Verordnung über den Naturpark Haßberge. Vom 31. März 1987

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Transkript:

Verordnung über den Naturpark Haßberge Vom 31. März 1987 Auf Grund von Art. 11 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 Sätze 3 und 4, Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 37 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes BayNatSchG (BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch 7 des Gesetzes vom 16. Juli 1986 (GVBI S. 135), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung: 1 Schutzgegenstand (1) Das Gebiet des Naturraums Haßberge sowie Teile der Naturräume Itz-Baunach- Hügelland und Grabfeldgau in den Landkreisen Bamberg, Haßberge, Rhön- Grabfeld und Schweinfurt wird in den in 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturpark festgesetzt. Das Gebiet hat eine Größe von ca. 80400 Hektar, (2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung Naturpark Haßberge. (3) Träger des Naturparks ist der Verein Naturpark Haßberge e. V. mit Sitz in Haßfurt. 2 Naturparkgrenzen (1) Die Grenzen des Naturparks sind in einer Karte M = 1 : 100000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, grob dargestellt. (2) Die genauen Grenzen des Naturparks sind in einer Karte M = 1 : 25000 eingetragen, die beim Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberster Naturschutzbehörde niedergelegt ist und auf die Bezug genommen wird. Maßgebend für den genauen Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte mit der Innenkante des Begrenzungsstrichs. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei den Regierungen von Oberfranken und Unterfranken als höheren Naturschutzbehörden und bei den Landratsämtern Bamberg, Haßberg, Rhön-Grabfeld und Schweinfurt als unteren Naturschutzbehörden. (3) Die Karten werden bei den in Absatz 2 genannten Behörden archivmäßig verwahrt und sind dort während der Dienststunden allgemein zugänglich. 3 Schutzzone (1) Innerhalb des Naturparks wird eine Schutzzone festgesetzt, welche die Voraussetzungen eines Landschaftsschutzgebiets erfüllt. Die Schutzzone umfaßt die Bereiche, die in der in 2 Abs. 1 genannten Anlage grob dargestellt sind.

(2) Die genauen Grenzen der Schutzzone sind in der in 2 Abs. 2 genannten Karte eingetragen, auf die Bezug genommen wird. Maßgebend für den genauen Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte mit der Innenkante des Begrenzungsstrichs. 4 Schutzzweck Zweck der Festsetzung des Naturparks ist es, 1. das Gebiet entsprechend dem Pflege- und Entwicklungsplan ( 10 Nr. 1) zu entwickeln und zu pflegen, 2. die sich für die Erholung eignenden Landschaftsteile der Allgemeinheit zugänglich zu machen und zu erhalten, soweit die ökologische Wertung dies zulässt, 3. in der Schutzzone a) die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und dauerhaft zu verbessern, insbesondere - erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu verhindern - den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen - die heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen, b) die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des für die unter 1 genannten Naturräume typischen Landschaftsbildes zu bewahren, c) eingetretene Schäden zu beheben oder auszugleichen. 5 Besondere Vorschriften Soweit für das Gebiet des Naturparks besondere naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, insbesondere solche über Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler oder über den Schutz von Landschaftsbestandteilen und Grünbeständen, bleiben diese unberührt. Gleiches gilt, wenn künftig besondere naturschutzrechtliche Vorschriften erlassen werden. 6 Verbote, Befreiung (1) In der Schutzzone sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem in 4 Nr. 3 genannten besonderen Schutzzweck

zuwiderlaufen, insbesondere alle Handlungen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Landschaftsbild, den Naturgenuß oder den Zugang zur freien Natur zu beeinträchtigen. (2) Von den Verboten kann gemäß Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden. 7 Erlaubnis (1) Der Erlaubnis bedarf, wer innerhalb der Schutzzone Maßnahmen durchführen will, die die in 6 genannten Wirkungen hervorrufen können. (2) Insbesondere ist erlaubnispflichtig, 1. bauliche Anlagen aller Art im Sinn der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zu errichten, zu erweitern oder ihre äußere Gestaltung wesentlich zu ändern, auch wenn sie einer baulichen Genehmigung nicht bedürfen; hierzu zählen insbesondere a) Gebäude aller Art (Art. 2 Abs. 2 BayBO), Verkaufs und Ausstellungsstände, Automaten, b) Einfriedungen aller Art (ausgenommen sockellose Weide- und Forstkulturzäune, Verwendung von Beton), c) Wesentliche Veränderungen der Erdoberfläche durch Aufschüttungen, Abgrabungen, Ablagerungen oder in sonstiger Weise, 2. Straßen, Wege, Plätze oder Park-, Camping-, Sport-, Spiel- oder Badeplätze oder ähnliche Einrichtungen zu errichten oder wesentlich zu ändern oder Loipen anzulegen, 3. Seilbahnen, Skilifte, Seil- oder Schleppaufzüge zu errichten oder wesentlich zu ändern, 4. ober- oder unterirdisch geführte Draht-, Kabel- oder Rohrleitungen zu verlegen oder Masten und Unterstützungen aufzustellen (ausgenommen nicht ortsfeste Anlagen zur Beregnung von Sonderkulturen und sonstigen Feldfrüchten und zur Versorgung von Weidevieh mit Wasser und Zuleitungen zu elektrischen Weidezäunen), 5. Gewässer, deren Ufer, den Zu- und Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern, neue Gewässer herzustellen oder Verlandungsberiche von Gewässern, Quellbereiche oder Auebödenbereiche, insbesondere feuchte Wirtschaftswiesen oder weiden sowie regelmäßig überschwemmte Auwälder durch Dränung oder Gräben zu entwässern oder trockenzulegen, umzubrechen oder durch sonstige Maßnahmen nachhaltig zu verändern,

6. Erstaufforrstungen und sonstige Bepflanzungen mit Gehölzen vorzunehmen, die nicht standortheimisch sind, 7. landschaftsbestimmende Bäume, Hecken oder sonstige Gehölze außerhalb des Waldes oder Felsblöcke zu beseitigen, 8. außerhalb von Straßen, Wegen oder Plätzen mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren, diese dort abzustellen oder Verkaufswagen aufzustellen (ausgenommen zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung), 9. außerhalb zugelassener Plätze zu zelten, Wohnwagen abzustellen, dies zu gestatten oder im Rahmen der Erholungsnutzung offene Feuerstellen zu entzünden, 10. außerhalb von Flugplätzen mit Ultraleichtflugzeugen zu starten oder zu landen oder Flugmodelle zu betreiben, 11. Schilder, Bild- oder Schrifttafeln, Anschläge oder Schaukästen anzubringen (ausgenommen Hinweise auf den Schutz des Gebiets, behördliche Verbotstafeln, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Flußkilometer-Zeichen, Schilder für die Forst- und Waldeinteilung, Warntafeln, Ortshinweise, Wegemarkierungen oder zulässige Wohn- und Gewerbebezeichnungen an Wohn- und Betriebsstätten, sofern nicht Leuchtschrift verwendet wird). (3) Unberührt bleibt die Erlaubnispflicht für verändernde Maßnahmen bei Naß- und Feuchtflächen sowie Mager- und Trockenstandorten gemäß Art. 6d Abs. 1 BayNatSchG. (4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Vorhaben keine der in 6 genannten Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Wird die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen erteilt, kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Vorschrift des Art. 6a Abs. 3 BayNatSchG über Ersatzmaßnahmen ist entsprechend anzuwenden. (5) Die zuständige land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Fachbehörde ist zu beteiligen, soweit ihre Belange berührt sind. (6) Die Erlaubnis wird gemäß Art. 13a Abs. 2 BayNatSchG durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt; diese Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der nach dieser Verordnung erforderlichen Erlaubnis vorliegen und die nach 9 zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt. 8 Ausnahmen Von den Beschränkungen dieser Verordnung bleiben ausgenommen

1. die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Sinn des Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG; unabhängig davon gilt jedoch 7 Abs. 2 Nr. 5, 2. der Bau von land- oder forstwirtschaftlichen Straßen oder Wegen mit einer Fahrbahnbreite von nicht mehr als 3,50 m und ohne landschaftsstörenden Belag (Schwarzdecke, Beton o.ä.), 3. der Abbau von Bodenschätzen auf den in den Karten ( 2 Abs. 1 und 2) gesondert eingetragenen Flächen; maßgebend für den Grenzverlauf ist die Karte nach 2 Abs. 2, 4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei einschließlich des Jagdund Fischereischutzes, 5. Maßnahmen zur Unterhaltung von Straßen, Wegen, Gewässern, deren Ufer und Deiche sowie Dränanlagen, Maßnahmen des Winterdienstes auf Straßen im notwendigen Umfang und zur Verkehrssicherung, soweit diese zur Abwehr akuter Gefahren erforderlich sind, Maßnahmen der Gewässeraufsicht, 6. der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden Energie-, Wasserversorgungs- oder Entsorgungsanlagen sowie von bestehenden Einrichtungen der Landesverteidigung, der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn, 7. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Schutzzone notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen. 9 Zuständigkeiten (1) Für die Erteilung der Erlaubnis und der Befreiung ist das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde zuständig, in dessen Bereich das Vorhaben ausgeführt werden soll. (2) Bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberste Naturschutzbehörde. 10 Aufgaben des Naturparkträgers Der Träger des Naturparks hat insbesondere 1. eine Planung zu erstellen, die vor allem die Maßnahmen zur Pflege des Gebiets und zu dessen Entwicklung zum Erholungsraum enthält (Pflege- und Entwicklungsplan), sie durchzuführen und bei Bedarf fortzuschreiben,

2. Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere Schutz und Pflege der Pflanzenund Tierwelt, durchzuführen und zu fördern, 3. das Naturparkgebiet zu erhalten, zu gestalten und zu pflegen, insbesondere die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes für die Allgemeinheit zu bewahren, 4. die Erholung im Naturpark zu fördern, 5. die Bevölkerung über den Schutzzweck und die Maßnahmen im Naturpark zu unterrichten. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach 7 Abs. 2 erlaubnispflichtige Maßnahme ohne die erforderliche Erlaubnis vornimmt. (2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Nebenbestimmung in Form der Auflage zu einer Erlaubnis nach 7 oder einer Befreiung nicht nachkommt. (3) Die Einziehung von Gegenständen richtet sich nach Art. 53 BayNatSchG. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1.Mai 1987 in Kraft. München, den 31. März 1987 Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen Alfred D i c k, Staatsminister