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Transkript:

RAK Rechtsanwaltskammer Berlin Fachanwalt für Verkehrsrecht Merkblatt zu den Anforderungen eines schlüssigen Antrages Stand: 23.03.2013 I. Rechtsgrundlage für die Bearbeitung von Fachanwaltsanträgen sind 43 c BRAO sowie die Fachanwaltsordnung (FAO). Voraussetzung für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung ist der Erwerb besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in dem Rechtsgebiet, für das die Fachanwaltsbezeichnung beantragt wird. II. 1. Besondere theoretische Kenntnisse im Sinne von 43 c BRAO werden gemäß 4 Abs. 1 FAO in der Regel durch die Teilnahme an einem Fachlehrgang erworben. Der erfolgreiche Besuch des Lehrganges wird gemäß 6 FAO durch die dort genannten Unterlagen nachgewiesen. Aus den Zeugnissen des Veranstalters muss hervorgehen, dass der Lehrgang die Voraussetzungen des 4 FAO erfüllt und dass, wann und von wem, im Lehrgang alle das Fachgebiet in 14 d FAO betreffenden Bereiche unterrichtet worden sind. Weiter muss ersichtlich sein, dass der Teilnehmer sich mindestens drei schriftlichen Leistungskontrollen aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs erfolgreich unterzogen hat. Eine Leistungskontrolle muss mindestens eine Zeitstunde ausfüllen und darf fünf Zeitstunden nicht überschreiten. Insgesamt dürfen auf die bestandenen Leistungskontrollen nicht weniger als fünfzehn Zeitstunden verwandt worden sein. Wichtig ist, dass dem Antrag das Teilnehmerzertifikat (mit Zeitplan) und alle Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertungen im Original beigefügt sind. Bei welchem Anbieter ein Lehrgang besucht wird, ist grundsätzlich gleichgültig, solange der Kurs die inhaltlichen Voraussetzungen der 4 und 14 d FAO erfüllt. In der Vergangenheit ist es bisweilen vorgekommen, dass aus dem Teilnehmerzertifikat nicht alle in der FAO normierten Bereiche des betreffenden Fachgebiets ersichtlich waren. Wenn dies der Fall sein sollte, ist eine sofortige Rücksprache mit dem Lehrgangsveranstalter zu empfehlen, um spätere Verzögerungen im Antragsverfahren zu vermeiden. Nach der überwiegend vertretenden Auffassung können auch Fernlehrgänge grundsätzlich die nach FAO erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermitteln (vgl. Har-

2 tung/römermann-scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4 FAO Rn. 15). Allerdings ist hierbei zusätzlich nachzuweisen, dass das durch Skripten vorgegebene Pensum bei autodidaktischer Aneignung einem zeitlichen Aufwand von 120 Stunden entspricht. Hierzu ist dem Antrag das gesamte Skript beizufügen; dies ist auch in Form eines elektronischen Datenträgers möglich. Zudem ist eine vom Lehrgangsanbieter erstellte Umrechnungstabelle, die die Kurseinheiten auf die erforderlichen Zeitstunden umrechnet, beizufügen. Zum Nachweis der eigentlichen Teilnahme also der tatsächlichen Befassung mit den Skripten sind in der Praxis so genannte Lernkontrollaufgeben verbreitet. Dabei handelt es sich zumeist um Fälle zur gutachterlichen Bearbeitung, aber auch um offene Fragen aus der Praxis, die dazu verhelfen, das in den Skripten erworbene Wissen anzuwenden, zu vertiefen oder auch um Aspekte zu erweitern. Dem Antrag sind sämtliche Lernkontrollaufgaben nebst Lösungen einzureichen und eine Versicherung über die selbständige Bearbeitung der Lernkontrollaufgaben beizufügen, die explizit gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer abgegeben wird. Wird der Antrag nicht in demselben Jahr gestellt, in dem der Lehrgang begonnen hat, ist ab diesem Jahr Fortbildung in Art und Umfang von 15 FAO nachzuweisen. Lehrgangszeiten sind anzurechnen, allerdings Klausurbearbeitungen ( 4 Abs. 2 FAO) nicht. 2. Die Anforderungen an den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen ergeben sich aus 5 k) i. V. m. 14 d FAO. Der Nachweis ist zweckmäßigerweise durch eine Fallliste gemäß 6 Abs. 3 FAO zu führen, die kanzleiinterne bzw. gerichtliche Aktenzeichen enthält. Mandantennamen sind zur Vermeidung einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht abzukürzen. Die Fallliste sollte in gerichtliche und außergerichtliche Fälle unterteilt sein. Wir regen an, dass auf der Fallliste versichert wird, dass die angegebenen Fälle persönlich und weisungsfrei bearbeitet wurden ( 5 S. 1 FAO). Es müssen insgesamt 160 Fälle aus den in 14 d FAO genannten Rechtsgebieten nachgewiesen werden, die in den letzten drei Jahren vor Antragstellung bearbeitet wurden. Die Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des 14 d Nr. 1 bis 4 beziehen. Mindestens 60 Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein. Achtung: Ab dem 01.11.2006 müssen aus jedem der o. g. drei Bereiche mindestens fünf Fälle nachgewiesen werden ( 5 k] FAO neu). Zur Gestaltung der Anlagen der Fachanwaltsanträge: 1. Dem Merkblatt liegt das Muster eines Tabellenblattes bearbeiteter Fälle (Anlage 1) bei. III. 2. In der Fallliste ist der Gegenstand des Verfahrens zu benennen sowie Art und Umfang der Tätigkeit zu umschreiben, damit die Ausschussmitglieder eine Zuordnung des Falles zu den Teilbereichen des Verkehrsrechts vornehmen können.

3 IV. Nach Eingang der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 400,00 (Kontoverbindung: Rechtsanwaltskammer Berlin, Deutsche Bank AG, IBAN: DE87100700240138018700, BIC: DEUTDEDBBER mit dem Betreff: Haushaltsstelle 8356/Familienname) wird der Antrag wie folgt behandelt: 1. Der/Die Antragsteller/in erhält eine Eingangsbestätigung des Antrages. Etwaige Bedenken zu eventuellen Mitwirkungsverboten gemäß 23 FAO sollten nunmehr geltend gemacht werden. Sodann wird nach der Geschäftsordnung des Fachanwaltsausschusses der zuständige Berichterstatter bestimmt. 2. Der Antrag wird vom Fachanwaltsausschuss nach schriftlicher Vorvotierung im Rahmen einer mündlichen Erörterung beraten und geprüft. Die Sitzungen des Fachanwaltsausschusses finden etwa in zweimonatigem Turnus statt. Es ist deshalb mit einer gewissen Bearbeitungsdauer des Antrags zu rechnen. Liegen in der Antragsbegründung behebbare Mängel, so weist der Ausschuss den/die Antragsteller/in normalerweise darauf hin und gibt Gelegenheit, den Antrag nachzubessern. 3. Die Fachanwaltsordnung gibt dem Ausschuss die Möglichkeit zur Gewichtung der Fälle. Dies bedeutet, dass beispielsweise ein durch zwei Instanzen geführter Rechtsstreit oder ein Masseverfahren anders gewichtet werden kann, als eine telefonische Kurzberatung. 4. Im Einzelfall kann sich der Ausschuss Arbeitsproben vorlegen lassen ( 6 Abs. 3 FAO), wie zum Beispiel anonymisierte Klageschriften, Erwiderungen etc. 5. Gemäß 7 Abs. 1. S. 1 FAO wird in dem Fachanwaltsverfahren obligatorisch ein Fachgespräch geführt. Nach der Rechtsprechung des BGH (BRAK-Mitt. 2005, 123 ff.) ist bei verfassungskonformer Auslegung dieser Norm nur dann Raum für ein Fachgespräch, wenn der Fachanwaltsausschuss seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand hinsichtlich der in 4 und 5 FAO genannten Anforderungen nach dem Gesamteindruck der vorzulegenden Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen nicht abgeben kann. 6. Der Fachanwaltsausschuss erarbeitet eine Stellungnahme, die er gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer begründet. Unter Berücksichtigung dieser Empfehlung fasst der Vorstand der Rechtsanwaltskammer eine Entscheidung, über die ein rechtsmittelfähiger Bescheid ergeht. Abteilung I Der Vorsitzende Axel Weimann

Muster für eine Fallliste gemäß 6 Abs. 3 FAO im Verkehsrecht Fallliste Anlage zum Fachanwaltsantrag von Rechtsanwalt... Teil I: Gerichtliche Fälle Lfd. Nr. Aktenzeichen (kanzleiintern bzw. gerichtlich) 1 AZ: 246/06 3 H 245/07 AG Oranienburg Gegenstand Art und Umfang der Tätigkeit Zeitraum Sachstand (laufend? Falls beendet: Wann und wie) Verkehrs-ZivilR Rückabwicklung eines privaten Gebrauchtwagenverkauf; Verkäufer hat 13.11.2006 beendet das Tacho manipuliert; außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Mandantin bei Rückabwicklung des Kaufvertrages; Erstellung einer Klageschrift (Rücktrittsklage) sowie weiterer Schriftsätze. Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung sowie anwaltliche Begleitung der tatsächlichen Rückabwicklung nach obsiegendem Urteil (Anerkenntnisurteil). Rechtsstreit ist abgeschlossen. 2 AZ: 2024/07 319 Owi 141/08 Verkehrs-StrafR Tatvorwurf: Alleinschuld bei Wende-VU mit Körperverletzung der Unfallgegnerin und deren Beifahrer, 229 StGB. Verteidigung des Mandanten im Ermittlungsverfahren. Auswertung der Ermittlungsakte, Fertigung einer Stellungnahme. Strafverfahren wurde eingestellt und nachfolgend Bußgeldbescheid erlassen. Hiergegen Einspruch und Verweis, das jedenfalls keine Wende-UV vorlag, sondern ein 2maliges Linksabbiegen, welches lediglich mit 35.- geahndet wird. 24.10.2007 Verfahren läuft noch 3 AZ: 677/07 303 Owi 946/07 Verkehrs-Owi Tatvorwurf: Geschwindigkeitsüberschreitung; Police-Pilot-Verfahren, 4 Punkte-Messung. Verteidigung der Mandanten im Ermittlungsverfahren und vor dem AG Tiergarten. Auswertung der Ermittlungsakte, Fertigung einiger Schriftsätze mit Einwänden gg die Messung und die Qualifikation der Messbeamten; Stellung verschiedener Beweisanträge, Verteidigung des Mandanten in diversen Hauptverhandlungsterminen. 20.07.2008 Verfahren läuft noch 4 AZ: 250/06 109 C 1234/05 AG Mitte S 205/06 LG Berlin 59 S 144/06 Verkehrs- HaftungsR Streitiger Verkehrunfall mit Zusammenhang mit einem Einparkmanöver. Übernahme des Aktivprozesses kurz vor der mündlichen Verhandlung in 1. Instanz. Durchführung der mündlichen Verhandlung. Nach Klageabweisung Fertigung der Berufungsschrift und Durchführung der mündlichen Verhandlung in 2. Instanz. Verfahren ist durch rechtskräftiges Urteil in 2. Instanz abgeschlossen. 25.02.2008 beendet 5 AZ: 530/06 VersicherungsR Diebstahl eines Kfz; außergerichtliche, später gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Teilkaskoversicherer über das Vorliegen eines Entschä- 26.05.2006 Beendet

306 O 210/07 LG Hamburg digungsanspruchs; Versicherer bestreitet einen Diebstahl und die pure Existenz des Fahrzeugs; zunächst außergerichtliche Korrespondenz, schließlich Klage vor dem AC Charlottenburg. Später vor dem LG Hamburg; 1. Termin in Charlottenburg selbst wahrgenommen, 2. Termin in Hamburg in Untervollmacht wahrnehmen lassen. Verfahren beendet durch rechtskräftiges Urteil. 6............... Teil II: außergerichtliche Fälle Lfd. Nr. Aktenzeichen (kanzleiintern ) Gegenstand Art und Umfang der Tätigkeit Zeitraum Sachstand (laufend? Falls beendet: 21 AZ: 594/06 VersicherungsR Fahrzeugdiebstahl mit Totalschaden, nachdem unbekannte Täter durch einen Ladendiebstahl in den Besitz der Fahrzeugschlüssel gelangt waren. Kaskoversicherer wendet ein, dass hier grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles in Betracht komme, da die Schlüssel nicht noch einmal extra abgeschlossen waren. Interessenvertretung des Mandanten gegenüber dem Versicherer, Einholung und Auswertung der polizeilichen Ermittlungsakte. Fertigung diverser Schriftsätze an den Versicherer, der schließlich zahlt. Fall ist abgeschlossen durch außergerichtliche Zahlung der Entschädigungsleistungen. Wann und wie? 22.09.2007 beendet 22 AZ: 222/08 Verkehrs-Owi Tatvorwurf: unbefugten Gebrauch eines nicht zugelassenen PKW in der Umweltzone. Verteidigung des Mandanten Ermittlungsverfahren. Einspruch gegebenenfalls Bußgeldbescheid, Auswertung der Ermittlungsakte, Fertigung einer Einlassung. Verfahren wurde dann gemäß 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. 23 AZ: 2994/06 Verkehrs-StrafR Tatvorwurf: Fahrlässige Körperverletzung durch unvorsichtiges Öffnen der Fahrertür. Radfahrerin fährt gegen die geöffnete Tür und verletzt sich dabei. Verteidigung der Mandantin im Ermittlungsverfahren. Auswertung der Ermittlungsakte und Fertigung einer Einlassung. Verfahren wurde nach 153 a eingestellt. 14.03.2008 beendet 22.12.02007 beendet

24 AZ: 324/07 Verkehrs-ZivilR Sachmangel am gebraucht gekauften PKW, verschwiegener Totalschaden. Außergerichtliche Vertretung der Mandantin, Fertigung eines Rücktrittsschreibens an den Fahrzeughändler sowie weitere Schreiben an die anwaltlich vertretene Gegenseite. Fertigung eines Entwurfs einer Klageschrift unter deren Eindruck die Gegenseite einen letztlich akzeptierten Vergleich vorschlägt. 17.03.2007 beendet 25............... Hiermit versichere ich, dass ich die in der Fallliste aufgeführten Fälle persönlich und weisungsfrei bearbeitet habe. Berlin, den... Unterschrift...