Personalreglement Änderungen V2 Seite 1. a. (aufgehoben)

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Transkript:

Personalreglement Änderungen V2 Seite 1 Der Stadtrat der Stadt Bern, auf Antrag des Gemeinderats beschliesst: I. Das Personalreglement der Stadt Bern vom 21. November 1991 wird wie folgt geändert: Art. 18 Allgemeines 1 Das definitive Verhältnis wird auf Demissionsbegehren von Angestellten, auf Veranlassung der Stadt oder im gegenseitigen Einvernehmen beendet. 2 Im Weiteren wird es beendet durch a. Invalidität im Sinne des Personalvorsorgereglementes; Art. 18 Allgemeines 1 (unverändert) 2 Im Weiteren wird es beendet durch a. Feststellungsverfügung der zuständigen Instanz nach dem Entscheid der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern über Beginn und Umfang von Invalidenleistungen; b. Erreichen der Altersgrenze; b. Erreichen der Altersgrenze; c. Tod. c. Tod. 3 Die Altersgrenze wird am Monatsende nach der Erfüllung des 63. Altersjahres erreicht. Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung des Dienstverhältnisses über die Altersgrenze hinaus. Auf Gesuch hin kann die zuständige Instanz Angestellten das Dienstverhältnis bis zum Monatsende nach Erfüllung des 65. Altersjahres ausnahmsweise auch darüber hinaus verlängern, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die Weiterarbeit der betroffenen Angestellten entspricht einem dienstlichen Bedürfnis. Bei der Beurteilung kann auch die finanzielle Situat i- on der betroffenen Angestellten miteinbezogen werden; 3 Die Altersgrenze wird am Monatsende nach Erfüllung des 63. Alters - jahres erreicht. Angestellte oder mit ihrem Einverständnis deren Vorgesetzte können ein Gesuch auf Verlängerung des Dienstverhältnisses stellen. Die zuständige Instanz verlängert das Dienstverhältnis bis zum Monatsende nach Erfüllung des 65. Altersjahres, sofern folgende Vorau s- setzungen erfüllt sind: a. (aufgehoben)

Personalreglement Änderungen V2 Seite 2 b. Die betroffenen Angestellten erfüllen ihre beruflichen Anforderungen gut (die letzte massgebende Gesamtbeurteilung ist gut oder sehr gut ausgefallen); c. Die betroffenen Angestellten verfügen über die nötige medizinische Tauglichkeit. Der Gemeinderat erlässt die nötigen Bestimmungen. Gesuche sind spätestens 6 Monate vor dem Beginn der Verlängerung einzureichen. b. Die betroffenen Angestellten genügen ihren beruflichen Anforderungen (während der letzten fünf Jahre sind die Gesamtbeurteilungen mindestens genügend ausgefallen); c. (unverändert) Ausnahmsweise kann die zuständige Instanz bei erfüllten Voraussetzungen gemäss Buchstaben b und c das Dienstverhältnis über das 65. Altersjahr jeweils für höchstens ein Jahr verlängern. Alle Gesuche sind spätestens 6 Monate vor dem Beginn der Verlängerung einzureichen. Art. 22 Vorzeitige Beendigung 1 Angestellte, die das 58. Altersjahr erfüllt haben, können die vorzeitige ganze oder teilweise Beendigung des Dienstverhältnisses aus Alters - gründen herbeiführen. Die teilweise Beendigung bedarf der Zustimmung der zuständigen Instanz. 2 Die Stadt kann die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses aus Altersgründen von Angestellten herbeiführen, die das 58. Altersjahr erfüllt haben, wenn die Neubesetzung der Stelle im Interesse der Stadt liegt und ihnen keine andere Tätigkeit zugewiesen werden kann. 3 Geht die vorzeitige Beendigung von der Stadt aus, sorgt sie für eine Au f- hebung der Rentenkürzung durch die Personalvorsorgekasse. 4 Die vorzeitige Beendigung ist unter Wahrung der gleichen Fristen und Formen zu verfügen wie die ordentliche Beendigung des Dienstverhältni s- Art. 22 Vorzeitige Beendigung aus Altersgründen 1 (unverändert) 2 Die zuständige Instanz kann Dienstverhältnisse von Angestellten, die das 60. Altersjahr vollendet haben, aus Altersgründen vorzeitig beenden. Bei den Betroffenen muss eine deutliche Leistungseinschränkung trotz bestehender Arbeitsfähigkeit vorliegen und aufgrund der Umstände darf eine Umplatzierung weder angezeigt noch möglich sein. Sind die Voraussetzungen von Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben a. und c. erfüllt, wird eine Abfindung ausgerichtet. Bei allfälligem Verschulden der Angestellten an der vorzeitigen Beendigung kann die Abfindung reduziert werden. 3 (aufgehoben) 4 Die zuständige Instanz teilt in Absprache mit dem Personalamt den betroffenen Angestellten die bevorstehende Massnahme mit und gewährt

Personalreglement Änderungen V2 Seite 3 ses. ihnen das rechtliche Gehör. Danach verfügt sie die vorzeitige Beendigung aus Altersgründen unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten auf Monatsende. Eine allfällige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 5 () Der Gemeinderat erlässt die nötigen Bestimmungen. Art. 50 Art. 50 1 Angestellte im definitiven Verhältnis, deren Dienstverhältnis vorwiegend aus Gründen, für die sie nicht einzustehen haben, durch die Stadt aufgelöst wird, haben Anspruch auf eine Abfindung, sofern bei ihrer Anstellung die mögliche Stellenaufhebung nicht bekannt war. 1 Angestellte, deren Dienstverhältnis durch die Stadt beendet wird, haben Anspruch auf eine Abfindung, sofern die folgenden Voraussetzungen k u- mulativ erfüllt sind: a. die Betroffenen haben das 45. Altersjahr, nicht aber das 63. Altersjahr vollendet und weisen mindestens 5 vollendete Dienstjahre auf; b. die Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Stadt erfolgt im Wesentlichen ohne Verschulden seitens der Angestellten; c. die Stellenaufhebung war zum Zeitpunkt der Anstellung nicht bekannt und hängt auch nicht von Entscheiden Dritter ab. 2 Die Abfindung beträgt 70 Prozent des Grundlohnes während höchstens 24 Monaten unter Berücksichtigung von Anstellungsdauer, Lebenser, Betreuungs- und Unterhspflichten sowie der Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt. In Härtefällen kann der Gemeinderat die Abfindungsdauer auf 36 Monate verlängern. Er erlässt die nötigen Bestimmungen. 2 Die Abfindung wird aufgrund der Anstellungsdauer, des Lebensers sowie der Betreuungs- und Unterhspflichten festgelegt. Der Höchstanspruch beträgt 1½ Jahresgrundlöhne. 3 3 4 Die Abfindung wird um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Ansprüchen gegen die Sozialversicherungen und allfälligem Erwerb s- einkommen den zuletzt bezogenen Grundlohn mit Sozialzulagen übe r- steigt. Sie wird entzogen, wenn die betroffenen Angestellten a. eine ihnen von der Stadt oder von Dritten angebotene, zumutbare Stelle nicht annehmen; 4 Bei allfälligem Erwerbseinkommen wird die Abfindung um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Ansprüchen gegen die Sozialversicherungen den zuletzt bezogenen Grundlohn mit Sozialzulagen übersteigt. Bei Bezugsbeginn der Altersrente wird die Abfindung um jenen Betrag gekürzt, der die nötige Summe für den Auskauf der Rentenkürzung wegen Vorbezugs von Altersleistungen übersteigt.

Personalreglement Änderungen V2 Seite 4 b. bei der Stellensuche die ihnen zumutbaren Anstrengungen nicht u n- ternehmen; c. das reglementarische Rücktrittser der Personalvorsorgekasse e r- reicht haben. 5 () Die Abfindung wird entzogen, wenn die betroffenen Angestellten a. eine ihnen von der Stadt oder von Dritten angebotene, zumutbare Stelle nicht annehmen; b. bei der Stellensuche die ihnen zumutbaren Anstrengungen nicht u n- ternehmen; c. das Monatsende nach Vollendung des 63. Altersjahrs erreicht haben. 6 () Der Gemeinderat erlässt die nötigen Bestimmungen. II. Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, Namens des Stadtrats Die Präsidentin/Der Präsident: Der Ratssekretär:

Personalreglement Änderungen V2 Seite 5 Personalverordnung Personalverordnung Art. 97 Dauer (Art. 50 PRB) Art. 97 Art und Dauer der Ausrichtung (Art. 50 PRB) 1 Die Abfindungsdauer bemisst sich nach folgenden Elementen: 1 Die Höhe der Abfindung wird anhand monatlicher Raten errechnet, die während einer bestimmten Dauer ausgerichtet werden. a. dem Dienster: Für jedes vollendete Dienstjahr bis zur Vollendung des 58. Altersjahres wird die Abfindung während ¼ Monat ausgeric h- tet. Die Dienstjahre werden gemäss Artikel 55 ermittelt; b. dem Lebenser: Für jedes vollendete Altersjahr von 40 bis 44 wird die Abfindung während ¼ Monat ausgerichtet; Für jedes vollendete Altersjahr von 45 bis 49 verlängert sich die Abfindungsdauer um ¾ Monate; Für jedes vollendete Altersjahr ab 50 bis 58 verlängert sich die Abfindungsdauer um 1½ Monate. 2 Bestehen Betreuungs- oder Unterhspflichten, verlängert sich die Abfindungsdauer gemäss Absatz 1 um 6 Monate auf höchstens 24 Monate. 3 Bei schwieriger Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt kann die Abfindungsdauer auf höchstens 24 Monate verlängert werden. 2 Die Höhe einer monatlichen Rate entspricht dem 12. Teil des Jahresgrundlohns. 3 Die Ausrichtungsdauer der monatlichen Raten bemisst sich nach folgenden Elementen, darf aber 18 Monate nicht übersteigen: a. dem Dienster: Für jedes vollendete Dienstjahr bei der Beendigung des Dienstverhältnisses wird die Abfindung während 1/5 Monat ausg e- richtet. Die Dienstjahre werden gemäss Artikel 55 ermittelt; b. dem Lebenser: Entsprechend dem vollendetem Altersjahr bei der Beendigung des Dienstverhältnisses wird die Abfindung während folgender Dauer ausgerichtet:

Personalreglement Änderungen V2 Seite 6 Vollendetes Altersjahr Ausrichtungsdauer in Monaten - 45. Altersjahr 0.5 Monat - 46. Altersjahr 0.75 Monat - 47. Altersjahr 1 Monat - 48. Altersjahr 1.25 Monate - 49. Altersjahr 1.5 Monate - 50. Altersjahr 2 Monate - 51. Altersjahr 2.5 Monate - 52. Altersjahr 3 Monate - 53. Altersjahr 3.75 Monate - 54. Altersjahr 4.5 Monate - 55. Altersjahr 5.5 Monate - 56. Altersjahr 6.5 Monate - 57. Altersjahr 7.75 Monate - 58. Altersjahr 9 Monate - 59. Altersjahr 10.5 Monate - 60. Altersjahr 12 Monate - 61. Altersjahr 9 Monate - 62. Altersjahr 3 Monate c. bestehenden Betreuungs- und Unterstützungspflichten: Bei bestehenden Betreuungs- und Unterstützungspflichten verlängert sich die A b- findungsdauer um 3 Monate. 4 Ein Härtefall für eine Verlängerung der Abfindungsdauer auf höchstens 36 Monate liegt vor, wenn die Betroffenen gegenüber der zuständigen I n- stanz nachweisen, dass die nach Absatz 1 3 berechnete Abfindungsdauer sie in eine finanzielle Notlage bringt. 4 Die Auszahlung der Abfindung erfolgt in der Regel monatlich gemäss den Bestimmungen von Artikel 27 PRB. Beziehen Angestellte nach der Bee n- digung des Dienstverhältnisses eine Altersrente der Personalvorsorgekasse, wird die Abfindung zur Verringerung der Rentenkürzung wegen Vorbezugs von Altersleistungen verwendet (Altersrente und ergänzende AHV-

Personalreglement Änderungen V2 Seite 7 Überbrückungsrente bis zur Höhe einer halben maximalen einfachen AHV- Rente).