RICHTLINIEN FÜR DIE VERGABE DER FÖRDERMITTEL DES STIPENDIENPROGRAMMS ZUR FÖRDERUNG VON NACHWUCHSWISSENSCHAFTLERINNEN AN DER PHILOSOPHISCHEN FAKULTÄT UND DEM FACHBEREICH THEOLOGIE AN DER FRIEDRICH- ALEXANDER-UNIVERSITÄT ERLANGEN-NÜRNBERG IM RAHMEN DER ZIELVEREINBARUNGEN ZUR ERHÖHUNG DES FRAUENANTEILS IN DER WISSENSCHAFT VOM 20. MÄRZ 2013 Stand: November 2016
Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätze... 4 1.1. Mittelverwendung... 4 1.2. Bewerbungsformalitäten... 4 1.3. Zur Förderung... 4 2. Graduiertenförderung... 4 2.1. Möglichkeiten der Förderung... 5 2.2. Aufnahmevoraussetzungen... 5 2.3. Inhalt der Förderung... 6 2.3.1. Stipendien... 6 2.3.2. Sonstige Leistungen... 6 2.3.3. Zusätzliches Einkommen... 6 2.3.4. Einkommensanrechnung auf Geldleistungen... 7 2.4. Dauer und Ende der Förderung... 7 2.4.1. Bewilligungsdauer... 7 2.4.2. Verlängerung des Stipendiums... 7 2.4.3. Auslandsaufenthalte... 7 2.4.4. Ende der Förderung... 8 2.5. Mitwirkungspflichten und Abschlussbericht... 8 2.5.1. Mitwirkungspflichten... 8 2.5.2. Nachweis über die Abgabe der Dissertation bzw. Vereinbarung zum Abschlussbericht... 8 2.6. Bewerberinnen mit ausländischer Staatsangehörigkeit... 9 3. Postgraduiertenförderung... 9 3.1. Möglichkeiten der Förderung... 9 3.2. Aufnahmevoraussetzungen... 9 3.3. Einbindung der Stipendiatin in den Wissenschaftsbetrieb... 10 3.4. Inhalt der Förderung... 11 3.4.1. Stipendien... 11 3.4.2. Sonstige Leistungen... 11 3.4.3. Zusätzliches Einkommen... 11 3.4.4. Einkommensanrechnung auf Geldleistungen... 11 3.5. Dauer und Ende der Förderung... 11 3.5.1. Bewilligungsdauer... 11 3.5.2. Auslandsaufenthalte... 12 3.5.3. Ende der Förderung... 12 3.6. Mitwirkungspflichten und Abschlussbericht... 12 3.6.1. Mitwirkungspflichten... 12 3.6.2. Vereinbarung zum Abschlussbericht... 13 3.7. Bewerberinnen mit ausländischer Staatsangehörigkeit... 13
4. Habilitationsförderung... 13 4.1. Möglichkeiten der Förderung... 13 4.2. Aufnahmevoraussetzungen... 13 4.3. Einbindung der Stipendiatin in den Wissenschaftsbetrieb... 15 4.4. Inhalt der Förderung... 15 4.4.1. Stipendien... 15 4.4.2. Sonstige Leistungen... 15 4.4.3. Zusätzliches Einkommen... 15 4.4.4. Einkommensanrechnung auf Geldleistungen... 15 4.5. Dauer und Ende der Förderung... 16 4.5.1. Bewilligungsdauer... 16 4.5.2. Verlängerung des Stipendiums... 16 4.5.3. Auslandsaufenthalt... 16 4.5.4. Ende der Förderung... 16 4.7. Mitwirkungspflichten und Abschlussbericht... 17 4.7.1. Mitwirkungspflichten... 17 4.7.2. Vereinbarung zum Abschlussbericht... 17 4.8. Bewerberinnen mit ausländischer Staatsangehörigkeit... 17 5. Teilzeitstipendien... 18
1. Grundsätze 1.1. Mittelverwendung Die Laufzeit des Programms beginnt am 01.04.2013 und endet am 31.12.2017. Die Fördermittel werden für Maßnahmen zur Förderung hochbegabter Nachwuchswissenschaftlerinnen und zur Qualifizierung von Frauen für eine Professur an Universitäten unter besonderer Berücksichtigung der Fächer in denen Frauen unterrepräsentiert sind, eingesetzt. Maximal 20% der Mittel werden dabei für die Promotionsförderung eingesetzt. 1.2. Bewerbungsformalitäten Die Bewerbungsunterlagen werden nicht zurückgeschickt. Bis zum Ablauf der Ausschlussfrist müssen sämtliche Unterlagen vollständig vorliegen. Ein Nachreichen ist nicht möglich. Bewerbungsunterlagen sind dreifach in Papierform sowie in digitalisierter Form einzureichen. 1.3. Zur Förderung Der Förderbeginn wird im Rahmen der Ausschreibung von der Frauenbeauftragten der Philosophischen Fakultät bzw. deren Referentin bekanntgegeben. Die Stipendienzahlungen beginnen einheitlich zu dem festgelegten Termin. Ein späterer Förderbeginn ist möglich, verkürzt jedoch die Förderdauer. Eine Förderung ist nur in den Fächern möglich, in denen eine Unterrepräsentanz von Nachwuchswissenschaftlerinnen auf der jeweiligen Qualifikationsebene zu verzeichnen ist. Es können demnach keine Bewerbungen aus den Fächern berücksichtigt werden, deren Frauenanteil bei 50% liegt oder dies übersteigt. Fallen Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes in den Förderzeitraum, wird die Förderdauer auf schriftlichen Antrag der Stipendiatin in der Regel um die Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes verlängert. 4
2. Graduiertenförderung 2.1. Möglichkeiten der Förderung Promotionsstipendien werden für die Arbeit an einer Promotion bei überdurchschnittlichen Leistungen vergeben. Es können nur wissenschaftliche Promotionen gefördert werden, die als Grundlage für die Weiterqualifizierung auf eine Professur dienen. Eine Förderung ist nur in den Fächern möglich, in denen eine Unterrepräsentanz von Nachwuchswissenschaftlerinnen zu verzeichnen ist. 2.2. Aufnahmevoraussetzungen Die Promotion muss an der Philosophischen Fakultät und dem Fachbereich Theologie der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg durchgeführt werden. Der Lebensmittelpunkt der Bewerberin muss zum Zeitpunkt der Bewerbung und im Zeitraum der Förderung in Deutschland sein. Die Doktorandinnen und ihre Forschungsprojekte müssen von zwei Hochschullehrern /Hochschullehrerinnen vorgeschlagen und begutachtet werden. Eine der Begutachtungen muss durch eine/einen Hochschullehrer(in) der Philosophischen Fakultät und Fachbereich Theologie der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen- Nürnberg erfolgen. Eine Vorarbeit an der Doktorarbeit von mindestens 12 Monaten ist Voraussetzung, da es sich um ein Abschlussstipendium handelt, welches dazu dient, langfristig den Frauenanteil an Professuren zu erhöhen. Ein Gespräch der Interessentin vor Antragstellung mit der Fakultätsfrauenbeauftragten ist verpflichtend. Die Onlineregistrierung für Promovierende ist verpflichtend. Der Antrag ist mit einem (tabellarischen) Lebenslauf, zwei fachwissenschaftlichen Gutachten zu dem Forschungsprojekt von zwei unterschiedlichen Hochschullehrerinnen/-lehrern, einer ausführlichen Projektbeschreibung, die die bereits geleisteten Arbeiten von circa einem Jahr Dauer für die Dissertation erläutert und ein genaues inhaltliches und zeitliches Arbeitsprogramm für den beantragten Förderzeitraum sowie die Einordnung des Stipendiums in den Gesamtkarriereplan enthält, Kopien aller bisher erworbenen Hochschulzeugnisse, ggf. Geburtsurkunden der Kinder in Kopie, ggf. Schriftenverzeichnis Nachweis über derzeitige Tätigkeit(en) 5
Passbild bei dem Büro für Gender und Diversity der Universität ohne Heftung oder Klammerung einzureichen. Die Reihenfolge ist in der Sortierung der Unterlagen einzuhalten. Die Frauenbeauftragte der Fakultät und die Referentin der Fakultätsfrauenbeauftragten geben die jeweils nächsten Termine der Auswahlentscheidung bekannt. Zum Zwecke der Entscheidung über die Vergabe der Stipendien wird an der Philosophischen Fakultät und dem Fachbereich Theologie eine Stipendienkommission gebildet, der neben der Dekanin bzw. dem Dekan und der Frauenbeauftragten der Fakultät noch drei weitere Mitglieder unterschiedlicher Departments angehören, so dass das Fächerspektrum der Fakultät weitgehend abgedeckt ist. Spätestens zwei Monate nach Ende der Förderung ist ein Nachweis über die Abgabe der Dissertation bzw. ein Abschlussbericht durch die Stipendiatin zu erbringen. (Nähere Informationen unter 2.5.2) 2.3. Inhalt der Förderung 2.3.1. Stipendien Die Geförderten erhalten zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes monatlich wiederkehrende Geldleistungen in Form von Stipendien. Die Stipendienhöhe beträgt 1.200 Euro pro Monat. Bei allen Förderarten können Kinderbetreuungszuschläge gewährt werden und zwar 155 Euro für ein Kind, 205 Euro für zwei Kinder und 255 Euro für drei oder mehr Kinder unter 12 Jahren. 2.3.2. Sonstige Leistungen Zusätzliche Sach- und Reisekosten stehen für die Förderung nicht zur Verfügung. 2.3.3. Zusätzliches Einkommen Es ist möglich, ein zusätzliches Einkommen von 200 /Monat bzw. 100 /Monat (Teilzeitstipendium) innerhalb von maximal 5 Stunden/Woche bzw. 3 6
Stunden/Woche (Teilzeitstipendium) zu erwirtschaften. Erwünscht ist, dass die Erwerbstätigkeit der wissenschaftlichen Laufbahn förderlich ist. Diese Grenze kann für eine (zusätzliche) Lehrtätigkeit an der Universität im Rahmen von 2 SWS überschritten werden. 2.3.4. Einkommensanrechnung auf Geldleistungen Auf die Stipendien ist das eigene Einkommen der Geförderten anzurechnen, soweit der Freibetrag von 200,- Euro im Monat überschritten wird. Das Einkommen etwaiger Unterhaltspflichtiger wird nicht angerechnet. 2.4. Dauer und Ende der Förderung 2.4.1. Bewilligungsdauer Die Bewilligungsdauer des Stipendiums beträgt jeweils ein Jahr. Die Förderung kann in begründeten Fällen auf Antrag um maximal ein Jahr verlängert werden, längstens aber bis zum 31.12.2017. 2.4.2. Verlängerung des Stipendiums Soweit im Einzelfall grundsätzlich eine Verlängerungsmöglichkeit besteht, hat die Stipendiatin mit einem Antrag auf Weiterbewilligung des Stipendiums unaufgefordert einen Zwischenbericht vorzulegen, aus dem die Ergebnisse der bisherigen Arbeit und der geplante weitere (zeitliche) Arbeitsablauf hervorgehen. Der Antrag auf Weiterbewilligung des Stipendiums muss innerhalb der Bewerbungsfrist der aktuellen Vergaberunde eingereicht werden. Die betreuende Hochschullehrerin bzw. der betreuende Hochschullehrer gibt zu dem Zwischenbericht ein kurzes Gutachten über die bisher erbrachten Leistungen ab. 2.4.3. Auslandsaufenthalte Befristete Auslandsaufenthalte zu Forschungszwecken sind im Rahmen der Förderung möglich. Während dieser Forschungsaufenthalte kann das Stipendium weiter gezahlt werden, wenn die betreuende Hochschullehrerin bzw. der betreuende Hochschullehrer bestätigt, dass der Forschungsaufenthalt dem Erreichen der geförderten wissenschaftlichen Qualifikation dient. 7
2.4.4. Ende der Förderung Die Förderung endet mit Ablauf der Förderdauer, mit Abschluss der Promotion, bei über 6-monatiger Unterbrechung des Promotionsvorhabens, wenn die Geförderte neben der Vorbereitung auf die Dissertation eine Tätigkeit ausübt, die ihre Arbeitskraft über 5 Stunden in der Woche in Anspruch nimmt, oder das Dissertationsprojekt an eine andere Hochschule oder Forschungseinrichtung verlegt wird, mit Ablauf der Laufzeit des Programms. 2.5. Mitwirkungspflichten und Abschlussbericht 2.5.1. Mitwirkungspflichten Die Geförderten haben folgende Mitwirkungspflichten: alle Tatsachen anzugeben, die für die Förderung maßgebend sind sowie auf Verlangen der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Änderungen in den Umständen, die für die Förderung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Förderung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. 2.5.2. Nachweis über die Abgabe der Dissertation bzw. Vereinbarung zum Abschlussbericht Spätestens zwei Monate nach Ende der Förderung ist ein Nachweis über die Abgabe der Dissertation sowie eine Mitteilung über den voraussichtlichen Termin des Rigorosums bzw. der Verteidigung zu erbringen. Eine Kopie der Promotionsurkunde ist so bald als möglich nachzureichen. Kann die Stipendiatin die Dissertation nicht wie geplant zum Ende der Förderung einreichen, so legt sie hierfür spätestens nach zwei Monaten unaufgefordert die Gründe in Form eines Abschlussberichts dar und äußert sich über den beabsichtigten Fortgang der Arbeit. Weiterhin ist eine Bewertung der im Bericht aufgeführten Leistungen durch die betreuende Hochschullehrerin bzw. den betreuenden Hochschullehrer vorzulegen. 8
Falls dies ohne schriftlichen Antrag auf Verlängerung der Frist nicht geschieht oder auch nach Ablauf der Fristverlängerung und auch nicht nach einmaliger Aufforderung (mit einer Verlängerungsfrist von einem Monat) eingereicht wurde, so sind die Stipendiengelder innerhalb von drei Monaten in voller Höhe zurückzuzahlen. 2.6. Bewerberinnen mit ausländischer Staatsangehörigkeit Anträge von Bewerberinnen mit ausländischer Staatsangehörigkeit können berücksichtigt werden. Bei Aufenthalten im Rahmen einer vom Heimatland finanzierten Förderung ist eine Förderung ausgeschlossen. 3. Postgraduiertenförderung 3.1. Möglichkeiten der Förderung Stipendien für Postgraduierte werden für die Arbeit an einem Forschungsprojekt vergeben, welches als Grundlage eines Antrags auf Annahme als Habilitandin dienen kann. 3.2. Aufnahmevoraussetzungen 3.2.1. Das zu fördernde Forschungsprojekt muss an der Philosophischen Fakultät und dem Fachbereich Theologie der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen- Nürnberg durchgeführt werden. Der Lebensmittelpunkt der Bewerberin muss zum Zeitpunkt der Bewerbung und im Zeitraum der Förderung in Deutschland sein. 3.2.2. Bewerberinnen sollen die Promotion in der Regel mindestens mit der Note sehr gut (magna cum laude) abgeschlossen haben. 3.2.3. Außerdem darf die Dauer der Promotion in der Regel 4 Jahre nicht überschritten haben. Aus familiären Gründen kann die Promotionszeit auch eine größere Zeitspanne umfasst haben. Über die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzung entscheidet die Stipendienkommission im jeweiligen Einzelfall. 3.2.4. Ein Gespräch der Interessentin vor Antragstellung mit der Fakultätsfrauenbeauftragten ist verpflichtend. 3.2.5. Der Antrag ist mit 9
einem (tabellarischen) Lebenslauf, zwei fachwissenschaftlichen Gutachten zu dem Forschungsprojekt von zwei unterschiedlichen Hochschullehrerinnen/-lehrern, davon ein externes, einer den wissenschaftlichen Gepflogenheiten entsprechenden Beschreibung der geplanten wissenschaftlichen Arbeit (Thema, Aufgabenstellung und Ziel, Arbeitsprogramm, Untersuchungsmethoden, Vorarbeiten) durch die Stipendiatin sowie einer Einordnung des Stipendiums in den Gesamtkarriereplan, Kopien aller bisher erworbenen Hochschulzeugnisse, ggf. Geburtsurkunden der Kinder in Kopie einer Publikationsliste Nachweis über derzeitige Tätigkeit(en) sowie Passbild bei dem Büro für Gender und Diversity der Universität ohne Heftung oder Klammerung einzureichen. Die Reihenfolge ist in der Sortierung der Unterlagen einzuhalten. Die Frauenbeauftragte der Fakultät und die Referentin der Fakultätsfrauenbeauftragten geben die jeweils nächsten Termine der Auswahlentscheidung bekannt. Zum Zwecke der Entscheidung über die Vergabe der Stipendien wird an der Philosophischen Fakultät und dem Fachbereich Theologie eine Stipendienkommission gebildet, der neben der Dekanin bzw. dem Dekan und der Frauenbeauftragten der Fakultät noch drei weitere Mitglieder angehören, sodass das Fächerspektrum der Fakultät weitreichend abgedeckt ist. Spätestens zwei Monate nach dem Ende der Förderung sind von der Stipendiatin unaufgefordert ein Abschlussbericht sowie eine Bewertung der im Bericht angeführten Leistungen durch die betreuende Hochschullehrerin bzw. den betreuenden Hochschullehrer vorzulegen. (Nähere Informationen unter 3.7.2) 3.3. Einbindung der Stipendiatin in den Wissenschaftsbetrieb Die Philosophische Fakultät und der Fachbereich Theologie, der das Projekt zuzuordnen sein muss, muss die enge institutionelle Anbindung der Stipendiatin gewährleisten. Eine Mitwirkung der Stipendiatin in der Lehre für die Dauer der Förderung ist erwünscht (empfohlen werden 2 SWS). Darüber hinaus ist eine Lehrtätigkeit von zusätzlich bis zu 2 SWS möglich. 10
3.4. Inhalt der Förderung 3.4.1. Stipendien Die Geförderten erhalten zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes monatlich wiederkehrende Geldleistungen in Form von Stipendien. Die Stipendienhöhe beträgt 2.000 Euro pro Monat. Bei allen Förderarten können Kinderbetreuungszuschläge gewährt werden und zwar 155 Euro für ein Kind, 205 Euro für zwei Kinder und 255 Euro für drei oder mehr Kinder unter 12 Jahren. 3.4.2. Sonstige Leistungen Zusätzliche Sach- und Reisekosten stehen für die Förderung nicht zur Verfügung. 3.4.3. Zusätzliches Einkommen Über die Lehrverpflichtung hinaus ist es möglich, ein zusätzliches Einkommen von 200 /Monat bzw. 100 /Monat (Teilzeitstipendium) innerhalb von maximal 5 Stunden/Woche bzw. 3 Stunden/Woche (Teilzeitstipendium) zu erwirtschaften. Dabei sollte die Erwerbstätigkeit der wissenschaftlichen Laufbahn förderlich sein. 3.4.4. Einkommensanrechnung auf Geldleistungen Auf alle Geldleistungen ist das eigene Einkommen der Geförderten anzurechnen, soweit der Freibetrag von 200,- Euro im Monat überschritten wird. Das Einkommen durch etwaige Unterhaltspflichtige wird nicht angerechnet. 3.5. Dauer und Ende der Förderung 3.5.1. Bewilligungsdauer Die Bewilligungsdauer des Stipendiums beträgt maximal ein Jahr. Eine Verlängerung ist nicht möglich. 11
3.5.2. Auslandsaufenthalte Befristete Auslandsaufenthalte zu Forschungszwecken sind im Rahmen der Förderung möglich. Während dieser Forschungsaufenthalte kann das Stipendium weiter gezahlt werden, wenn die betreuende Hochschullehrerin bzw. der betreuende Hochschullehrer bestätigt, dass der Forschungsaufenthalt dem Erreichen der geförderten wissenschaftlichen Qualifikation dient. 3.5.3. Ende der Förderung Die Förderung endet mit Ablauf der Förderdauer, mit Abschluss des Forschungsprojektes, bei über 6-monatiger Unterbrechung des Forschungsvorhabens, wenn die Geförderte neben der Arbeit an ihrem Forschungsprojekt eine Tätigkeit ausübt, die ihre Arbeitskraft über 5 Stunden in der Woche bzw. 3 Stunden in der Woche (Teilzeitstipendium) in Anspruch nimmt. Ausgenommen hiervon ist eine über die geforderte Lehrtätigkeit von 2 SWS hinausgehende bezahlte Lehrtätigkeit von zusätzlichen bis zu 2 SWS, oder wenn das Forschungsprojekt an eine andere Hochschule oder Forschungseinrichtung verlegt wird, mit Ablauf des Förderprogramms. 3.6. Mitwirkungspflichten und Abschlussbericht 3.6.1. Mitwirkungspflichten Die Geförderten haben folgenden Mitwirkungspflichten nachzukommen: alle Tatsachen anzugeben, die für die Förderung maßgebend sind sowie auf Verlangen der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Änderungen in den Umständen, die für die Förderung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Förderung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. 12
3.6.2. Vereinbarung zum Abschlussbericht Spätestens zwei Monate nach dem Ende der Förderung sind von der geförderten Nachwuchswissenschaftlerin unaufgefordert ein Abschlussbericht sowie eine Bewertung der im Bericht angeführten Leistungen durch die betreuende Hochschullehrerin bzw. den betreuenden Hochschullehrer vorzulegen. Falls dies ohne schriftlichen Antrag auf Verlängerung der Frist nicht geschieht oder der Bericht auch nach Ablauf der Fristverlängerung und auch nicht nach einmaliger Aufforderung (mit einer Verlängerungsfrist von einem Monat) eingereicht wurde, so sind die Stipendiengelder innerhalb von drei Monaten in voller Höhe zurückzuzahlen. Die Postdoktorandinnen legen einen Bericht über den gesamten Förderzeitraum vor und stellen insbesondere die Arbeit im letzten Bewilligungszeitraum dar. 3.7. Bewerberinnen mit ausländischer Staatsangehörigkeit Anträge von Bewerberinnen mit ausländischer Staatsangehörigkeit können berücksichtigt werden. Bei Aufenthalten im Rahmen einer vom Heimatland finanzierten Förderung ist eine Förderung ausgeschlossen. 4. Habilitationsförderung 4.1. Möglichkeiten der Förderung Habilitationsstipendien werden für die Weiterführung bzw. den Abschluss des Habilitationsprojektes von Nachwuchswissenschaftlerinnen vergeben. Die Fördermittel werden für Maßnahmen zur Förderung hochbegabter Nachwuchswissenschaftlerinnen und zur Qualifizierung von Frauen für eine Professur an Universitäten unter besonderer Berücksichtigung der Fächer in denen Frauen unterrepräsentiert sind, eingesetzt. 4.2. Aufnahmevoraussetzungen Gefördert werden Nachwuchswissenschaftlerinnen, die eine Habilitation gem. Art. 65 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung vom 23. Mai 2006 anstreben. Das zu fördernde Forschungsprojekt muss an der Philosophischen Fakultät und Fachbereich Theologie der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg 13
durchgeführt werden. Der Lebensmittelpunkt der Bewerberin muss zum Zeitpunkt der Bewerbung und im Zeitraum der Förderung in Deutschland sein. Bewerberinnen müssen die Annahme als Habilitandin durch die Fakultät nachweisen. Ein Gespräch der Interessentin vor Antragstellung mit der Fakultätsfrauenbeauftragten ist verpflichtend. Der Antrag ist mit einem Nachweis des Habilitationsstatus durch die Fakultät, einem (tabellarischen) Lebenslauf, zwei fachwissenschaftlichen Gutachten zum Habilitationsprojekt von zwei unterschiedlichen Hochschullehrerinnen/-lehrern, davon ein Externes und eines von einem Mitglied des Fachmentorats, einer den wissenschaftlichen Gepflogenheiten entsprechenden Beschreibung der geplanten wissenschaftlichen Arbeit (Thema, Aufgabenstellung und Ziel, Arbeitsprogramm, Untersuchungsmethoden, Vorarbeiten) durch die Stipendiatin sowie einer Einordnung des Stipendiums in den Gesamtkarriereplan, Kopien aller bisher erworbenen Hochschulzeugnisse, ggf. Geburtsurkunden der Kinder in Kopie, Publikationsliste Nachweis über derzeitige Tätigkeit(en) Passbild bei dem Büro für Gender und Diversity der Universität ohne Heftung oder Klammerung einzureichen. Die Reihenfolge ist in der Sortierung der Unterlagen einzuhalten. Die Frauenbeauftragte der Fakultät und die Referentin der Fakultätsfrauenbeauftragten geben die jeweils nächsten Termine der Auswahlentscheidung bekannt. Zum Zwecke der Entscheidung über die Vergabe der Stipendien wird an der Philosophischen Fakultät und dem Fachbereich Theologie eine Stipendienkommission gebildet, der neben der Dekanin bzw. dem Dekan und der Frauenbeauftragten der Fakultät noch drei weitere Mitglieder angehören, so dass das Fächerspektrum der Fakultät weitreichend abgedeckt ist. Spätestens zwei Monate nach dem Ende der Förderung sind von der geförderten Nachwuchswissenschaftlerin unaufgefordert ein Abschlussbericht sowie eine Bewertung der im Bericht angeführten Leistungen durch die betreuende Hochschullehrerin bzw. den betreuenden Hochschullehrer vorzulegen.(nähere Informationen unter 4.7.2.) 14
4.3. Einbindung der Stipendiatin in den Wissenschaftsbetrieb Eine Mitwirkung der Stipendiatin in der Lehre für die Dauer der Förderung ist erwünscht. 4.4. Inhalt der Förderung 4.4.1. Stipendien Die Geförderten erhalten zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes monatlich wiederkehrende Geldleistungen in Form von Stipendien. Die Stipendienhöhe beträgt 2.200 Euro pro Monat. Bei allen Förderarten können Kinderbetreuungszuschläge gewährt werden und zwar 155 Euro für ein Kind, 205 Euro für zwei Kinder und 255 Euro für drei oder mehr Kinder unter 12 Jahren. 4.4.2. Sonstige Leistungen Zusätzliche Sach- und Reisekosten stehen für die Förderung nicht zur Verfügung. 4.4.3. Zusätzliches Einkommen Über die Lehrverpflichtung hinaus ist es möglich, ein zusätzliches Einkommen von 200 /Monat bzw. 100 /Monat (Teilzeitstipendien) innerhalb von maximal 5 Stunden/Woche bzw. 3 Stunden/Woche (Teilzeitstipendien) zu erwirtschaften. Dabei sollte die Erwerbstätigkeit der wissenschaftlichen Laufbahn förderlich sein. 4.4.4. Einkommensanrechnung auf Geldleistungen Auf alle Geldleistungen ist das eigene Einkommen der Geförderten anzurechnen, soweit der Freibetrag von 200,- Euro im Monat überschritten wird. Das Einkommen durch etwaige Unterhaltspflichtige wird nicht angerechnet. 15
4.5. Dauer und Ende der Förderung 4.5.1. Bewilligungsdauer Die Bewilligungsdauer des Stipendiums beträgt jeweils ein Jahr. Die Förderung kann in begründeten Fällen um maximal ein Jahr verlängert werden, längstens aber bis zum 31.12.2017. 4.5.2. Verlängerung des Stipendiums Soweit im Einzelfall grundsätzlich eine Verlängerungsmöglichkeit besteht, hat die Stipendiatin mit einem Antrag auf Weiterbewilligung des Stipendiums unaufgefordert einen Zwischenbericht vorzulegen, aus dem die Ergebnisse der bisherigen Arbeit und der geplante weitere (zeitliche) Arbeitsablauf hervorgehen. Der Antrag auf Weiterbewilligung des Stipendiums muss innerhalb der Bewerbungsfrist der aktuellen Vergaberunde eingereicht werden. Ein Mitglied des Fachmentorats gibt zu dem Zwischenbericht ein kurzes Gutachten über die bisher erbrachten Leistungen ab. 4.5.3. Auslandsaufenthalt Befristete Auslandsaufenthalte zu Forschungszwecken sind im Rahmen der Förderung möglich. Während dieser Forschungsaufenthalte kann das Stipendium weiter gezahlt werden, wenn ein Mitglied des Fachmentorats bestätigt, dass der Forschungsaufenthalt dem Erreichen der geförderten wissenschaftlichen Qualifikation dient. 4.5.4. Ende der Förderung Die Förderung endet mit Ablauf der Förderdauer, mit Abschluss der Habilitation, bei über 6-monatiger Unterbrechung des Forschungsvorhabens, wenn die Geförderte neben der Arbeit an ihrem Forschungsprojekt eine weitere Tätigkeit ausübt, die ihre Arbeitskraft über 5 Stunden in der Woche bzw. 3 Stunden in der Woche (Teilzeitstipendium) in Anspruch nimmt. Ausgenommen hiervon ist eine bezahlte Lehrtätigkeit von zusätzlichen bis zu 4 SWS oder wenn das Forschungsprojekt an eine andere Hochschule oder Forschungseinrichtung verlegt wird, 16
mit Ablauf des Förderprogramms. 4.7. Mitwirkungspflichten und Abschlussbericht 4.7.1. Mitwirkungspflichten Die Geförderten haben folgenden Mitwirkungspflichten nachkommen: alle Tatsachen anzugeben, die für die Förderung maßgebend sind sowie auf Verlangen der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Änderungen in den Umständen, die für die Förderung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Förderung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. 4.7.2. Vereinbarung zum Abschlussbericht Spätestens zwei Monate nach dem Ende der Förderung sind von der geförderten Nachwuchswissenschaftlerin unaufgefordert ein Abschlussbericht sowie eine Bewertung der im Bericht angeführten Leistungen durch die betreuende Hochschullehrerin bzw. den betreuenden Hochschullehrer vorzulegen. Falls dies ohne schriftlichen Antrag auf Verlängerung der Frist nicht geschieht oder der Bericht auch nach Ablauf der Fristverlängerung und auch nicht nach einmaliger Aufforderung (mit einer Verlängerungsfrist von einem Monat) eingereicht wurde, so sind die Stipendiengelder innerhalb von drei Monaten in voller Höhe zurückzuzahlen. Die Habilitandinnen legen einen Bericht über den gesamten Förderzeitraum vor und stellen insbesondere die Arbeit im letzten Bewilligungszeitraum dar. Wird eine Habilitation bis zum Abschluss des Habilitationsverfahrens gefördert, genügt eine Mitteilung über die Einreichung der wissenschaftlichen Arbeit und eine Mitteilung über den voraussichtlichen weiteren zeitlichen Ablauf des Verfahrens. 4.8. Bewerberinnen mit ausländischer Staatsangehörigkeit Anträge von Bewerberinnen mit ausländischer Staatsangehörigkeit können berücksichtigt werden. Bei Aufenthalten im Rahmen einer vom Heimatland finanzierten Förderung ist eine Förderung ausgeschlossen. 17
5. Teilzeitstipendien Das Promotions-, Postdoc-, oder Habilitationsstipendium kann aus familiären Gründen, die zu belegen sind, auch als Teilzeitstipendium für die doppelte Laufzeit wahrgenommen werden. Von der Stipendiatin wird erwartet, dass sie die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit für ihr Promotions- oder Forschungsvorhaben aufwendet. Dafür erhält sie die Hälfte des jeweiligen Stipendiensatzes. Die Förderung für die Laufzeit nach einem Jahr wird unter strengem Haushaltsvorbehalt vergeben. Bei Antragstellung muss angegeben werden, ob ein Teilzeitstipendium gewünscht wird. Ein Wechsel zum Vollzeitstipendium oder vom Voll- zum Teilzeitstipendium ist jederzeit in Absprache mit der Fakultätsfrauenbeauftragten bzw. deren Referentin möglich. Ansonsten gelten die gleichen Bedingungen wie in Abschnitt 2) - 4). 18