Geschäftsverteilungsplan II für das Landesarbeitsgericht Saarland

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Transkript:

Geschäftsverteilungsplan II für das Landesarbeitsgericht Saarland Geschäftsjahr 2017 ab 01. August 2017 Nach 6 a ArbGG in Verbindung mit 21 e GVG wird von dem Präsidium des Landesarbeitsgerichts, bestehend aus dem Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Hossfeld, im Benehmen mit dem ab 07. August 2017 an das Landesarbeitsgericht Saarland abgeordneten Richter am Arbeitsgericht Seel (Arbeitsgericht Saarbrücken) und nach Anhörung des Ausschusses der ehrenamtlichen Richter ( 29 Absatz 2 ArbGG) für das Jahr 2017 beginnend mit dem 01. August 2017 folgende Geschäftsverteilung bestimmt. Grund der Änderung sind das Ausscheiden des bisherigen Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Dier mit Ablauf des 31. Juli 2017 aus dem aktiven Richterdienst wegen seines Eintritts in den Ruhestand und die noch nicht abgeschlossene Entscheidung über die Ernennung des Nachfolgers / der Nachfolgerin als Präsident / als Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Saarland. A. I. Verteilung der in der Zeit vom 01. Januar 2017 bis 31. Juli 2017 eingegangenen Sachen 1. Erste Kammer: Vorsitzender im Zeitraum 01. 06. August 2017 : n.n. Vorsitzender ab 07. August 2017: Richter am Arbeitsgericht Seel Zuständigkeit a) Berufungen, Beschwerden in Beschlussverfahren, sonstige Beschwerdeverfahren, Arreste und einstweilige Verfügungen sowie SHa-Sachen (Anträge außerhalb eines

2 anhängigen Verfahrens) und TaBVHa-Sachen (Anträge außerhalb eines in der Beschwerdeinstanz anhängigen Beschlussverfahrens) mit den Endziffern 1, 3, 5, 9 im Aktenzeichen. Verfahren, mit welchen Herr Seel in erster Instanz als Vorsitzender einer Kammer beim Arbeitsgericht Saarbrücken bereits befasst war, sind der 2. Kammer des Landesarbeitsgericht zugeordnet. Es handelt sich dabei insbesondere um die Berufungsverfahren mit den Az.: 1 Sa 35/17 und 1 Sa 65/17 sowie die bereits im Kalenderjahr 2016 eingegangenen Berufungsverfahren mit den Az.: 1 Sa 67/16 und 1 Sa 73/16 2. Zweite Kammer: Vorsitzender: Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Hossfeld Zuständigkeit a) Berufungen, Beschwerden in Beschlussverfahren, sonstige Beschwerdeverfahren, Arreste und einstweilige Verfügungen sowie SHa-Sachen (Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens) und TaBVHa-Sachen (Anträge außerhalb eines in der Beschwerdeinstanz anhängigen Beschlussverfahrens) mit den Endziffern 2, 4, 6, 7, 8, 0 im Aktenzeichen. b) Entscheidungen über eine Amtsenthebung und eine Amtsentbindung von ehrenamtlichen Richtern c) Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen ehrenamtlichen Richter..d)..e) AR-Sachen Entschädigungsverfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren ( 198, 201 GVG)

3 II. Verteilung der ab dem 1. August 2017 eingehenden Sachen 1. Erste Kammer: Vorsitzender im Zeitraum 01. 06. August 2017 : n.n. Vorsitzender ab 07. August 2017: Richter am Arbeitsgericht Seel Zuständigkeit a) Berufungen, Beschwerden in Beschlussverfahren, sonstige Beschwerdeverfahren, Arreste und einstweilige Verfügungen sowie SHa-Sachen (Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens) und TaBVHa-Sachen (Anträge außerhalb eines in der Beschwerdeinstanz anhängigen Beschlussverfahrens) mit den Endziffern 1, 3, 5, 7, 9 und 0 im Aktenzeichen. Verfahren, mit welchen Herr Seel in erster Instanz als Vorsitzender einer Kammer beim Arbeitsgericht Saarbrücken bereits befasst war, sind der 2. Kammer des Landesarbeitsgericht zugeordnet. Für jede der Zuständigkeit der 1. Kammer wegen Vorbefassung des Vorsitzenden in erster Instanz entzogene Sache wird ein Ausgleich dadurch geschaffen, dass der jeweils nächste Eingang entsprechend der betroffenen Verfahrensart, der auf die 2. Kammer entfallen würde, der 1. Kammer zugeordnet wird. b) AR-Sachen c) Entschädigungsverfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren ( 198, 201 GVG) 2. Zweite Kammer: Vorsitzender: Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Hossfeld Zuständigkeit a) Berufungen, Beschwerden in Beschlussverfahren, sonstige Beschwerdeverfahren, Arreste und einstweilige Verfügungen sowie SHa-Sachen (Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens) und TaBVHa-Sachen (Anträge au-

4 ßerhalb eines in der Beschwerdeinstanz anhängigen Beschlussverfahrens) mit den Endziffern 2, 4, 6 und 8 im Aktenzeichen. b) Entscheidungen über eine Amtsenthebung und eine Amtsentbindung von ehrenamtlichen Richtern c) Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen ehrenamtlichen Richter III. Die beiden Kammervorsitzenden vertreten sich gegenseitig. IV. Güterichter im Sinne von 54 Absatz 6 ArbGG ist in Verfahren, die zur Zuständigkeit der Ersten Kammer gehören, der Vorsitzender der Zweiten Kammer. In Verfahren, die zur Zuständigkeit der Zweiten Kammer gehören, ist Güterichter im Sinne von 54 Ab- Satz 6 ArbGG der Vorsitzende der Ersten Kammer. V. Bei mehreren anhängigen oder bis zu einem Jahr vor Eingang des Rechtsmittels anhängig gewesenen Verfahren mit demselben Kläger, Beklagten oder Beteiligten und im Wesentlichen gleicher Sach- und Rechtslage ist die Kammer zuständig, bei der die zuerst eingetragene Sache anhängig ist. In Zweifelsfällen entscheidet das Präsidium. VI. Die Kammer, die aufgrund der vorstehenden Regelungen bereits mit einer Sache befasst war, behält die Zuständigkeit 1. bei Zurückverweisungen durch das Bundesarbeitsgericht; 2. bei Fortsetzung einer weggelegten Sache ( 5 der Aktenordnung); 3. für nach Anhängigwerden eines Verfahrens eingehende weitere Berufungen oder weitere Beschwerden in Beschlussverfahren in derselben Sache sowie für die nach Anhängigwerden eines Verfahrens in derselben Sache eingehenden Streitwertbeschwerden, Beschwerden in

5 Zwangsvollstreckungsverfahren nach den 887 ff ZPO und Kostenbeschwerden, und zwar auch dann, wenn das Verfahren in der Hauptsache in zweiter Instanz bereits abgeschlossen ist; 4. bei Arresten und einstweiligen Verfügungen, die mit der Hauptsache in Verbindung stehen; geht die Hauptsache gleichzeitig oder später ein, so fällt diese in die Zuständigkeit der Kammer, die mit dem Arrest oder der einstweiligen Verfügung befasst ist beziehungsweise befasst gewesen ist; Anträge nach 927 ZPO fallen in die Zuständigkeit der Kammer, die den Arrest angeordnet hat; 5. bei Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; 6. bei Anfechtung eines vor der Kammer abgeschlossenen, das Verfahren beendenden Vergleichs 7. bei Berufungen nach einem vorangegangenen Verfahren betreffend einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren sowie nach einem Beschwerdeverfahren wegen einer Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht, wenn im Beschwerdeverfahren die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung zu prüfen war; 8. für spätere Berufungen gegen weitere erstinstanzliche Entscheidungen in derselben Sache (Zwischen-, Teil- oder Schlussurteil); dies gilt entsprechend für Beschlussverfahren; 9. für Nachfolgeprozesse gemäß den 34, 579, 580, 584, 717 Absatz 2, 767, 893, 926, 945 ZPO. VII. Die Entscheidung, ob ein Vorsitzender in einer Sache kraft Gesetzes von dem Richteramt ausgeschlossen ist oder ob in einer Sache die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden besteht, trifft die Kammer unter dem Vorsitz des jeweiligen Vertreters. Wenn der Vorsitzende in einer Sache ausgeschlossen ist oder für befangen erklärt worden ist, fällt die Sache in die Zuständigkeit der Kammer des Vertreters.

6 VIII. Für Berufungen und Beschwerden in Sachen, mit denen der Vorsitzende der zuständigen Kammer bereits als Vorsitzender einer Einigungsstelle befasst gewesen ist, ist die Kammer seines Vertreters zuständig. IX. Für eine kammerübergreifende Verbindung von Verfahren nach 147 ZPO ist die Kammer zuständig, bei der das nach dem Aktenzeichen älteste Verfahren anhängig ist. X. Wenn eine Kammer nach Abschnitt VI Ziffern 7 bis 9 und nach den Abschnitten VII und VIII dieses Geschäftsverteilungsplans eine Sache übernimmt, bleibt sie bei der Zuteilung eingehender Sachen entsprechend der Anzahl der übernommenen Verfahren unberücksichtigt. Ergibt sich nach Abschnitt V die Zuständigkeit einer Kammer für mehrere Sachen, die nach der Endziffer der anderen Kammer zuzuordnen wären, so erfolgt kein Ausgleich, sofern nicht mehr als vier Sachen, die nach der Endziffer der anderen Kammer zuzuordnen wären, betroffen sind. Ab der fünften Sache, die nach der Endziffer der anderen Kammer zuzuordnen wäre, erfolgt ein Ausgleich durch eine andere Sache, ab der zehnten Sache ein Ausgleich durch zwei andere Sachen, ein darüber hinausgehender Ausgleich erfolgt nicht. Wird eine Sache übernommen, für die in erster Instanz die Fachkammer für den öffentlichen Dienst zuständig gewesen ist, findet der Ausgleich mit einer anderen Sache aus der Fachkammer für den öffentlichen Dienst statt. Entsprechendes gilt für die Übernahme eines Beschlussverfahrens. Diese Kompensationsregelung gilt auch über ein Geschäftsjahr hinaus. Sie gilt auch für Sachen, für die nach dem zweiten Absatz dieses Abschnitts ein Ausgleich zu erfolgen hat. Die vorstehenden Absätze 2 und 3 gelten im Fall einer kammerübergreifenden Prozessverbindung nach Ziffer IX entsprechend.

7 XI. Die eingehenden Sachen sind am Tag nach ihrem Eingang in alphabetischer Reihenfolge, geordnet nach erstens dem Namen oder der Firma der ersten beklagten Partei, hilfsweise nach dem Vornamen der ersten beklagten Partei, bei mehreren gegen dieselbe Partei gerichteten Klagen oder bei einer gegen eine Partei gleichen Namens gerichteten Klage erstens nach dem Namen oder der Firma der klagenden Partei, hilfsweise nach dem Vornamen der klagenden Partei, in das Register einzutragen. B. I. Die ehrenamtlichen Richter werden in der Reihenfolge ihrer Eintragung in den für beide Kammern gemeinsam geführten alphabetisch geordneten Listen zu den Sitzungen herangezogen. Die Reihenfolge der Heranziehung wird durch den Jahreswechsel nicht berührt. II. Erklärt sich ein ehrenamtlicher Richter für einen bestimmten Sitzungstag für verhindert, so tritt an seine Stelle unter Anrechnung auf den Turnus der nächste in der Liste eingetragene ehrenamtliche Richter. III. Bei plötzlicher Verhinderung eines geladenen ehrenamtlichen Richters ist, wenn die Heranziehung des in der Reihenfolge nächsten ehrenamtlichen Richters auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, ein ehrenamtlicher Richter, der in Saarbrücken zu erreichen ist, zur Sitzung heranzuziehen, und zwar der im Alphabet dem Geladenen nachfolgende. Erklärt sich auch dieser ehrenamtliche Richter für verhindert, so tritt an seine Stelle der im Alphabet folgende und in Saarbrücken zu erreichende ehrenamtliche Richter, und so fort.

8 IV. Hat ein ehrenamtlicher Richter in einem Termin bei einer Beweisaufnahme durch Vernehmung eines Zeugen oder einer Partei mitgewirkt und kann die Sache in dem Termin nicht abgeschlossen werden, so wirkt der ehrenamtliche Richter auch in dem nachfolgenden Termin oder in den nachfolgenden Terminen in dieser Sache mit. Ist für den Sitzungstag, an dem die Sache fortgesetzt wird, noch ein weiterer Termin in einer anderen Sachen anberaumt oder sind für diesen Sitzungstag noch weitere Termine in anderen Sachen anberaumt, so sind für diesen Termin beziehungsweise für diese Termine die ehrenamtlichen Richter heranzuziehen, die nach der Liste der ehrenamtlichen Richter turnusmäßig zur Mitwirkung berufen sind. V. Bei einer Heranziehung der ehrenamtlichen Richter nach Ziffer III oder nach Ziffer IV Satz 1 ändert sich an ihrer Heranziehung in dem normalen Turnus nichts. VI. Ist ein ehrenamtlicher Richter in einer Sache kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wirksam als befangen abgelehnt, so gilt er nur für diese eine Sache, nicht dagegen für den gesamten Sitzungstag als verhindert. Saarbrücken, den 31. Juli 2017 Saarbrücken, den 07.August 2017 gez. Hossfeld Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts als Vertreter im Amt des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts gez. Seel Richter am Arbeitsgericht