Satzung Förderverein der Käthe-Paulus-Schule Mainhausen-Zellhausen

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Transkript:

Satzung Förderverein der Käthe-Paulus-Schule Mainhausen-Zellhausen er Käthe-Paulus-Schule

1 Name, Sitz und Eintragung Der Verein führt den Namen Förderverein der Käthe-Paulus-Schule, hat seinen Sitz in Mainhausen-Zellhausen und soll in das Vereinsregister eingetragen 2 Vereinszweck Die Zwecke des Vereins teilen sich in zwei Untergruppen auf: 1. Untergruppe (UG) Betreuung a) Zweck des Vereins ist geregelte Betreuung der Kinder der Grundschule in Mainhausen-Zellhausen. b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch mindestens eine Betreuungskraft und der Einrichtung eines Raumes, der in Aktions- und Ruhezonen eingeteilt wird. 2. Untergruppe (UG) Schule a) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung von Bildung und Erziehung an der Käthe-Paulus-Schule in Mainhausen, Ortsteil Zellhausen. b) Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung der Lehrtätigkeit und des Schullebens, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Lehrgängen, Schullandheimaufenthalten und Arbeitsgemeinschaften. 2a Gemeinnützigkeit a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der 51-68 der Abgabeordnung. b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt d) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

3 Eintritt der Mitglieder a) Mitglied kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. b) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung. c) Jedes Mitglied kann entscheiden, für welche Untergruppe (siehe 2) die Mitgliedschaft gelten soll. Dies ist im Aufnahmeantrag festzulegen. 3a Mitgliedschaft Kraft Amtes Die jeweiligen Mitglieder des Schulelternbeirates, der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte der Käthe-Paulus-Schule und der Schulkonferenz sind kraft Amtes Mitglieder des Fördervereins in der UG Schule. 4 Austritt der Mitglieder a) Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig. b) Die Kündigungsfrist beträgt drei volle Kalendermonate. c) Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. 5 Ausschluss von Mitgliedern Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 6 Mitgliedsbeitrag a) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. b) Fördernde Mitglieder zahlen den Betrag ohne Anspruch auf Leistungen. c) Der Mitgliedsbeitrag für Geschwisterkinder kann auf Antrag ermäßigt

7 Vorstand a) Der Vorstand besteht aus: Vorsitzende/r UG Betreuung Vorsitzende/r UG Schule 2 Schriftführer/in (je UG eine/r) 2 Kassierer/in (je UG eine/r) 1 Beisitzer/in. b) Der geschäftsführende Vorstand besteht je UG aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Schriftführer/in und der/dem Kassierer/in. c) Vorstand im Sinne des 26 BGB ist der gesamte Vorstand; zur Vertretung des Vereins sind jeweils ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus jeder Untergruppe notwendig. d) Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. e) Es können passive und aktive Mitglieder in den Vorstand aufgenommen 7a Vertretung des Vereines nach 26 BGB Gemäß 7a wird der Verein gerichtlich durch die Vorsitzenden oder deren Stellvertreter gemäß Geschäftsordnung vertreten. Außergerichtlich werden die Untergruppen durch Ihre jeweiligen Vorstände vertreten. 7b Kassenführung a) Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet b) Die Kassierer der jeweiligen Untergruppe haben über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen, oder auf Beschluss des Vorstandes durch einen Sachverständigen erstellen zu lassen. c) Die Jahresrechnung der jeweiligen Untergruppe ist von je zwei unabhängigen Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Bestätigung und Entlastung des Vorstandes vorzulegen.

8 Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. 9 Berufung der Mitgliederversammlung Jede Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen mittels Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. 10 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens 10 Vereinsmitglieder anwesend sind. 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung a) Die Leitung der Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt. b) Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der festgesetzten Tagesordnung beschließen, soweit dies nicht beabsichtigte Satzungsänderungen betrifft. c) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. d) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. 12 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken wörtlich in einem Protokoll festzuhalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten 13 Auflösung des Vereins a) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst b) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der gesamte Vorstand der gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator. Dies gilt für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. c) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Käthe-Paulus- Schule, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. d) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders einzuberufende Mitgliederversammlung beschlossen Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens dreiviertel aller Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der zweiten Versammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen. 14 Errichtung der Satzung Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 12. Juni 1996 errichtet. 15 Inkrafttreten Die geänderte Satzung tritt mit Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung am 02.07.2009 in Kraft.