ANLAGE: Kommentierung der Verweise auf das OWiG im ABDSG-Entwurf

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1 ANLAGE: Kommentierung der Verweise auf das OWiG im ABDSG-Entwurf In enthaltener Verweis auf sollte weil ABDSG 42 V OWiG 7 konkretisiert werden, sodass die Begehungsregelung mit den Anforderungen der DSGVO übereinstimmt unklar bleibt, wo eine Handlung begangen wurde, wenn sie eine inlädische oder ausländische verantwortliche Stelle mithilfe eines Dienstleisters oder eines Dritten im Inland oder Ausland begeht ABDSG 44 OWiG 19 nicht entfallen die DSGVO nicht auf die Vorschriften über Tateinheit und Tatmehrheit Einfluss nehmen will und gerade diese Vorschriften einer Bestrafung im Übermaß entgegenwirken; dass die DSGVO die Annahme der Tateinheit ausschließen will, ist nicht ersichtlich ABDSG 45 OWiG 31 I beschränkt werden auf Nr. 2-4, 6, 8-15 der vollständige Katalog erkennbar auf Massendelikte ausgerichtet ist, bei denen das Interesse an einer Unterbrechnung der Verfolgungsverjährung aufgrund meist einfach liegender Sachverhalte höher ist; in den hier interessierenden Fällen sind die Sachverhalte komplexer, sodass eine nicht durch übermäßig viele Unterbrechnungsmöglichkeiten gesicherte Verjährung im Interesse der Rechtspflege liegt; mit zunehmendem Abstand werden die Vorgänge auch schwerer aufklärbar sein und die Verteidigung des Betroffenen eingeschränkt sein ABDSG 46 OWiG 22 bis 28 entfallen die DSGVO die Einziehung der zur Tatbegehung genutzten Gegenstände nicht vorsieht und sie im Hinblick auf die Beteiligung Dritter, die nicht den Tatbestand verwirklichen (Rechenzentren u.a.) in der Regel ohnehin ausscheidet

2 ABDSG 47 OWiG 49 geändert werden, sodass der Betroffene dieselben Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte wie im Strafverfahren hat ABDSG 47 OWiG 50 geändert werden, sodass stets die förmliche Zustellung gewählt wird ABDSG 48 OWiG 53 geändert werden, sodass die Verwaltungsbehörde genannt wird und die Polizei nicht Ermittlungsbeamte der Verwaltungsbehörde werden können ohne vollständige Kenntnis des Akteninhalts eine Verteidigung gegen den Vorwurf nicht möglich ist und insbesondere keinesfalls die Akteneinsicht im Hinblick auf Interessen Dritter verweigert werden darf; es darf auch nicht die Akteneinsicht beschränkt oder verweigert werden, weil dadurch angeblich die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde berührt wäre sonst nicht sichergestellt ist, dass dem Betroffenen alle das Verfahren betreffenden Schriftstücke sicher zur Kenntnis gelangen sonst die Interessen des Betroffenen nicht gewahrt sind, weil diese Ermittlungsregelungen erkennbar auf Massendelikte kleinerer Bedeutung gerichtet sind und daher in den hier gegenständlichen Verfahren Ermittlungshandlungen nicht unter den vereinfachenden Regelungen des OWiG zulässig sein dürfen ABDSG 48 OWiG 55 gestrichen werden die hier vorgenommenen Einschränkungen im Hinblick auf die Tragweite und die möglichen Rechtsfolgen der hier gegenständlichen Verfahren unangemessen sind ABDSG 48 OWiG 60 geändert werden, sodass die Mitwirkung eines Verteidiger stets geboten ist die hier gegenständliche extrem komplexe Rechtsmaterie und der Bußgeldrahmen so außergewöhnlich belastend sind, dass ein Fall der nicht notwendigen Verteidigung schlechterdings nicht denkbar ist 2

3 ABDSG 48 OWiG 61 geändert werden, sodass der Abschluss der Ermittlungen stets in den Akten zu vermerken ist sonst die Beschränkung der Akteneinsicht vor Abschluss der Ermittlungen uneingeschränkt aufrecht erhalten werden könnte und dem Betroffenen keine Rechtssicherheit gegeben wird, ob er sich zu einem bestimmten Zeitpunkt darauf einstellen kann, dass nicht noch weitere Sachverhalte eingeführt werden, ohne dass es hierzu einer gesonderten Entscheidung bedarf ABDSG 48 OWiG 62 ohne Einschränkung gelten insbesondere die Entscheidungen der Verwaltungsbehörde eines Rechtsbehelfs auch im Ermittlungsverfahren bedürfen; sonst hätte der Betroffene keine Möglichkeit, sich gegen die Verweigerung der Akteneinsicht und bestimmte Ermittlungshandlungen zu verteidigen ABDSG 50 I OWiG 69 geändert werden, sodass die Gründe für die Verwerfung des Einspruchs stets zu bezeichnen sind ABDSG 50 I OWiG 69 geändert werden, sodass die Akteneinsicht den für das Strafverfahren geltenden Regelungen ohne Einschränkung folgt ABDSG 50 I OWiG 70 geändert werden, sodass das Zwischenverfahren dem des Strafverfahrens entspricht und das Gericht den Bußgeldbescheid aufhebt und das Verfahren einstellt, soweit nicht die Verurteilung überwiegend wahrscheinlich ist der Betroffene zu einer sachgerechten Verteidigung und zur Prüfung, ob ihm gegen Dritte Ansprüche zustehen, die Erwägungen der Behörde kennen muss und wissen muss, welchen Rechtsstandpunkt sie im gerichtlichen Verfahren vertreten will s.o. bei einem derart belastenden Verfahren mit derart weitreichenden Folgen der Betroffene nicht auf eine vollständige Prüfung durch das Gericht im Zwischenverfahren verzichten kann, wie sie bei einfachen, gering sanktionierten OWi vertretbar ist 3

4 ABDSG 50 II OWiG 72 geändert werden, sodass auf Antrag des Betroffenen die Hauptverhandlung stets durchzuführen ist bei einem derart belastenden Verfahren mit derart weitreichenden Folgen der Betroffene nicht auf eine Entscheidung außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss verwiesen werden kann, ohne dem Gericht seinen Standpunkt selbst darlegen zu können ABDSG 50 II OWiG 75 geändert werden, sodass auf Antrag des Betroffenen die Verwaltungsbehörde zur Teilnahme verpflichtet ist ABDSG 50 II OWiG 77 geändert werden, sodass alle Beweiserleichterungen entfallen ABDSG 50 II OWiG 77a geändert werden, sodass 77a OWiG ABDSG 50 II OWiG 77b geändert werden, sodass 77b OWiG ABDSG 50 II OWiG 78 geändert werden, sodass 78 OWiG der Betroffene die Möglichkeit haben muss, die Verwaltungsbehörde in der Hauptverhandlung mit seiner Rechtsauffassung zu konfrontieren und zu verlangen, dass die Verwaltungsbehörde ihren Rechtsstandpunkt mündlich darlegt der Betroffene in einem derart komplexen und belastenden Verfahren in der Beweisantragstellung und der Beweiserhebung nicht beschränkt werden darf, wie es bei Massendelikten geringer Bedeutung der Fall ist s.o. eine Entscheidung von derart großer rechtlicher Tragweite ein Absehen von der Begründung des Urteils schlechterdings ausschließt ein für den Betroffenen derart belastendes und komplexes Verfahren die hier getroffenen Erleichterungen für Verfahren geringer Bedeutung schlechterdings ausschließt 4

5 ABDSG 50 II OWiG 79 bis 80a geändert werden, sodass die Rechtsbeschwerde stets zulässig ist und nicht der Zulassung bedarf sowie nicht von der Art der Sanktion abhängt ABDSG 52 OWiG 85 geändert werden, sodass die Wiederaufnahme zuungunsten des Betroffenen nur in den im Strafverfahren geltenden Fällen zulässig ist und die Begrenzung für die Wiederaufnahme zugunsten des Betroffenen entfällt ABDSG 52 OWiG 105 geändert werden, sodass bei Einstellung des Verfahrens und bei Freispruch des Betroffenen die Staatskasse stets die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat ein für den Betroffenen derart belastendes und komplexes Verfahren die hier getroffenen Erleichterungen für Verfahren geringer Bedeutung und insbesondere die Einschränkung im Zugang zum Rechtsmittel schlechterdings ausschließt bei so belastenden Verfahren auch nach Jahren noch sich ein von den Gründen der Entscheidung abweichender Sachverhalt erweisen kann, der eine Beschränkung der Wiederaufnahme zugunsten des Betroffenen ausschließt bei einem so belastenden Verfahren sich der Betroffene ohne Verteidiger nicht wirksam selbst verteidigen kann und ggf. weitere Streithelfer beiziehen muss; es wäre unvertretbar, für die Entscheidung, um diese Kosten zu erstatten, einen Ermessensspielraum dem Grunde nach einzuräumen 5

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