BAM-GGR 009 Verfahren zur Zulassung der Baumuster von BK-Schüttgut- Containern zur Beförderung gefährlicher Güter

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Transkript:

BAM-Gefahrgutregeln (BAM-GGR) BAM-GGR 009 Verfahren zur Zulassung der Baumuster von BK-Schüttgut- Containern zur Beförderung gefährlicher Güter Als zuständige Behörde gemäß 8 Nr. 1. Buchstabe k) der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366) und 6 (5) der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 301), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265). in Verbindung mit dem - Abschnitt 6.11.4 ADR/RID - Abschnitt 6.9.4 IMDG-Code gibt die BAM nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und der betroffenen Wirtschaft nachstehende Regeln bekannt. Diese Regeln beschreiben das Zulassungsverfahren für Baumuster von BK-Schüttgut-Containern zur Beförderung gefährlicher Güter gemäß ADR/RID Abschnitt 6.11.4 und IMDG-Code Abschnitt 6.9.4. Sie sind ab sofort anwendbar. Berlin,1.Juli 2015 Revisionshinweise: Rev. 1 vom 21.01.2008: Überarbeitung des Anhangs 1, 2 und 3 sowie Ergänzung von Anhang 4 und Anhang 5 Rev. 2 vom 17.03.2008: Änderung der Quelle der GGVSee Rev. 3 vom 12.01.2009: Redaktionelle Änderungen, Aktualisierung der Vorschriften in der GGR sowie in den Anhängen Rev. 4 vom 21.07.2009: Aktualisierung der Rechtsgrundlage GGVSEB in der GGR sowie in den Anhängen Rev. 5 vom 01.01.2010: Wegfall der Übergangsfrist für die Beantragung von bereits im Verkehr befindlichen Containern, Wegfall des Anhangs 4 Checkliste für Antrag auf Weiterbetrieb eines Schüttgut-Containers als BK1/BK2-Schüttgut-Container, IMDG-Code Amdt. 34-08 rechtsverbindlich. Rev. 6 vom 04.08.2010: Aktualisierung der GGVSee. Rev. 7 vom 01.01.2011: Aktualisierung RID/ADR 2011, Redaktionelle Überarbeitung, Angliederung des Verfahrens zur Prüfung und Zulassung als Anhang 5 dieser GGR, darin Aufnahme von Ladeabteilen und Silos. Rev. 8 vom 01.02.2013: Aktualisierung Vorschriften 2013, Redaktionelle Überarbeitung, Anhang 3 gestrichen. Rev. 9 vom 29.04.2015: Aktualisierung Vorschriften 2015 Rev. 10 vom 01.07.2015: Redaktionelle Überarbeitung, Aufnahme Regelwerke für Drucksilos in Anhang 4. Revision 10 vom 01.Juli 2015 Seite 1 von 5

BAM-GGR 009 Verfahren zur Zulassung der Baumuster von BK-Schüttgut- Containern zur Beförderung gefährlicher Güter 1 Geltungsbereich Das nachfolgend beschriebene Zulassungsverfahren gilt für BK1/BK2-Schüttgut-Container für die Beförderung gefährlicher Güter nach RID/ADR und IMDG-Code. Ausgenommen von diesem Verfahren sind alle Container, die der Definition des Internationalen Übereinkommens über sichere Container - CSC, Artikel II, Begriffsbestimmungen entsprechen. Bemerkung: Bedeckte Schüttgut-Container (BK1) sind für die Beförderung im Seeverkehr nicht zugelassen. 2 Zuständigkeiten für die Zulassung 2.1 Zuständige Behörde für die Ausstellung der Baumusterzulassung von BK-Schüttgut-Containern ist nach der GGVSEB in der jeweils aktuellen Fassung: BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Berlin. 2.2 Hinweis: BK-Schüttgut-Container nach 6.11.3 ADR/RID, 6.9.3 IMDG-Code sind über ihre CSC- Zulassung unter Beachtung der im Kapitel 6.11/6.9 genannten Anforderungen (z.b. Staubdichtheit) als BK-Schüttgut-Container zu verwenden. 3 Festlegungen der BAM als zuständige Behörde Das im Anhang 4 dieser GGR beschriebene Verfahren des Prüfablaufs soll für die in Abschnitt 6.11.4 RID/ADR bzw. 6.9.4 IMDG-Code genannten BK-Schüttgut-Container (Mulden, Offshore-Schüttgut-Container, Silos, Wechselaufbauten, trichterförmige Container, Rollcontainer und Ladeabteile von Wagen), die nicht der Definition des CSC entsprechen, für die Erteilung einer Zulassung als BK-Schüttgut-Container angewandt werden. Für die Zulassung von Containern muss ein Antrag bei der BAM entsprechend Anhang 1 dieser GGR gestellt werden. Die ausführliche Beschreibung der Auslegung, Prüfung und Zulassung von BK-Schüttgut-Containern gemäß RID/ADR/IMDG-Code ist im Anhang 4 dieser GGR zu finden. Ein Prüfbericht über die Durchführung der dort beschriebenen Prüfungen bildet die Grundlage für die Erteilung einer Baumusterzulassung als BK-Schüttgut-Container. Für die Beförderung von Gütern in loser Schüttung ist darüber hinaus das Kapitel 7.3 RID/ADR Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung sowie Kapitel 4.3 IMDG-Code Verwendung von Schüttgut-Containern zu beachten. 4 Anforderungen an Sachverständige/Prüfstellen Die Baumusterprüfungen sind durch Stellen nach 12 der GGVSEB oder von der BAM anerkannte Prüfstellen für Tankprüfungen nach 6 der GGVSee sowie den im Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container Artikel 3 Absatz (7) benannten Prüfstellen und Sachverständigen/Prüfern durchzuführen. Der ausgestellte Prüfbericht ist nur mit der Unterschrift des Sachverständigen und dem Stempel seiner Prüfstelle gültig. Revision 10 vom 01.Juli 2015 Seite 2 von 5

5 Verfahren zur Zulassung von BK-Schüttgut-Containern 5.1 BK-Schüttgut-Container dürfen als Baumuster zugelassen werden, wenn die für die Beförderung der vorgesehenen gefährlichen Güter maßgebenden Vorschriften des ADR/RID/IMDG-Code eingehalten werden. 5.2 Grundlage für die Zulassung der Baumuster ist der Prüfbericht einer unter 4. genannten Stelle. 5.3 Der Antragsteller hat mit der Prüfung eine solche Prüfstelle zu beauftragen. Der BAM ist eine Kopie des Prüfauftrages und gleichzeitig der Antrag auf Zulassung des Baumusters gemäß Anhang 1 dieser GGR zu übersenden. 5.4 Mit dem Auftrag zur Prüfung sind der Prüfstelle mindestens folgende Angaben und Unterlagen einzureichen: Firma und Anschrift des Antragstellers Baubeschreibung des BK-Schüttgut-Containers Vorgesehene Verwendung nach Verkehrsträger (Rechtsvorschrift, nach der die Zulassung erteilt werden soll) Vorgesehene Betriebsweise (z. B. Kippentleerung) Datenblatt, das kurzgefasste Angaben über die wichtigsten Betriebsgrößen des BK- Schüttgut-Containers enthält Nachweis darüber, dass der BK-Schüttgut-Container und seine Befestigungseinrichtungen den vorgesehenen Beanspruchungen für die einzelnen Verkehrsträger beim Transport und Umschlag standhalten Sämtliche zur Beurteilung des BK-Schüttgut-Containers erforderlichen Zeichnungen einschließlich einer Zusammenstellungszeichnung Nachweis der Eignung und der ausreichenden Bemessung vorhandener Zusatzeinrichtungen (z. B. Be- und Entlüftung, Ablasshähne, etc.) Zeichnung des Schildes am BK-Schüttgut-Container Darstellung der sonstigen Kennzeichnung des BK-Schüttgut-Containers Angabe des eingesetzten Werkstoffs, der vorhandenen Schutzauskleidung und des Dichtungswerkstoffs 5.5 Die Prüfstelle muss folgende Prüfungen durchführen: 5.5.1 Ordnungsprüfung: Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit 5.5.2 Technische Prüfung: Prüfung der Zeichnungen sowie Bauprüfung und eine Prüfung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit der Ausrüstungsteile. 5.6 Ist die Baumusterzulassung für eine Baureihe von BK-Schüttgut-Containern beantragt worden, so kann sich die Prüfstelle mit Zustimmung der BAM auf das Prüfen der Größen beschränken, die eine Beurteilung zulassen, ob die gesamte Baureihe den sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht. 5.7 Die Prüfstelle fasst die Ergebnisse der Einzelprüfungen in einem Prüfbericht nach Muster des Anhangs 2 dieser GGR zusammen und übersendet diesen an den Auftraggeber sowie in zweifacher Ausfertigung an die BAM. Zum Prüfbericht gehören die mit Prüfvermerk versehenen aufgeführten Unterlagen sowie ggf. Vorschläge der Prüfstelle für weitergehende Prüfungen bei der Serienfertigung. 5.8 Die BAM kann in Ausnahmefällen auch Prüfberichte anderer Stellen für die Zulassung anerkennen, sofern sie feststellt, dass die Prüfergebnisse gleichwertig sind. Dies gilt auch für die Anerkennung der im Ausland erteilten Zulassungen, soweit diese von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten des ADR/RID/IMDG-Codes ausgestellt worden sind. 5.9 Aufgrund des Prüfberichts entscheidet die BAM über die Zulassung des Baumusters nach den Rechtsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter. 5.10 Mit der Erteilung der Baumusterzulassung wird für jedes Baumuster eine Zulassungsnummer festgelegt. Sie besteht aus dem Buchstaben "D" und der Zulassungsbehörde, einer Registriernummer und einer Kodierung der Bauart. Beispiele für die Zulassungsnummer eines BK-Schüttgut-Containers nach Kap. 6.11.4/6.9.4: Revision 10 vom 01.Juli 2015 Seite 3 von 5

"D/BAM/Registrier-Nr./BK1/2" Die Geltungsdauer der Baumusterzulassung wird auf höchstens 10 Jahre befristet. Die Verwendung eines nach einer gültigen Baumusterzulassung hergestellten Schüttgut- Containers richtet sich nach der jeweils für die Beförderung zu beachtenden Rechtsvorschrift. 5.11 Soll von der Baumusterzulassung (einschließlich der zugehörenden Unterlagen) abgewichen werden, ist hierzu die Zustimmung der BAM einzuholen. Revision 10 vom 01.Juli 2015 Seite 4 von 5

6 Anhang Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 Anhang 4 Antrag auf Zulassung eines BK-Schüttgut-Containers (Rev.6) Bericht über die Prüfung des Baumusters eines BK- Schüttgut-Containers gemäß ADR/RID/IMDG-Code (Muster) (Rev.5) Checkliste für Antrag auf Baumusterzulassung eines BK1/BK2-Schüttgut- Container (Rev.5) Auslegung, Prüfung und Zulassung von BK-Schüttgut-Containern nach RID/ADR/IMDG-Code (Rev.9) Revision 10 vom 01.Juli 2015 Seite 5 von 5