Geschäftsordnung des Vorstandes des Yachtclub Langenargen e.v. Seite 1 v. 5

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Transkript:

Geschäftsordnung des Vorstandes des Yachtclub Langenargen e.v. Seite 1 v. 5 1 Allgemeines (1) Begriffsbestimmung/Abkürzungen: Vorstand sind alle in 11 der Satzung festgelegten Vorstandsmitglieder. YCL = Yachtclub Langenargen e.v. GO = Geschäftsordnung (2) Alle Funktionsbezeichnungen gelten - in Übereinstimmung mit der bestehenden Sprachregelung - für männliche und weibliche Personen. (3) Der Vorstand führt die Geschäfte des YCL nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der GO. 2 Entscheidungen des Vorstands (1) Der Vorstand entscheidet über die grundsätzliche Arbeit des Vereins ( 2 der Satzung) sowie über die in 12 der Satzung festgelegte Angelegenheiten unbeschadet der Regelungen in 3 der GO, außerdem a. in Angelegenheiten, für die das Gesetz, die Satzung oder die GO eine Entscheidung durch den Vorstand vorsehen, b. über grundsätzliche Fragen der Organisation, der Geschäftspolitik sowie der mittelfristigen Investitions- und Finanzplanung des Vereins, c. über die Einberufung der ordentlichen und ggf. außerordentlichen Mitgliederversammlung und über Anträge und Vorschläge des Vorstands zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung, (2) Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder mit der Umsetzung der Beschlüsse und der Ausführung von Maßnahmen beauftragen, die dem Vorstand bzw. einzelnen Vorstandsmitgliedern obliegen. Die Verantwortung und Pflicht zur Überwachung bleiben naturgemäß beim Vorstandsvorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter. 3 Vertretung und Geschäftsverteilung des Vorstandes (1) Vorstand im Sinne von 26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. (2) Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter repräsentiert den Verein nach außen und innen. Ihm obliegen alle Entscheidungen, soweit sie nicht dem Vorstand vorbehalten oder anderen Vorstandsmitgliedern ausdrücklich zugewiesen sind. (3) Dem Vorsitzenden, bzw. seinem Stellvertreter obliegt die Geschäftsführung sowie die in 12 der Satzung genannten Aufgaben. (4) Dem Stellvertretenden Vorsitzenden obliegen die Aufgaben des Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Der Vorsitzende kann einzelne Aufgaben auf seinen Stellvertreter auf Zeit oder auf Dauer übertragen. (5) Der Schatzmeister ist für die Rechnungslegung und alle finanziellen Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er kann diese Aufgaben nach seinem Ermessen ganz oder teilweise auf eine/n Sekretär/in übertragen. Die Verantwortung des Schatzmeisters für den ihm zugewiesenen Aufgabenbereich bleibt davon unberührt. Der

Geschäftsordnung des Vorstandes des Yachtclub Langenargen e.v. Seite 2 v. 5 Schatzmeister wird bei einer Verhinderung durch ein Mitglied des Vorstands vertreten. Diese verbindliche Vertretungsregelung ist vom Vorsitzenden, bzw. seinem Stellvertreter dem Vorstandschriftlich bekannt zu geben. (6) Die Zuständigkeiten der übrigen Vorstandsmitglieder im Innenverhältnis des Vereins werden detailliert vom Vorstand bestimmt. 4 Geschäftsführung einzelner Mitglieder des Vorstands (1) Jedes Mitglied des Vorstands ist im Rahmen seiner Aufgaben und der Beschlüsse des Vorstandes allein geschäftsführungsbefugt, im Außenverhältnis des Vereins jedoch nur zusammen mit dem Vorsitzenden oder Stellvertreter. (2) Der Vorstandsvorsitzende, bzw. dessen Stellvertreter ist laufend über alle wesentlichen Angelegenheiten und Aktivitäten der anderen Vorstandsmitglieder sowie auf sein Verlangen auch über einzelne Angelegenheiten zu unterrichten. (3) Maßnahmen und Geschäfte, die für den Verein von außergewöhnlicher Bedeutung sind, insbesondere solche mit denen ein außergewöhnliches wirtschaftliches Risiko verbunden ist, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstands (mit einfacher Mehrheit), soweit nicht eine sofortige Maßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen zur Vermeidung drohender Nachteile für den Verein erforderlich ist. Über ein solches selbständiges Handeln entscheidet der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam und unterrichtet dann unverzüglich den Vorstand. 5 Vorsitzender des Vorstands (1) Der Vorsitzende des Vorstands bestimmt im Rahmen dieser GO, auf welchem Gebiet und in welcher Weise eine Zusammenarbeit mehrerer Vorstandsmitglieder stattfinden soll. Der Vorsitzende des Vorstands bestimmt, welche Angelegenheiten ihm vorzulegen sind. (2) Der Vorsitzende des Vorstands kann gegen Geschäftsführungsmaßnahmen von Vorstandsmitgliedern Widerspruch einlegen. Macht der Vorsitzende des Vorstands von diesem Widerspruchsrecht Gebrauch, muss die Geschäftsführungsmaßnahme unterbleiben. Über die Geschäftsführungsmaßnahme entscheidet der Vorstand in seiner nächsten Sitzung. (3) Der Vorsitzende, bzw. sein Stellvertreter repräsentiert den Vorstand und den Verein gegenüber der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber Medien, Wirtschaftsorganisationen, Behörden und Verbänden. 6 Sitzungen und Beschlüsse (1) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, bzw. dessen Stellvertreter einberufen. Er hat diese in der Regel monatlich pro Kalenderjahr zu den im Voraus festgelegten Terminen sowie auf Verlangen eines Mitglieds des Vorstandes einzuberufen. (2) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefasst. Auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds können Beschlüsse auch außerhalb von Sitzungen schriftlich,

Geschäftsordnung des Vorstandes des Yachtclub Langenargen e.v. Seite 3 v. 5 telegraphisch, telefonisch oder mittels Telefax oder email - auch kombiniert - gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht. (3) Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden vorbereitet und unter Mitteilung der Tagesordnung unter einer Frist, die in der Regel zehn Werktage nicht unterschreiten soll, einberufen und geleitet. Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Behandlung der Gegenstände der Tagesordnung. Er kann ferner bestimmen, dass Dritte zur Beratung über einzelne Gegenstände der Tagesordnung hinzugezogen werden. Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich, es sei denn, der Vorstand beschließt dieses mit einfacher Mehrheit. (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, an der Beschlussfassung teilnimmt. (5) Abwesende Mitglieder des Vorstands können an Beschlussfassungen dadurch teilnehmen, dass sie nach den Regelungen von 6 Abs. 2 ihre Stimme einreichen. (6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter. (7) Über jede Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift vom Schriftführer oder einem Vorstandsmitglied oder einer anderen beauftragten Person anzufertigen, aus der sich der Ort, der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Tagesordnung und der Inhalt der Beschlüsse des Vorstands ergeben. Die Sitzungsniederschrift ist vom Sitzungsleiter kurzfristig zu erstellen und zu verteilen. Sie gilt als genehmigt, wenn kein Sitzungsteilnehmer innerhalb von zehn Werktagen nach Posteingang der Sitzungsniederschrift am jeweiligen Wohnsitz Änderungen/Ergänzungen verlangt. Im Falle eines Änderungsverlangens ist an der nächsten Sitzung zu entscheiden. (8) Änderungen dieser Geschäftsordnung, soweit sie nicht in einer Mitgliederversammlung abgestimmt wurden, werden vom Vorstand bestimmt 7 Zeichnungsberechtigung für Bankgeschäfte (1) Zur Erledigung von Bankgeschäften wird gegenüber der Bank ausgewiesen als einzeln zeichnungsberechtigte: - Clubsekretariat (2) Zur Erledigung der Tagesgeschäfte via Online-Zugang wird dem Clubsekretariat eine auf 5000 je Tag gedeckte Online-Zugangs-Berechtigung auf den betreffenden Namen freigeschaltet. 8 allgemeine Zeichnungsberechtigung

Geschäftsordnung des Vorstandes des Yachtclub Langenargen e.v. Seite 4 v. 5 (1) Für Geschäftsvorfälle kleiner 2000 Netto, die durch das verabschiedete Budget gedeckt sind, kann ohne vorliegen von Angeboten das Clubsekretariat einzeln verfügen. (2) Für Geschäftsvorfälle kleiner 5000 Netto, die durch das verabschiedete Budget gedeckt sind und wenn ab 2000 Netto mindestens ein schriftliches Angebot vorliegt können zwei der nachstehend genannten Personen gesamthaft verfügen: (3) Für Geschäftsvorfälle größer 5000 bis 25.000 Netto, die durch das verabschiedete Budget gedeckt sind und wenn mindestens zwei schriftliche Angebote vorliegen und im Vorstand verabschiedet wurden können zwei der nachstehend genannten Personen gesamthaft verfügen: (4) Für Geschäftsvorfälle die unabhängig von der Summe durch das verabschiedete Budget NICHT gedeckt sind und wenn mindestens zwei schriftliche Angebote vorliegen und dies vom Vorstand verabschiedet wurde können zwei der nachstehend genannten Personen gesamthaft verfügen: Die Entscheidung ist der nächsten Mitgliederversammlung darzulegen und die Hintergründe zu erörtern. (5) Bei Gefahr im Verzug und zur Abweichung von Schaden für den YCL kann unabhängig von den Regelungen im Absatz (1) bis (4) abgewichen werden. Die Entscheidung ist in der nächsten Sitzung des Vorstandes nachträglich zu genehmigen und bei der nächsten Mitgliederversammlung durch den Unterzeichner darzulegen und die Hintergründe ausführlich zu erörtern. Für diesen Fall reicht für die Freigabe der Zahlung eine der nachstehenden Personen aus: Insbesondere der Schatzmeister und alle anderen hier in Absatz (5) genannten Personen sind über einen solchen Fall unverzüglich zu informieren. (6) Das Splitten von zusammengehörenden Vorgängen in kleinere Einzelbeträge ist nicht zulässig, es sei denn es ist für die Abwicklung des betreffenden Geschäftsvorfalles

Geschäftsordnung des Vorstandes des Yachtclub Langenargen e.v. Seite 5 v. 5 zwingend. In diesem Fall sind für die Anwendung des 8 die einzelnen Vorgänge in ihrem Wert (auch über ein Geschäftsjahr hinweg) zusammen zu fassen. 9 Projektleitung Der Vorstand kann zur Durchführung und Abwicklung einzelner Aufgaben, Projekte und Veranstaltungen einen oder mehrere Beauftragte bestimmen. Die Bestimmung erfolgt durch Wahl mit einfacher Mehrheit. Beaufragt werden können Vereinsmitglieder, die nicht notwendigerweise Mitglied des Vorstandes sind. Beauftragte agieren im Rahmen der ihnen vom Vorstand gemachten Vorgaben hinsichtlich Aufgabe, Termin und dem ihnen zur Durchführung der Aufgabe zugewiesenen Budget selbsttätig im Namen und mit Vollmacht des Vorstandes. Beauftragte unterrichten den Vorstand jeweils über die im Rahmen der Durchführung der übertragenen Aufgaben beabsichtigten Maßnahmen, die hierfür anfallenden Kosten und etwa drohende Kostenüberschreitungen so rechtzeitig, dass der Vorstand eine Entscheidung über die Beibehaltung oder Erweiterung der Beauftragung treffen kann. Beauftragte sind verpflichtet spätestens nach Durchführung der übertragenen Aufgaben Rechnung zu legen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, auf Verlangen des Vorstandes auch während der Durchführung. Beschlossen auf Vorstandsitzung Langenargen, Mai 2010