Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text Asylgerichtshof A /2008 A2 314.

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1 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum Geschäftszahl A /2008 Spruch A /2008/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Staatenlos (Syrien), gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zl BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß 3, 34 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgf der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß 3 Abs 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Text Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein staatenloser Kurde aus Syrien stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am im Wege seiner Mutter. Im Beschwerdeweg wurde den Eltern des Beschwerdeführers mit heutigem Tag Asyl wegen asylrelevanter Verfolgung (unterstellte staatsfeindliche politische Gesinnung) in Österreich gewährt. Individuelle Fluchtgründe wurden für den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, er leidet jedoch an einer psychischen Erkrankung. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit angefochtenem Bescheid vom gemäß 3, 8, 10 AsylG abgewiesen, wogegen rechtzeitig Beschwerde erhoben wurde. 3. Am wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers durchgeführt, die folgenden Verlauf nahm (Mutter des Beschwerdeführers = BF2, Vater = BF1; Kinder BF3-BF5): "VR befragt die BF, ob sie den Dolmetscher gut verstehen; dies wird bejaht BF1 gibt an, in arabischer Sprache befragt werden zu wollen, BF2 bevorzugt ebenfalls die arabische Sprache. Festgehalten wird, dass der Dolmetscher sowohl die arabische, als auch die kurdische Sprache beherrscht. Auf Wunsch kann daher jederzeit in die kurdische Sprache gewechselt werden. BF1 und BF2 geben an, dass sie über gewisse Deutschkenntnisse verfügen. VR befragt die anwesenden Parteien, ob diese psychisch und physisch in der Lage sind, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. BF1 und BF2: Wir sind bereit. Seite 1 von 10

2 BF2 weist darauf hin, dass sie in letzter Zeit zwei Operationen gehabt hat. Sie habe auch Erinnerungsprobleme. Eröffnung der Verhandlung VR weist die BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht sie, die Wahrheit anzugeben. Die BF werden aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist. Die BF werden gemäß 51 AVG ivm 49 AVG und im Sinne des 13a AVG belehrt. Da keine Einwendungen vorliegen, werden die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verlesen. Der VR erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Aus Effizienzgründen werden für die heutige Verhandlung sämtliche Verfahren verbunden. Zunächst wird mit der Befragung der BF2 begonnen. BF1 sowie BF3-BF5 werden so lange ersucht den Verhandlungssaal zu verlassen. Eröffnung des Beweisverfahrens. VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen. BF2: Meine Identität ist richtig. Ich besitze eine rote Karte in Syrien. Ich bin keine syrische Staatsbürgerin. Der erkennende Senat nimmt die im Akt befindliche (Aktenkonvolut über die Rücknahme der BF2 aus Norwegen) rote Karte in Augenschein. Es handelt sich um eine Bestätigung, dass die BF2 registrierte Ausländerin in XXXX ist. VR: Waren Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig und bleiben diese aufrecht? BF2: In Graz habe ich vieles erzählt, aber es wurde nicht alles aufgeschrieben. Nachträglich habe ich mir die Niederschrift noch einmal übersetzen lassen und habe ich diese Mängel festgestellt. Ich weiß nicht, was der Grund dafür war. Der Referent hat mir jedenfalls gesagt, ich müsse die Niederschrift unterschreiben, sonst würde ich einen negativen Bescheid erhalten. VR: Was war der Grund, dass Sie, nachdem Sie den negativen Bescheid des Bundesasylamtes erhalten haben, nach Norwegen gegangen sind? BF2: Ich war damals in einer Unterkunft, wo es keine arabisch- oder kurdisch-sprachigen Personen gab. Ich war sehr deprimiert und auch in psychiatrischer Behandlung in XXXX. Mein Gesundheitszustand hatte sich insgesamt verschlechtert. Ich hatte eine Freundin in Norwegen und beschloss dann die ganze Familie nach Norwegen zu gehen. VR: Warum wurden Sie Ihrer Meinung nach von Norwegen zurückgeschickt? BF2: Die Norweger sagten, es gebe ein Dublin-Verfahren und müssten sie uns deswegen nach Österreich überstellen. VR: Haben Sie Kontakt zu jemandem in Syrien, insbesondere zu Familienangehörigen? BF2: Seit 2004 habe ich keine Familie mehr in Syrien. Den Vater habe ich verloren, die Mutter hat einen anderen Mann geheiratet. Mein Vater war als Mitglied der kommunistischen Partei in Syrien 12 Jahre inhaftiert, später ist er an Krebs gestorben. Meine Mutter hat inzwischen einen neuen Mann geheiratet. Diese Angabe habe ich zb in Graz gemacht, dies wurde aber nicht ins Protokoll aufgenommen aus unbekannten Gründen. Er ist vor 10 Jahren verstorben. Ich habe nur telefonischen Kontakt zu meiner Tante, der Schwester meines Vaters. Diese lebt weiterhin in XXXX. Von der Tante habe ich erfahren, dass sich einer meiner Brüder in Gebirgsregionen in der Türkei aufhält. Er kann nicht nach Syrien zurückkehren, anderenfalls würde er hingerichtet. Meine Tante ist Seite 2 von 10

3 auch in einem schlechten Gesundheitszustand weil sie an Leukämie erkrankt ist. Zu meiner Mutter besteht keine Beziehung. Die Schwierigkeiten meines Bruders, der jetzt in der Türkei ist, rühren von den Ereignissen in XXXX. Ich verweise auf die Angaben im Erstverfahren. Der zweite Bruder war bei der Sache in XXXX nicht vor Ort. Auch ich war ja damals in XXXX. Nach meiner Ausreise bekam aber auch er Schwierigkeiten mit den Staatssicherheitsorganen. Er musste auch flüchten und befindet sich zur Zeit in Griechenland. BF2 ist emotional bewegt. VR: Das Bundesasylamt hat folgenden Widerspruch herausgearbeitet: Ihr Mann hat gesagt, dass Sie nicht mit seiner Familie sprechen würden. Das heißt, die Familie Ihres Mannes hätte nicht gewollt, dass er Sie heirate. Sie haben aber dagegen in Graz gesagt, Sie hätten keine Probleme mit Ihren Schwiegereltern!? BF2: Ich grüße meine Schwiegermutter sehr wohl. Ich habe auch keinen Konflikt mit ihr. Es stimmt, dass meine Schwiegermutter zu meinem Mann gesagt hat, jetzt, da ich krank bin und Operationen hatte, warum er sich nicht eine bessere Frau gesucht hätte, doch erzählt er mir solche Sachen auch gar nicht näher. Das habe ich in Graz auch so gesagt. Der Referent hat mich dann gefragt, ob ich einen Streit habe und das habe ich ja, wie eben beschrieben, nicht. VR: Wie oft sind Sie in Syrien festgenommen worden? BF2: Ich bin fünfmal festgenommen worden. Nur einmal gab es eine Festnahme gemeinsam mit meinem Mann und dem Bruder. Ansonsten bin ich allein festgenommen worden. VR: Haben Sie zu den Misshandlungen in der Haft, die Sie erwähnt haben, vollständige Angaben gemacht? BF2: Diesbezüglich habe ich alles erzählt und wurde alles protokolliert, bis auf einen Punkt. Der Referent hat mir nicht geglaubt, dass ich bei der kurzen Anhaltung derart schwere Misshandlungen mit so schweren Folgen an den Nieren erleiden konnte. Ich habe aber eine große Operationsnarbe. Ich hatte schon vorher Probleme an den Nieren, doch diese haben sich durch die Misshandlungen in solch dramatischer Weise verschärft, sodass die Operation notwendig war. Im Übrigen habe ich Krebszellen in meinem Körper. Der Referent hat mir wiederholt gesagt, ich lüge. Natürlich habe ich auch meinen Stolz und hat mich diese Aussage des Referenten gestört. VR: Das Bundesasylamt hat bezüglich der einen Festnahme, gemeinsam mit Ihrem Bruder und Ihrem Mann folgenden Widerspruch herausgearbeitet: Sie haben gesagt, als die Festnahme erfolgt ist, hätte Ihr Bruder geschlafen. Ihr Mann hat gesagt, Sie wären alle drei im Wohnzimmer gewesen und hätten sich unterhalten. BF2: Tatsächlich war es so, ich bin aufgestanden und bin in die Küche gegangen, um das Frühstück vorzubereiten. Zu diesem Zeitpunkt war mein Bruder noch im Bett. Dann hat er sich aber, während ich in der Küche war, zu meinem Mann in das Wohnzimmer begeben und haben sie miteinander gesprochen. Auf Nachfrage, warum ich diese Angaben nicht ebenso genau in Graz gemacht habe: Es gab auch gewisse Dolmetscherprobleme mit dem damaligen palästinensischen Dolmetscher. Manchmal kam es zu Verwechslungen der Artikel. Er hat mich dann gefragt, was ich angehabt habe, als ich aufgestanden bin und erwiderte ich, was das für eine Frage sei, das sei ohnehin klar, entweder ein Nachthemd oder einen Pyjama. VR: An welchen Krankheiten leiden Sie derzeit? BF2: Ich habe ernste Krankheiten im Bereich des Unterleibs. Die Ärzte haben mir schon die Entfernung der gesamten Gebärmutter empfohlen, doch habe ich das abgelehnt. Ich wurde im Krankenhaus XXXX schon zweimal operiert und liegen dort meine medizinischen Unterlagen auf. Auch mein psychischer Zustand ist angeschlagen, wechselt das aber je nach meinem physischen Gesundheitszustand. Ich hatte ja schon 6 Operationen und habe schon Angst vor Ärzten. Ich versuche mich aber für meine Kinder stark zu halten. VR: Würden Sie sich selbst als eine überzeugte Gegner der derzeit in Syrien herrschenden Regierung ansehen? BF2: Natürlich bin ich eine Gegnerin. Ich habe in Syrien alles verloren. Ich bin 30 Jahre alt und habe keine Staatsbürgerschaft bis jetzt bekommen. Ich musste mein Studium aufgeben. Ich war schon in der dritten "Klasse" eines Studiums der Rechtswissenschaften. Seite 3 von 10

4 VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien? BF2: Ich würde dort natürlich bei meiner Ankunft sofort von den Staatsorganen verhaftet werden. Das würde bis zu meiner Hinrichtung gehen. VR: Sie sind in Österreich für die Verfahren Ihrer Kinder die gesetzliche Vertreterin. Gibt es etwas Spezielles, das Sie über die Kinder mitteilen wollen? BF2: Der Wunsch der Kinder ist es, nie nach Syrien zu müssen. Zu ihrem Gesundheitszustand: Der älteste Sohn, XXXX, ist jetzt beinahe 6 Jahre alt. Er kann nicht richtig sprechen. Er könnte an einer Art Autismus leiden. Bei den anderen zweien habe ich bis jetzt keine Schwierigkeiten bemerkt. VR: Haben Sie in Österreich enge Bezugspersonen (Familienangehörige, Ehefrau/Lebensgefährtin/Kinder/sonstige)? BF2: Ich habe hier nur meine Familie. VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (zb Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)? BF2: Ich kann schon so gut Deutsch, dass ich mich mit den Ärzten verständigen kann. Sonst habe ich eigentlich keine Zeit für externe Kontakte, ich muss dreimal in der Woche ins Spital und muss mich sonst um meine Kinder kümmern. BF2 verlässt auf Aufforderung den Verhandlungssaal und betritt BF1 diesen. VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen. BF1: ja, meine Identitätsangaben sind richtig. VR: Waren ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren, insbesondere vor der Außenstelle Graz, richtig und bleiben diese aufrecht? Gab es irgendwelche Probleme bei Ihrer letzten Einvernahme in Graz am ? BF1: Ich habe die Wahrheit gesagt. Damals habe ich auch geglaubt, dass alles in Ordnung war. Anlässlich einer Übersetzung der Niederschrift im Nachhinein ist mir dann bewusst geworden, dass der Dolmetscher wohl nicht ganz korrekt gehandelt hat, da einige Sachen nicht richtig übersetzt waren. Ich möchte noch einiges berichten, was nach dieser Einvernahme geschehen ist. Ich werde weiterhin von den syrischen Behörden gesucht. Mehrmals wurde nach mir zu Hause gesucht und ist auch das Haus zum Teil zerstört worden. Eine Woche vor Beginn der derzeitigen Unruhen hat mein Vater mit mir telefoniert. Damals wurde das Haus nach mir durchsucht. Haustür und Fensterscheiben wurden kaputt gemacht und die gesamte Küche wurde zerstört. VR: Was hat Ihre Familie gesagt wo Sie sind? BF1: Sie haben gesagt, sie wüssten nicht, wo ich mich aufhalte. VR: Haben Sie eine Idee, warum gerade jetzt so massiv nach Ihnen gesucht wird, wenn Sie schon jahrelang nicht mehr in Syrien sind? BF1: Schon ein Jahr, nachdem ich Syrien verlassen habe war man auf der Suche nach meiner Person. Warum gerade jetzt wieder nach mir gesucht wird, kann ich nicht sagen. Es hat mir aber mein Vater das so erzählt. VR: Ist Ihre Familie in Syrien von den derzeitigen Ereignissen in Syrien konkret betroffen? BF1: Meine Familie ist oppositionell eingestellt. Alles können wir am Telefon nicht besprechen, weil die Telefone wahrscheinlich abgehört werden. Ich weiß auch nicht, was mit meinem Bruder in Libyen aktuell los ist. Momentan gibt es ja keinen Kontakt mehr zu meiner Familie. Über einen in Deutschland lebenden Nachbar habe Seite 4 von 10

5 ich aber in Erfahrung gebracht, dass mein Vater verhaftet wurde und meine Mutter nach einem Schlaganfall im Spital liegt. VR: Wenn Sie heute davon sprechen, dass Ihre Familie eigentlich oppositionell eingestellt ist, steht das nicht im Einklang mit Ihren Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt. Damals haben Sie sich ja ausdrücklich auf die Schwierigkeiten wegen des Bruders Ihrer Frau bezogen. Sie haben selbst eingangs der Einvernahme in Graz erklärt, Sie hätten gar keine Probleme in Syrien, das steht ausdrücklich im Protokoll. Später haben Sie auch erwähnt, Ihr Vater sei Regierungsangestellter und Sie selbst wären Mitglied der Baath-Partei. Wie passt das zusammen? BF1: Ich bin damals Mitglied der Baath-Partei geworden, weil man sonst keine Chance auf einen Studienplatz hat. Ich war aber kein aktives Mitglied der Partei. Es gibt viele Oppositionelle, die Regierungsangestellte sind und ist das kein Widerspruch. Es ist auch so, dass man nicht gerne zugibt, Oppositioneller zu sein, weil das ja mit großen Schwierigkeiten verbunden ist. Es stimmt schon, dass ich in Graz gesagt habe, dass die Probleme von meinem Schwager stammen doch sehen die Probleme jetzt anders aus. Ich wollte eben eigentlich sagen, dass jetzt seit diesen neuesten Unruhen meine Familie auch zur Opposition zählt. Nach den Problemen meines Schwagers kam ich ins Augenmerk der Sicherheitskräfte. Ich wurde beschuldigt, unterwünschte Personen zu schützen und in Waffenbesitz zu sein. So bekam ich weitere Probleme. VR: Das Bundesasylamt hat folgenden Widerspruch zwischen Ihren Angaben und denen Ihrer Gattin herausgearbeitet. Bei Ihrer ersten Verhaftung gemeinsam mit Ihrer Frau und ihrem Bruder haben Sie angegeben, dass alle drei im Wohnzimmer gewesen wären, als die Verhaftung stattgefunden hat. Ihre Frau hat aber davon gesprochen, dass ihr Bruder geschlafen hat. Wie passt das zusammen? BF1: Es war so, dass meine Frau in die Küche gegangen ist, um das Frühstück zu machen. Ich habe mich dann zu meinem Schwager begeben um ihn aufzuwecken und dann ist mein Schwager mit mir ins Wohnzimmer gekommen. Das hat meine Frau nicht gewusst. Auf Nachfrage, warum der BF1 in Graz nicht ebenso genau geantwortet hat: Erstens gab es Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher, zweitens hatte der Referent seinen großen Hund in das Einvernahmezimmer mitgebracht, das hat mich nervös gemacht. Der Hund lag hinter mir. Der Referent hat dann gemeint, ob ich das Protokoll unterschreibe oder nicht, sei egal, wir würden ohnehin einen negativen Bescheid erhalten. Ich habe es dann doch unterschrieben, weil ich mir dachte, vielleicht bekäme ich dann keinen negativen Bescheid, doch das war dann nicht der Fall. VR: Das Bundesasylamt hat in Ihrem Fall einen weiteren Widerspruch herausgearbeitet: Sie wurden ersucht bei der Einvernahme in Graz die Festnahmen von Ihnen und Ihrer Gattin zu sagen und haben Sie dann die Festnahmen auf ein Blatt Papier aufgeschrieben. Damals haben Sie eine weitere Festnahme am erwähnt, die gemeinsam erfolgt sei. Nach den Angaben Ihrer Gattin war aber nur die erste Festnahme gemeinsam. Sie wurden konfrontiert, dass Sie eine zweite gemeinsame Festnahme genannt haben und sagten Sie, dass Sie das nur ungefähr gemeint haben und konnten dann aber nicht näher ausführen, wer zuerst festgenommen worden ist. Bitte äußern Sie sich dazu! BF1: Es wäre ein Missverständnis, die Angabe einer "gemeinsamen Festnahme" so zu interpretieren, dass wir am gleichen Ort festgenommen worden wären. Ich wurde am Arbeitsplatz festgenommen und meine Frau von zu Hause. VR: Das Bundesasylamt hat auch in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, Sei könnten kein Kurde sein, weil Sie nicht kurdisch sprechen!? BF1: Es gibt eine Reihe von Kurden, die etwa in XXXX leben und keinen Kontakt zu den Kurden in Kurdengebieten, zb in XXXX haben und daher können sie nicht kurdisch. Meine Eltern sprechen zwar Kurdisch, aber wir Kinder haben diese Sprache nicht gelernt. VR: Wie ist die staatsbürgerschaftsrechtliche Situation Ihrer ganzen Familie? BF1: Ich besitze die syrische Staatsbürgerschaft, meine Frau nicht. Es besitzen nur diejenigen Kurden die syrische Staatsbürgerschaft, die sich bei der Volkszählung 1960 registrieren haben lassen. Einige haben das nicht getan, etwa weil sie Angst hatten, dass ihre Kinder den Wehrdienst leisten müssen. Zum staatsbürgerschaftsrechtlichen Status meiner Kinder kann ich sagen, dass die Geburtsurkunden ich bei der Seite 5 von 10

6 Asylbehörde abgegeben habe, bzw. diese vorhanden sind. Ob die Kinder im Alter von 18 Jahren die syrische Staatsbürgerschaft erhalten würden, kann man momentan nicht sagen. VR: War es nicht möglich, dass Sie als syrischer Staatsbürger erreichen, dass Ihre Gattin auch die syrische Staatsbürgerschaft erhält? BF1: Ich bin ja schon nach Österreich gekommen, als ich noch relativ frisch verheiratet war. Sicher, es gibt Möglichkeiten durch Bestechung einiges zu erreichen, aber damals habe ich nicht daran gedacht. VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien? BF1: Ich gehe davon aus, dass mich die Staatsorgane bei der Ankunft am Flughafen sofort festnehmen, bzw. hinrichten würden. VR: Sie haben von Ihren Verhaftungen bereits im Verwaltungsverfahren erzählt. Sie haben auch berichtet, dass Sie körperlich misshandelt worden sind. Waren Ihre damaligen Angaben vollständig? BF1: Ich habe damals vollständig vorgebracht. Vielleicht habe ich damals vergessen zu erwähnen, dass ich öfters nach Waffen gefragt wurde, die man mir unterstellte zu haben und die für die kurdische Opposition wären. VR: Wie ist Ihr Gesundheitszustand? Sie haben ja vor dem Bundesasylamt berichtet, dass Sie eine "kranke Leber" hätten? BF1: Ich leide an chronischer Hepatitis B. Ich glaube, dass ich diese Krankheit in Syrien bekommen habe, als ich im Gefängnis war und die Essgeschirre anderer Häftlinge benutzt hatte. VR: Haben Sie andere Familienangehörige hier in Österreich außer die heute anwesenden? BF1: Nein, ich habe auch sonst in Europa keine Verwandten. Zu meinem Bruder in Libyen habe ich keinen Kontakt zur Zeit. Er arbeitet dort seit 24 Jahren. VR: Wie sind Ihre Deutschkenntnisse? BF1: Durch meinen Kontakt mit anderen Personen habe ich die Sprache etwas gelernt. Auch lerne ich durch das Internet. Ich verstehe auch schon einiges, was hier in der deutschen Sprache gesprochen wird. VR: Womit beschäftigen Sie sich in Österreich normalerweise? BF1: Ich mache Sport, kümmere mich um die Kinder, ich habe auch schon viele Freunde in Österreich (der BF1 beantwortet diese Frage in Deutsch). Dadurch, dass ich mich um die Kinder kümmere, entlaste ich meine Frau. Ich muss sogar selbst kochen. VR unterbricht die Verhandlung von bis zwecks Erholungspause. Fortsetzung mit Anwesenheit aller BF. Folgende Erkenntnisquellen werden den beschwerdeführenden Parteien genannt und deren Inhalt erörtert: *) Norwegen-Landinfo; Zusammenfassung eine Fact Finding Mission nach Syrien im März 2010 *) UK Home Office, Operational Guidance Note Syria, Februar 2009 Country of Origin Report *) Dt. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, *) Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes zu Syrien aus April Seite 6 von 10

7 *) USDOS, Human Rights Report Syria 2010, *) Aktuelle Medienberichte zur Lage in Syrien (zb NZZ , Schleppende Hilfe für Dürreopfer in Syrien; NZZ , Der lächelnde Herr mit der eisernen Faust, Guardian , Syrian regime attacks on protesters escalate, NZZ , Razzien in syrischen Städten) Der VR bringt dem BF weiters nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis: Die Menschenrechtslage in Syrien ist schlecht, politische Opposition wird massiv bekämpft. Die Sicherheitsorgane verüben häufig Misshandlungen und Folter (auch in der Haft) und agieren weitgehend ohne Kontrolle. Infolge lokaler Unruhen ab März 2011 hat die Regierung den Ausnahmezustand aufgehoben und die Zuerkennung der Staatsbürgerschaft an staatenlose Kurden, sowie wiederholt andere Reformen, angekündigt. Gleichzeitig wurden lokale Demonstrationen Ende April 2011 niedergeschlagen und kam es zu Verhaftungen von Oppositionellen. Zuletzt scheint die Zahl der Demonstranten in Syrien zurückzugehen. In verschiedenen europäischen Staaten kommt es gegen das syrische Regime nunmehr verstärkt zu regelmäßigen Demonstrationen Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und die medizinische Versorgung - letztere auf relativ niedrigem Niveau (alle Krankheiten, - einschließlich psychischer - sind aber grundsätzlich behandelbar) - sind für alle syrischen Staatsbürger in der Regel gewährleistet; Notversorgung erfolgt auch für sonst in Syrien registrierte Personen. Ob eine Asylantragstellung in Österreich/Europa, verbunden mit qualifizierter exilpolitischer Aktivität bei einer Rückkehr eine Rolle spielt und zu welchen Konsequenzen es für den einzelnen kommt, lässt sich aus der gegenwärtigen Erkenntnislage allgemein nicht sagen. Es hat eine Gewichtung der individuellen Gefahrenfaktoren zu erfolgen. VR fragt die BF um ihre Stellungnahme zu dieser Beurteilung. BF1: Ich gehe davon aus, dass der Präsident eigentlich nicht die wahre Macht hat. Hinter ihm stehen mächtige Personen. Selbst wenn er das Land verließe, würden die Generäle die Macht behalten. Außer ausländische Kräfte würden intervenieren. BF2: Egal ob Assad bleibt oder weg ist, die arabischen Regime bleiben die gleichen. Ich stehe aber voll hinter der derzeitigen Protestbewegung und wäre ich am liebsten selbst dabei. BFV verzichtet auf eine Stellungnahme und gibt an, dass zur Krankengeschichte der BF2 bei Bedarf noch näher ausgeführt werden könnte. VR gibt im Einvernehmen mit dem BR bekannt, dass grundsätzlich Entscheidungsreife vorliegt. Der Senat geht nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung davon aus, dass die Beweiswürdigung des BAG nicht haltbar ist. Die Entscheidung kann aus organisatorischen Gründen nicht sofort mündlich verkündet werden, sie wird ehebaldigst schriftlich ergehen. VR fragt die BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen; dies wird verneint. VR fragt die BF, ob sie den Dolmetscher gut verstanden haben; dies wird von BF1 und BF2 bejaht. Weitere Beweisanträge: Keine Schluss des Beweisverfahrens. Den BF wird das Verhandlungsprotokoll rückübersetzt. BF1 ergänzt: Später habe ich dann festgestellt, dass die Mitgliedschaft bei der Baath-Partei sinnlos ist. Ich wurde öfters zu Sitzungen bestellt, zu denen ich nicht gegangen bin und wurde ich später dann ausgeschlossen. Seite 7 von 10

8 Bei der Einvernahme in Traiskirchen habe ich gesagt, dass ich einen in Spanien lebenden Onkel habe. Dieser ist aber inzwischen wieder nach Syrien zurückgekehrt und daher ist meine heutige Aussage, nach der ich keine Verwandten in Syrien habe, ist daher zutreffend. Der Onkel hat in Spanien legal gearbeitet. Ich möchte noch einmal betonen, dass mein Vater kein hochrangiger Beamter war und verweise ich auf meine diesbezüglichen Angaben vor der Verwaltungsbehörde." II. Der Asylgerichtshof hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist minderjährig und besitzt zur Zeit als Sohn einer staatenlosen Kurdin nicht die syrische Staatsbürgerschaft. Beiden Elternteilen wurde internationaler Schutz in Österreich gewährt Zur Lage in Syrien Zur Lage in Syrien werden die in der Beschwerdeverhandlung getroffenen Feststellungen zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben. Zwischenzeitig hat sich bezogen auf den Gesamtstaat keine entscheidende Lageänderung ergeben. 2. Beweiswürdigung: 2.1. An den familiären Verhältnissen und dem aufrechten Familienleben zu den Eltern des Beschwerdeführers bestehen im Einklang mit dem Akteninhalt keine Zweifel. Eine individuelle Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer ist im Verfahren nicht hervorgekommen, beziehungsweise wurde auch an keiner Stelle substantiiert behauptet. Die Nicht-Feststellung des Besitzes der syrischen Staatsbürgerschaft (unbeschadet eines möglichen Anspruchs darauf) ergibt sich aus den Ausführungen des Vaters des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (die allfällig für die Frage des subsidiären Schutzes relevant wären) konnten angesichts des Tenors der getroffenen Entscheidung, somit mangels Relevanz, entfallen Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Syrien gründen sich auf die in der Verfahrenserzählung erwähnte Zusammenfassung der der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen wesentlichen Quellen (zu zwischenzeitigen Entwicklungen, die nicht zu einer allgemein entscheidenden Lageänderung führten, vgl AsylGH , A /2008/12E). 3. Rechtliche Würdigung: Gemäß 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind im vorliegenden Verfahren die 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden. Gemäß 3 Abs. 1 Asylgesetz idf BGBL. I Nr. 100/2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Seite 8 von 10

9 Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zb. VwGH , Zl. 99/01/0334; VwGH , Zl. 2000/01/0131; VwGH , Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom , Zl. 2000/01/0131; VwGH , Zl. 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH , Zl. 95/01/0454, VwGH , Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH , Zl. 95/20/0239; VwGH , Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH , Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH , Zl. 93/01/0284; VwGH , Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH , Zl. 94/19/0183, VwGH , Zl. 98/20/0468). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH , Zl. 98/20/0233). Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH , Zl. 99/20/0519, VwGH , Zl. 99/01/0256, VwGH , Zl. 99/20/0177, VwGH , Zl. 99/20/0203, VwGH , Zl. 2000/20/0291, VwGH , Zl. 2000/01/0153, u.a.). Gemäß 34 Abs. 1 AsylG gilt, wenn ein Familienangehöriger ( 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten ( 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, 1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten Seite 9 von 10

10 zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Familienangehörige sind gemäß 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das bestehende Familienleben des Beschwerdeführers mit seinen Eltern (und seinen Geschwistern) in einem anderen Staat, nämlich insbesondere in ihrem Herkunftsstaat Syrien, möglich ist, war ihm aus diesem Grunde gemäß 34 Asylgesetz 2005 Asyl zu gewähren. Es haben sich keine eigenen Fluchtgründe im Sinne einer politischen Verfolgung oder der Zugehörigkeit zu einer allfälligen sozialen Gruppe der Familie eines nach der GFK verfolgten Familienmitgliedes ergeben. Dass es eine "Sippenhaftung" für minderjährige Kinder von verfolgten Familienmitgliedern in Syrien gibt, kann aus den Feststellungen nicht allgemein bejaht werden, ebenso wenig das Bestehen einer asylrelevanten "Gruppenverfolgung" aller Kurden in Syrien. Im gegenständlichen Fall sind, bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt, keine Hinweise für eine individuelle andere Situation hervorgekommen. Gemäß 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Seite 10 von 10

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