Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Geschäftsbereich 1 Abteilung Katastrophenschutz und Rettungswesen Referat Brandschutz

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Transkript:

Landkreis Sächsische SchweizOsterzgebirge Geschäftsbereich 1 Abteilung Katastrophenschutz und Rettungswesen Referat Brandschutz Richtlinie 02 Anschlussbedingungen für die Aufschaltung von automatischen Brandmeldeanlagen Stand: 25. März 2009 1

Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines... 3 1.1 Geltungsbereich... 3 1.2 Zuständigkeit... 3 1.3 Allgemeine Anforderungen... 3 1.4 Anerkennungsverfahren nach DIN 14675... 4 2 Organisation der Fernalarmübertragung... 4 2.1 Teilnahme an der Fernalarmübertragung über Alarmübertragungsanlagen (AÜA)... 4 2.2 Antragstellung für die Teilnahme an der Fernalarmübertragung über die AÜA... 5 2.3 Verfahrensweise zum Abschluss eines Mietvertrages mit dem Konzessionär... 5 3 Technische Ausführung... 5 3.1 Ausführung... 5 3.2 FeuerwehrAnzeigetableau (FAT) nach DIN 14662... 5 3.3 Feuerwehrbedienfeld (FBF)... 6 3.4 Feuerwehrschlüsseldepot (FSD) / DIN 14675, Anhang C... 6 3.5 Blitzleuchte... 6 3.6 Freischaltelement (FSE)... 6 3.7 Schließungen... 6 4 Pläne für die Feuerwehr... 6 4.1 Feuerwehrpläne... 6 4.2 FeuerwehrLaufkarten... 6 5 Aufschaltung... 6 5.1 Aufschaltung... 6 5.2 Vom Betreiber vorzulegende Unterlagen / Gegenstände... 7 5.3 Durchführung der Aufschaltung... 7 6 Wartung, Inspektion und sonstige Außerbetriebnahme... 7 6.1 Wartung und Inspektion... 7 6.2 Ab und Anmeldung der BMA... 8 6.3 Handlungsablauf bei Fehlalarm... 8 7 Pflichtenregelung... 8 7.1 Pflichten des Betreibers der BMA... 8 7.2 Pflichten allgemein... 9 8 Kostenersatz... 9 9 Sonstiges... 9 10 Inkrafttreten... 9 Anlagen Anlage 1 bis 6 2

1 Allgemeines 1.1 Geltungsbereich Diese Anschlussbedingungen für Brandmeldeanlagen (BMA) sind bei der Errichtung, Änderung und Betrieb von BMA zu beachten, wenn diese an die Alarmübertragungsanlage (AÜA) in der Leitstelle Pirna, des Landkreises Sächsische SchweizOsterzgebirge, angeschlossen werden sollen bzw. sind. 1.2 Zuständigkeit Zuständige Brandschutzbehörde im Sinne dieser Anschlussbedingungen ist: Landkreis Sächsische SchweizOsterzgebirge Geschäftsbereich 1 Abteilung Katastrophenschutz und Rettungswesen Referat Brandschutz / Kreisbrandmeister Postfach 10 02 53/54 01782 Pirna und für das Territorium der Stadt Pirna: Stadtverwaltung Pirna Feuerwehr Am Markt 1/2 01796 Pirna Zuständige gemeinsame Leitstelle Feuerwehr und Rettungsdienst für den Leitstellenbereich des ehemaligen Landkreises Sächsische Schweiz: Landkreis Sächsische Schweiz Landratsamt Leitstelle Feuerwehr und Rettungsdienst Postfach 10 02 53/54 01782 Pirna 1.3 Allgemeine Anforderungen Der Einsatz einer BMA ist gemeinsam mit den Maßnahmen des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes Bestandteil des Brandschutzkonzeptes für ein Gebäude. Geforderte BMA (gemäß Brandschutzkonzept, Baugenehmigung) oder auf freiwilliger Basis installierte Anlagen mit der automatischen Weiterleitung des Fernalarms zur behördlich benannten Alarmauslösenden Stelle des Landkreises dienen bei Ausbruch eines Brandes dazu, den Gefahrenbereich schnell zu lokalisieren und die einzusetzenden Feuerwehren unverzüglich und direkt zu alarmieren. Die vorliegenden Anschlussbedingungen ergänzen die Mindestforderungen nach Nr. Nr. 5.1 bis 5.5 der DIN 14675 für die Planung, Errichtung, Erweiterung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von BMA. Sie nennen die Voraussetzungen, unter denen eine BMA angeschaltet oder abgeschaltet werden kann und regelt die Verfahrensweisen. BMA sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. Vorschriften zu errichten und zu betreiben. Insbesondere sind folgende Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten und anzuwenden: DIN 14675; Brandmeldeanlagen Aufbau und Betrieb DIN 14661; Feuerwehrwesen FeuerwehrBedienfeld für Brandmeldeanlagen DIN 14662; Feuerwehr Tableau DIN VDE 08001; Fernmeldetechnik Errichtung und Betrieb der Anlagen DIN VDE 08331; Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall; Teil 1Allgemeine Festlegungen DIN VDE 08332; Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall; Teil 2 Festlegungen für Brandmeldeanlagen (BMA) DIN EN 541; Bestandteile automatischer Brandmeldeanlagen Teil 1: Einleitung DIN EN 542; Bestandteile automatischer Brandmeldeanlagen Teil 2: Brandmeldezentralen

DIN EN 544; Bestandteile automatischer Brandmeldeanlagen Teil 4: Energieversorgung VdSRichtlinien hier insbesondere VdS 2095; Richtlinie für automatische Brandmeldeanlagen DIN / VDE 0100 Errichtung von Starkstromanlagen bis 1000 V sowie weitere Bestimmungen und Richtlinien, die mit v. g. Vorschriften im Zusammenhang stehen in der jeweils gültigen Fassung. Das Gesamtkonzept der BMA sowie jede nachträgliche Änderung oder Abweichung von o. g. Vorschriften ist vor der Ausführung mit der zuständigen Brandschutzbehörde abzustimmen. Bei dieser Abstimmung müssen der zuständigen Brandschutzbehörde folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt bzw. vorgelegt werden eine Kopie der Baugenehmigung, eine Kopie des Brandschutzkonzeptes; Fachkompetenznachweise gemäß Pkt.1.4 aller beteiligten Fachfirmen. Die Ergebnisse der Absprachen zu den Mindestanforderungen nach Nr. 5.1 bis 5.5 der DIN 14675 sind in geeigneter Weise zu dokumentieren und von den beteiligten Stellen zu bestätigen, sofern sie nicht bereits Bestandteil der Baugenehmigung sind. 1.4 Anerkennungsverfahren nach DIN 14675 Für die Phasen Planung, Montage, Inbetriebsetzung, Abnahme und Instandhaltung muss die Kompetenz der beteiligten Fachfirmen durch eine nach DIN EN 45011 akkreditierte Stelle zertifiziert werden. Das Zertifikat ist der unteren Brandschutzbehörde vorzulegen. Ferner ist von der Fachfirma ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem (z. B. nach DIN EN ISO 9001) nachzuweisen. 2 Organisation der Fernalarmübertragung 2.1 Teilnahme an der Fernalarmübertragung über Alarmübertragungsanlagen (AÜA) Der Landkreis Sächsische Schweiz betreibt auf Konzessionsbasis eine AÜA. An die Alarmempfangszentrale der AÜA werden Übertragungseinrichtungen (ÜE) für Brandmeldungen angeschlossen. Die Errichtung und der Betrieb des Teilnehmeranschlusses, die Änderung und der Wechsel des Teilnehmers bedürfen eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Konzessionär. Konzessionär: Siemens Building Technologies Ansprechpartner BMA: Zweigniederlassung Dresden Tel.: 0341 / 2103181 Washingtonstraße 16/16a Fax: 0341 / 2103185 01139 Dresden Die Aufschaltung erfolgt mit einer ÜE des Konzessionärs, die auf dem vom Teilnehmer genutzten Grundstück eingerichtet und über Übertragungswege, gemäß DIN 14675 Anhang A, mit der Alarmempfangszentrale der AÜA in der Leitstelle des Landkreises verbunden ist. Die ÜE wird durch die BMA angesteuert. Die Ansteuerung der ÜE dient der direkten Fernalarmierung zur Leitstelle des Landkreises bei Bränden. Die BMA im Objekt sind nicht Gegenstand der Konzession. Für die Übertragung eines Alarmzustandes einer BMA an die Leitstelle des Landkreises werden die Verbindungsarten A 2.a* Festverbindung oder A2.c ** Festnetzzugang analog mit zweitem Übertragungsweg über Funknetz (Doppeltrasse) gemäß DIN 14675 Anhang A, Tabelle 1 Anforderungen verwendet. * gem. DIN 14675 Anhang A Tabelle A.1 Anforderungen: Für die Verbindungsart A 2.a wird als Festverbindung eine analoge Standard Festverbindung (AFV) verwendet Festverbindung ** gem. DIN 14675 Anhang A Tabelle A.1 Anforderungen: Für die Verbindung A 2.c wird ein Festnetzzugang mit den ersten Übertragungsweg über eine Analoge Wählverbindung (AWV) sowie für den zweiten Übertragungsweg das Funknetz D2 (in Ausnahmefällen auch D 1) verwendet Doppeltrasse. 4

2.2 Antragstellung für die Teilnahme an der Fernalarmübertragung über die AÜA Die Aufschaltung der ÜE ist im Auftrag des Betreibers der BMA vom Konzessionär bei der zustänigen Brandschutzbehörde zu beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: Name, Anschrift, Tel.Nr. des Betreibers der BMA; Bezeichnung des Objektes, Anschrift; Name, Anschrift, Tel.Nr. der mit der Errichtung der BMA beauftragten Firma; Name, Anschrift, Tel.Nr. der mit der Wartung der BMA beauftragten Firma; Ort der beabsichtigten Anbringung der ÜE; geplanter Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Die Aufschaltung der BMA auf die Leitstelle des Landkreises erfolgt nach Abschluss eines Miet und Schutzvertrages zwischen dem Leistungsnehmer und dem Konzessionär des Landkreises. Die ÜE wird ausschließlich vom Konzessionär der AÜA eingerichtet, betrieben und instand gehalten. Sie bleibt dessen Eigentum. Störungen der ÜE und an den Übertragungswegen (Telekommunikationsnetz) sind dem Konzessionär umgehend zu melden. Störungen an der ÜE werden durch den Konzessionär unverzüglich beseitigt. Mit der Antragstellung zur Aufschaltung der BMA auf die Leitstelle des Landkreises erkennt der Betreiber die Anschlussbedingungen an. 2.3 Verfahrensweise zum Abschluss eines Mietvertrages mit dem Konzessionär Der Bauherr bzw. Betreiber der BMA setzt sich mit dem Konzessionär zum Abschluss eines Mietvertrages, zur Aufschaltung der BMA auf die Leitstelle Pirna, in Verbindung. Vom Konzessionär wird ein Kundenabfrageblatt an den Bauherrn (Vertragspartner) übergeben, welches ausgefüllt zurück zugegeben ist. Nach Vorlage des ausgefüllten Kundenabfrageblattes werden vom Konzessionär die entsprechenden Verträge und Formblätter für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Aufschaltung erstellt und an den darin benannten Vertragspartner gesandt: Mietvertrag für das Übertragungsgerät (der Mietvertrag beinhaltet die Inspektion / Wartung gemäß DIN VDE 0833) Anhang 1 zum Mietvertrag mit Angaben zur BMA Angebot zur Weiterleitung der Störmeldung der BMA und Sabotagemeldung des Feuerwehrschlüsselkasten Antrag zur Bestellung der Kommunikationswege bei der Telekom oder anderer Netzbetreiber Der unterzeichnete Mietvertrag muss beim Konzessionär mindestens 4 Wochen vor dem gewünschten Aufschalttermin im Original vorliegen. Unterzeichnete Mietverträge per Fax können nicht anerkannt werden und dienen nur der Information zur Terminabstimmung. (Siehe hierzu auch das Merkblatt des Konzessionärs über den Ablauf der Aufschaltung) 3 Technische Ausführung 3.1 Ausführung Die Ausführung (Planung, Bau, Betrieb) hat ausschließlich auf den gesetzlichen Grundlagen und gemäß DIN 14675 zu erfolgen. Abweichungen sind aktenkundig zu dokumentieren und sofern erforderlich gemäß SächsBO bei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu beantragen ggf. wird dabei eine Nachtragsgenehmigung erforderlich. 3.2 FeuerwehrAnzeigetableau (FAT) nach DIN 14662 Es ist grundsätzlich ein FeuerwehrAnzeigetableau (FAT) nach DIN 14662 in der unmittelbaren Nähe des Feuerwehrzuganges zu installieren. Der Standort ist mit der zuständigen Brandschutzbehörde abzustimmen. Die Zugangstür und der Weg zum FAT sind mit Hinweisschildern nach DIN 4066 fortlaufend zu kennzeichnen. 5

3.3 Feuerwehrbedienfeld (FBF) Bei automatischen Brandmeldeanlagen muss ein Feuerwehrbedienfeld nach DIN 14661 vorgesehen werden. 3.4 Feuerwehrschlüsseldepot (FSD) / DIN 14675, Anhang C Wenn der Gebäudeeigentümer / Betreiber gewährleistet, dass für die Feuerwehr jederzeit eine sofortige und ungehinderte Zugänglichkeit des Objektes mit allen brandüberwachten Räumen gewährleistet ist, kann der Einbau eines Feuerwehrschlüsseldepots entfallen. Andernfalls ist ein FeuerwehrSchlüsseldepots (FSD) Klasse 3, eine optischen Informationsleuchte und ein Freischaltelements (FSE) einbauen. Vor der Antragstellung zum Einbau eines solchen, ist zwischen dem Gebäudeeigentümer / Nutzer und dem zuständigen Sachversicherer zu klären, welche Klasse des FeuerwehrSchlüsseldepots zum Einbau kommen soll. Für die Zustimmung des Sachversicherers das Formular entsprechend Anlage 1 zu verwenden. In das FSD ist ein Umstellschloss (Doppelbartschlüssel) mit der Schließung des Landkreises Sächsische Schweiz einzusetzen. Der Objektschlüssel ist vom Betreiber der BMA bereitzustellen. Die Meldung der Überwachung des FSD (Sabotagemeldung) ist an eine ständig besetze Stelle, wie z.b.: Polizei oder Wach und Sicherheitsunternehmen, weiterzuleiten. 3.5 Blitzleuchte Über dem FSD, sichtbar aus der Anfahrtsrichtung der Feuerwehr, ist eine bernsteinfarbene Blitzleuchte zu installieren, die bei Auslösung BMA aktiviert wird und erst bei Rücksetzung des Alarmes wieder abgeschaltet werden kann. 3.6 Freischaltelement (FSE) Über dem FSD ist ein Freischaltelement zu installieren. Das Freischaltelement muss frei zugänglich sein. Der Einbau ist Unterputz, mit der Wand bündig und in unmittelbarer Nähe des FSD, vorzugsweise außerhalb des Handbereichs (ca. 2,50 3,00 m oberhalb des frei zugänglichen Bodens), vorzusehen. Bei Verwendung einer VdS anerkannten FSDSäule finden die Einbaubedingungen nach Pkt. 3.8 Abs. 1 keine Beachtung, da das FSE dann, entsprechend den Einbauvorgaben des Herstellers einzubauen ist. 3.7 Schließungen Schließungen für FBF, FE und FSD sind nach Freigabe durch die zuständige Brandschutzbehörde durch den Bauherrn / Errichter bei der Firma Kruse zu bestellen. Der entsprechende Antrag ist mit Angaben zum Objekt und Adresse an die zuständige Brandschutzbehörde zu stellen. Die Schließungen werden von der Firma direkt an die zuständige Brandschutzbehörde übergeben, die diese, dann bei der Aufschaltung der BMA an die AÜA einbaut. Der Abschluss einer Vereinbarung unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage 2 ist erforderlich. 4 Pläne für die Feuerwehr 4.1 Feuerwehrpläne Ein Feuerwehrplan ist entsprechend der DIN 14095 zu erstellen und mit der zuständigen Brandschutzbehörde abzustimmen und bei der Aufschaltung der Brandmeldeanlage in der endgültigen Fassung zu übergeben. 4.2 FeuerwehrLaufkarten FeuerwehrLaufkarten sind entsprechend nach DIN 14675, Punkt 10.2 zu erstellen und mit der zuständigen Brandschutzbehörde abzustimmen und bei der Aufschaltung der Brandmeldeanlage zu übergeben. 5 Aufschaltung 5.1 Aufschaltung Durch die Errichterfirma ist dem Konzessionär die Fertigstellung der BMA schriftlich anzuzeigen. Der Konzessionär koordiniert mit dem Betreiber/Bauherrn und dem Netzbetreiber den Termin für die Aufschaltung der BMA. Der Betreiber muss sich diesbezüglich 30 Tage vor dem Wunschtermin mit dem Konzessionär zur genauen Terminabsprache in Verbindung setzen. 6

Der Betreiber hat zum Aufschalttermin die Errichterfirma der BMA, die Wartungsfirma, den Konzessionär, die örtlich zuständige Feuerwehr (einen qualifizierten Vertreter) und die zuständigen Brandschutzbehörde einzuladen. 5.2 Vom Betreiber vorzulegende Unterlagen / Gegenstände Bei der Aufschaltung/Inbetriebnahme müssen folgende Unterlagen und Gegenstände vorhanden sein: Inbetriebsetzungsprotokoll und Abnahmeprotokoll nach DIN 14675 Punkt. 8 und 9 bei Anlagen nach 1 der SächsTechPrüfVO das Protokoll des Sachverständigen Nachweis der Kompetenz der Errichterfirma durch ein Zertifikat einer akkreditierten Stelle gemäß DIN 14675 Punkt 4.2; nach Punkt 1.4 der Bedingungen schriftliche Erklärung der Wartungsfirma, dass innerhalb von 24 Stunden nach Störungsmeldung mit der Beseitigung der Störung vor Ort begonnen wird; FSD, Freischaltelement (FSE) und Profilhalbzylinderschloss für das FBF, gültiger Wartungsvertrag / Instandhaltungsvertrag für die BMA, Revisionspläne; FeuerwehrLaufkarten; ErsatzGlasscheiben für Handfeuermelder; Außer Betrieb Schilder für alle Handfeuermelder; Schild Übertragungseinrichtung abgeschaltet bei Alarm Feuerwehrnotruf 112 wählen ; Betriebsbuch mit Eintragung aller notwendigen Daten; Kurzbedienungsanweisung, einschl. gesonderter Kurzanleitung zum Abruf elektronischer Ereignisspeicher; ggf. Abnahmetest für automatische Löschanlagen von einer anerkannten Prüfstelle / TÜV; Objektschlüssel für FSD mit eindeutiger Beschriftung; 2 x Datenblatt nach Anlage 4 mit Ansprechpartnern für BMA und Objekt Feuerwehrpläne gemäß DIN 14095; 5.3 Durchführung der Aufschaltung Bei der Aufschaltung der BMA auf die Leitstelle des Landkreises erfolgt: die Deponierung des Objektschlüssels im Feuerwehrschlüsseldepot (FSD) die Überprüfung der Verbindung und des technischen Zusammenspiels der BMA mit dem Übertragungsgerät die Einweisung der örtlich zuständigen Feuerwehr BMANr. wird übergeben. Im Ergebnis der Aufschaltung wird von allen Beteiligten das Aufschaltprotokoll der BMA gemäß Anlage 3 unterzeichnet. Die Aufschaltung durch die zuständige Brandschutzbehörde erfolgt strichprobenartig und bezieht sich auf die Forderungen bzw. Festlegungen dieser Anschlussbedingungen und ist keine Bestätigung der fachgerechten Installation der BMA. 6 Wartung, Inspektion und sonstige Außerbetriebnahme 6.1 Wartung und Inspektion Bei den vorgeschriebenen Wartungen und Inspektionen (jährlich bzw. vierteljährlich) ist auch die Funktionalität des FSD (Entrieglung der äußeren Klappe) durch die Wartungsfirma zu überprüfen. Jede Wartung und Inspektion ist im Betriebsbuch zu dokumentieren (DIN VDE 0833). 7

6.2 Ab und Anmeldung der BMA Die Abmeldung einer BMA beispielsweise auf Grund von Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Umbauten u. ä. ist rechtzeitig per Fax (Anlage 5) an die Leitstelle Pirna (einschließlich telefonischer Rücksprache) zu melden. Die Wiederanmeldung der Anlage bei der Leitstelle Pirna hat mit dem Formular nach Anlage 6 und telefonisch zu erfolgen. Mit der Wiederanmeldung der BMA ist die Funktionalität der Übertragungseinrichtung von der BMA aus (!) zu überprüfen und vom Disponenten zu bestätigen. Eine Funktionsprüfung der BMA mit Auslösung der ÜE darf nur nach vorgenannter Verfahrensweise erfolgen. 6.3 Handlungsablauf bei Fehlalarm Der Betreiber der BMA benennt eingewiesene Personen (Anlage 4), die durch die Errichterfirma in die Bedienung der Anlage eingewiesen wurden. Ein Einsatzabbruch bei durch den Betreiber erkannten Fehlalarmen ist nur möglich, wenn die Meldung durch das Personal der Leitstele Pirna als gesicherte Meldung Fehlalarm akzeptiert werden kann. Bei ausgelöster Brandmeldeanlage (Fehlalarm) kann nur in die Anlage eingewiesenes Personal eine Meldung gegenüber der Leitstelle Pirna mit folgenden Angaben abgeben: Objektbezeichnung, BMA IdentNummer, Name des Meldenden, Meldernummer, Ursache des Fehlalarmes. Nur unter diesen Voraussetzungen wird von der Leitstelle Pirna die Fehlalarmmeldung akzeptiert und der Einsatzabbruch gegenüber den alarmierten Feuerwehrkräften veranlasst. Ausgenommen davon ist ein Einsatzfahrzeug der örtlich zuständigen Feuerwehr, welches das Objekt anfährt um den Sachverhalt zu prüfen und Missbrauch auszuschließen. Der Betreiber haftet, wenn er darauf verzichtet, dass die Feuerwehr das Objekt anfährt (Kontrolle und Rückstellung BMA) für eventuelle Folgeschäden (versteckter Schwelbrand o. ä.). Die Leitstelle Pirna wird von jeglichen Haftungsansprüchen freigestellt. Bei der Meldung Brand aus bzw. unter Kontrole erfolgt keine Reduzierung von Einsatzkräften und mitteln, die alarmierten Feuerwehren fahren weiter zum Einsatzobjekt. 7 Pflichtenregelung 7.1 Pflichten des Betreibers der BMA Der Teilnehmer hat jeden Betreiber, Eigentümer bzw. Besitzerwechsel; Änderungen hinsichtlich Namen/Firmierung, Adresse, Telefon; Änderungen der Schließanlage etc. der zuständigen Brandschutzbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Anlage4). Bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen, Erneuerungen bzw. Erweiterungen von Räumen oder Gebäudebereichen sowie betriebliche Änderungen müssen der zuständigen Brandschutzbehörde umgehend schriftlich mitgeteilt werden. Der Teilnehmer hat dafür zu sorgen, dass die BMA nach den Bestimmungen der Anschlussbedingungen betrieben wird und jede geplante Änderung der BMA mit der zuständigen Brandschutzbehörde abgestimmt wird. Er hat darauf zu achten, dass Alarme/Falschalarme durch Bedienfehler vermieden werden. Der Teilnehmer hat sicherzustellen, dass die benannten Kontaktpersonen im Alarmierungsfall jederzeit erreichbar sind. Die Anschrift und Telefonnummern von Kontaktpersonen sind gut sichtbar in einer Klarsichthülle an dem Feuerwehrlaufkartendepot auszuhängen oder zu hinterlegen und in der jeweils gültigen/aktuellen Fassung der Leitstelle Pirna zu übergeben (Anlage 4). 8

7.2 Pflichten allgemein Verletzt der Teilnehmer diese Obliegenheiten ist die zuständige Brandschutzbehörde berechtigt, durch den Konzessionär, die Abschaltung der ÜE zu veranlassen. Eine Ersatzpflicht der zuständigen Brandschutzbehörde für Schäden, die aus der Abschaltung entstehen können, ist ausgeschlossen. Der Betreiber der BMA wird von der zuständigen Brandschutzbehörde über die Abschaltung der ÜE informiert. Bei bauordnungsrechtlich geforderten Anlagen wird außerdem die zuständige Bauaufsichtsbehörde informiert. 8 Kostenersatz Der Kostenersatz bei Fehlalarm regelt sich nach der jeweils gültigen Feuerwehrgebührensatzung (FwGS) der Stadt/Gemeinde bzw. der Kostensatzung des Landkreises, in welchem die BMA betrieben wird. 9 Sonstiges Die zuständige Brandschutzbehörde behält sich vor, im Einzelfall abweichende Regelungen festzulegen, wenn feuerwehrtaktische oder technische Bedingungen dies erfordern. 10 Inkrafttreten Die vorliegenden Anschlussbedingungen sind mit sofortiger Wirkung gültig. Frühere Regelungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit. 9