Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Auch neuer Rechtsrahmen für Seniorenbeiräte

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Transkript:

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Auch neuer Rechtsrahmen für Einführungsbeitrag im Rahmen der Beratung Bürgerschaftlich engagierte SeniorInnen in ihren Kommunen 30. Juni 2009 Jens Graf Städte- und Gemeindebund Brandenburg

Übersicht Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) Neuer Rechtsrahmen für Beiräte - 19 BbgKVerf Umsetzung in Hauptsatzung Rechte und Pflichten Ausblick

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) Seit 28. September 2008 neue Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) Zusammenfassung Gemeindeordnung, Amtsordnung, Landkreisordnung zu einem neuen Gesetz Art. 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl.I, S.202, 207) Viele Neuregelungen, u.a. Neufassung der Einwohnerbeteiligung, Beiräte, Beauftragte

Rückblick Zulässigkeit von Beiräten nach der alten GO war umstritten Arg. 25 GO Ausländerbeirat ; 25 Abs. 4: In der Hauptsatzung kann vorgesehen werden, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Beauftragte bestellt werden. arbeiteten unter der Geltung der Gemeindeordnung (GO) häufig auf Grundlage von Satzungen Forderungen aus politischem Raum nach Schaffung einer Ermächtigungsnorm für die Bildung von n

Neuer Rechtsrahmen 19 BbgKVerf

19 BbgKVerf - Beiräte und weitere Beauftragte Die Hauptsatzung kann sowohl einen Beauftragten als auch einen Beirat zur Integration von Einwohnern vorsehen, die nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen. ( 19 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf) Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass die Gemeindevertretung zur Vertretung der Interessen anderer Gruppen der Gemeinde Beiräte oder Beauftragte wählt oder benennt. ( 19 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf) > Ermessensentscheidung der Gemeindevertretung > Keine Sondersatzung

Pflichtinhalt der Hauptsatzung ( 19 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf) Sind Beiräte oder Beauftragte vorgesehen, regelt die Hauptsatzung die Bezeichnung und die Personengruppen, deren Interessen vertreten werden sollen; im Falle der Beiräte auch die Zahl der Mitglieder, die Anforderungen an die Mitgliedschaft und das Wahl- oder Benennungsverfahren.

Benennen / Wählen Abstimmungen ( 39 BbgKVerf) Benennen Es wird offen abgestimmt ( 39 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf) Namentliche Abstimmungen auf Antrag ( 39 Abs. 1 Satz 4 BbgKVerf) Wahlen ( 40, 41 BbgKVerf) - Bestellen - Geheim, wenn kein abweichender Beschluss vor der Wahl ( 39 Abs. 1 Satz 5 BbgKVerf) - Einzelwahlen ( 40 BbgKVerf) - Gremienwahlen ( 41 BbgKVerf)

Wahlen Einzelwahlen ( 40 BbgKVerf) Vorschlag oder Bestellung einer Person 1. Wahlgang: Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder Ggf. zweiter Wahlgang (meisten Stimmen) Bei einer Person: Mehr Ja als Nein - Stimmen Abwahl möglich Gremienwahlen ( 41 BbgKVerf) - Vorschlag oder Bestellung mehrerer Mitglieder eines Gremiums - Entscheidung über Vorschläge der Fraktionen durch offenen Beschluss, Bindung an Vorschläge der Fraktionen - (Zahl der Sitze x Zahl der Mitglieder)./. Zahl der Mitglieder aller Fraktionen - Anderes Verfahren kann einstimmig beschlossen werden

Freiwilliger Inhalt der Hauptsatzung ( 19 Abs. 2 BbgKVerf) Die Hauptsatzung kann Regelungen über die Grundzüge der inneren Ordnung der Beiräte treffen ( 19 Abs. 2 Satz 2 BbgKVerf) Z. B. Vorsitz, Verfahren Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass ein Beirat nach Absatz 1 Satz 1 (Integrationsbeirat) ganz oder teilweise unmittelbar gewählt wird ( 19 Abs. 2 Satz 3 BbgKVerf) > keine unmittelbare Wahl von anderen Beiräten

Gelegenheit zur Stellungnahme Den Beiräten ist Gelegenheit zu geben, gegenüber der Gemeindevertretung zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf ihren Aufgabenbereich haben, Stellung zu nehmen. ( 19 Abs. 3 Satz 1BbgKVerf) > Aufgabe der Beiräte: Beratung

Verfahren: Beirat bedarf Regelung in Hauptsatzung Jede Gemeinde muss eine Hauptsatzung erlassen ( 4 Abs.1 Satz 1 BbgKVerf) Hauptsatzung und Änderung mit Mehrheit der Mitglieder beschlossen ( 4 Abs. 2 BbgKVerf) Initiative Hauptverwaltungsbeamter/Mitte der Vertretung (vgl. 35 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf)

Umsetzung in Hauptsatzung

Muster einer Hauptsatzung - Städte- und Gemeindebund Brandenburg veröffentlicht Muster einer Hauptsatzung (www.stgbbrandenburg.de) Regelungsvorschlag zur Einrichtung eines Seniorenbeirates (vgl. S. 25 ff.) Hauptsatzungsmuster zur BbgKVerf ist mit Ministerium des Innern abgestimmt Landesseniorenbeirat wurde Regelungsentwurf zum Seniorenbeirat zur Stellungnahme übermittelt, Erörterung, Hinweise berücksichtigt

Zu 19 Abs. 2 Satz 1 1. HS BbgKVerf Seniorenbeirat ( 19 BbgKVerf) (1) Die Gemeinde richtet zur besonderen Vertretung der Gruppe der Senioren in der Gemeinde einen Beirat ein. Der Beirat führt die Bezeichnung Seniorenbeirat der Gemeinde [36]. [36] Name der Gemeinde einfügen.

Zu 19 Abs. 2 Satz 1 2. HS BbgKVerf (2) Dem Beirat gehören [37] Mitglieder an. Mitglied des Seniorenbeirates können Personen sein, die das [38] Lebensjahr vollendet haben. Sie sind ehrenamtlich ( 20 BbgKVerf) tätig. Die Mitglieder werden von der Gemeindevertretung nach 41 BbgKVerf für die Dauer der Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaften im Land Brandenburg durch Abstimmung benannt[39]. Dabei sollen die Vorschläge von Organisationen besonders berücksichtigt werden, zu deren Aufgaben die Unterstützung und Vertretung von Senioren gehören. Die Vorschläge sind an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu richten. [37] Zahl der Mitglieder einfügen. [38] Altersgrenze einfügen. [39] Alternativ ist eine Bestellung durch Wahl möglich.

Zu 19 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf (3) Dem Beirat ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Senioren in der Gemeinde [40] haben, gegenüber der Gemeindevertretung Stellung zu nehmen. Dem Beirat soll eine schriftliche Stellungnahme ermöglicht werden. Die Anhörung findet nicht statt, wenn der Beirat rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist. [40] Name der Gemeinde einfügen

Zu 19 Abs. 2 Satz 2 BbgKVerf (4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und für den Fall der Verhinderung [41] stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende vertritt den Beirat gegenüber den Organen der Gemeinde. [41] Anzahl der Stellvertreter einfügen.

Zu 19 Abs. 2 Satz 2 BbgKVerf (5) Der Beirat wird durch den Vorsitzenden einberufen. Der Hauptverwaltungsbeamte kann die Einberufung des Beirates verlangen. Einer ortsüblichen Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen bedarf es nicht. Der Hauptverwaltungsbeamte, von diesem beauftragte Personen und die Mitglieder der Gemeindevertretung haben im Beirat ein aktives Teilnahmerecht. Über die Ergebnisse der Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Auf das Verfahren im Beirat finden im Übrigen die Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für den Ortsbeirat entsprechende Anwendung, soweit nicht der Beirat eine Regelung durch Geschäftsordnung trifft.

Rechte und Pflichten

Rechte und Pflichten der Mitglieder des Seniorenbeirates Mitglieder der Beiräte sind ehrenamtlich tätig ( 20 bis 25 BbgKVerf) Insbesondere: Verschwiegenheitspflicht ( 21 BbgKVerf) Beachtung Mitwirkungsverbot ( 22 BbgKVerf) Anspruch auf Auslagenersatz und Erstattung von Verdienstausfall ( 24 BbgKVerf)

Aufgabe von Beiräten nach 19 BbgKVerf: Beirat hat die besondere Interessenlage der Personengruppe zu bündeln und in die Gemeindevertretung zu tragen Soll sicherstellen, dass Belange wichtiger Gruppen der Gemeinde ausreichende Berücksichtigung bei der Entscheidungsfindung der Gemeinde erhalten Ergänzung der Tätigkeit der Gemeindevertretung

Ausblick

Weitere Formen der Mitgestaltung Mitgliedschaft in Gemeindevertretung Mitwirkung als sachkundige Einwohner Mitarbeit in Parteien, kommunalen Wählergruppen Mitarbeit in Vereinen, Verbänden oder Projektgruppen Übernahme von ehrenamtlicher Tätigkeit Bildung von Interessengruppen Nutzung der Medien

Kommunalpolitik mit Seniorinnen und Senioren Kommunalpolitik = Selbstverwaltung der örtlichen Gemeinschaft Wesentliche Entscheidungen werden durch unmittelbar von der Bürgerschaft gewählte ehrenamtlich tätige Mitbürger in den Gemeindevertretungen und Stadtverordnetenversammlungen getroffen Aber am Gemeinwohl orientierte Gesamtsicht (vgl. auch 30 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf) Städte und Gemeinden sind darauf angewiesen, dass sich Menschen für eine Mitarbeit bereit erklären Belange der Seniorinnen und Senioren schon immer Aufgabe der Städte und Gemeinden und wichtiger Gegenstand der Beratungen in den Vertretungskörperschaften (vgl. demografischer Wandel)

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit www.stgb-brandenburg.de