Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr. der Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels

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Transkript:

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels vom 22. Dezember 2006 Der Verbandsgemeinderat von Annweiler am Trifels hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994, des 8 Absatz 3, 33 und 36 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) vom 2.November 1981 sowie des 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 in den jeweils gültigen Fassungen folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 Grundsatz Die Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr. 2 Unentgeltliche Leistungen Vorbehaltlich des 3 sind alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) oder im Rahmen des Katastrophenschutzes ( 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 8 Abs. 2, 19 Abs. 1 LBKG) unentgeltlich. 3 Entgeltliche Leistungen (1) Für die in 36 Abs. 1 und 2 LBKG aufgeführten Leistungen soll die Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels Kostenersatz erheben. (2) Sie erhebt Kostenersatz für die in 33 LBKG aufgeführten Leistungen. (3) Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere 1. überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, speziell Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG),

2. die Erteilung von Unterricht in Kaufhäusern, Krankenanstalten oder bei sonstigen Institutionen, 3. die Zurverfügungstellung von Brandsicherheits- und Sanitätswachen außerhalb des Anwendungsbereiches des 33 LBKG. 4 Schuldner (1) Kostenersatzpflichtig im Sinne des 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung sind die in 36 Abs. 1 und 2 sowie in 33 Satz 2 LBKG genannten Personen und Unternehmen. (2) Gebührenpflichtiger im Sinne des 3 Abs. 3 dieser Satzung ist, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Dritten (z.b. Mieter oder Pächter) in Anspruch genommen, so haftet dieser für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht. (3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 5 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren (1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden nach den bei den Hilfe- und Dienstleistungen entstehenden Personal- und Sachkosten bemessen. (2) Maßgebend für die Personalkosten sind die Zahl und die Einsatzdauer der im notwendigen Umfang eingesetzten Personen. Als Einsatzdauer gilt die Zeit vom Verlassen des Feuerwehrhauses, in dem die erforderlichen Fahrzeuge und Geräte stationiert sind, bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. Geht der Einsatz nicht vom Feuerwehrhaus aus oder endet er nicht dort, so wird die Einsatzzeit so berechnet, als wäre unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse, insbesondere Verkehrsverhältnisse, der Einsatz von dort ausgegangen; dies gilt auch, wenn die Rückkehr zum Feuerwehrhaus sich außergewöhnlich verzögert. Die Einsatzzeit wird auf volle halbe Stunden aufgerundet. Sie ist vom Einsatzleiter oder dessen Beauftragten festzustellen. (3) Maßgebend für die Sachkosten ist die Benutzungsdauer der verwendeten Fahrzeuge. Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzdauer im Sinne von Absatz 2. (4) Der Kostenersatz und die Gebühren werden ermittelt, indem a) die Zahl der eingesetzten Personen mit deren Einsatzzeit und dem Pauschalsatz nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Tarif vervielfältigt wird und b) die Benutzungsdauer der verwendeten eigenen Geräte mit dem zutreffenden Pauschalsatz nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Tarif vervielfältigt wird.

(5) Mit den sich nach Absatz 4 ergebenen Beträgen für die Sachkosten sind alle durch den Betrieb der Fahrzeuge entstehenden Kosten, insbesondere Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung und Reinigung abgegolten; zusätzlich zu zahlen: a) für verbrauchtes Material, insbesondere Schaummittel, Löschpulver, Kohlensäure und Ölbindemittel: die Selbstkosten der Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels zuzüglich eines Zuschlages von 10 v.h., insbesondere für Lagerhaltung, b) für die Entsorgung von Gegenständen und Stoffen, insbesondere von verschmutzen Ölbindemittel und aufgefangenem Treibstoff, die Selbstkosten der Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels zuzüglich eines Zuschlages von 10 v.h., insbesondere für Zwischenlagerung und Transport c) für bei den Hilfe- und Dienstleistungen beschädigte oder unbrauchbar gewordene Fahrzeuge und Geräte: die Reparatur- bzw. Ersatzbeschaffungskosten zuzüglich 10 % Verwaltungskostenzuschlag, es sei denn, die Beschädigung oder die Unbrauchbarkeit sind auf normalen Verschleiß oder grobe Fahrlässigkeit bei der Bedienung durch Feuerwehrangehörige zurückzuführen, d) bei übermäßiger Beanspruchung oder Verunreinigung ein im Einzelfall festzusetzender Zuschlag bis zu 50 v.h. (6) Für entstehende Aufwendungen für den Einsatz von Personal oder Geräten von Dritten sind die der Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels in Rechnung gestellten Beträge zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 v.h. zu ersetzen. 6 Entstehung des Anspruchs und Fälligkeit (1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der 33 und 36 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfe- und Dienstleistungen. (2) Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr entsteht mit der Anforderung der Hilfe- oder Dienstleistung. (3) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Kostenbescheides fällig. Die Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern. 7 Haftungsausschluss Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach 8 Abs. 3 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist. Vor Inanspruchnahme der Feuerwehr soll die

Person, die eine Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr anfordert, eine entsprechende Haftungsverzichtserklärung unterzeichen. 8 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung mit Anlage tritt am 01.01.2007 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels vom 17.09.1985, zuletzt geändert am 31.03.1995, außer Kraft. Annweiler am Trifels, 22. Dezember 2006 Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels Ausgefertigt Lehnberger Bürgermeister Hinweis Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach 24 Absatz 6, Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) auf folgendes hingewiesen: Sollte die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sein, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Meßplatz 1, 76855 Annweiler am Trifels unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. 76855 Annweiler am Trifels, 22. Dezember 2006 Verbandsgemeindeverwaltung Lehnberger Bürgermeister

Anlage zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr vom 22. Dezember 2006 der Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels Tarif für Personal- und Sachkosten bei Hilfe und Dienstleistungen der Feuerwehr I. Personalkosten (Einsatz eigenen Personals) 1. Für die Berechnung der Personalkosten sind je Stunde Einsatzdauer eines Feuerwehrangehörigen das auf die Arbeitsstunde umgerechnete Entgelt der Entgeltgruppe 9, Stufe 4 des jeweils gültigen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), zuzüglich eines Zuschlags von 80 v.h. 2. Für Sicherheitswachen kann anstelle des nach Ziffer 1 ermittelten Satzes ein einheitlicher Betrag von 6,00 EUR je volle Einsatzstunde je Person zugrunde gelegt werden. II. Sachkosten (Einsatz von Fahrzeugen) Die nachstehend angegebenen Beträge beziehen sich auf eine Stunde Benutzungsdauer. Beim Einsatz von Fahrzeugen werden deren Einzelgeräte nicht gesondert berechnet. 1. Löschfahrzeuge 1.1 Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 62,00 EUR 1.2 Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 74,00 EUR 1.3 Tanklöschfahrzeug TLF 16/24 74,00 EUR 1.4 Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 74,00 EUR 1.5 Tanklöschfahrzeug TLF 16/45 74,00 EUR 1.6 Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 43,00 EUR

1.7 Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser TSF/W 62,00 EUR 2. Sonderfahrzeuge 2.1 Drehleiter DLK 23/12 150,00 EUR 2.2 Gerätewagen Gefahrstoff GWG 1 96,00 EUR 2.3 Rüstwagen RW 1 93,00 EUR 2.4 Messfahrzeug Mef-G 67,00 EUR 2.5 Vorausrüstwagen VRW 90,00 EUR 3. Sonstige Fahrzeuge 3.1 Kommandowagen KdoW 43,00 EUR 3.2 Einsatzleitwagen ELW 1 50,00 EUR 3.3 Mannschaftstransportfahrzeug MTF 43,00 EUR 3.4 Mannschaftstransportfahrzeug mit MTF-L 43,00 EUR Laderaum 3.5 Mehrzwecktransportfahrzeug MZF 2 62,00 EUR