HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

Ähnliche Dokumente
1 Kommunalstatistik. 2 Zweck und Gegenstand der Satzung

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

Stadt Chemnitz

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT

und der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht für die Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand Vom 5. Februar 2010

Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Eidelstedt 30

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)

Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT

Untermietvertrag. Folgende Wohnräume. gelegenen Wohnung werden zu Wohnzwecken und ausschließlichen Benutzung an den Untermieter vermietet.

66. Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 30. August 2012 Nummer 19

Gaststättenverordnung Sperrzeitregelung. Verordnung zur Deregulierung gaststättenrechtlicher Vorschriften

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT

64. Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 3. März 2010 Nummer 7

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

Vom 25. Januar Veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Nr. 6/2018 vom 8. Februar 2018

Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz)

Kirchengesetz. zur Übernahme des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland. über die Statistik

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

Schriftliche Kleine Anfrage

- 1 - Bearbeitungsstand: :30 Uhr

Art der Hilfe außerhalb von Einrichtungen in Einrichtungen Konto 7331 Konto 7332 Hilfen zur Gesundheit ( 5. Kapitel SGB XII ) Unmittelbar vom Sozialam

FÜR IHRE UNTERLAGEN SH1. Name der befragenden Behörde. Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2017

Satzung zur Durchführung einer Kommunalstatistik für die Erstellung qualifizierter Mietspiegel in der Region Hannover und zur Ableitung der Kosten

Anordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs und des Bauleitplanfeststellungsgesetzes Vom 5. Mai 1988

Bremisches Gesetz über die Verkündung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und anderen Vorschriften (Bremisches Verkündungsgesetz)

Gesetz über die Statistik im Handel und Gastgewerbe (Handelsstatistikgesetz - HdlStatG)

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

BS2. Asphaltmischanlagen mit Heißmischverfahren Stationär betriebene Anlagen. Mobil betriebene Anlagen. Sst. Sst. Name: Art

Mieterhöhung und ihre Spezifika

Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)

Niedersächsisches Statistikgesetz

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: Mietspiegel für Karlsruhe 2013: Berücksichtigung des energetischen Zustandes von Wohnungen im Mietspiegel



Erfassungsbogen zur Mietspiegelfortschreibung

UNTERMIETVERTRAG. Zwischen. Name, Vorname: Anschrift: - nachfolgend Hauptmieter genannt. und. Name, Vorname: Anschrift:

RGM. Gastgewerbestatistik Monatserhebung. Gastgewerbestatistik. Meldung für den Berichtsmonat: Monat 01 Jahr 15. Rücksendung bitte bis

QUALIFIZIERTER MIETSPIEGEL STADT TELTOW

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

Gesetz- und Verordnungsblatt

Vorlage zur Beschlussfassung Drucksache 18/0336 Erstes Gesetz zur Änderung des Wohnraumgesetzes Berlin

+K+!!+""!I!$Σ. Investitionserhebung bei Betrieben. Rücksendung bitte bis. insgesamt = Summe Positionen 1.1 bis 1.3

Inhalt: Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung (EnEV- Durchführungsverordnung - EnEV-DVO)

Qualifizierter Mietspiegel für Oranienburg 2015

Archivsatzung für die Stadt Bad Liebenwerda

Kooperationsvereinbarung. zwischen. der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration

Schriftliche Kleine Anfrage

SH1 FÜR IHRE UNTERLAGEN

Viertes Gesetz. zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes 1. Vom 4. Juli Artikel 1. Änderung des. Energieeinsparungsgesetzes

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

Bundesgesetz über die eidgenössische Volkszählung

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT

Vorlage zur Beschlussfassung Drucksache 17/1057 Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbot-Gesetz ZwVbG)

Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung 1 in der Justizverwaltung

Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010

Synopse zum Mietrechtsanpassungsgesetz vom BGBl I 2648

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

NEUE MIETENSTICHPROBE IM VERBRAUCHERPREISINDEX

Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (Bevölkerungsstatistikgesetz - BevStatG)

Arbeitsgruppe 1: Praktische Probleme der archivischen Zuständigkeit: Personenstandsunterlagen

02 15

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Archivsatzung der Stadt Lauchhammer

Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2018 Ansprechpart

Wohnungsantrag. 1. Vor- und Zuname (Antragsteller): Ausgewiesen durch: Personalausweis/ Reisepass/ sonstige Papiere, Dokumente Geb.

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT

Transkript:

103 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 10 FREITAG, DEN 1. APRIL 2011 Tag Inhalt Seite 21. 3. 2011 zur Aufhebung der Veränderungssperre Iserbrook 24................................. 103 29. 3. 2011 über eine Repräsentativerhebung zur Untersuchung nicht preisgebundener Mietwohnungen in der Freien und Hansestadt Hamburg (Mietenspiegelbefragungsverordnung)..................... 104 neu: 29-1-9 29. 3. 2011 über die elektronische Aktenführung in Bußgeld- und Verwarnungsangelegenheiten...... 106 neu: 454-2 29. 3. 2011 zur Änderung der zur Einrichtung des Innovationsbereichs Wandsbek Markt 107 707-3-1 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und en der Freien und Hansestadt Hamburg. zur Aufhebung der Veränderungssperre Iserbrook 24 Vom 21. März 2011 Auf Grund von 14, 16 Absatz 1 und 17 Absatz 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617), in Verbindung mit 4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 370), und 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau in der Fassung vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 370), wird verordnet: Einziger Paragraph Die über die Veränderungssperre Iserbrook 24 vom 25. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 463) wird aufgehoben. Hamburg, den 21. März 2011. Das Bezirksamt Altona

104 Freitag, den 1. April 2011 HmbGVBl. Nr. 10 über eine Repräsentativerhebung zur Untersuchung nicht preisgebundener Mietwohnungen in der Freien und Hansestadt Hamburg (Mietenspiegelbefragungsverordnung) Vom 29. März 2011 Auf Grund von 2 Absatz 3 des Hamburgischen Statistikgesetzes vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 79, 474), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 34), wird verordnet: 1 Anordnung als Landesstatistik Zur Erstellung der Mietenspiegel 2011 und 2013 sowie für eine Auswertung der Mietenspiegeldaten in Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den Regelungen zu den Kosten der Unterkunft gemäß des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird in der Freien und Hansestadt Hamburg über Daten nicht preisgebundener Mietwohnungen betreffend das Wohngebäude, die Wohnung und das Mietverhältnis eine Repräsentativerhebung als Landesstatistik durchgeführt. 2 Kreis der zu Befragenden (1) Die Erhebung erstreckt sich bei der Grunderhebung auf eine repräsentative Bruttostichprobe von zu erwartenden 80.000 Wohnungen bis zu einer Ergebnisstichprobe von etwa 11.500 Wohnungen. Die repräsentative Bruttostichprobe wird aus dem geschätzten mietenspiegelrelevanten Wohnungsbestand gezogen. (2) Die Fortschreibung 2013 bezieht sich auf eine Bruttostichprobe, die sich aus der Grunderhebung von 2011 ergibt. (3) Zu Kontrollzwecken in 5 von Hundert der Fälle sowie bei unvollständigen Interviews und bei mit weniger als 30 Wohnungen belegten Mietenspiegelfeldern kann eine Nachbefragung erfolgen. (4) Im Rahmen der Erhebung sollen die jeweiligen Mieterinnen und Mieter sowie die Vermieterinnen und Vermieter der Wohnungen zu etwa gleichen Teilen befragt werden, soweit die Daten bei beiden Gruppen vorhanden sind. Anstelle der jeweiligen Mieterinnen und Mieter sowie der Vermieterinnen und Vermieter können deren Beauftragte befragt werden. 3 Erhebungs- und Berichtszeitraum Erhebungszeitraum sind jeweils die Zeiten vom 1. März bis 31. Oktober 2011 und vom 1. März bis 31. Oktober 2013. Berichtszeitraum sind die Zeiten vom 1. April 2007 bis 1. April 2011 und vom 1. April 2009 bis 1. April 2013. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April 2011 und 1. April 2013. 4 Erhebungsmethode Die Erhebung erfolgt durch eine Vorbefragung mittels Fragebogen zum Herausfiltern von mietenspiegelrelevanten Wohnungsmerkmalen, die sich aus der Anlage 1 ergeben, unter Verwendung eines standardisierten Fragebogens oder mit Einverständnis der zu Befragenden mittels tragbarer Personalcomputer (Laptops) oder durch eigene Eingabe der Befragten über das Internet sowie durch eine Interviewer-Befragung unter Verwendung eines standardisierten Fragebogens oder mit Einverständnis der zu Befragenden mittels tragbaren Personalcomputern (Laptops) unter Verwendung eines inhaltlich gleichen Fragebogens. Die Merkmale ergeben sich aus der Anlage 2. 5 Erhebungsmerkmale Erhebungsmerkmale bei der Erhebung gemäß 2 sind: 1. Merkmale zum Herausfiltern des mietenspiegelrelevanten Wohnungsbestandes, 2. Merkmale betreffend das Mietverhältnis, 3. Merkmale betreffend das Wohngebäude und die einzelne Wohnung, 4. Merkmale betreffend den energetischen Gebäudezustand. Die Daten zu Satz 1 Nummern 1 bis 4 können sowohl bei der Mieterin beziehungsweise dem Mieter als auch bei der Vermieterin beziehungsweise dem Vermieter erhoben werden, soweit die Daten bei beiden Gruppen vorhanden sind. 6 Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift (Straße, Hausnummer) sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse der im Rahmen der Zufallsstichprobe ausgewählten Mieterinnen und Mieter sowie Vermieterinnen und Vermieter oder ihrer Beauftragten. 7 Auskunftspflicht Bei der Erhebung besteht keine Auskunftspflicht. 8 Durchführung (1) Die Statistik wird von der für das Wohnungswesen zuständigen Behörde durchgeführt.

HmbGVBl. Nr. 10 Freitag, den 1. April 2011 105 (2) Die für das Wohnungswesen zuständige Behörde ist befugt, die im Rahmen dieser Statistik erforderliche Erhebung und Auswertung durch Dritte durchführen zu lassen. (3) Die Ergebnisse der Erhebung nach dieser dürfen nur anonymisiert veröffentlicht oder ausgewertet werden. 9 Außerkrafttreten Diese tritt mit Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 29. März 2011. Liste der Erhebungsmerkmale für die Vorbefragung Anlage 1 1. Gebäude- beziehungsweise Wohnungsart (zum Beispiel Heim oder heimähnliche Unterkunft, Ein- oder Zweifamilienhäuser), 2. Nutzung der Wohnung als Dienst-, Werks-, Berufs- oder Geschäftsmietwohnung, 3. gewerbliche Nutzung der Wohnung, 4. Möblierung oder Teilmöblierung der Wohnung, 5. Nutzung der Wohnung durch Hauptmieterinnen beziehungsweise Hauptmieter, Untermieterinnen beziehungsweise Untermieter oder Eigentümerinnen beziehungsweise Eigentümer, 6. Gefälligkeitsmiete etwa aufgrund familiärer Beziehungen, 7. Bezugsfertigkeit/Baujahr des Gebäudes, 8. Wohnfläche, 9. vermieterseitige Ausstattung, 10. Finanzierungsart (Finanzierung mit öffentlichen Mitteln oder sonstiger Förderung), 11. Dauer des Mietverhältnisses, 12. Datum der letzten Veränderung der Miete, 13. Lage der Wohnung im Gebäude. Liste der Erhebungsmerkmale für die Interviewerinnen/Interviewer-Befragung Anlage 2 1. Merkmale betreffend das Mietverhältnis: 1.1 Angaben zu den Vertragsparteien (Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Mieterin oder des Mieters und Name der Vermieterin oder des Vermieters oder der Verwalterin oder des Verwalters), 1.2 Nutzung der Wohnung durch Hauptmieterinnen beziehungsweise Hauptmieter, Untermieterinnen beziehungsweise Untermieter oder Eigentümerinnen beziehungsweise Eigentümer, 1.3 Gefälligkeitsmiete etwa aufgrund familiärer Beziehungen, 1.4 Nutzung der Wohnung als Dienst-, Werks-, Berufs- oder Geschäftsmietwohnung, 1.5 gewerbliche Nutzung der Wohnung, 1.6 Vermieterstatus (städtische Wohnungsbaugesellschaft (zum Beispiel SAGA GWG), Wohnungs(bau)genossenschaft, freies Wohnungsunternehmen, private Eigentümerin, privater Eigentümer, Sonstige), 1.7 Dauer des Mietverhältnisses, der Mietzahlung, 1.8 Datum der letzten Veränderung der Miete, 1.9 Grundlage des letzten Mieterhöhungsverlangens, 1.10 Art der Unterlagen zur Höhe der Miete, der Betriebsund Heizkosten, 1.11 Größe der Wohnung nach der Wohnfläche, 1.12 Höhe der Netto-Kaltmiete, 1.13 Höhe der Gesamtzahlung der Mieterin beziehungsweise des Mieters für den Monat April 2011 beziehungsweise April 2013, 1.14 Bestandteile der monatlichen Gesamtzahlung (zum Beispiel Umlagen/Vorauszahlungen für Heizung und/oder Warmwasser sowie für Betriebskosten), 1.15 Zahlungsweise der Umlagenvorauszahlungen, Direktzahlung an Versorgungsunternehmen, 1.16 Höhe eines eventuell zu zahlenden Modernisierungszuschlags, 1.17 Sonstige Beträge der monatlichen Gesamtzahlung, 1.18 Ermäßigungen durch angerechnete Mietvorauszahlungen, Mieterdarlehen oder Kürzungen (zum Beispiel wegen Mietminderung) oder andere Ermäßigungen (zum Beispiel aufgrund einer Hausmeistertätigkeit); 2. Merkmale betreffend das Wohngebäude und die einzelne Wohnung: 2.1 Gebäude- beziehungsweise Wohnungsart (zum Beispiel Heim oder heimähnliche Unterkunft, Ein- oder Zweifamilienhäuser), 2.2 Möblierung oder Teilmöblierung der Wohnung, 2.3 Zahl der Stockwerke, 2.4 Zahl der Wohnungen und Gesamtwohnfläche im Gebäude, 2.5 Lage der Wohnung im Gebäude, 2.6 Baualter des Gebäudes beziehungsweise der Wohnung, 2.7 Merkmale betreffend die Ausstattung: Ausstattungsmerkmale der Wohnung (zum Beispiel Heizungsart, Standard von Küche und Bad, sonstige bauliche Merkmale), Ausstattungsmerkmale des Gebäudes, (zum Beispiel Fahrstuhl, Nebenräume, Türöffner, Gegensprechanlage, sonstige bauliche Anlagen), energetischer Zustand des Gebäudes, wie er sich aus dem Energieausweis nach 17 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert am 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), oder dem Hamburger Energiepass ergibt, 2.8 Finanzierungsart (Finanzierung mit öffentlichen Mitteln oder sonstiger Förderung).

106 Freitag, den 1. April 2011 HmbGVBl. Nr. 10 über die elektronische Aktenführung in Bußgeld- und Verwarnungsangelegenheiten Vom 29. März 2011 Auf Grund von 110 b Absatz 1 Sätze 2 und 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354), wird verordnet: 1 (1) Die Behörde für Inneres und Sport kann die Akten in Bußgeldverfahren gemäß 1. 23, 24, 24 a und 24 c des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, 919), zuletzt geändert am 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), und 2. 9 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit 2 Absätze 1 bis 3 oder 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) in der jeweils geltenden Fassung und in selbständigen Verfallsverfahren nach 29 a Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung elektronisch führen. (2) Das für die elektronische Aktenführung eingesetzte System hat dem Stand der Technik zu genügen. Insbesondere muss das System die Authentizität, Integrität und Vollständigkeit sowie die jederzeitige Benutzbarkeit, Auffindbarkeit und Lesbarkeit der Akten gewährleisten. 2 (1) Werden Akten elektronisch geführt, soll für jedes Verfahren eine elektronische Akte angelegt werden. Die Datenverarbeitung in und aus elektronischen Akten ist nur zulässig im Rahmen der gesetzlichen Zweckbindung und der fachlichen Zuständigkeit. (2) Zu den Akten gehören sämtliche Dokumente, die das für das Verfahren bedeutsame Handeln der oder des Betroffenen sowie der Behörde nachprüfbar dokumentieren. Werden Akten elektronisch geführt, sind sämtliche zu den Akten gehörenden Dokumente in elektronische Dokumente zu übertragen. Dabei ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ein übertragenes Dokument der Urschrift entspricht und übertragene elektronische Dokumente nicht nachträglich verändert werden können. Nur in den Fällen, in denen aus zwingenden rechtlichen oder technischen Gründen papierbasierte Dokumente aufbewahrt werden müssen, werden diese ergänzend aufbewahrt. (3) Suchfunktionen sind auf die Anwendung vorher festgelegter Suchkriterien zu beschränken. (4) Die Übermittlung der Akten an Dritte erfolgt nicht elektronisch, sondern durch Erteilung von Aktenausdrucken im jeweils erforderlichen Umfang. 3 (1) Die elektronischen Akten werden grundsätzlich für einen Zeitraum von einem Jahr nach Erledigung des Verfahrens elektronisch aufbewahrt. Akten zu Verwarnungen, die wirksam geahndet worden sind, werden abweichend davon für sechs Monate aufbewahrt. Die begründenden Unterlagen werden nach Maßgabe des Haushalts- und Kassenrechts gesondert aufbewahrt. (2) Akten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist dem Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten. Das Staatsarchiv stellt auf der Ebene der Akten den bleibenden Wert (Archivwürdigkeit) fest. Archivwürdige elektronische Akten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist an das Staatsarchiv abgeliefert. Für das Vorgehen bei der Ablieferung elektronischer Akten ist eine Vereinbarung nach 3 Absatz 4 Nummer 3 des Hamburgischen Archivgesetzes vom 21. Januar 1991 (HmbGVBl. S. 7), zuletzt geändert am 16. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 233, 239), zu schließen. (3) Elektronische Akten mit Ausnahme der begründenden Unterlagen werden nach der Ablieferung an das Staatsarchiv im System gelöscht. Nicht archivwürdige elektronische Akten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen gemäß Absatz 1 gelöscht. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 29. März 2011.

HmbGVBl. Nr. 10 Freitag, den 1. April 2011 107 zur Änderung der zur Einrichtung des Innovationsbereichs Wandsbek Markt Vom 29. März 2011 Auf Grund von 3 des Gesetzes zur Stärkung der Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 525), geändert am 27. November 2007 (HmbGVBl. S. 405), in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Stärkung der Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren und des Gesetzes zur Stärkung von Wohnquartieren durch private Initiativen vom 15. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 76) wird verordnet: 1 4 der zur Einrichtung des Innovationsbereichs Wandsbek Markt vom 8. Juli 2008 (HmbGVBl. S. 245) wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird die Zahl 0,09636637 durch die Zahl 0,09728545 ersetzt. 2. In Satz 2 wird die Zahl 846.235 durch die Zahl 835.669,25 ersetzt. 2 Diese tritt mit Wirkung vom 16. Juli 2008 in Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 29. März 2011.

108 Freitag, den 1. April 2011 HmbGVBl. Nr. 10 Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, Telefon: 23 51 29-0 Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).