Reglement Familienergänzende Kinderbetreuung (KiBeR)

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Reglement Familienergänzende Kinderbetreuung (KiBeR) vom 24. November 2016 (Version GR 10.10.2016) Inhaltsverzeichnis Seite A. Gegenstand und Geltungsbereich 4 Allgemeines 4 B. Allgemeine Bestimmungen 4 Zweck 4 Angebot 4 Anforderungen 4 Definitionen 4 C. Randstundenbetreuung 5 Zweck 5 Umsetzung 5 D. Mittagstisch 5 Zweck 5 Umsetzung 5 E. Tageseltern, Kindertagesstätten 5 Anspruchsberechtigung 5 Verfahren 6 Beiträge von Dritten 6 Anspruch 6 Meldepflicht 6 Wegzug 6 Auszahlungen 6 Rückerstattung 7 F. Schlussbestimmungen 7 Vollzug 7 Ausnahmen 7 Rechtsmittel 7 Inkrafttreten 7 3

Die Gemeindeversammlung Muri erlässt gestützt auf das Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG, 815.300) des Kantons Aargau folgendes Reglement: A. Gegenstand und Geltungsbereich 1 Allgemeines Dieses Reglement regelt die finanziellen Beteiligungen durch die Gemeinde Muri an die familienergänzende Kinderbetreuung und die Voraussetzungen dafür. B. Allgemeine Bestimmungen 2 Zweck Die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung durch die Gemeinde Muri bezweckt die Vereinbarkeit von Familie und Arbeit oder Ausbildung zu erleichtern und die gesellschaftliche, insbesondere die sprachliche Integration und die Chancengleichheit der Kinder zu verbessern. 3 Angebot Die Gemeinde Muri ist verpflichtet, den Zugang zu einem bedarfsgerechten Angebot an familienergänzender Betreuung von Kindern bis zum Abschluss der Primarschule sicherzustellen. Das Angebot in Muri reicht von Randstundenbetreuung über Mittagstisch bis hin zu Tageseltern und Kindertagesstätten. 4 Anforderungen Einrichtungen und Trägerschaften (Leistungserbringer) der familienergänzenden Kinderbetreuung haben die nachfolgenden Mindestanforderungen zu erfüllen, insoweit die von ihnen eingegangenen Betreuungsverhältnisse durch die Gemeinde Muri mitfinanziert werden. Sie a) verfügen über die gesetzlich notwendigen Bewilligungen und b) sind politisch und konfessionell neutral. 5 Definitionen 1 Als Kinder im Sinne dieses Reglements gelten Kinder ab dem vierten Lebensmonat bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit. 2 Als Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung im Sinne dieses Reglements gelten: a) Tagesfamilien im Sinne von Artikel 12 der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, [PAVO, SR 211.222.338]); b) Kindertagesstätten im Sinne von Artikel 13 PAVO; c) schulergänzende Betreuung der Gemeinde Muri 4

3 Als Erziehungsberechtigte gelten die Kindsmutter und der Kindsvater oder der Elternteil, dem das Sorgerecht zugesprochen wurde, sowie Personen, bei welchen das Kind im Sinne der PAVO zur Pflege untergebracht ist. 4 Eine stabile, eheähnliche Beziehung ist anzunehmen, wenn a) seit mindestens zwei Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, oder b) ein gemeinsames Kind oder gemeinsame Kinder da sind, oder c) auf Grund anderer konkreter Umstände eine enge und dauerhafte Beziehung anzunehmen ist, der in ihren Wirkungen eheähnlichen Charakter zukommt. C. Randstundenbetreuung 6 Zweck Die Randstundenbetreuung harmonisiert den Stundenplan der Einschulungssowie 1. und 2. Unterstufenklassen von Muri mit den höheren Klassen. 7 Umsetzung Mit der Auftragserfüllung kann der Gemeinderat eine private Institution mittels Leistungsvereinbarung beauftragen. D. Mittagstisch 8 Zweck Mit dem Mittagstisch werden gesellschaftliche Rahmenbedingungen geschaffen, mit welchen Erziehungsberechtigte Beruf und Familie besser vereinbaren können. Der Mittagstisch bietet eine gesunde Mahlzeit, verbunden mit einem entsprechenden Betreuungsangebot. 9 Umsetzung Mit der Auftragserfüllung kann der Gemeinderat eine private Institution mittels Leistungsvereinbarung beauftragen. E. Tageseltern, Kindertagesstätten 10 Anspruchsberechtigung 1 Anspruch auf Betreuungsbeiträge für familienergänzende Kinderbetreuung (Kindertagesstätten, Tageseltern) haben unabhängig vom Betreuungsort erwerbstätige Erziehungsberechtigte sofern a) der zivilrechtlicher Wohnsitz in der Gemeinde Muri ist und b) die Jahreseinkünfte unter dem Grenzbetrag der Elternschaftsbeihilfe gemäss dem Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) liegen und c) die Erwerbstätigkeit 5

- bei zwei Erziehungsberechtigte mindestens 120 % oder - bei alleinerziehendem Elternteil und im gleichen Haushalt lebender Partnerin oder lebenden Partner mindestens 120 % oder - beim alleinerziehenden Elternteil mindestens 20 % ist. 2 Anspruchsberechtigt sind die im gleichen Haushalt lebenden Eltern oder ein allein erziehender Elternteil. 3 Kein Anspruch auf Betreuungsbeiträge besteht, wenn ein steuerbares Vermögen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung vorhanden ist. 11 Verfahren 1 Das Gesuch um Betreuungsbeiträge hat durch die Erziehungsberechtigten schriftlich an die Gemeindeverwaltung Muri, Soziale Dienste, zu erfolgen. 2 Den Erziehungsberechtigten wird eine schriftliche Verfügung über die Höhe der Betreuungsbeiträge zugestellt. 12 Beiträge von Dritten Beiträge von Arbeitgebern, Stiftungen oder anderen Dritten an die Kinderbetreuung werden beim Betreuungsbetrag der Gemeinde Muri berücksichtigt. 13 Anspruch 1 Die Sozialen Dienste Muri berechnen aufgrund des Gesuches und der zur Verfügung gestellten Unterlagen den Betreuungsbeitrag der Gemeinde Muri. Sie können zu Kontrollzwecken bei den Betreuungsanbietern zusätzliche Auskünfte einholen. 2 Die Betreuungsbeiträge werden ab Gesuchstellung mit einer einmonatigen Rückwirkung gewährt. 14 Meldepflicht Personen, die Leistungen nach diesem Reglement geltend machen, beziehen oder erhalten haben, sind verpflichtet, über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu und umfassend Auskunft zu geben sowie die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Veränderungen in ihren Verhältnissen umgehend zu melden. 15 Wegzug Bei Wegzug des Leistungsbezügers aus der Gemeinde Muri fällt der Anspruch auf einen Betreuungsbeitrag der Gemeinde Muri auf Ende des Wegzugsmonats automatisch dahin. 16 Auszahlungen 1 Die Betreuungsbeiträge werden nach Abgabe der Monatsrechnung bei der Abteilung Finanzen Muri an die Erziehungsberechtigten ausbezahlt. 6

2 Kommen die Erziehungsberechtigten ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Leistungserbringer nicht nach, kann eine Auszahlung des Betreuungsbeitrages direkt an die Betreuungsinstitution erfolgen. 3 Ungerechtfertigte Auszahlungen in Bestand und Höhe können zurückgefordert werden. Der Rückerstattungsanspruch verjährt innert fünf Jahren. 4 Nicht beantragte Betreuungsbeiträge können von den Erziehungsberechtigten nicht nachgefordert werden. 17 Rückerstattung 1 Unrechtmässig bezogene Betreuungsbeiträge der Gemeinde Muri sind samt Zinsen vollumfänglich zurückzuerstatten (Verzinsung ab Auszahlung mit einem Zinssatz von 5 %). 2 Forderungen auf Rückzahlung unrechtmässig bezogener Betreuungsbeiträge können auch mit künftigen Betreuungsbeiträgen verrechnet werden. F. Schlussbestimmungen 18 Vollzug Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen und überprüft jährlich die Betreuungsbeitragssätze anhand der im Budget genehmigten Beträge. 19 Ausnahmen Auf begründetes schriftliches Gesuch hin kann der Gemeinderat in Härtefällen Ausnahmen zu diesem Reglement beschliessen. 20 Rechtsmittel Bei Streitigkeiten zwischen Eltern und kommunalen Vollzugsorganen (z.b. Soziale Dienste Muri) kann eine beschwerdefähige Verfügung des Gemeinderates verlangt werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. 21 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt auf den 01.01.2017 in Kraft. Muri, 10. Oktober 2016 Namens des Gemeinderates Hans-Peter Budmiger Gemeindepräsident Erich Probst Gemeindeschreiber 7

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