Tabellen zu Fallbeispiel 5 (Hinterlassenenrente)

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Transkript:

Berufsprüfung <Sozialversicherungs-Fachleute> Prüfungsteil 1: Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) Prüfungsdauer 80 Minuten Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt) 18 Beilage(n) Tabellen zu Fallbeispiel 5 (Hinterlassenenrente) Maimale Punktzahl 80 Erzielte Punkte Note e Schreiben Sie die Kandidatennummer auf sämtliche Blätter (Prüfung und allfällige Zusatzblätter). Prüfen Sie den nsatz auf seine Vollständigkeit. Schreiben Sie Ihre Antworten ausschliesslich auf die Vorderseiten der Antwort-/Lösungsblätter. Verwenden Sie bei Bedarf für Ihre Lösungen ein Zusatzblatt. Die blosse Nennung eines Gesetzes- oder Verordnungsartikels reicht nicht aus (ausser dies wird ausdrücklich erlaubt). Die n können in beliebiger Reihenfolge gelöst werden. Das Punktemaimum wird bei jeder angegeben. Teillösungen ergeben ebenfalls Punkte. Benutzen Sie Kugelschreiber oder Tinte zum Lösen der Prüfung (kein Bleistift). Die Epert/innen Datum Unterschriften Epert/in 1 Epert/in 2 Seite 1 (von 18)

Teil 1: Wissens- und Verständnisfragen 1: Versicherungsunterstellung (9 Punkte) Ausgangslage Sie erhalten für die folgenden fünf Personen Angaben zu deren Lebenssituation. Beurteilen Sie für jede Person, welche der Aussagen bezüglich der Versicherungsunterstellung in der AHV zutreffen. Kreuzen Sie bei jeder Aussage richtig oder falsch an. Es können eine, mehrere oder alle Aussagen korrekt sein. 1.1 Ein angolanischer Staatsangehöriger studiert während 3 Monaten Medizin an der Universität Bern. richtig falsch Er ist obligatorisch versichert. Er ist nicht versichert. Er kann der obligatorischen Versicherung beitreten. Er kann sich von der Unterstellung befreien lassen. (ma. 1 Punkt) 1.2 Ein slowakischer Staatsangehöriger wohnt in Frankreich und arbeitet bei der UNO in Genf als Internationaler Beamter. richtig falsch Er ist obligatorisch versichert. Er ist nicht versichert. Er kann der obligatorischen Versicherung beitreten. Er kann die obligatorische Versicherung weiterführen. (ma. 1 Punkt) Seite 2 (von 18)

1.3 Eine deutsche Staatsangehörige wohnt in Deutschland und arbeitet für einen Schweizer Arbeitgeber in Frankreich und Österreich. richtig falsch Sie ist in Österreich der Sozialversicherung unterstellt. Sie ist in Deutschland der Sozialversicherung unterstellt. Sie ist in Frankreich der Sozialversicherung unterstellt. Sie ist in der Schweiz der Sozialversicherung unterstellt. (ma. 2 Punkte) 1.4 Ein australischer Staatsangehöriger wohnt in der Schweiz und arbeitet in der Schweiz (Arbeitspensum 70%) und in Frankreich (Arbeitspensum 30%). richtig falsch Er ist in der Schweiz der Sozialversicherung unterstellt. Er ist Frankreich der Sozialversicherung unterstellt. (ma. 2 Punkte) 1.5 Eine Schweizerin wohnt in Frankreich und arbeitet als Arbeitnehmerin in der Schweiz (Arbeitspensum 15%) und als Selbständigerwerbende in Frankreich (Arbeitspensum 85%). richtig falsch Sie ist in der Schweiz der Sozialversicherung unterstellt Sie ist in Frankreich der Sozialversicherung unterstellt (ma. 2 Punkte) Seite 3 (von 18)

1.6 Ein Liechtensteiner wohnt in der Schweiz und arbeitet als Arbeitnehmer in der Schweiz (Arbeitspensum 50%) und in Deutschland (Arbeitspensum ebenfalls 50%). richtig falsch Er ist in der Schweiz der Sozialversicherung unterstellt Er ist in Deutschland der Sozialversicherung unterstellt. (ma. 1 Punkt) Seite 4 (von 18)

2: Bestandteile des massgebenden Lohnes (4 Punkte) Ausgangslage Grundlage für die Berechnung der Beiträge der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden ist der massgebende Lohn. Entscheiden Sie, ob die nachstehenden Lohnbestandteile zum massgebenden Lohn gehören (beitragspflichtig sind) oder nicht. Kreuzen Sie bei jeder Aussage pflichtig oder nicht pflichtig an. Es können eine, mehrere oder alle Aussagen korrekt sein. nicht pflichtig pflichtig Ausbezahlte Ferien Dienstaltersgeschenk nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit Kinderzulagen von CHF 300.- pro Monat Leistungen des Arbeitgebers während Krankheit Jahreslohn von CHF 2 200.- bei einer Wohngenossenschaft Entschädigung für den normalen Arbeitsweg Abgangsentschädigung von CHF 4 000.- nach 10 Dienstjahren ohne BVG Geburtstagsgeschenk im Wert von CHF 800.- Seite 5 (von 18)

3: Verjährung (4 Punkte) Ausgangslage Es werden Ihnen verschiedene Geschäftsvorfälle vorgelegt, bei denen es um den Eintritt der Verjährung geht. Bestimmen Sie die Verjährungsfristen in den untenstehenden Fällen. Ergänzen Sie den untenstehenden Tet mit den richtigen Antworten entweder in Form eines Datums oder eines Jahres. 3.1 Sie erhalten die Steuermeldung für einen Selbständigerwerbenden für das Jahr 2010. Die Steuerveranlagung ist am 15. November 2015 in Rechtskraft erwachsen. Sie können die Beiträge bis zum 31. Dezember 2016 verfügen. 3.2 Die Verfügung für die Beiträge des Jahres 2014 ist am 16. Januar 2015 in Rechtskraft erwachsen. Sie müssen das Inkasso der Beiträge bis spätestens am 31. Dezember 2020 abgeschlossen haben. 3.3 Am 18. Februar 2016 führen Sie eine Arbeitgeberkontrolle durch. Sie können die Beiträge bis und mit dem Jahre 2011 nachfordern. 3.4 Ein Nichterwerbstätiger weist Ihnen am 12. März 2016 nach, dass er bis ins Jahr 2008 zurück jeweils in geringem Umfang erwerbstätig war, die entsprechenden Beiträge aber nicht an seine Nichterwerbstätigenbeiträge anrechnen liess. Sie können die Anrechnung bis und mit dem Jahre 2011 nachholen. Seite 6 (von 18)

4: Aussagen aus dem Rentenbereich (5 Punkte) Ausgangslage Nachfolgend finden Sie diverse Aussagen zu den gesetzlichen Grundlagen im Rentenbereich. Entscheiden Sie, ob die nachstehenden Aussagen richtig oder falsch sind. Kreuzen Sie bei jeder Aussage richtig oder falsch an. Es können eine, mehrere oder alle Aussagen korrekt sein. richtig falsch Eine Person, die in der AHV versichert ist oder war, kann jederzeit eine Rentenvorausberechnung ihrer AHV-Rente verlangen. Für das Einkommenssplitting im Falle einer Scheidung werden nur die Ehejahre berücksichtigt, in welchen das Ehepaar in der Schweiz wohnhaft war. Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Beitragszeiten, welche in einem Beitragsstaat der EU geleistet wurden, können zur Auffüllung von Beitragslücken in der AHV herangezogen werden. Ein türkischer Staatsangehöriger, welcher die Schweiz verlässt und Anspruch auf eine Altersrente der AHV hat, erhält die Rente von der Schweizerischen Ausgleichskasse ausbezahlt. Seite 7 (von 18)

5: Frage zur Rentenberechnung (6 Punkte) Ausgangslage Sie müssen für die folgenden Rentenberechnungsgrundlagen beurteilen, wie die einzelnen Elemente bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Bestimmen Sie für die Elemente Betreuungsgutschriften, Karrierezuschlag bei der Berechnung der Hinterlassenenrente und Erziehungsgutschriften, welche Aussage zutrifft. Kreuzen Sie bei jedem Antwortblock die richtige Antwort an. Es ist nur eine Antwort korrekt. 5.1 Betreuungsgutschriften Die Betreuungsgutschriften sind im individuellen Konto jährlich mit dem Bruchteil eingetragen. Die Betreuungsgutschriften sind im individuellen Konto jährlich als ganze Gutschrift eingetragen. Die Betreuungsgutschriften sind in keinem Fall im individuellen Konto eingetragen. Die Betreuungsgutschriften werden erst im Zeitpunkt der Rentenberechnung ermittelt. 5.2 Karrierezuschlag bei der Berechnung von Hinterlassenenrenten Der Karrierezuschlag bei der Berechnung von Hinterlassenenrenten wurde per 1.1.2016 aufgehoben. Der Karrierezuschlag bei der Berechnung von Hinterlassenenrenten wird bei jeder Hinterlassenenrente gewährt. Der Karrierezuschlag bei der Berechnung von Hinterlassenenrenten wird aufgrund des Alters der verstorbenen Person ermittelt. Der Karrierezuschlag bei der Berechnung von Hinterlassenenrenten wird aufgrund des Alters der hinterbliebenen Person ermittelt. Seite 8 (von 18)

5.3 Erziehungsgutschriften Die Erziehungsgutschriften werden immer ab dem Geburtsjahr des ersten Kindes gewährt. Die Erziehungsgutschriften werden immer bis und mit dem Vorjahr des 16. Altersjahres des jüngsten Kindes gewährt. Die Erziehungsgutschriften werden ab dem Folgejahr des Geburtsjahres des ältesten Kindes gewährt. Die Erziehungsgutschriften entsprechen pro Anspruchsjahr dem 24-fachen Betrag der minimalen vollen monatlichen Altersrente im Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Seite 9 (von 18)

Teil 2: Fallbeispiele Fallbeispiel 1: Beiträge Nichterwerbstätige (9 Punkte) Sachverhalt Sie haben von der Steuerverwaltung für das Ehepaar Amstutz die Steuermeldung für das Jahr 2016 erhalten. Paul Amstutz, geboren am 14.07.1953, und seine Ehefrau Rita Amstutz, geboren am 12.03.1955, üben keine Erwerbstätigkeit aus. Folgende Angaben entnehmen Sie der Steuermeldung. Paul Amstutz IV-Rente: CHF 28 200.00 BVG-Rente: CHF 67 200.00 Rente einer privaten Versicherung: CHF 30 000.00 Vermögensertrag für das Jahr 2016: CHF 900.00 Vermögen per 31. Dezember 2016 CHF 1 170 000.00 Rita Amstutz BVG-Rente: CHF 36 000.00 Überbrückungsrente CHF 18 000.00 Vermögen per 31. Dezember 2016 CHF 800 000.00 Der Verwaltungskostensatz ihrer Ausgleichskasse beträgt 1,8 %. Auszug aus der Beitragstabelle 2016 (alle Werte in CHF): Vermögen Beitrag Vermögen Beitrag Vermögen Beitrag 1 800 000 3 638.75 2 300 000 5 176.25 4 750 000 12 710.00 1 850 000 3 792.50 2 350 000 5 330.00 4 800 000 12 863.75 1 900 000 3 946.25 2 400 000 5 483.75 4 850 000 13 017.50 1 950 000 4 100.00 2 450 000 5 637.50 4 900 000 13 171.25 2 000 000 4 253.75 2 500 000 5 791.25 4 950 000 13 325.00 Seite 10 (von 18)

Berechnen Sie aufgrund der Ihnen vorliegenden Informationen die Beiträge des Ehepaars Amstutz für das Jahr 2016. Die Berechnung ist detailliert und nachvollziehbar aufzuzeigen. Zeigen Sie den detaillierten Berechnungsweg auf. Berechnung der Nichterwerbstätigenbeiträge Beitragspflichtiges Renteneinkommen Paul Amstutz: BVG-Rente CHF 67 200.- Rente priv. Versicherung CHF 30 000.- Rita Amstutz: BVG-Rente CHF 36 000.- Überbrückungsrente CHF 18 000.- 151 200 20 CHF 3 024 000. (2) Vermögen Paul Amstutz CHF 1 170 000.- Rita Amstutz CHF 800 000.- CHF 1 970 000. (1) Eheliches Vermögen CHF 4 994 000. : 2 CHF 2 497 000. (1) Massgebendes Vermögen (abgerundet) CHF 2 450 000. (1) Beitrag gemäss Tabelle CHF 5 637.50 (1) Verwaltungskostenbeiträge (1,8 % von 5 637.50) CHF 101.50 (1) Gesamtbeitrag pro Ehepartner 2016 CHF 5 739. Erweiterung des Sachverhalts Nachdem Sie die Berechnung vorgenommen haben, erhalten Sie die Meldung, dass Frau Amstutz im Jahr 2016 eine Teilzeiterwerbstätigkeit (nicht voll und dauernd) als Arbeitnehmerin ausgeübt hat. Ihr Jahreseinkommen beträgt CHF 25 000.- Welche Auswirkungen hat diese Meldung auf die Beitragspflicht der beiden Ehepartner? Beschreiben Sie die Auswirkungen stichwortartig. Die von Frau Amstutz auf dem Erwerbseinkommen abgerechneten Beiträge von CHF 2 562.50 (10,25% von CHF 25 000.-) werden an ihre Nichterwerbstätigenbeiträge angerechnet. Da die Beiträge aus Erwerbstätigkeit nicht die Hälfte der Nichterwerbstätigenbeiträge erreichen, bleibt Frau Amstutz grundsätzlich als Nichterwerbstätige beitragspflichtig und zahlt die Differenz von CHF 3 075.- zuzüglich der Verwaltungskostenbeiträge (1). Die Beiträge von Herrn Amstutz verändern sich nicht (1). Seite 11 (von 18)

Fallbeispiel 2: Beiträge Selbständigerwerbende (9 Punkte) Sachverhalt Die Steuerverwaltung meldet Ihnen für Markus Metzler (Jahrgang 1975) für die Zeit vom 01.01. 31.08.2015 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 46 200.- und ein am 31.08.2015 im Betrieb investiertes Eigenkapital von CHF 158 900.-. Der Zinssatz für den Zinsabzug auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital beträgt 0,5% und der Beitragssatz für die Verwaltungskosten 2,4%. Sinkende Beitragsskala für Selbständigerwerbende (gültig für das Jahr 2015) Jährliches Erwerbseinkommen Beitragssatz von mindestens aber weniger als AHV IV EO Total Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. 9 400 392 65 23 480 Fr. % % % % 9 400 17 200 4,2 0,754 0,269 5,223 17 200 21 900 4,3 0,772 0,276 5,348 21 900 24 200 4,4 0,790 0,282 5,472 24 200 26 500 4,5 0,808 0,288 5,596 26 500 28 800 4,6 0,826 0,295 5,721 28 800 31 100 4,7 0,844 0,301 5,845 31 100 33 400 4,9 0,879 0,314 6,093 33 400 35 700 5,1 0,915 0,327 6,342 35 700 38 000 5,3 0,951 0,340 6,591 38 000 40 300 5,5 0,987 0,353 6,840 40 300 42 600 5,7 1,023 0,365 7,088 42 600 44 900 5,9 1,059 0,378 7,337 44 900 47 200 6,2 1,113 0,397 7,710 47 200 49 500 6,5 1,167 0,417 8,084 49 500 51 800 6,8 1,221 0,436 8,457 51 800 54 100 7,1 1,274 0,455 8,829 54 100 56 400 7,4 1,328 0,474 9,202 56 400 7,8 1,400 0,500 9,700 Berechnen Sie die von Markus Metzler für die Zeit vom 01.01. 31.08.2015 geschuldeten Beiträge. Zeigen Sie den detaillierten Berechnungsweg auf. Seite 12 (von 18)

Einkommen gemäss Steuermeldung CHF 46 200. Abzüglich 0,5% Zins auf dem Eigenkapital (0,5% von 159 000.-) proratisiert auf 8 Monate CHF 530. (1) bereinigtes Nettoeinkommen CHF 45 670. Aufrechnung der persönlichen Beiträge: 45 670 100 : (100 7,710 = 92,290) CHF 49 485. (2) Massgebendes Erwerbseinkommen (abgerundet) CHF 49 400. (1) 8,084% AHV/IV/EO-Beiträge von CHF 49 400.- CHF 3 993.50 (1) 2,4% Verwaltungskostenbeiträge von CHF 3 993.50 CHF 95.85 (1) Gesamtbeiträge 01.01. 31.08.2015 CHF 4 089.35 Erweiterung des Sachverhalts Markus Metzler hat für das Jahr 2015 Akontobeiträge von CHF 3 200.- bezahlt. Sie haben die Beiträge vom 01.01 31.08.2015 am 15. März 2016 verfügt. Die Restzahlung ist Valuta 10. Mai 2016 bei der Ausgleichskasse eingegangen. Beurteilen Sie aufgrund der Zahlungen die Verzugszinssituation und bestimmen Sie den Zinsenlauf, ohne die Zinsen selbst zu berechnen. Begründen Sie Ihre Antwort in Stichworten. Für die auszugleichenden Beiträge für des Jahres 2015 beginnt der Zinsenlauf für Erhebungszinsen am 1. Januar 2017 (ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres). Somit sind keine Erhebungszinsen geschuldet. (1) Die Zahlung erfolgt dagegen erst 30 Tage nach Zustellung der Verfügung + 1 Tag. Somit sind Zahlungszinsen vom 16. März 2016 bis und mit 10. Mai 2016 geschuldet. (1) Erweiterung des Sachverhalts Markus Metzler hat nun die Beiträge vollständig bezahlt. Bestimmen Sie den Betrag in Franken, der Markus Metzler im individuellen Konto gutgeschrieben wird. Die Nennung des Betrags genügt. Im individuellen Konto wird das massgebende Erwerbseinkommen von CHF 49 400.- gutgeschrieben. (1) Seite 13 (von 18)

Fallbeispiel 3: Massgebender Lohn (5 Punkte) Sachverhalt Ein Arbeitgeber meldet Ihnen im Dezember 2015 für das Jahr 2016 die folgenden, voraussichtlichen Jahreslohnsummen: AHV/IV/EO CHF 525 000.- ALV1 CHF 400 000.- ALV2 CHF 100 000.- Der Ansatz für die Verwaltungskostenbeiträge beträgt 0,8%. Berechnen Sie aufgrund dieser Meldung die Akontobeiträge für das Jahr 2016 und bestimmen Sie die Zahlungsperiode. Zeigen Sie den detaillierten Berechnungsweg auf. Berechnung der Akontobeiträge Jahreslohnsumme CHF 525 000.00 10,25% AHV/IV/EO-Beiträge von CHF 525 000.- CHF 53 812.50 (1) 2,2% ALV1 von CHF 400 000.- CHF 8 800.00 (1/2) 1,0% ALV2 von CHF 100 000.- CHF 1 000.00 (1/2) 0,8% Verwaltungskosten von CHF 53 812.50 CHF 430.50 (1/2) Total Akontobeiträge 2016 CHF 64 043.00 Aufgrund der Jahreslohnsumme vom CHF 525 000.- müssen die Akontobeiträge monatlich bezahlt werden. Die Zahlungsperiode ist der Monat (1/2). Erweiterung des Sachverhalts Sie stellen fest, dass die Lohnsummen ALV1 und ALV2 (CHF 500 000.-) tiefer sind als die AHV/IV/EO- Lohnsumme von CHF 525 000.-. Wie kommt diese Differenz zustande? Erläutern Sie stichwortartig, aber aussagekräftig das Zustandekommen der Differenz. Offenbar beschäftigt der Arbeitgeber Altersrentner, welche keine Beiträge zur ALV entrichten (1). Seite 14 (von 18)

Erweiterung des Sachverhalts Die Akontobeiträge für den Januar 2016 bezahlt der Arbeitgeber am 18. April 2016. Der Betrag wird der Ausgleichskasse Valuta 22. April 2016 gutgeschrieben. Berechnen Sie die Verzugszinsen. Zeigen Sie den Berechnungsweg auf. Zinsenlauf: 1. Februar 2016 22. April 2016 = 82 Zinstage (1/2) Zinsberechnung: 5 336.90 : 100 5 82 : 360 = CHF 60.80 (1/2 Seite 15 (von 18)

Fallbeispiel 4: Altersrente ( 13 Punkte) Sachverhalt Markus Kalbermatten, geboren am 22.09.1953, ist seit dem 14.07.1977 mit Edith Kalbermatten, geboren am 19.06.1954, verheiratet. Das Ehepaar Kalbermatten hatte seinen Wohnsitz durchgehend in der Schweiz. Sie haben vier Kinder: Monika, geboren am 12.05.1979, Peter und Urs, geboren am 31.12.1984 sowie Victoria, geboren am 28.06.1991. Victoria studiert Biologie an der Universität Zürich. Markus Kalbermatten möchte seine Rente um zwei Jahre vorbeziehen. Er reicht bei der zuständigen Ausgleichskasse im August 2016 seine Anmeldung ein. Berechnen Sie aufgrund dieser Angaben und der Einträge in den beigefügten IK sowie der vorhandenen Tabellen die Leistungen, welche Herr Kalbermatten erhalten wird. Zeigen Sie den detaillierten Berechnungsweg auf. Beitragsdauer Jahrgang: 42 Jahre (1 Punkt) Beitragsdauer Herr Kalbermatten: 42 Jahre (1 Punkt) Anwendbare Rentenskala: 44 (0.5 Punkt) Summe Erwerbseinkommen: CHF 2 048 675 (2 Punkte) Aufwertungsfaktor: 1.136 (0.5 Punkt) Durchschnittl. Einkommen: CHF 55 412.-- (CHF 2 048 675 1.136 : 42) (2 Punkt) Erziehungsgutschriften: CHF 1175 12 3 : 2 = CHF 21 150 28 : 42 = CHF 14 100.-- ( 2 Punkte) Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen: CHF 55 412 + CHF 14 100 = CHF 69 512 = CHF 70 500 (Tabellenwert) (1 Punkt) Monatliche Rente: CHF 2 162 ungekürzt Kürzung 13,6 % (1 Punkt) Somit Rente gekürzt: CHF 1 868. (1 Punkt) Keine Kinderrente, da Vorbezug Rente. (1 Punkt) Seite 16 (von 18)

Fallbeispiel 5: Hinterlassenenrente (13 Punkte) Sachverhalt Hans Fasel, geboren am 06.05.1981, ist seit dem 15.10.2006 mit Jasmin Fasel, geboren am 5. Februar 1983, verheiratet. Sie haben zwei Kinder: Melanie, geboren am 03.06. 2007, und Hugo, geboren am 04.09.2010. Hans Fasel stirbt bei einem Unfall am 28.08.2016. Auf den individuellen Konten der Ehegatten finden sich folgende Einkommen: Hans Fasel 1999 2001 Fr. 24 000. 2002 2015 Fr. 840 000. Jasmine Fasel 2001 2003 Fr. 11 000. 2004 2015 Fr. 80 000. Berechnen Sie die von der AHV zu zahlenden Leistungen mit Hilfe der Tabellen in der Beilage. Zeigen Sie den detaillierten Berechnungsweg auf. Beitragsdauer Jahrgang: 14 (1 Punkte) Skala: 44 (0.5 Punkte) Aufwertungsfaktor: 1.000 (1 Punkt) Durchschnitt aufgewertete Einkommen: Fr. 840 000 : 14 = Fr. 60 000 (2 Punkte) + 10 % Karrierezuschlag = Fr. 66 000. (1 Punkt) Erziehungsgutschriften: 1175 3 12 : 2 = Fr. 21 150 8 : 14 = Fr. 12 086. (2 Punkte) Massgebendes durchschnittl. Jahreseinkommen: Fr. 66 000 + Fr. 12086 = Fr. 78'086 (2 Punkt) Tabellenwert: Fr. 78 960. (0.5 Punkte) Monatliche Renten: Witwenrente: Fr. 1820. (1 Punkt) Waisenrente: Melanie: Fr. 910. (1 Punkt) Hugo: Fr. 910. (1 Punkt) Seite 17 (von 18)

Fallbeispiel 6: Rentenskala (3 Punkte) Sachverhalt Für Herrn Meyer ist aufgrund der massgebenden Faktoren die Rentenskala 38 anwendbar, für seine Ehefrau hingegen die Rentenskala 26. Das Ehepaar Meyer erhält von einem Bekannten die Auskunft, somit sei für die Festsetzung des Höchstbetrages der Renten als Ehepaar die Skala 38 anwendbar. Herr Meyer möchte von Ihnen wissen, ob diese Auskunft korrekt ist. Zeigen Sie Herrn Meyer die korrekte Lösung für seine Fragestellung auf. Formulieren Sie die Antwort stichwortartig, aber aussagekräftig. Die beiden Ehepartner weisen keine vollständige Beitragsdauer auf. Somit entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maimalen Betrags bei Vollrenten, der wie folgt berechnet wird: 2 Skala 38 plus 1 Skala 26 (1 Punkt) = Total 102 : 3 (1 Punkt) = 34 Es ist die Skala 34 und nicht die Skala 38 anwendbar. (1 Punkt) Seite 18 (von 18)