 5 von 10
6 Asylbehörde abgegeben habe, bzw. diese vorhanden sind. Ob die Kinder im Alter von 18 Jahren die syrische Staatsbürgerschaft erhalten würden, kann man momentan nicht sagen. VR: War es nicht möglich, dass Sie als syrischer Staatsbürger erreichen, dass Ihre Gattin auch die syrische Staatsbürgerschaft erhält? BF1: Ich bin ja schon nach Österreich gekommen, als ich noch relativ frisch verheiratet war. Sicher, es gibt Möglichkeiten durch Bestechung einiges zu erreichen, aber damals habe ich nicht daran gedacht. VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien? BF1: Ich gehe davon aus, dass mich die Staatsorgane bei der Ankunft am Flughafen sofort festnehmen, bzw. hinrichten würden. VR: Sie haben von Ihren Verhaftungen bereits im Verwaltungsverfahren erzählt. Sie haben auch berichtet, dass Sie körperlich misshandelt worden sind. Waren Ihre damaligen Angaben vollständig? BF1: Ich habe damals vollständig vorgebracht. Vielleicht habe ich damals vergessen zu erwähnen, dass ich öfters nach Waffen gefragt wurde, die man mir unterstellte zu haben und die für die kurdische Opposition wären. VR: Wie ist Ihr Gesundheitszustand? Sie haben ja vor dem Bundesasylamt berichtet, dass Sie eine "kranke Leber" hätten? BF1: Ich leide an chronischer Hepatitis B. Ich glaube, dass ich diese Krankheit in Syrien bekommen habe, als ich im Gefängnis war und die Essgeschirre anderer Häftlinge benutzt hatte. VR: Haben Sie andere Familienangehörige hier in Österreich außer die heute anwesenden? BF1: Nein, ich habe auch sonst in Europa keine Verwandten. Zu meinem Bruder in Libyen habe ich keinen Kontakt zur Zeit. Er arbeitet dort seit 24 Jahren. VR: Wie sind Ihre Deutschkenntnisse? BF1: Durch meinen Kontakt mit anderen Personen habe ich die Sprache etwas gelernt. Auch lerne ich durch das Internet. Ich verstehe auch schon einiges, was hier in der deutschen Sprache gesprochen wird. VR: Womit beschäftigen Sie sich in Österreich normalerweise? BF1: Ich mache Sport, kümmere mich um die Kinder, ich habe auch schon viele Freunde in Österreich (der BF1 beantwortet diese Frage in Deutsch). Dadurch, dass ich mich um die Kinder kümmere, entlaste ich meine Frau. Ich muss sogar selbst kochen. VR unterbricht die Verhandlung von bis zwecks Erholungspause. Fortsetzung mit Anwesenheit aller BF. Folgende Erkenntnisquellen werden den beschwerdeführenden Parteien genannt und deren Inhalt erörtert: *) Norwegen-Landinfo; Zusammenfassung eine Fact Finding Mission nach Syrien im März 2010 *) UK Home Office, Operational Guidance Note Syria, Februar 2009 Country of Origin Report *) Dt. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, *) Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes zu Syrien aus April Seite 6 von 10
7 *) USDOS, Human Rights Report Syria 2010, *) Aktuelle Medienberichte zur Lage in Syrien (zb NZZ , Schleppende Hilfe für Dürreopfer in Syrien; NZZ , Der lächelnde Herr mit der eisernen Faust, Guardian , Syrian regime attacks on protesters escalate, NZZ , Razzien in syrischen Städten) Der VR bringt dem BF weiters nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis: Die Menschenrechtslage in Syrien ist schlecht, politische Opposition wird massiv bekämpft. Die Sicherheitsorgane verüben häufig Misshandlungen und Folter (auch in der Haft) und agieren weitgehend ohne Kontrolle. Infolge lokaler Unruhen ab März 2011 hat die Regierung den Ausnahmezustand aufgehoben und die Zuerkennung der Staatsbürgerschaft an staatenlose Kurden, sowie wiederholt andere Reformen, angekündigt. Gleichzeitig wurden lokale Demonstrationen Ende April 2011 niedergeschlagen und kam es zu Verhaftungen von Oppositionellen. Zuletzt scheint die Zahl der Demonstranten in Syrien zurückzugehen. In verschiedenen europäischen Staaten kommt es gegen das syrische Regime nunmehr verstärkt zu regelmäßigen Demonstrationen Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und die medizinische Versorgung - letztere auf relativ niedrigem Niveau (alle Krankheiten, - einschließlich psychischer - sind aber grundsätzlich behandelbar) - sind für alle syrischen Staatsbürger in der Regel gewährleistet; Notversorgung erfolgt auch für sonst in Syrien registrierte Personen. Ob eine Asylantragstellung in Österreich/Europa, verbunden mit qualifizierter exilpolitischer Aktivität bei einer Rückkehr eine Rolle spielt und zu welchen Konsequenzen es für den einzelnen kommt, lässt sich aus der gegenwärtigen Erkenntnislage allgemein nicht sagen. Es hat eine Gewichtung der individuellen Gefahrenfaktoren zu erfolgen. VR fragt die BF um ihre Stellungnahme zu dieser Beurteilung. BF1: Ich gehe davon aus, dass der Präsident eigentlich nicht die wahre Macht hat. Hinter ihm stehen mächtige Personen. Selbst wenn er das Land verließe, würden die Generäle die Macht behalten. Außer ausländische Kräfte würden intervenieren. BF2: Egal ob Assad bleibt oder weg ist, die arabischen Regime bleiben die gleichen. Ich stehe aber voll hinter der derzeitigen Protestbewegung und wäre ich am liebsten selbst dabei. BFV verzichtet auf eine Stellungnahme und gibt an, dass zur Krankengeschichte der BF2 bei Bedarf noch näher ausgeführt werden könnte. VR gibt im Einvernehmen mit dem BR bekannt, dass grundsätzlich Entscheidungsreife vorliegt. Der Senat geht nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung davon aus, dass die Beweiswürdigung des BAG nicht haltbar ist. Die Entscheidung kann aus organisatorischen Gründen nicht sofort mündlich verkündet werden, sie wird ehebaldigst schriftlich ergehen. VR fragt die BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen; dies wird verneint. VR fragt die BF, ob sie den Dolmetscher gut verstanden haben; dies wird von BF1 und BF2 bejaht. Weitere Beweisanträge: Keine Schluss des Beweisverfahrens. Den BF wird das Verhandlungsprotokoll rückübersetzt. BF1 ergänzt: Später habe ich dann festgestellt, dass die Mitgliedschaft bei der Baath-Partei sinnlos ist. Ich wurde öfters zu Sitzungen bestellt, zu denen ich nicht gegangen bin und wurde ich später dann ausgeschlossen. Seite 7 von 10
8 Bei der Einvernahme in Traiskirchen habe ich gesagt, dass ich einen in Spanien lebenden Onkel habe. Dieser ist aber inzwischen wieder nach Syrien zurückgekehrt und daher ist meine heutige Aussage, nach der ich keine Verwandten in Syrien habe, ist daher zutreffend. Der Onkel hat in Spanien legal gearbeitet. Ich möchte noch einmal betonen, dass mein Vater kein hochrangiger Beamter war und verweise ich auf meine diesbezüglichen Angaben vor der Verwaltungsbehörde." II. Der Asylgerichtshof hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist minderjährig und besitzt zur Zeit als Sohn einer staatenlosen Kurdin nicht die syrische Staatsbürgerschaft. Beiden Elternteilen wurde internationaler Schutz in Österreich gewährt Zur Lage in Syrien Zur Lage in Syrien werden die in der Beschwerdeverhandlung getroffenen Feststellungen zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben. Zwischenzeitig hat sich bezogen auf den Gesamtstaat keine entscheidende Lageänderung ergeben. 2. Beweiswürdigung: 2.1. An den familiären Verhältnissen und dem aufrechten Familienleben zu den Eltern des Beschwerdeführers bestehen im Einklang mit dem Akteninhalt keine Zweifel. Eine individuelle Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer ist im Verfahren nicht hervorgekommen, beziehungsweise wurde auch an keiner Stelle substantiiert behauptet. Die Nicht-Feststellung des Besitzes der syrischen Staatsbürgerschaft (unbeschadet eines möglichen Anspruchs darauf) ergibt sich aus den Ausführungen des Vaters des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (die allfällig für die Frage des subsidiären Schutzes relevant wären) konnten angesichts des Tenors der getroffenen Entscheidung, somit mangels Relevanz, entfallen Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Syrien gründen sich auf die in der Verfahrenserzählung erwähnte Zusammenfassung der der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen wesentlichen Quellen (zu zwischenzeitigen Entwicklungen, die nicht zu einer allgemein entscheidenden Lageänderung führten, vgl AsylGH , A /2008/12E). 3. Rechtliche Würdigung: Gemäß 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind im vorliegenden Verfahren die 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden. Gemäß 3 Abs. 1 Asylgesetz idf BGBL. I Nr. 100/2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Seite 8 von 10
9 Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zb. VwGH , Zl. 99/01/0334; VwGH , Zl. 2000/01/0131; VwGH , Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom , Zl. 2000/01/0131; VwGH , Zl. 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH , Zl. 95/01/0454, VwGH , Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH , Zl. 95/20/0239; VwGH , Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH , Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH , Zl. 93/01/0284; VwGH , Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH , Zl. 94/19/0183, VwGH , Zl. 98/20/0468). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH , Zl. 98/20/0233). Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH , Zl. 99/20/0519, VwGH , Zl. 99/01/0256, VwGH , Zl. 99/20/0177, VwGH , Zl. 99/20/0203, VwGH , Zl. 2000/20/0291, VwGH , Zl. 2000/01/0153, u.a.). Gemäß 34 Abs. 1 AsylG gilt, wenn ein Familienangehöriger ( 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten ( 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, 1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten Seite 9 von 10
10 zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Familienangehörige sind gemäß 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das bestehende Familienleben des Beschwerdeführers mit seinen Eltern (und seinen Geschwistern) in einem anderen Staat, nämlich insbesondere in ihrem Herkunftsstaat Syrien, möglich ist, war ihm aus diesem Grunde gemäß 34 Asylgesetz 2005 Asyl zu gewähren. Es haben sich keine eigenen Fluchtgründe im Sinne einer politischen Verfolgung oder der Zugehörigkeit zu einer allfälligen sozialen Gruppe der Familie eines nach der GFK verfolgten Familienmitgliedes ergeben. Dass es eine "Sippenhaftung" für minderjährige Kinder von verfolgten Familienmitgliedern in Syrien gibt, kann aus den Feststellungen nicht allgemein bejaht werden, ebenso wenig das Bestehen einer asylrelevanten "Gruppenverfolgung" aller Kurden in Syrien. Im gegenständlichen Fall sind, bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt, keine Hinweise für eine individuelle andere Situation hervorgekommen. Gemäß 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Seite 10 von 10
Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text Asylgerichtshof A /2008 A2 314.
15.07.2011 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 15.07.2011 Geschäftszahl A2 314850-1/2008 Spruch A2 314.850-1/2008/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser
MehrGemäß 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX, 2.) XXXX und 3.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
05.06.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 05.06.2015 Geschäftszahl W221 2006046-1 Spruch W221 2006046-1/5E W221 2006047-1/5E W221 2006048-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch
MehrGemäß 12 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
20.03.2009 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 20.03.2009 Geschäftszahl B11 223294-0/2008 Spruch B11 223294-0/2008/26E XXXX; geb. XXXX, StA.: Pakistan; schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!
23.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.10.2017 Geschäftszahl W123 2151421-1 Spruch W123 2151421-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER
Mehrungarische, möglicherweise auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen.
I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching und Mag. Brandl sowie die Hofrätin Mag. Liebhart Mutzl als Richter,
MehrMigration, Flucht, Asyl und wie weiter?
Migration, Flucht, Asyl und wie weiter? Mittwoch, 20. April 2016, 19-22 Uhr Dornbirn, Alte Kochschule Referent: Kurt Greussing Moderation: Gebhard Greber Eine Veranstaltung der SP Dornbirn Themen des Abends
MehrAm wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich befragt. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:
15.07.2011 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 15.07.2011 Geschäftszahl A1 318236-1/2008 Spruch A1 318.236-1/2008/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!
30.09.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.09.2015 Geschäftszahl W200 2003137-1 Spruch W200 2003137-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!
26.09.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.09.2017 Geschäftszahl I403 2168865-1 Spruch I403 2168865-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK!
VERFASSUNGSGERICHTSHOF U 2529/2013-16 22. September 2014 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin
MehrDie Beschwerde wird gemäß 7, 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgf (AsylG), abgewiesen.
18.02.2010 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 18.02.2010 Geschäftszahl C1 236574-0/2008 Spruch C1 236574-0/2008/8E IM NAMEN DER REPUBLIK Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi
MehrDie Beschwerde wird gemäß 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idf BGBl. I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.
20.01.2009 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 20.01.2009 Geschäftszahl D13 402626-1/2008 Spruch D13 402626-1/2008/5E ERKENNTNIS Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E W /4E
09.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.10.2017 Geschäftszahl W136 2149674-1 Spruch W136 2149669-1/4E W136 2149671-1/4E W136 2149674-1/4E W136 2149676-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!
31.01.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 31.01.2018 Geschäftszahl L516 2173972-1 Spruch L516 2173972-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als
MehrI. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
19.01.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.01.2015 Geschäftszahl W114 1414878-1 Spruch W114 1414878-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ
MehrI M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr.
Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 1148/09-12 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit
MehrII. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß 8 Abs 2 AsylG 1997 BGBL. I 1997/76 idgf stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
26.03.2009 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 26.03.2009 Geschäftszahl A2 305745-1/2008 Spruch A2 305.745-1/2008/8E ERKENNTNIS Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0078-G/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vom 25. November 2009, gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt
MehrDie Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß 3 Abs. 1 AsylG idgf als unbegründet abgewiesen.
18.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 18.10.2017 Geschäftszahl W123 2151418-1 Spruch W123 2151418-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK!
VERFASSUNGSGERICHTSHOF E 532/2014-11 12. März 2015 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr.
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text Asylgerichtshof E /2008 E8 236.
19.04.2011 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 19.04.2011 Geschäftszahl E8 236918-0/2008 Spruch E8 236.918-0/2008/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER
MehrDer Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
23.02.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.02.2016 Geschäftszahl W211 2009998-1 Spruch W211 2009998-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!
22.02.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.02.2016 Geschäftszahl W139 2111549-1 Spruch W139 2111549-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER
MehrI M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. B i e r l e i n. Dr. K a h r. Mag.
Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 2309/09-14 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit
MehrI M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr.
Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 668/10-6 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit der
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/0875-W/13 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 27. September 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text Asylgerichtshof A /2008 A4 213.
24.02.2011 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 24.02.2011 Geschäftszahl A4 213316-0/2008 Spruch A4 213.316-0/2008/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer
MehrGrundlage für die Anerkennung als Flüchtling
Das Asylverfahren Grundlage für die Anerkennung als Flüchtling (nach 3 AsylVfG und Art. 16 a GG) ist die Flüchtlingsdefinition der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Danach ist ein Flüchtling eine Person,
MehrI M N A M E N D E R R E P U B L I K!
I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/1409-W/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., B., vom 20. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, vom 23.
MehrDie Beschwerde wird gemäß 7, 8 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgf als unbegründet abgewiesen.
25.02.2009 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 25.02.2009 Geschäftszahl C8 234392-0/2008 Spruch C8 234.392-0/2008/3E ERKENNTNIS Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden
MehrMaterielles Asylrecht September 2016
Materielles Asylrecht September 2016 Die Inhalte der Folien dienen der Information und können eine individuelle rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine
Mehr11769/AB. vom zu 12287/J (XXV.GP) GZ: BMI-LR2220/0246-III/5/2017 Wien, am 26. April 2017
11769/AB vom 08.05.2017 zu 12287/J (XXV.GP) 1 von 5 Frau Präsidentin des Nationalrates Doris Bures Parlament 1017 Wien MAG. WOLFGANG SOBOTKA HERRENGASSE 7 1010 WIEN TEL +43-1 53126-2352 FAX +43-1 53126-2191
MehrSchriftliche Ausfertigung des am mündlich verkündeten Erkenntnisses:
18.02.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 18.02.2014 Geschäftszahl W200 1411097-1 Spruch W200 1411097-1/30E Schriftliche Ausfertigung des am 18.02.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER
MehrVERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil
A 7 K 4375/07 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister
MehrGemäß 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig waren.
17.02.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.02.2017 Geschäftszahl G302 2119646-1 Spruch G302 2119644-1/7E G302 2119643-1/9E G302 2119645-1/7E G302 2119646-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
MehrI M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. B i e r l e i n. Dr. K a h r. Dr.
Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 1407/10-7 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit der
MehrDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerden von
15.07.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.07.2016 Geschäftszahl W211 2127691-1 Spruch W211 2127682-1/2E W211 2127685-1/2E W211 2127687-1/2E W211 2127689-1/2E W211 2127691-1/2E W211 2127693-1/2E IM
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-213/001-2017 St. Pölten, am
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/2499-W/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 6. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!
20.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.05.2016 Geschäftszahl I411 2125703-1 Spruch I411 2125703-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ
MehrGegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom hinsichtlich aller Spruchteile Berufung erhoben.
10.03.2005 Entscheidende Behörde Unabhängiger Bundesasylsenat Entscheidungsdatum 10.03.2005 Geschäftszahl 257.241/0-VI/18/05 Spruch BESCHEID SPRUCH Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied
MehrSchriftliche Ausfertigung des am 13. Juli 2011 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
14.07.2011 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 14.07.2011 Geschäftszahl D10 261401-5/2008 Spruch D10 261401-5/2008/19E Schriftliche Ausfertigung des am 13. Juli 2011 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AB-14-0198 30. März 2015 Datum:
MehrDie Berufung von S. S. vom gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zl BAL, wird gem. 7 AsylG abgewiesen.
14.09.2001 Entscheidende Behörde Unabhängiger Bundesasylsenat Entscheidungsdatum 14.09.2001 Geschäftszahl 200.904/12-VI/18/01 Spruch BESCHEID SPRUCH Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied
Mehr~'-'~~ ~ 't.~ e\-"~ "-
SOZIALGERICHT GELSENKIRCHEN Az.: S 4 P 50/97 Verkündet am 26.02.1998 Reg ieru n gsan gestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil ~'-'~~ ~ 't.~ e\-"~ "- In dem Rechtsstreit
MehrDie Beschwerde des XXXX wird gemäß 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idf BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen.
28.09.2011 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 28.09.2011 Geschäftszahl A6 246092-0/2008 Spruch A6 246.092-0/2008/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text Asylgerichtshof B /2010 B6 231.
16.03.2011 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 16.03.2011 Geschäftszahl B6 231243-5/2010 Spruch B6 231.243-5/2010/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor
MehrAntrags- und Befragungsformular im Familienverfahren gemäß 35 (3) des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005. Antragsteller.
BGBl. II - Ausgegeben am 27. Dezember 2005 - Nr. 448 1 von 13 Raum für behördliche Vermerke - Bitte nicht ausfüllen! Anlage A Antrags- und Befragungsformular im Familienverfahren gemäß 35 (3) des Asylgesetzes
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/3684-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., BV., vertreten durch Edward Daigneault, Rechtsanwalt, 1160 Wien, Lerchenfelder
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/3121-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EGW, vom 24. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 29. Mai 2008
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK!
22.09.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.09.2014 Geschäftszahl W209 1424179-1 Spruch W209 1424179-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/0088-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Familienbeihilfe
MehrVERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /13E BESCHLUSS
04.09.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.09.2017 Geschäftszahl L525 1424958-2 Spruch L525 1424958-2/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK!
VERFASSUNGSGERICHTSHOF 9. März 2016 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr. Brigitte BIERLEIN
MehrGericht Asylgerichtshof. Entscheidungsdatum Geschäftszahl E /2008. Spruch E / E
12.01.2009 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 12.01.2009 Geschäftszahl E3 239432-0/2008 Spruch E3 239.432-0/2008-10E ERKENNTNIS Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER
MehrV ERWALTUNGSGERICHT WIEN
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38620 Telefax: (43 01) 4000 99 38620 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/053/30167/2014 Wien, 07.06.2017 M. P.
MehrGZ: VGW-221/008/16989/2017/VOR-3 Wien, XY. Wien,...-straße Gebrauchserlaubnis B E S C H L U S S
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38620 Telefax: (43 01) 4000 99 38620 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-221/008/16989/2017/VOR-3
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0823-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 18. Juni 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 9.
Mehrschriftliche Ausfertigung des am mündlich verkündeten Erkenntnisses:
01.08.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.08.2016 Geschäftszahl W170 2017010-1 Spruch W170 2017010-1/15E schriftliche Ausfertigung des am 6.7.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER REPUBLIK!
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
02.11.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.11.2017 Geschäftszahl G303 2168900-1 Spruch G303 2168900-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER
MehrMündliche Verhandlung
Mündliche Verhandlung Hans Peter Lehofer 6. März 2017 Mündliche Verhandlung Regelfall ist die Verhandlung (auf Antrag oder von Amts wegen) Ausnahmefall ist der Entfall der Verhandlung! Gilt grundsätzlich
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 12 GZ. RV/2632-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., X, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Rückforderung von
MehrDIE GRUNDLAGEN DES ASYLRECHTS
DIE GRUNDLAGEN DES ASYLRECHTS VON DER ALLGEMEINEN ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE, ÜBER DAS GRUNDGESETZ UND DIE GENFER KONVENTION BIS HIN ZU KOMMUNALEN AUSWIRKUNGEN DIE SÄULEN DES DEUTSCHEN AUSLÄNDERRECHTS
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text Asylgerichtshof D /2008 D /2008/8E
20.12.2010 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 20.12.2010 Geschäftszahl D11 318727-1/2008 Spruch D11 318727-1/2008/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E IM NAMEN DER REPUBLIK!
30.04.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.04.2014 Geschäftszahl W193 1436578-1 Spruch W193 1436578-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER
MehrAsylsuchende in absoluten Zahlen und Gesamtschutzquote* in Prozent,1975 bis Deutschland
Asyl Asylsuchende in absoluten Zahlen und Gesamtschutzquote*,1975 bis 2011 Anzahl Westdeutschland 37,7 Quote 450.000 438.191 36 425.000 400.000 * Anteil der Asylanerkennungen, der Gewährungen von Flüchtlingsschutz
MehrI. Der Beschwerde wird stattgegeben und die am erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien für rechtswidrig erklärt.
13.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.03.2017 Geschäftszahl W232 2137284-1 Spruch W232 2137284-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER
MehrDie Beschwerde wird gemäß 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idf BGBl. I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.
22.01.2013 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 22.01.2013 Geschäftszahl D12 420901-1/2011 Spruch D12 420901-1/2011/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit
MehrDer Beschwerde wird gemäß 21 Abs 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
20.10.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.10.2014 Geschäftszahl L516 2012964-1 Spruch IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter
MehrBefragungsformular im Familienverfahren gemäß 35 (3) des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idf BGBl. I Nr. 87/2012 (FNG) Antragsteller
Raum für behördliche Vermerke - Bitte nicht ausfüllen! BGBl. II - Ausgegeben am 20. Dezember 2013 - Nr. 492 1 von 13 Anlage A Befragungsformular im Familienverfahren gemäß 35 (3) des Asylgesetzes 2005,
MehrBefragungsformular im Familienverfahren gemäß 35 (3) des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idf BGBl. 1 Nr. 135/2009
Anlage A - Raum für behördliche Vermerke - Bitte nicht ausfüllen Befragungsformular im Familienverfahren gemäß 35 (3) des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idf BGBl. 1 Nr. 135/2009 ২০০৫ ৩৫ (৩), ০০/২০০৫,
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E W /6E
01.03.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.03.2018 Geschäftszahl W256 2181733-1 Spruch W256 2181773-1/7E W256 2181733-1/6E W256 2181776-1/6E W256 2181769-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!
01.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.03.2017 Geschäftszahl W177 2129368-1 Spruch W177 2129368-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als
MehrI. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
01.07.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 01.07.2014 Geschäftszahl VGW-001/003/20514/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Wilfert
MehrDie Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
02.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.09.2016 Geschäftszahl W176 2123964-1 Spruch W176 2123963-1/3E W176 2123964-1/3E W176 2123965-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
MehrDie Beschwerde wird gemäß 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.f. als unbegründet abgewiesen.
15.06.2009 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 15.06.2009 Geschäftszahl B6 405569-1/2009 Spruch B6 405.569-1/2009/2E ERKENNTNIS Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als
MehrAsyl- und Aufenthaltsrecht 5. Vorlesung: Übersicht Schutzgründe. RLC Leipzig, Dr. Carsten Hörich
Asyl- und Aufenthaltsrecht 5. Vorlesung: Übersicht Schutzgründe RLC Leipzig, 15.5.2017 Dr. Carsten Hörich Der Ablauf des Asylverfahrens Meldung als Asylsuchender Erstverteilung Antragstellung Zuständigkeitsprüfung
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/038/6211/2017/VOR-2 Wien, 23. Juni 2017
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!
29.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.09.2016 Geschäftszahl I411 2130545-1 Spruch I411 2130545-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ
MehrDie Beschwerde wird gemäß 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.f. als unbegründet abgewiesen.
15.06.2009 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 15.06.2009 Geschäftszahl B6 406172-1/2009 Spruch B6 406.172-1/2009/2E Im Namen der Republik Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ
MehrAusgewählte höchstgerichtliche Rechtsprechung in Asylsachen Forum Asyl Graz,
Ausgewählte höchstgerichtliche Rechtsprechung in Asylsachen 2017 Forum Asyl Graz, 14.11.2017 Verfahrensrecht: aufschiebende Wirkung VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014 bei Aberkennung der aw durch BFA Pflicht
Mehr5. Das Beschwerdeverfahren wurde mit beim vormaligen Asylgerichtshof anhängig.
22.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.06.2017 Geschäftszahl L502 1437775-1 Spruch L502 1437775-1/53E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter
MehrDie Beschwerde wird gemäß 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgf (AVG) als unbegründet abgewiesen.
15.12.2008 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 15.12.2008 Geschäftszahl E11 204303-3/2008 Spruch E11 204.303-3/2008-3E ERKENNTNIS Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER
MehrSchweizer Asylverfahren
Schweizer Asylverfahren I. Ordentliches Verfahren 1. Einreichung Asylgesuch an Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Erster Aufenthalt erste Anhörung 2. Eröffnung Dublin-Verfahren Datenabgleich EURODAC
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/0928-W/08 GZ. RV/1396-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, in W, vom 6. November 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes
MehrDie Beschwerde wird gemäß 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
25.08.2009 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 25.08.2009 Geschäftszahl C14 406695-1/2009 Spruch C14 406695-1/2009/2E ERKENNTNIS Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK!
VERFASSUNGSGERICHTSHOF E 2597/2015-15 10. Juni 2016 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr.
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text Asylgerichtshof D /2013 D /2013/4E BESCHLUSS
14.08.2013 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 14.08.2013 Geschäftszahl D16 430006-2/2013 Spruch D16 430006-2/2013/4E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich
Mehr1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Irak, wurde am XXXX geboren und ist die Tochter der XXXX,
11.12.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 11.12.2015 Geschäftszahl L507 2118195-1 Spruch L507 2118195-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0325-G/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 14. Dezember 2005, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 28.
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0272-L/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom 16. Februar 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes
MehrDie Beschwerde wird gemäß 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
09.04.2009 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 09.04.2009 Geschäftszahl C13 402743-1/2008 Spruch C13 402743-1/2008/2E ERKENNTNIS Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden
MehrII. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
19.02.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 19.02.2014 Geschäftszahl VGW-151/078/10526/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag.
MehrDie Beschwerde wird gemäß 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 sowie 38 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
25.11.2013 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 25.11.2013 Geschäftszahl C10 438723-1/2013 Spruch Zl. C10 438723-1/2013/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel
MehrI. Die Beschwerde wird gemäß 3, 8 Abs 1 Z 1 ivm Abs. 6 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
29.09.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.09.2015 Geschäftszahl I406 1420064-1 Spruch I406 1420064-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 1 C 32.03 Verkündet OVG 8 A 4224/02.A am 8. Februar 2005 Stoffenberger Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK!
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38870 Telefax: (43 01) 4000 99 38870 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-152/071/1619/2018-9 Wien,
Mehr