Der daraus gewonnene gemeinsame Rechtsstandpunkt lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Ähnliche Dokumente
GZ.: BMI-LR1315/0006-II/1/2007 Wien, am 05. Februar 2007

1. Allgemeines zur Protokollierung

Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) ( ) Bezug Bearbeiter Durchwahl Datum Dr. Hofer November 2006

11769/AB. vom zu 12287/J (XXV.GP) GZ: BMI-LR2220/0246-III/5/2017 Wien, am 26. April 2017

GZ: VGW-131/036/6275/ Wien, Ing. R. V.

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Artikel 2 Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

Durchführung des Verfahrens. III. Akteneinsicht und Teilnahme am Verfahren. IV. Zivilklage im Rahmen des Strafverfahrens

Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz)

ANLAGE: Kommentierung der Verweise auf das OWiG im ABDSG-Entwurf

SFH-0186 / Strafanzeige Dr. Perterer vom gegen die Mitglieder der Disziplinarkommission im dritten Rechtsgang

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG

Wahlprüfungsgesetz (WahlPrG)

Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (Opferrechtsreformgesetz OpferRRG)

Die Öffentlichkeit von Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen

2. Jede Verfügung über die oben angeführten Räume und Außenflächen obliegt dem Vorsteher des Bezirksgerichtes als Gebäudeverwalter.

Nr. 24/2016 Dezember 2016

ERSTER TEIL SCHLICHTUNGSAUSSCHUSS

Vernehmlassung zum Entwurf einer Änderung des Organisationsgesetzes betreffend die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips der Verwaltung

Arbeitsgerichtsverfahren Überblick

BETRIFFT: Revision des EPÜ: Artikel 115, 117, 119, 120, 123, 124, 127, 128, 130 ZUSAMMENFASSUNG

A n fra g e. Die Ratskammer hat die Beschwerde der Zeugin gegen die Verhängung der Beugestrafe abgewiesen.

Hier finden Sie Musterschreiben an Polizei, Verfassungsschutz und Staatsanwaltschaft.

Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes. Entwurf. Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis

Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Würzburg (Informationsfreiheitssatzung)

GESCHÄFTSORDNUNG des Gemeinderates der Gemeinde Wattenberg

19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen

Das Öffentlichkeitsgesetz (OeG) im Überblick

Beschluss vom 2. Oktober 2013

Strafrechtsänderungsgesetz 2015 GZ Bundesministerium für Justiz: BMJ-S /0007-IV/2015 GZ Nationalrat: 98/ME

Bundesgesetz, mit dem das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972 und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden

O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

WAHLORDNUNG. für die Wahl der Mitglieder des Rektorats. ( 21 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002, BGBl I 120/2002 idf BGBl I 131/2015)

ABGEORDNETENHAUS VON BERLIN WISSENSCHAFTLICHER PARLAMENTSDIENST Berlin, den 16. April 2018

WEISUNG ÜBER DIE AKTENEINSICHT UND DIE HERAUSGABE VON AKTEN VOM 21. FEBRUAR 2002

Beiziehung von Akten eines Kartellverfahrens durch ein Zivilgericht

Ausblick auf die österreichische Aarhus- Umsetzung am Beispiel des WRG

Vorwort... 3 Abkürzungsverzeichnis Quellenverzeichnis Teil I: Bericht des Menschenrechtsbeirates zum Umgang. I Einleitung...

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 18. Februar 2014 in der Kartellbußgeldsache gegen

263 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

Betrifft: Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über statistische Erhebungen beim Bergbau

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

G E R I C H T S O R D N U N G

Strafprozessrecht SoS 2006

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

B E S C H L U S S. 1. Gemäß 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

Beglaubigte Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Berlin, - Klägerin-

Hausordnung. für das Bezirksgericht Graz-West, Grieskai 88, 8020 Graz A. ALLGEMEINES

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr... ausgegeben am

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

ANORDNUNG DER FESTNAHME

Protokoll. zur Änderung des Abkommens vom 23. August zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. dem Großherzogtum Luxemburg

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Erstinstanzliches Hauptverfahren

IM NAMEN DER REPUBLIK

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

B e g r ü n d u n g :

Gemäß Gemeinderatsbeschluss vom

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Befragungstechnik. Daniel Schwander

Antrag auf Einsichtnahme in besonders geschütztes Archivgut im Sächsischen Staatsarchiv

Stefan Hiebl. Ausgewählte Probleme des Akteneinsichtsrechts nach 147 StPO PETER LANG. Europäischer \ferlag der Wissenschaften

HAUSORDNUNG. für das Verwaltungsgericht Wien. A. Allgemeines

H A U S O R D N U N G

Militärstrafprozess. (MStP) Änderung vom. Vorentwurf. Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Textgegenüberstellung

Prof. Dr. Klaus Rogall WS 2002/2003. Übersicht. Datum: Thema: Bemerkungen:

MITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2012/2013 Ausgegeben am Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Relevante Bestimmungen der Österreichischen Strafprozessordnung

VL Strafverfahrensrecht SS Verfahrensbeteiligte. Verfahrensbeteiligte. Hubert Hinterhofer

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ...

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3004).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses

IM NAMEN DER REPUBLIK

GZ: DSB-D /0007-DSB/2014 vom 17. Juli 2014

Satzung des Vereins Sternwarte Südheide

Artikel I Änderung des Chemikaliengesetzes von 5 ENTWURF. Der Nationalrat hat beschlossen:

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

Erlass vom 17. Dezember 2008 über die Anpassung der Geo. an das Strafprozessreformgesetz

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung 1975

Erlass vom 8. August 2014 über den Europäischen Haftbefehl, Spezialität und Weiterlieferung ( 31 EU-JZG)

7 Die Mitgliederversammlung

Der Landtag von Niederösterreich hat am beschlossen: Landesgesetz, mit dem das NÖ Naturschutzgesetz 2000 und das NÖ Jagdgesetz 1974 geändert werden

Abkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. der Volksrepublik China. über. Sozialversicherung

WEISUNGEN. des Gemeinderates Frutigen. über die Information der Oeffentlichkeit

Landeskriminalamt Hamburg

Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG) StF: BGBl. Nr.

Protokoll. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. der Republik Österreich. zur Abänderung des am 24. August 2000 in Berlin unterzeichneten

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

2. Diese Empfehlung ist unverzüglich umzusetzen.

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

H A U S O R D N U N G

Transkript:

An alle Sicherheitsdirektionen Bundespolizeidirektionen Landesgendarmeriekommanden das Einsatzkommando COBRA das Bildungszentrum Traiskirchen Dr. Eminger Abteilung II/1 RA Minoritenplatz 9 A-1010 WIEN TEL: +43-1 53126-3824 FAX: +43-1 53126/3635 BMI-II-1-RA@BMI.GV.AT DVR: 0000051 GZ: 64.520/254-II/1/05 Betr.: Strafrechtswesen StPO; hier: Ausfolgung von Niederschriften bei Amtshandlungen im Dienste der Strafjustiz. In Absprache mit dem Bundesministerium für Justiz wird eröffnet: Personen, die einer Niederschrift beigezogen wurden, können gemäß 14 Abs. 6 AVG verlangen, dass ihnen eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt oder zugestellt wird. Ob und in welchem Umfang diese Bestimmung auch bei Vernehmungen und anderen Amtshandlungen im Dienste der Strafjustiz anzuwenden ist (siehe Artikel V EGVG), wurde aus gegebenem Anlass gemeinsam mit dem Bundesministerium für Justiz einer Überprüfung unterzogen. Der daraus gewonnene gemeinsame Rechtsstandpunkt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Gemäß Artikel V EGVG sind die Bestimmungen des VStG über das Verwaltungsstrafverfahren auch auf die Amtshandlungen sinngemäß anzuwenden, die von den Verwaltungsbehörden im Dienst der Strafjustiz vorzunehmen sind, soweit sich aus den Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren nicht anderes ergibt. Nach den Bestimmungen der StPO ist über jede gerichtliche Amtshandlung ein Protokoll aufzunehmen ( 101 bis 107 StPO). Einen Anspruch der an der Amtshandlung Beteiligten auf Ausfolgung einer Gleichschrift sehen diese Bestimmungen jedoch nicht vor (siehe 105

StPO, wonach jedes Protokoll den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen vorzulesen und auf Verlangen auch zum Durchlesen vorzulegen ist). Lediglich die Parteien des Verfahrens können im Wege der Akteneinsicht ( 45 Abs. 2; 47 Abs. 2 Z 2 StPO) eine Abschrift des mit ihnen aufgenommenen Protokolls erhalten. Selbst dieses Recht des Beschuldigten auf Akteneinsicht kann gemäß 45 Abs. 2 StPO (bis zur Mitteilung der Anklageschrift) eingeschränkt werden, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Insgesamt liegt diesen Bestimmungen der StPO die Wertung zu Grunde, dass die Gefährdung des Zwecks der Untersuchung in einem frühen Verfahrensstadium sehr weitgehende Einschränkungen nämlich selbst die eines so grundlegenden Verteidigungsrechts wie der Akteneinsicht erlaubt. Diese Grundwertung der StPO würde jedenfalls unterlaufen, wenn 14 Abs. 6 AVG ohne Rücksicht auf eine solche Gefährdung ein unbedingtes Recht auf Ausfolgung einer Gleichschrift der Niederschrift über die Vernehmung gewähren würde. Vielmehr ist 14 AVG ist mit den Bestimmungen der StPO so in Beziehung zu setzen (Artikel V EGVG), dass den jeweils nach ihrer Funktion und ihrer Stellung im Sinnzusammenhang gleich zu erachtenden Elementen die gleichen Rechtsfolgen zugeordnet werden. Zusammenfassend ist somit in Anlehnung an die Bestimmungen der 96 Abs. 5 und 54 StPO idf StPRG, BGBl. I Nr. 19/2004, folgende Vorgangsweise einzuhalten: Gleichschriften von Niederschriften über Amtshandlungen im Dienste der Strafjustiz sind grundsätzlich nur an beteiligte Personen auszufolgen, die zur Akteneinsicht im Strafverfahren berechtigt sind (Beschuldigte oder Privatbeteiligte) und ein entsprechendes Verlangen stellen. Die Ausfolgung ist zu verweigern, soweit dadurch im Einzelfall - etwa bei Befürchtung einer Verabredung zweier Zeugen oder des Beschuldigten und eines Entlastungszeugen, die durch die Ausfolgung einer Gleichschrift wesentlich erleichtert wäre - der Zweck des Verfahrens gefährdet würde oder dies zum Schutz von Persönlichkeitsrechten Dritter geboten erscheint (siehe insbesondere 47a StPO). Im Zweifelsfall oder bei Beschwerden betroffener Personen wäre Kontakt mit Staatsanwaltschaft bzw. Gericht aufzunehmen. Der Begriff des Beschuldigten bzw. des Privatbeteiligten ist dabei im Sinne der bestehenden Praxis und im Hinblick auf die mit 1.1.2008 wirksam werdenden Änderungen der StPO weit

auszulegen, das heißt, dass bereits bei Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter dem üblichen Begriff Verdächtiger bzw. ab Erklärung einer betroffenen Person, sich dem Verfahren als Privatbeteiligter anzuschließen, nach den obigen Ausführungen vorzugehen ist. Zusatz für die LGK, EKO COBRA, BZ Traiskirchen: Unter Bezugnahme auf die ho. Erlässe vom 25.6.2001, Zl. 2701/59-II/B/23/01, und vom 3.12.2002, Zl. 2701/71-II/23/02, ist der Abs. 9 des Anhangs II der Kanzleiordnung bezüglich Amtshandlungen im Dienste der Strafjustiz im obigen Sinn abzuändern. Der Abs. 9 hat daher zu lauten: (9) Personen, die bei der Gendarmerie Angaben in Verwaltungsverfahren gemacht haben, ist über deren Verlangen eine Gleichschrift der aufgenommenen Niederschrift (Protokoll) auszufolgen. <Gleichschriften von aus obiger Zusammenfassung..vorzulegen ist. > Bis auf weiteres entfällt auch der Kostenersatz. Anhang: Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004 Auszug Verbot der Veröffentlichung 54. Der Beschuldigte und sein Verteidiger sind berechtigt, Informationen, die sie im Verfahren in nicht öffentlicher Verhandlung oder im Zuge einer nicht öffentlichen Beweisaufnahme oder durch Akteneinsicht erlangt haben, im Interesse der Verteidigung und anderer überwiegender Interessen zu verwerten. Es ist ihnen jedoch untersagt, solche Informationen, soweit sie personenbezogene Daten anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter enthalten und nicht in öffentlicher Verhandlung vorgekommen sind oder sonst öffentlich bekannt wurden, in einem Medienwerk oder sonst auf eine Weise zu veröffentlichen, dass die Mitteilung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, wenn dadurch schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen ( 1 Abs. 1, 8 und 9 DSG 2000) anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, verletzt würden.

Protokoll 96. (1) Die Aufnahme von Beweisen ist in einem Protokoll zu dokumentieren, welches insbesondere zu enthalten hat: 1. die Bezeichnung der Behörde und der an der Amtshandlung beteiligten Personen, 2. Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung, 3. den Inhalt von Aussagen, 4. andere wesentliche Vorgänge während der Amtshandlung, 5. allenfalls gestellte Anträge, 6. die Unterschriften der vernommenen Personen. Wird eine Unterschrift verweigert oder unterbleibt sie aus anderen Gründen, so sind die hiefür maßgebenden Umstände im Protokoll zu vermerken. (2) Das Protokoll ist vom Leiter der Amtshandlung oder von einer anderen geeigneten Person als Schriftführer zu erstellen. Es ist in Vollschrift abzufassen. Sofern es diktiert wird, hat dies für die Anwesenden hörbar zu geschehen. Es ist aber zulässig, vorläufig Kurzschrift zu verwenden oder das Diktat mit einem technischen Hilfsmittel aufzunehmen. Eine solche Vorgangsweise und ein allenfalls verkündeter Beschluss sind jedenfalls sogleich in Vollschrift festzuhalten. Kurzschrift und Tonaufnahme sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen, die Tonaufnahme ist überdies zuvor wiederzugeben, sofern dies einer der Beteiligten verlangt. (3) Soweit dies für die Beurteilung der Sache und der Ergebnisse der Amtshandlung erforderlich ist oder eine vernommene Person es verlangt, ist ihre Aussage im Protokoll wörtlich wieder zu geben; im Übrigen sind die Antworten ihrem wesentlichen Inhalt nach erzählungsweise festzuhalten. Die gestellten Fragen sind nur soweit aufzunehmen, als dies für das Verständnis der Antwort erforderlich ist. (4) Das Protokoll ist der vernommenen Person zur Durchsicht mit der Information vorzulegen, dass sie berechtigt ist, Ergänzungen oder Berichtigungen zu verlangen. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen sind in einen Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen. Sofern dies abgelehnt wird, hat die vernommene Person das Recht, dem Protokoll eine Stellungnahme beizufügen. Im Übrigen darf in dem einmal Niedergeschriebenen nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Das Protokoll ist von der vernommenen Person auf jeder Seite und am Ende vom Leiter der Amtshandlung, vom Schriftführer und den übrigen Beteiligten zu unterschreiben.

(5) Das Protokoll ist zum Akt zu nehmen. Soweit die vernommene Person zur Akteneinsicht berechtigt ist, ist ihr auf Verlangen sogleich eine Abschrift oder Kopie auszufolgen, sofern dem schutzwürdige Interessen des Verfahrens oder Dritter nicht entgegenstehen; 54 ist anzuwenden. Auf Kurzschriften und Tonaufnahmen (Abs. 2) ist 271 Abs. 6 anzuwenden. F.d.R.d.A.: Cvitkusic 10. Februar 2005 Für die Bundesministerin: Dr. BUXBAUM