Deutscher Fondsverband AUSWIRKUNGEN DER INVESTMENTSTEUERREFORM 2018 ONLINE WORKSHOP DER AMANDEA FINANZSERVICE GMBH AM 13. JUNI 2017
AGENDA 1. Einführung 2. Besteuerung auf der Fondsebene ab 2018 3. Laufende Besteuerung auf der Anlegerebene ab 2018 4. Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von Fondsanteilen ab 2018 5. Übergangsregelungen 31.12.2017 / 1.1.2018 6. Fazit 2
1. EINFÜHRUNG Intransparentes System (Investmentfonds) Transparentes System (Spezial-Investmentfonds) für offene Publikumsfonds (ggf. offene Spezial-AIF) Besteuerung deutscher Dividenden (brutto) / Immobilienerträge (netto) bei dt. Fonds mit 15% => wie ausländische Fonds und europarechtskonform Erstattung der Vorbelastung für steuerbefreite Körperschaften und Teilfreistellungssystem für andere Anleger => in vielen Fällen steuerneutral anstelle der ausschüttungsgleichen Erträge sog. Vorabpauschale für offene Spezial-AIF Besteuerung auf der Fondsebene kann vermieden werden => weitgehende Beibehaltung des Status Quo Veräußerungsgewinne können nur noch 15 Jahre lang im Fonds geparkt werden natürliche Personen dürfen sich nicht mehr beteiligen Kappung des Bestandsschutzes 3
1. EINFÜHRUNG Die folgenden Ausführungen zur Investmentsteuerreform beziehen sich auf die Besteuerung der Erträge aus Investmentfonds bei inländischen Privatanlegern. Investmentfonds sind insbesondere deutsche und ausländische offene Publikumsfonds. Die Neuregelungen gelten ab 2018. Weitere Hinweise finden Sie auf unserer Internetseite www.bvi.de 4
1. EINFÜHRUNG deutsche Dividenden deutsche Immobilienerträge./. 15% andere Erträge./. 0% Investmentfonds 25% Abgeltungsteuer; ggf. Teilfreistellung Für Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne: Aktienfonds 30% Mischfonds 15% offene Immobilienfonds 60% (80% bei Schwerpunkt im Ausland) 5
2. BESTEUERUNG AUF DER FONDSEBENE AB 2018 Die Besteuerung auf der Fondsebene mindert den Anteilpreis. Deutsche und ausländische Investmentfonds werden mit einer deutschen Steuer belastet: deutsche Dividenden ohne Abzug von Werbungskosten i.h.v. 15% (inkl. Solidaritätszuschlag) deutsche Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien nach Abzug von Werbungskosten i.h.v. 15% (zuzügl. Solidaritätszuschlag) 6
3. LAUFENDE BESTEUERUNG AUF DER ANLEGEREBENE AB 2018 Beim Anleger unterliegen grundsätzlich der laufenden Besteuerung: die Ausschüttungen und die Vorabpauschale. Dabei sind ggf. Teilfreistellungen zu berücksichtigen. 7
3. LAUFENDE BESTEUERUNG AUF DER ANLEGEREBENE AB 2018 Vorabpauschale Vorabpauschale = Basisertrag abzüglich Ausschüttungen; Basisertrag = Rücknahmepreis zu Beginn eines Kj. * risikoloser (Basis-)Zins * 70%; aber max. Wertsteigerung im Kj. + Ausschüttungen; im Jahr des Erwerbs nur anteilig; im Jahr der Veräußerung ist keine Vorabpauschale anzusetzen; Vorabpauschale fließt am 1. Werktag des folgenden Kj. (für 2018 am 1.1.2019) zu; depotführende Stellen belasten Einlagekonten zur Kapitalertragsteuererhebung. 8
3. LAUFENDE BESTEUERUNG AUF DER ANLEGEREBENE AB 2018 Beispiel Vorabpauschale Angenommen der Basiszins liegt für 2018 bei 1% und ein Anleger erwirbt einen Anteil an einem thesaurierenden Rentenfonds am 1.1.2018 für 100. Der Anteilpreis am 31.12.2018 soll A) 99 B) 100,50 C) 102 betragen. Die Vorabpauschale, die am 2.1.2019 zufließt, beträgt A) 0 (100 *1%*70% = 0,70, aber max. 99-100 ) B) 0,50 (100 *1%*70% = 0,70, aber max. 100,50-100 ) C) 0,70 (100 *1%*70% = 0,70, aber max. 102-100 ) 9
3. LAUFENDE BESTEUERUNG AUF DER ANLEGEREBENE AB 2018 Teilfreistellungen: 30% bei Aktienfonds / 15% bei Mischfonds (= mind. 51% bzw. 25% Aktienanteil lt. Anlagebedingungen nicht Exposure) 60%/80% bei Immobilienfonds (ohne / mit Auslandsschwerpunkt) 15% für Fondserträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen Teilfreistellungen sind nicht einzelfallgerecht Bei einem Aktienfonds, der ausschließlich Dividenden aus UK bezieht gibt es keine Vorbelastung, aber dennoch eine Teilfreistellung Teilfreistellungen wirken nicht, wenn ein Anleger keine Steuern zahlt (z.b. wg. NV-Bescheinigung) Mehrbelastung für diese Anleger lt. BMF im Schnitt 3 pro Jahr. 10
3. LAUFENDE BESTEUERUNG AUF DER ANLEGEREBENE AB 2018 Beispiel Teilfreistellung: Privatanleger ist in 2018 an einem Aktienfonds beteiligt und erhält eine Ausschüttung in 2018 von 1000 (die Ausschüttung ist hoch genug, damit keine Vorabpauschale anzusetzen ist); Freistellungsaufträge sind ausgeschöpft, NV-Bescheinigung liegt nicht vor. Von den 1000 sind 30% Teilfreistellung zu gewähren => 700 sind steuerpflichtig und unterliegen der Abgeltungsteuer von 25% (zuzügl. SolZ und ggf. Kirchensteuer). 11
4. BESTEUERUNG VON GEWINNEN AUS DEM VERKAUF VON FONDSANTEILEN AB 2018 Steuerpflichtiger Gewinn = Einnahmen aus der Veräußerung/Rückgabe der Anteile (ggf../. Veräußerungsnebenkosten)./. Anschaffungskosten der Anteile./. Vorabpauschale (in voller Höhe auch bei Anwendung der Teilfreistellung) (ggf../. Gewinn * Teilfreistellung) 12
4. BESTEUERUNG VON GEWINNEN AUS DEM VERKAUF VON FONDSANTEILEN AB 2018 Beispiel Gewinnermittlung: Ein Anleger erwirbt am 1.1.2018 einen Anteil an einem ausschüttenden Aktienfonds für 100, in 2018 werden 0,10 pro Anteil ausgeschüttet, der Basiszins soll 1% für 2018 betragen, am 31.12.2018 beträgt der Rücknahmepreis 106 am 15.3.2019 veräußert der Anleger den Anteil für 107. Gewinn = Veräußerungspreis 107./. Anschaffungskosten 100./. Vorabpauschale 0,60 (100 * 1% * 70% = 0,70./. 0,10 Ausschüttung) = 6,90 * 70% (wg. Aktienteilfreistellung) = 4,83. 13
5. ÜBERGANGSREGELUNGEN 31.12.2017 / 1.1.2018 Fiktive Veräußerung der Anteile zum 31.12.2017 mit dem Rücknahmepreis zum 31.12.2017. Fiktive Anschaffung der Anteile zum 1.1.2018 mit dem Rücknahmepreis zum 31.12.2017. Der Gewinn am 31.12.2017 ist entweder steuerfrei (bei Anschaffung der Anteile vor 1.1.2009) oder steuerpflichtig (bei Anschaffung der Anteile nach 31.12.2008) im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung. Nach dem 31.12.2017 realisierte Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen, die vor 1.1.2009 erworben wurden, sind bis zu 100.000 pro Anleger steuerfrei. Der Freibetrag ist in der Veranlagung geltend zu machen. 14
5. ÜBERGANGSREGELUNGEN 31.12.2017 / 1.1.2018 Beispiel Alt-Anteile / Freibetrag: Ein Anleger hat in 2008 Anteile an einem Aktienfonds für 30.000 erworben. Die Anteile sind am 31.12.2017 100.000 wert. Er veräußert sie in 2030 für 150.000. Die Anteile gelten am 31.12.2017 für 100.000 als veräußert. Der fiktive Veräußerungsgewinn von 70.000 ist steuerfrei. Die Anteile gelten am 1.1.2018 mit dem Wert von 100.000 als angeschafft. Der Gewinn von 50.000 ist grundsätzlich steuerpflichtig. Der Gewinn ist jedoch zunächst mit dem Freibetrag von 100.000 zu verrechnen. Damit bleibt der Gewinn steuerfrei. 15
6. FAZIT Alt-Anteile sollten weiter gehalten werden, um von dem Freibetrag von 100.000 profitieren zu können. Die Besteuerung von Investmentfonds wird für Privatanleger einfacher. Es kommt unter dem Strich weder zu Steuererhöhungen noch zu Steuersenkungen. Es gibt aber keine Einzelfallgerechtigkeit. 16
Peter Maier Leiter Steuern / Altersvorsorge / Statistik BVI Berlin Unter den Linden 42 10117 Berlin BVI Brüssel Rue du Trône 14-16 1000 Bruxelles BVI Frankfurt Bockenheimer Anlage 15 60322 Frankfurt am Main Kontakt Fon +49 69 15 40 90 0 www.bvi.de 17