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Transkript:

Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Erhebung zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen per 31. Dezember 2015 Erläuterungen 19. Januar 2016 1/21

INHALTSVERZEICHNIS Einleitung 3 Technische Erläuterungen zum Online-Portal 4 Sicherheit 4 Datenerfassung 4 Formate in Zahlenfeldern 5 Vorjahresangaben 5 Plausibilität 6 Inhaltliche Erläuterungen zum Fragebogen 7 1. Allgemeine Angaben zur Vorsorgeeinrichtung 7 2. Charakteristik der Vorsorgeeinrichtung 8 3. Reglement für die Altersleistungen 12 4. Versicherungstechnische Grundlagen für die Altersleistungen 14 5. Anlagestrategie 16 6. Bilanz per 31.12.2015 17 7. Betriebsrechnung 2015 20 8. Sanierungsmassnahmen bei Unterdeckung 21 9. Schlüsselzahlen für Einrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken 21 OAK BV 19.01.2016 2/21

Einleitung Ziel der Erhebung zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen ist, dass die BVG- Aufsichtsbehörden auf eine möglichst zeitnahe und aussagekräftige Daten- und Faktenbasis zur finanziellen Lage der einzelnen Vorsorgeeinrichtungen zurückgreifen können. Sie wird per Stichtag 31. Dezember 2015 zum vierten Mal durchgeführt. Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) koordiniert die Erhebung zentral für alle BVG- Aufsichtsbehörden. Im Vergleich zur Erhebung vom Vorjahr sind nur wenige punktuelle Änderungen an den Fragen vorgenommen worden. Neu ist es für die Vorsorgeeinrichtungen möglich, den Namen und die Postadresse anpassen zu können. Allfällige Änderungen sind aber weiterhin nicht primär der OAK BV, sondern dem zuständigen Handelsregisteramt und/oder der Aufsichtsbehörde zu melden. Zur Vereinfachung der Eingabe werden in gewissen Fällen Fragen übersprungen. Zudem sind einige weitere Plausibilitäts-Checks eingeführt worden, welche die Qualität der Auswertungen weiter verbessern werden. Grundgesamtheit der Erhebung sind sämtliche Vorsorgeeinrichtungen (registrierte und nicht registrierte), die per 31. Dezember 2015 dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstellt sind. Dies ist gleichbedeutend damit, dass die Vorsorgeeinrichtung 2015 mit dem Sicherheitsfonds abgerechnet hat. In der Erhebung inbegriffen sind auch reine Rentnerkassen, soweit sie nicht nur reine Ermessensleistungen ausrichten. Sollte Ihre Vorsorgeeinrichtung fälschlicherweise auf unserer Liste sein, bitten wir Sie, die Frage 2.1 entsprechend auszufüllen oder uns den Sachverhalt per E-Mail mitzuteilen. Die Eingabe der Daten erfolgt durch die Vorsorgeeinrichtung Internet-basiert mittels elektronischem Fragebogen. Die Zugangsdaten werden Mitte Januar 2016 separat versandt. Es liegt in der Verantwortung der Vorsorgeeinrichtung, das Passwort so aufzubewahren, dass ein unerlaubter Zugriff auf die Daten nicht möglich ist. Wir bitten Sie, den elektronischen Fragebogen bis spätestens 29. Februar 2016 vollständig auszufüllen und abzuschicken. Bis zu diesem Zeitpunkt werden bei den meisten Vorsorgeeinrichtungen zu Bilanz, Betriebsrechnung, Deckungsgrad etc. erst provisorische Zahlen vorliegen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass sich die Grössenordnung der eingegebenen Zahlen nicht mehr ändert. Sollten dennoch erhebliche Zweifel an der Qualität der Daten vorliegen, bitten wir Sie, dies im Fragebogen in den Bemerkungen anzugeben. Die im Fragebogen mit einem Stern * versehenen Angaben werden an den Sicherheitsfonds BVG weitergeleitet. Die betreffenden Angaben sind bloss allgemeiner Natur und enthalten insbesondere keine provisorischen Daten zur Bilanz oder zur Betriebsrechnung (mit Ausnahme von Frage 9 für gewisse Sammeleinrichtungen). Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, ersuchen wir Sie um eine entsprechende Bemerkung im Kommentarfeld nach der Eingabe der E-Mail-Adresse der Kontaktperson. Alle relevanten Informationen zu dieser Erhebung (einschliesslich dieses Dokument) können unter www.oak-bv.admin.ch/de/themen/erhebung-finanzielle-lage/index.html abgerufen werden. Bei weiteren Fragen zur Erhebung stehen Ihnen unsere Ansprechpersonen des Bereichs Risk Management unter risk@oak-bv.admin.ch oder unter Tel. 058 464 37 40 gerne zur Verfügung. OAK BV 19.01.2016 3/21

Technische Erläuterungen zum Online-Portal Sicherheit Das Portal ist durch ein SSL-Zertifikat geschützt. Ein SSL-Zertifikat erlaubt die sichere Übertragung von Daten. Ihre Benutzerdaten und Fragebogen-Eingaben sind dadurch geschützt. Datenerfassung Den Fragebogen finden Sie unter folgender Webseite: www.portal.oak-bv.admin.ch. Um Ihren Fragebogen auszufüllen, benötigen Sie den Benutzernamen und das Passwort, welches Ihnen Mitte Januar 2016 zugesandt wird. Das Passwort kann vom Benutzer nicht geändert werden. Mit der Funktionstaste F11 gelangen Sie in den Vollbildmodus und ebenso wieder zurück zur Ausgangsansicht. Sie starten die Datenerfassung nach erfolgter Anmeldung als Benutzer auf der Übersichtsseite durch «ausfüllen». Sobald Sie den Fragebogen teilweise ausgefüllt haben, wechselt der Status auf der Übersicht von «offen» auf «angefangen». Via «Übersicht» kehren Sie jederzeit auf die Übersichtsseite zurück und unterbrechen so die Dateneingabe. Mittels «ausfüllen» gelangen Sie zurück an die Stelle, wo Sie den Fragebogen letztmals verlassen haben. Mit «Ausloggen» melden Sie sich als Benutzer ab. Durch Bewegen des Mauszeigers erhalten Sie im Online-Fragebogen zu den einzelnen Fragen und Antwortmöglichkeiten zusätzliche Eingabehilfen. Ihre Eingaben werden jeweils dann gespeichert, wenn Sie die Fragebogenseite mit «Weiter» verlassen. Mit «Zurück» können Sie Ihre Eingaben auf den vorherigen Seiten nochmals anschauen und allenfalls korrigieren; bereits gespeicherte Daten bleiben dabei erhalten. Sind Sie am Schluss eines Fragebogens angelangt, wird Ihnen zunächst zu Ihrer Information eine Seite mit wichtigen Kennzahlen angezeigt, welche aufgrund der von Ihnen erfassten Daten berechnet werden. Wir empfehlen Ihnen, das Formular auf der anschliessend folgenden Seite vor dem Absenden als PDF-Dokument abzuspeichern oder auszudrucken. Mittels «Abschicken» schliessen Sie den Fragebogen ab. Zur Bestätigung des erfolgreichen Abschlusses erhalten Sie automatisch ein E-Mail an die im Fragebogen erfasste E-Mail- Adresse. Ein vollständig abgesendeter Fragebogen erhält den Status «beendet». Ein Fragebogen mit diesem Status kann nur durch die OAK BV wieder für den Benutzer zugänglich gemacht werden. Es ist jedoch weiterhin möglich, den Fragebogen mit Ihren Antworten und den berechneten Kennzahlen als PDF-Dokument herunterzuladen (klicken Sie dazu auf der Übersichtsseite auf «PDF»). OAK BV 19.01.2016 4/21

Formate in Zahlenfeldern Bitte beachten Sie die folgenden Besonderheiten für Zahlenfelder: Es können nur reine Zahlen erfasst werden, d.h. die Eingabe geschieht ohne Währungszeichen (CHF) und Prozentangabe (%) sowie ohne weitere Zeichen mit Textcharakter (Lesezeichen, Leerzeichen, etc.). Beträge für die Bilanz und die Betriebsrechnung werden in der Einheit von Tausend Franken erhoben. Mit Ausnahme der Felder, wo eine Prozentangabe verlangt wird, sind nur ganze Zahlen einzugeben (keine Nachkommastellen). Bei einer Prozentangabe wird üblicherweise eine Dezimalzahl verlangt; hier dient der Dezimalpunkt (und nicht das Dezimalkomma) als Trennzeichen (z.b. 3.25). Falls Sie in einem Zahlenfeld keinen Eintrag zu machen haben, geben Sie 0 (Null) ein. Graue Felder werden vom System automatisch ausgefüllt und können nicht verändert werden. Vorjahresangaben Sofern Sie an der Erhebung des Vorjahres teilgenommen haben, werden die entsprechenden Daten angezeigt oder sogar vorerfasst. Eine neue Eingabe ist nur dann nötig, wenn sich etwas geändert hat. Bei Textfeldern werden die Eingaben schon aus dem Vorjahr übernommen. Beispiel: Falls der Name der Vorsorgeeinrichtung gleich bleibt, muss nichts geändert werden. Ebenso wird bei Zahlenfeldern, deren Wert sich kaum jedes Jahr verändert, der Vorjahreswert angegeben und eine Vorerfassung vorgenommen. Beispiel: Bei Multiple Choice -Eingaben ist die Eingabe des Vorjahres vorgewählt. Ferner ist neben dem Titel der Frage angegeben, welche Variante im Vorjahr gewählt wurde. Beispiel: Im Vorjahr war die Vorsorgeeinrichtung im Register für berufliche Vorsorge eingetragen (Antwort a). Ist sie das weiterhin, muss die Eingabe nicht verändert werden. OAK BV 19.01.2016 5/21

Bei Zahlenfeldern, deren Wert sich von Jahr zu Jahr verändert, wird nur der Vorjahreswert angegeben. Eine Eingabe des aktuellen Werts ist hier in jedem Fall erforderlich. Beispiel: Plausibilität Ist eine Angabe aufgrund von generellen Kriterien nicht wahrscheinlich, erscheint eine Kontrollfrage. Wird diese angekreuzt, kann der Fragebogen weiter ausgefüllt werden. Beispiel: Ist eine Eingabe nicht im möglichen Bereich, muss sie korrigiert werden (ohne Korrektur wird eine Fortsetzung der Datenerfassung verhindert). Beispiel: OAK BV 19.01.2016 6/21

Inhaltliche Erläuterungen zum Fragebogen 1. Allgemeine Angaben zur Vorsorgeeinrichtung 1.1. Identifikation, Name und Aufsicht Die wichtigsten Stammdaten sind bereits vorerfasst. Die UID-Nummer, die Identifikationsnummer und die Aufsichtsbehörde können vom Benutzer im elektronischen Fragebogen nicht geändert werden. Sollten diese Angaben nicht korrekt sein, bitten wir Sie um Mitteilung per E-Mail an risk@oak-bv.admin.ch. Allfällige nicht korrekte Adressen sind primär dem Handelsregisteramt und/oder der Aufsichtsbehörde zu melden (die OAK BV führt kein eigenes Adressregister). UID-Nummer Die Unternehmens-Identifikationsnummer wird durch das Bundesamt für Statistik vergeben und dient der eindeutigen und einheitlichen Identifikation der Unternehmen (inkl. der Vorsorgeeinrichtungen) in der Schweiz. Mit ihr soll u.a. der Informationsaustausch zwischen den Unternehmen und der Verwaltung erleichtert werden. Für nähere Informationen siehe www.uid.bfs.admin.ch. Seit der Erhebung 2014 dient die UID-Nummer gleichzeitig als Benutzername. Identifikationsnummer Die Identifikationsnummer (sie diente bis zur Erhebung 2013 gleichzeitig als Benutzername) wird durch die Aufsichtsbehörde vergeben und dient der eindeutigen Zuordnung der Vorsorgeeinrichtung. In einer Übergangsphase, bis die UID-Nummer diese Funktion in der ganzen Verwaltung übernommen haben wird, wird die bisherige Identifikationsnummer noch weitergeführt. Name der Vorsorgeeinrichtung Der Name entspricht der offiziellen Bezeichnung gemäss Handelsregister. Aufsichtsbehörde Die Zuordnung der Aufsichtsbehörde ergibt sich durch ihre Meldung an die OAK BV. 1.2. Jahr der Gründung Das Jahr der Gründung bezieht sich auf die Gründung der rechtlichen Einheit. 1.3. Internet-Adresse (URL) Sofern die Vorsorgeeinrichtung eine Webseite besitzt, kann diese hier angegeben werden. 1.4. Postadresse Die Postanschrift (Adresse, Postfach, Postleitzahl und Ort sowie weitere Zustellanweisungen wie c/o oder zhv.) verwenden wir ausschliesslich zur Korrespondenz im Zusammenhang mit dieser Erhebung, insbesondere zur Zustellung der Zugangsdaten Mitte Januar. Wird diese Erhebung durch eine beauftragte Verwaltung ausgefüllt, ist die Angabe der Verwaltungsadresse sinnvoll. OAK BV 19.01.2016 7/21

1.5. Kontaktperson Diese Daten (Anrede, Vorname, Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, evtl. auch Funktion) werden ausschliesslich im Zusammenhang mit Informationen und Rückfragen zu dieser Erhebung verwendet. 2. Charakteristik der Vorsorgeeinrichtung 2.1. Registrierung Eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung erbringt für ihre Versicherten und Rentenbezüger die obligatorischen Mindestleistungen gemäss BVG. Alle anderen Vorsorgeeinrichtungen erbringen ausschliesslich überobligatorische Leistungen. Falls eine Vorsorgeeinrichtung entweder nicht dem Freizügigkeitsgesetz unterstellt ist oder sich in Liquidation befindet, muss der Fragebogen danach nicht weiter ausgefüllt werden. 2.2. Rechtsform Gemäss Art. 48 Abs. 2 BVG und Art. 331 Abs. 1 OR muss jede Vorsorgeeinrichtung die Rechtsform einer privatrechtlichen Stiftung oder einer privatrechtlichen Genossenschaft haben oder eine Einrichtung öffentlichen Rechts sein. 2.3. Stifter oder Gründer Als Stifter oder Gründer besteht die Wahl zwischen den beiden folgenden Optionen: Privatrechtlicher Arbeitgeber Öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber Der Stifter oder Gründer ist eine privatrechtliche Gesellschaft; einzelne öffentlich-rechtliche Arbeitgeber können der Vorsorgeeinrichtung auch angeschlossen sein. Der Stifter oder Gründer ist ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber; einzelne privatrechtliche Arbeitgeber können der Vorsorgeeinrichtung auch angeschlossen sein. 2.4. Staatsgarantie Für Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber verweisen wir auf die Mitteilungen der OAK BV Nr. 05/2012 vom 14. Dezember 2012. Für die Vorsorgeeinrichtungen privatrechtlicher Arbeitgeber gibt es keine Staatsgarantie, so dass für sie diese Frage übersprungen wird. 2.4.1. Teilkapitalisierung Ausgangsdeckungsgrad Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, welche das System der Teilkapitalisierung anwenden, haben gemäss Art. 72b BVG die Ausgangsdeckungsgrade per 1.1.2012 festzuhalten. Für die Eingabe ist der globale Ausgangsdeckungsgrad (Versicherte und Rentner) massgebend. OAK BV 19.01.2016 8/21

2.4.2. Teilkapitalisierung Zieldeckungsgrad Der Zieldeckungsgrad entspricht dem globalen Deckungsgrad, der in spätestens 40 Jahren mindestens 80% betragen muss (vgl. Art. 72a Abs. 1 Bst. c BVG und Übergangsbestimmungen zur Änderung des BVG vom 17. Dezember 2010 Bst. c). 2.5. Verwaltungsform Bei der Verwaltungsform kann zwischen folgenden Möglichkeiten ausgewählt werden: Vorsorgeeinrichtung eines Arbeitgebers Vorsorgeeinrichtung eines Konzerns, einer Holding oder Muttergesellschaft Vorsorgeeinrichtung aus einem anderen Zusammenschluss mehrerer Arbeitgeber Gemeinschaftseinrichtung Sammeleinrichtung Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers Vorsorgeeinrichtung, bei welcher nur der Stifter bzw. Gründer angeschlossen ist. Vorsorgeeinrichtung, bei welcher neben dem Stifter oder Gründer auch weitere Firmen angeschlossen sind, welche im gleichen Konzern, in der gleichen Holding oder Muttergesellschaft zusammengeschlossen sind oder sonst wirtschaftlich oder finanziell eng verbunden sind. Vorsorgeeinrichtung aus einem anderen Zusammenschluss von mindestens zwei Arbeitgebern, die ausschliesslich für ihre Beschäftigten errichtet wurden. Zu dieser Kategorie gehören unter anderem die Vorsorgeeinrichtungen ehemals wirtschaftlich oder finanziell eng verbundener Unternehmungen. Vorsorgeeinrichtung, die meistens von einem Verband errichtet wird, damit sich ihr die in ihm organisierten, rechtlich und finanziell voneinander unabhängigen Arbeitgeber anschliessen können. Merkmale einer Gemeinschaftseinrichtung sind eine limitierte Anzahl von Vorsorgeplänen, die gemeinsame Rechnung von Finanzierung und Leistungen sowie die gemeinsame Vermögensanlage. Sind der Gemeinschaftseinrichtung mehrere Verbände angeschlossen, wird in der Regel pro Verband separat abgerechnet. Vorsorgeeinrichtung, die meistens von einer Versicherung, Bank oder Treuhandfirma errichtet wird. Ihr können sich beliebige und voneinander unabhängige Arbeitgeber anschliessen, welche dann jeweils ein Vorsorgewerk bilden. Merkmal einer Sammeleinrichtung ist die separate Rechnung über Finanzierung und Leistungen. Die Vermögensverwaltung kann getrennt oder für alle Vorsorgewerke zusammen geführt werden. Im ersten Fall wird ein Deckungsgrad pro Vorsorgewerk ausgewiesen, im zweiten Fall einer für die ganze Einrichtung. Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern, denen nebst dem Gemeinwesen halbstaatliche oder in einem OAK BV 19.01.2016 9/21

besonderen Verhältnis zum Bund, Kanton oder zur Gemeinde stehende Unternehmungen angeschlossen sind. 2.6. Charakteristik nach Risiko Folgende Auswahl besteht bei der Charakteristik nach Risiko: Autonom ohne Rückversicherung Autonom mit Stop-Loss- Versicherung Autonom mit Excess-of-Loss- Versicherung Teilautonom: Altersrenten durch Vorsorgeeinrichtung sichergestellt Teilautonom: Kauf individueller Altersrenten bei einer Versicherung Vollversicherung (Kollektiv) Spareinrichtung Die Vorsorgeeinrichtung trägt die gesamten Risiken (Alter, Tod und Invalidität) selbst. In der Stop-Loss-Versicherung werden alle von der Vorsorgeeinrichtung abgerechneten Versicherungsleistungen in einer Abrechnungsperiode aufaddiert. Davon wird dann ein globaler Selbstbehalt in Abzug gebracht. Übersteigen die abgerechneten Leistungen diesen vereinbarten Selbstbehalt, kommt die Stop-Loss-Versicherung als Rückversicherung zum Zug und der übersteigende Teil wird von der Versicherungsgesellschaft rückvergütet. In der Excess-of-Loss-Versicherung wird für jeden Versicherten nur jener Teil der Risikosumme versichert, welcher eine vorgegebene Schranke (Selbstbehalt) übersteigt. Es wird also für jeden Versicherten ein Selbstbehalt festgelegt und im Schadensfall eines versicherten Ereignisses wird der übersteigende Teil von der Versicherungsgesellschaft rückvergütet. Vorsorgeeinrichtung, welche die Altersleistung selbst sicherstellt und demzufolge das Risiko der Langlebigkeit selbst trägt. Die Risiken Tod und/oder Invalidität lässt sie durch eine Versicherungsgesellschaft abdecken. Vorsorgeeinrichtung, welche mit dem selbst geäufneten Sparkapital im Zeitpunkt der Pensionierung die Altersleistung bei einer Versicherungsgesellschaft kauft und damit das Risiko der Langlebigkeit auf sie überträgt. Zudem erfolgt die Abdeckung aller übrigen Risiken durch eine Versicherungsgesellschaft. Vorsorgeeinrichtung, die alle Risiken durch eine Versicherungsgesellschaft decken lässt. Sie bezweckt nur das Alterssparen und deckt demzufolge die Risiken Tod und Invalidität nicht ab. Sie ist daher von den autonomen Vorsorgeeinrichtungen, welche alle Risiken selbständig versichern, zu unterscheiden. OAK BV 19.01.2016 10/21

Falls sowohl eine Excess-of-Loss als auch eine Stop-Loss-Versicherung besteht, ist die Variante Autonom mit Excess-of-Loss-Versicherung zu wählen. Im Übrigen ist die Zuteilung so vorzunehmen, dass die am nächsten liegende Variante gewählt wird. Besteht zum Beispiel ein Vollversicherungs-Vertrag, der mit nur unwesentlichen Ausnahmen alle Risiken versichert, so ist die Variante Vollversicherung (Kollektiv) zu wählen. 2.7. Deckungsgrad Bei dieser Frage wird unterschieden, ob eine Vorsorgeeinrichtung einen Deckungsgrad ausweist, der für alle Versichertenbestände massgebend ist, oder ob jedes Vorsorgewerk einen eigenen Deckungsgrad ausweist. Ein Deckungsgrad für die ganze Vorsorgeeinrichtung Ein Deckungsgrad pro Vorsorgewerk Bei allen Verwaltungsformen ausser der Sammeleinrichtung ist dies üblicherweise der Fall. Bei einer Teilliquidation ist dieser Deckungsgrad massgebend. Auch bei Sammeleinrichtungen ist es möglich, dass nur ein Deckungsgrad ausgewiesen wird. Nicht berücksichtigt werden dabei allfällige Verwaltungskonti (inkl. Konti für Überschüsse, freie Mittel, etc.) oder Arbeitgeberbeitragsreserven, welche nur einem Anschluss zur Verfügung stehen können. Bei dieser Variante sind bei Teilliquidation pro Vorsorgewerk verschiedene Deckungsgrade massgebend. Insbesondere können einzelne Vorsorgewerke eine Über-, andere eine Unterdeckung ausweisen. OAK BV 19.01.2016 11/21

3. Reglement für die Altersleistungen 3.1. Primat für die Altersleistungen Beitragsprimat Leistungsprimat Mischform (Kombination von Beitrags- und Leistungsprimat) 1e-Einrichtung (Wahl der Anlagestrategie gem. Art. 1e BVV 2) Reine Rentnerkasse Andere Beim Beitragsprimat richten sich die künftigen Altersleistungen nach den geleisteten Beiträgen bzw. nach dem geäufneten Spar- oder Deckungskapital. Beim Leistungsprimat entsprechen die Altersleistungen einem durch das Reglement definierten Prozentsatz des versicherten Lohnes. Massgeblich ist dabei entweder der zuletzt versicherte Lohn oder ein Durchschnitt der letzten 5 bis 10 Jahre vor Pensionierung. Der Prozentsatz des versicherten Lohnes ist meistens abhängig vom Alter der Versicherten sowie den erworbenen bzw. eingekauften Beitragsjahren. Eine Mischform besteht aus Elementen des Beitragsund des Leistungsprimats. In Vorsorgeeinrichtungen, welche unterschiedliche Anlagestrategien gemäss Art. 1e BVV 2 anbieten, haben die aktiven Versicherten keine Garantie auf ein bestimmtes Altersguthaben oder auf eine bestimmte Altersleistung. Bei einer reinen Rentnerkasse sind keine aktiven Versicherten mehr vorhanden, so dass das Primat der Altersleistungen praktisch keine Rolle mehr spielt. Zu den anderen Formen gehören Vorsorgepläne mit lohn- und beitragsunabhängigen Renten- oder Kapitalleistungen, zum Beispiel fixe Geldbeträge beim Erleben des Pensionierungsalters oder eine Vorsorgeeinrichtung, welche ausschliesslich AHV- Überbrückungsrenten ausrichtet. Pro Vorsorgeeinrichtung ist nur eine Eingabe möglich. Massgeblich für die Zuteilung ist die Aufteilung der per Stichtag vorhandenen Freizügigkeitsleistungen von aktiven Versicherten auf die Primate. Sind mehr als 80% der Freizügigkeitsleistungen in Bezug auf die Altersleistungen im Leistungsprimat versichert, ist das Reglement als Leistungsprimat zu behandeln, und entsprechend auch beim Beitragsprimat. Falls sowohl Beitrags- und Leistungsprimat mehr als 20% ausmachen, ist das Reglement als Mischform zu qualifizieren. Im Kommentar können allfällige Zusatzinformationen festgehalten werden. 3.2. Ordentliches Pensionierungsalter der Männer Das ordentliche oder reglementarische Pensionierungsalter ist gemäss Reglement anzugeben (Pensionierung per 31.12.2015). Falls es nicht festgelegt ist, kann das AHV- Pensionierungsalter verwendet werden. OAK BV 19.01.2016 12/21

3.3. Ordentliches Pensionierungsalter der Frauen Es gelten die gleichen Bemerkungen wie für die Männer in Frage 3.2. 3.4. Leistung bei Pensionierung Ausschliesslich Renten (mit Ausnahme der obligatorischen Kapitaloption gemäss BVG) Renten mit Kapitaloption (bzw. Kapital mit Rentenoption) Teils Rente, teils Kapital (ein Teil muss als Kapital bezogen werden) Ausschliesslich Kapital (Rentenbezug nicht möglich) Bei der Pensionierung wird ausschliesslich eine Rente ausbezahlt, ausser im Fall der gesetzlich garantierten Kapitalabfindung gemäss Art. 37 Abs. 2 BVG. Bei der Pensionierung kann in diesem Fall frei zwischen Rente und Kapital (oder einer Kombination der beiden Elemente) gewählt werden, wobei ohne Äusserung des Versicherten meistens die Rente ausbezahlt wird. Bei der Pensionierung ist bei gewissen Vorsorgeeinrichtungen die Wahl zwischen Kapital und Rente nicht ganz frei, meistens muss in diesem Fall ein Teil als Kapital bezogen werden. Vorsorgeeinrichtungen, welche ausschliesslich überobligatorische Leistungen ausrichten, können reglementarisch festlegen, dass bei der Pensionierung ausschliesslich das Kapital ausbezahlt wird. 3.5. Umwandlungssatz im ordentlichen Pensionierungsalter der Männer 2015 (Beitragsprimat) Es ist in jedem Fall auf das gleiche Alter wie bei Frage 3.2 zu referenzieren (Pensionierung per 31.12.2015). Falls unter Frage 3.1 Mischform oder Andere gewählt wurde, ist der Umwandlungssatz für den allfälligen Beitragsprimat-Anteil anzugeben. Für umhüllende Kassen mit getrennten Umwandlungssätzen für den obligatorischen und den überobligatorischen Teil ist ein Mischsatz anzugeben (z.b. gewichtet mit dem entsprechenden Vorsorgekapital). 3.6. Umwandlungssatz im ordentlichen Pensionierungsalter der Frauen 2015 (Beitragsprimat) Es gelten die gleichen Bemerkungen wie für die Männer in Frage 3.5 sinngemäss. 3.7. Geplanter Umwandlungssatz im ordentlichen Pensionierungsalter der Männer 2020 (Beitragsprimat) Es ist in jedem Fall auf das gleiche Alter wie bei Frage 3.2 zu referenzieren. Falls der Umwandlungssatz für die nächsten 5 Jahre (Pensionierung per 31.12.2020) gemäss aktueller Planung nicht angepasst wird, ist der gleiche Umwandlungssatz wie in Frage 3.5 anzugeben. 3.8. Geplanter Umwandlungssatz im ordentlichen Pensionierungsalter der Frauen 2020 (Beitragsprimat) Es gelten die gleichen Bemerkungen wie für die Männer in Frage 3.7 sinngemäss. OAK BV 19.01.2016 13/21

3.9. Maximale Rente im ordentlichen Pensionierungsalter der Männer (Leistungsprimat) Es ist in jedem Fall auf das gleiche Alter wie bei Frage 3.2 zu referenzieren (Pensionierung per 31.12.2015). Der Prozentsatz ist als Anteil des versicherten Lohnes für einen Versicherten zu bestimmen, der bei Pensionierung eine maximale Beitragsdauer erworben oder eingekauft hat. Falls unter 3.1 Mischform oder Andere gewählt wurde, ist der Rentensatz für den allfälligen Leistungsprimat-Anteil anzugeben. Unerheblich für die Eingabe ist, ob der Satz auf dem letzten versicherten Lohn oder auf einem Durchschnitt angewendet wird. 3.10. Maximale Rente im ordentlichen Pensionierungsalter der Frauen (Leistungsprimat) Es gelten die gleichen Bemerkungen wie für die Männer in Frage 3.9 sinngemäss. 4. Versicherungstechnische Grundlagen für die Altersleistungen Massgebend sind die für die Vorsorgekapitalien verwendeten versicherungstechnischen Grundlagen. Diese Angaben werden im Anhang des Jahresberichts Ihrer Vorsorgeeinrichtung offengelegt. 4.1. Biometrische Grundlagen für das Vorsorgekapital der Rentner Die biometrischen Grundlagen beinhalten im Wesentlichen die Sterbewahrscheinlichkeiten von Rentnern, beim Leistungsprimat auch die Invaliditäts- und allenfalls Austrittswahrscheinlichkeiten. Die Jahreszahl bezeichnet das Ausgabejahr der Tafeln. Die Grundlagen wurden über einen Beobachtungszeitraum von meistens 5 Jahren erhoben und entweder unverstärkt oder auf das Ausgabejahr projiziert herausgegeben. Falls keine biometrischen Grundlagen verwendet werden, sind die folgenden Gründe möglich: Alle Leistungen sind durch einen Versicherungsvertrag abgedeckt Nur temporäre Leistungen Nur Kapitalleistungen Falls alle Rentenleistungen durch einen Versicherungsvertrag abgedeckt werden, braucht es für die Vorsorgeeinrichtung keine biometrischen Grundlagen. Die Lebensversicherung hat eigene Grundlagen, welche uns aber im Rahmen dieser Erhebung nicht interessieren. Werden ausschliesslich temporäre Leistungen ausgerichtet, zum Beispiel AHV-Überbrückungsrenten, dann wird meistens darauf verzichtet, den Einfluss der Sterblichkeit zu berechnen. Falls keine Renten ausbezahlt werden und die Altersleistungen auf Basis des Altersguthabens ausgerichtet werden, braucht es keine biometrischen Grundlagen. 4.2. Periodentafel oder Generationentafel (für das Vorsorgekapital der Rentner) Bei Periodentafeln wird allein auf die vergangenen beobachteten Sterbewahrscheinlichkeiten abgestellt und damit implizit angenommen, dass die Lebenserwartung in Zukunft nicht mehr OAK BV 19.01.2016 14/21

zunimmt. Generationentafeln beinhalten eine Annahme über den Anstieg der Lebenserwartung in Zukunft. 4.3. Verstärkungen (enthalten im Vorsorgekapital der Rentner und/oder in den technischen Rückstellungen) (Periodentafel) Verstärkungen werden bei Periodentafeln verwendet, um den seit der Beobachtungsperiode bzw. Ausgabejahr zu erwartenden Anstieg der Lebenserwartung zu berücksichtigen. Verstärkungen können in Prozenten der Vorsorgekapitalien und/oder mittels komplizierterer Verfahren (Anpassung der Sterbewahrscheinlichkeiten) vorgenommen werden. Es bestehen die beiden folgenden Antwortoptionen: Gesamte Verstärkung um X % Projektion auf laufendes Kalenderjahr + Y Falls das Vorsorgekapital jährlich pauschal um einen bestimmten Prozentsatz verstärkt wird, kreuzen Sie bitte das Auswahlfeld an und geben Sie den prozentualen Betrag der gesamten Verstärkung an. Beispiel: Bei einer Verstärkung seit 2007 um jährlich 0.5% geben Sie bitte 4 % als Resultat von (2015-2007) 0.5% ein. Falls die Grundlagen gemäss Periodentafel auf ein anderes Jahr projiziert werden, kreuzen Sie bitte das Auswahlfeld an und geben Sie die Differenz des Projektionsjahrs zum laufenden Kalenderjahr ein. Beispiel: Bei einer Projektion auf 2016 geben Sie bitte 1 als Resultat von (2016-2015) ein. Falls bei Verwendung einer Periodentafel keinerlei Verstärkungen vorgenommen werden (was meist nicht der Fall sein dürfte!), kreuzen Sie bitte das zugehörige Auswahlfeld an und geben Sie im Feld für den Wert für die Verstärkung um X % 0 % ein. Lassen Sie in diesem Fall sowohl das Auswahlfeld als auch das Feld für die Differenz des Projektionsjahrs zum laufenden Kalenderjahr leer. Falls in eher seltenen Fällen sowohl eine prozentuale Verstärkung des Vorsorgekapitals als auch eine Projektion der biometrischen Grundlagen vorgenommen wird, lassen sich die beiden Elemente kombinieren. Falls die Periodentafel auf eine andere Art verstärkt wird, präzisieren Sie bitte die Art der Verstärkung im folgenden Bemerkungsfeld. 4.4. Technischer Zinssatz (Bewertungszinssatz) auf dem Vorsorgekapital der Rentner und den technischen Rückstellungen Der technische Zinssatz dient zur Bestimmung des heutigen Werts einer zukünftigen Zahlung. Wird mehr als ein technischer Zinssatz angewendet (z.b. Zinskurve), ist das gewichtete Mittel anzugeben. 4.5. Technischer Zinssatz auf dem Vorsorgekapital der aktiven Versicherten (nur Leistungsprimat) Beim Leistungsprimat wird auch zur Berechnung des Vorsorgekapitals der aktiven Versicherten ein technischer Zinssatz benötigt. OAK BV 19.01.2016 15/21

4.6. Technischer Zinssatz zur Berechnung der Freizügigkeitsleistung (nur Leistungsprimat) Zur Bestimmung der Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 16 FZG wird ein technischer Zinssatz verwendet, der meistens (aber nicht immer) dem technischen Zinssatz für das Vorsorgekapital der aktiven Versicherten entspricht. 5. Anlagestrategie Die Fragen in diesem Abschnitt beziehen sich auf die strategische Allokation der Anlagen gemäss Anlagereglement, welche der effektiven Anlageverteilung zu Grunde liegt. Ist keine eindeutige Anlagestrategie vorhanden (z.b. im Fall von 1e-Einrichtungen), soll die durchschnittliche Vermögensanlage bestmöglich geschätzt werden. Zur Anlagestrategie können in den Fragen 5.2 bis 5.5 diverse fakultative Angaben erfasst werden. Falls Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, stellen Sie bitte sicher, dass die Summe der Werte einer Detaillierungsstufe jeweils mit dem entsprechenden Wert auf der höheren Stufe übereinstimmt. Dabei verstehen sich die Werte jeweils als Anteile an den gesamten Anlagen. Beispielsweise muss in Frage 5.2 die Summe der Anteile der Staatsanleihen und der Unternehmensanleihen dem Wert für Obligationen in CHF entsprechen, und die Summe der Anteile der Obligationen in CHF und der Obligationen in Fremdwährungen muss wiederum gleich dem Anteil der Obligationen sein. Die Summe der Anteile der Liquidität, der Obligationen, der Immobilien, der Aktien und der alternativen Anlagen (Fragen 5.1 bis 5.5) muss 100% ergeben. 5.1. Liquidität Liquidität beinhaltet neben Bargeld sämtliche Postcheck- und Bankguthaben sowie Geldmarktanlagen mit kurzer Laufzeit. 5.2. Obligationen und andere Forderungen Obligationen und andere Forderungen umfassen alle gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. b BVV 2 enthaltenen Anlagen, welche nicht unter Liquidität fallen. Als fakultative Angaben können auch die Anteile der Obligationen in CHF (und weiter unterteilt in Staats- und Unternehmensanleihen) und der Obligationen in Fremdwährungen erfasst werden (jeweils als Anteile an den gesamten Anlagen). 5.3. Immobilien Immobilien sind alle in Art. 53 Abs. 1 Bst. c BVV 2 enthaltenen Anlagen. Als fakultative Angaben können auch die Anteile der Immobilien Schweiz (und weiter unterteilt in Wohn- bzw. Geschäftsimmobilien als Direktanlagen sowie Immobilienfonds) und der Immobilien Ausland erfasst werden (jeweils als Anteile an den gesamten Anlagen). 5.4. Aktien Als Aktien gelten alle in Art. 53 Abs. 1 Bst. d BVV 2 enthaltenen Anlagen. Als fakultative Angaben können auch die Anteile der Aktien Schweiz und der Aktien Ausland (und weiter unterteilt in Industrieländer und Emerging Markets) erfasst werden (jeweils als Anteile an den gesamten Anlagen). OAK BV 19.01.2016 16/21

5.5. Alternative Anlagen Als alternative Anlagen gelten alle in Art. 53 Abs. 1 Bst. e BVV 2 enthaltenen Anlagen. Als fakultative Angaben können auch die Anteile der Hedge Funds, der Private Equity, der Infrastrukturanlagen, der alternativen Forderungen und der anderen alternativen Anlagen erfasst werden (jeweils als Anteile an den gesamten Anlagen). 5.6. Anlagen in Fremdwährungen, welche nicht währungsgesichert sind Diese Angabe bezieht sich auf die in den Kategorienbegrenzungen gemäss Art. 55 Bst. e BVV 2 enthaltenen Anlagen in Fremdwährungen, welche gemäss Anlagestrategie nicht in Schweizer Franken abgesichert sind. 5.7. Zielgrösse der Wertschwankungsreserve Die Zielgrösse soll in % der Verpflichtungen festgehalten werden. Sieht das Anlagereglement eine andere Referenzgrösse vor, ist diese umzurechnen. Wird zum Beispiel das Vorsorgevermögen als Referenzgrösse verwendet, kann die Umrechnung wie folgt vorgenommen werden: WSR[in %] = 100 [ 1 1 WSR 100 1], mit WSR: Wertschwankungsreserve als Anteil des Vorsorgekapitals in % (z.b. 18) WSR : Wertschwankungsreserve als Anteil des Vorsorgevermögens in % (z.b. 15) 6. Bilanz per 31.12.2015 Für die folgenden Positionen aus der Bilanz gemäss Swiss GAAP FER 26 geben Sie bitte die Daten gemäss Ihrem Jahresabschluss per 31.12.2015 ein (revidiert oder unrevidiert). Liegt dieser zum Eingabetermin noch nicht vor, verwenden Sie bitte geschätzte Daten auf Basis des Vorjahresabschlusses per 31.12.2014; den Deckungsgrad per 31.12.2015 schätzen Sie bitte mit Hilfe der Anlagerendite 2015. Sind wesentliche Abweichungen möglich, ist das unter den Kommentaren mit Begründung anzugeben. 6.1. Anzahl aktive Versicherte Die Anzahl aktive Versicherte beinhaltet alle per 31.12.2015 versicherten lebenden Personen, welche weder invalid noch pensioniert sind. 6.2. Anzahl Rentner (soweit nicht an Versicherungen übertragen) Die Anzahl Rentner umfasst alle Personen, welche per 31.12.2015 eine Alters-, Invaliden-, Ehegatten-, Partner- oder Kinderrente beziehen. Nicht berücksichtigt werden dabei Rentenbezüger, deren Renten vollumfänglich von einem Dritten (meist eine Versicherung) ausbezahlt werden. 6.3. Summe der Basislöhne Der jährliche Basislohn entspricht meistens dem bei der AHV versicherten Lohn. Unregelmässig anfallende Vergütungen werden oft weggelassen. Anzugeben ist die Summe aller Basislöhne der aktiven Versicherten gemäss Frage 6.1. OAK BV 19.01.2016 17/21

6.4. Versicherte Lohnsumme der aktiven Versicherten Anzugeben ist die Summe aller versicherten Löhne der aktiven Versicherten gemäss Frage 6.1, welche für die Sparbeiträge massgebend ist. 6.5. Rentensumme der Rentner (soweit nicht an Versicherungen übertragen) Anzugeben ist die Summe aller Renten der Rentner gemäss Frage 6.2, wobei durch Dritte (Versicherungen) finanzierte Renten weggelassen werden. 6.6. Bilanzsumme (abzüglich Passiven für Rentner, sofern an Versicherungen übertragen) Die Bilanzsumme ist gemäss Swiss GAAP FER 26 zu verwenden, jedoch ohne Passiven für Rentner aus Versicherungsverträgen (provisorische Zahlen). 6.7. Arbeitgeberbeitragsreserven ohne Verwendungsverzicht Alle Arbeitgeberbeitragsreserven, auf welchen kein Verwendungsverzicht besteht, sind aufzuführen. 6.8. Arbeitgeberbeitragsreserven mit Verwendungsverzicht Nach Art. 65e BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vorsehen, dass der Arbeitgeber bei Unterdeckung Einlagen in ein gesondertes Konto Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht einlegt oder diese aus einer anderen Arbeitgeberbeitragsreserve überträgt. 6.9. BVG-Altersguthaben der aktiven Versicherten gemäss Schattenrechnung Das BVG-Altersguthaben der aktiven Versicherten ist ein Teil des Vorsorgekapitals der aktiven Versicherten (Frage 6.10) und bezieht sich auf das nach Art. 15 BVG angesparte Guthaben (Schattenrechnung). 6.10. Vorsorgekapital der aktiven Versicherten Das Vorsorgekapital der aktiven Versicherten ist die für die aktiven Versicherten zurückgestellte Verpflichtung, welche gemäss Swiss GAAP FER 26 nach anerkannten Grundsätzen und auf allgemein zugänglichen technischen Grundlagen betreffend Tod und Invalidität jährlich zu bewerten ist. 6.11. Vorsorgekapital der Rentner (soweit nicht an Versicherungen übertragen) Für das Vorsorgekapital der Rentner gelten gemäss Swiss GAAP FER 26 die gleichen Grundsätze wie für das Vorsorgekapital der aktiven Versicherten. 6.12. Technische Rückstellungen Technische Rückstellungen werden gemäss dem Rückstellungsreglement der Vorsorgeeinrichtung und nach den Grundsätzen von Swiss GAAP FER 26 durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnet oder zumindest validiert. Sind zum Zeitpunkt der Eingabe noch keine Zahlen vorhanden, können sie mittels Fortschreibung geschätzt werden. OAK BV 19.01.2016 18/21

Zu den Fragen 6.13 bis 6.15: Der Deckungsgrad ist gemäss Artikel 44 BVV 2 zu berechnen. Bei einem Deckungsgrad von 100% oder mehr handelt es sich um eine Über-, sonst um eine Unterdeckung. Sofern Arbeitgeberbeitragsreserven mit Verwendungsverzicht vorhanden sind, sind beide vorgeschriebenen Deckungsgrade anzugeben. 6.13. Deckungsgrad (Vermögen enthält Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht) Diese Frage ist nur zu beantworten, falls gemäss Frage 6.8 eine Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht besteht. Der Deckungsgrad wird wie folgt berechnet: Vv 100 Vk = Deckungsgrad in Prozent, wobei Vv (verfügbares Vorsorgevermögen) und Vk (versicherungstechnisch notwendiges Vorsorgekapital) gemäss Anhang zum Art. 44 Abs. 1 BVV 2 bestimmt werden. Insbesondere sind Arbeitgeberbeitragsreserven mit Verwendungsverzicht dem verfügbaren Vorsorgevermögen zuzurechnen. Für Vorsorgeeinrichtungen mit einem Deckungsgrad pro Vorsorgewerk ist hier und bei Frage 6.14 der konsolidierte Deckungsgrad anzugeben. Die detailliertere Aufstellung erfolgt unter Frage 9. 6.14. Deckungsgrad (Vermögen ohne Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht) Diese Frage ist nur zu beantworten, falls gemäss Frage 6.8 eine Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht besteht. Der Deckungsgrad wird wie folgt berechnet: (Vv AGBRmV) 100 Vk = Deckungsgrad in Prozent, wobei Vv (verfügbares Vorsorgevermögen) und Vk (versicherungstechnisch notwendiges Vorsorgekapital) gemäss Anhang zum Art. 44 Abs. 1 BVV 2 bestimmt werden und AGBRmV die Höhe der Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht bezeichnet. Der bei Frage 6.14 berechnete Deckungsgrad muss in jedem Fall kleiner sein als derjenige bei Frage 6.13. OAK BV 19.01.2016 19/21

6.15. Deckungsgrad Diese Frage ist nur zu beantworten, falls gemäss Frage 6.8 keine Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht besteht. Der Deckungsgrad wird wie folgt berechnet: Vv 100 Vk = Deckungsgrad in Prozent, wobei Vv (verfügbares Vorsorgevermögen) und Vk (versicherungstechnisch notwendiges Vorsorgekapital) gemäss Anhang zum Art. 44 Abs. 1 BVV 2 bestimmt werden. Für Vorsorgeeinrichtungen mit einem Deckungsgrad pro Vorsorgewerk ist hier der konsolidierte Deckungsgrad anzugeben. Die detailliertere Aufstellung erfolgt unter Frage 9. 7. Betriebsrechnung 2015 Für die folgenden Positionen aus der Betriebsrechnung gemäss Swiss GAAP FER 26 geben Sie bitte die Daten gemäss Ihrem Jahresabschluss per 31.12.2015 ein (revidiert oder unrevidiert). Liegt dieser zum Eingabetermin noch nicht vor, verwenden Sie bitte geschätzte Daten auf Basis des Vorjahresabschlusses per 31.12.2014. Sind wesentliche Abweichungen möglich, ist das unter den Kommentaren mit Begründung anzugeben. 7.1. Reglementarische Beiträge Die reglementarischen Beiträge beinhalten alle Spar-, Risiko- und Kostenbeiträge, welche gemäss Reglement der Vorsorgeeinrichtung geschuldet sind. 7.2. Andere Beiträge Die ausserordentlichen Beiträge beinhalten alle weiteren Beiträge, welche der Vorsorgeeinrichtung geschuldet sind, u.a. Sanierungsbeiträge oder Beiträge für einmalige Kosten (z.b. zur Abfederung einer Senkung des Umwandlungssatzes). 7.3. Performance der Anlagen (netto, nach Kosten) Die Performance wird netto nach Verrechnung der Vermögensverwaltungskosten erhoben. Sie ist in Prozenten des durchschnittlichen Anlagevermögens anzugeben. Übliche Näherungen sind möglich. 7.4. Verzinsung des Altersguthabens Bei Beitragsprimaten ist die durchschnittliche Verzinsung des Altersguthabens der aktiven Versicherten im Berichtsjahr anzugeben. OAK BV 19.01.2016 20/21

8. Sanierungsmassnahmen bei Unterdeckung Falls eine Unterdeckung vorliegt, müssen die getroffenen Sanierungsmassnahmen angegeben werden. Zudem ist pro Massnahme der Status anzugeben: Massnahme nicht geplant Massnahme geplant Massnahme beschlossen Massnahme läuft Es besteht keine Absicht der Vorsorgeeinrichtung, diese Massnahme umzusetzen oder weiterzuführen. Es besteht die Absicht, diese Massnahme zu treffen, das oberste Organ hat jedoch noch nicht abschliessend entschieden, sie umzusetzen. Der Stiftungsrat hat die Massnahme beschlossen, sie wird aber erst 2016 oder später umgesetzt. Beispiel: Sanierungsbeiträge, die erst ab 2016 in Kraft sind. Diese Massnahme wird bereits umgesetzt. Beispiel: Eine Nullverzinsung ist schon 2015 in Kraft und wird 2016 weitergeführt. Unter Weitere Massnahme (1) und Weitere Massnahme (2) können weitere, nicht vordefinierte Massnahmen aufgeführt werden, welche geplant oder beschlossen sind oder schon laufen. 9. Schlüsselzahlen für Einrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken Diese Frage betrifft nur Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken, welche verschiedene Deckungsgrade haben (siehe Frage 2.7). Für die Anzahl aktive Versicherte, für die Anzahl Rentner und für die Bilanzsumme gelten die analogen Definitionen der Fragen 6.1, 6.2 und 6.6. Bei der Spalte Fehlbetrag / Überdeckung sind bei einer Überdeckung positive und bei einer Unterdeckung negative Zahlen einzugeben. OAK BV 19.01.2016 21/21