Ortsgesetz über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Bremerhaven

Ähnliche Dokumente
Satzung der Stadt Sigmaringen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Universitätsstadt Tübingen (Zweitwohnungsteuersatzung)

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Minden (Zweitwohnungssteuersatzung) vom

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung)

(1) Die Stadt Hameln erhebt eine Zweitwohnungsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Stadt Offenbach am Main

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Zweitwohnungssteuersatzung) vom

1 Steuergegenstand. Die Stadt Bielefeld erhebt eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Jessen (Elster)

S A T Z U N G über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Landeshauptstadt Dresden (Zweitwohnungssteuersatzung) Vom 24.

Satzung. zur Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung ZwWStS) der Stadt Baden-Baden vom 21. Oktober 2013

Satzung für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) Vom 12. Dezember Steuertatbestand und Steuergegenstand 1

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Freiburg im Breisgau (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwWStS)

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Gemeinde Alsbach-Hähnlein

Zweitwohnungssteuersatzung der Kreisstadt Dietzenbach

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Eichstätt -Zweitwohnungsteuersatzung-

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Großen Kreisstadt Sebnitz (Zweitwohnungssteuer)

Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bad Kreuznach (Zweitwohnungssteuersatzung) vom

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG DER ZWEITWOHNUNGSSTEUER DER STADT NÜRTINGEN. (Zweitwohnungssteuersatzung ZwWStS)

Satzung der Stadt Plauen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) Vom

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Landeshauptstadt Hannover

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz

Satzung der Stadt Angermünde über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Chemnitz (Zweitwohnungsteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Fontanestadt Neuruppin (Zweitwohnungssteuersatzung)

Satzung zur Erhebung von Zweitwohnungssteuer in der Stadt Wülfrath (Zweitwohnungssteuersatzung) vom

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Trier (Zweitwohnungsteuersatzung)

LESEFASSUNG (maßgeblich ist allein die jeweils vom Gemeinderat beschlossene Satzung nebst Änderungssatzungen GEMEINDE GAIENHOFEN. Landkreis Konstanz

21.07 Zweitwohnungssteuersatzung

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden (Zweitwohnungsteuersatzung)

Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Landeshauptstadt Erfurt (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwStSErf) vom 9.

Satzung der Gemeinde Wieda über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Stadt Waldenburg Hohenlohekreis. Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung ZwWStS)

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer der Stadt Schorndorf (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwWstS)

Satzung der Stadt Görlitz über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS)

Beratungsfolge Termin Status Ausschuss für Finanzen, städtische Beteiligungsverwaltung und Liegenschaften. Stadtrat öffentlich Entscheidung

Satzung der Stadt Sandersdorf-Brehna über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Worpswede

Satzung der Inselgemeinde Juist über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Reddelich

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Herdecke -Zweitwohnungssteuersatzungvom

S A T Z U N G über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Z w e i t w o h n u n g s s t e u e r - S a t z u n g

Satzung. Über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer. in der Stadt Schleswig

Satzung über die Erhebung von Zweitwohnungssteuer in der Stadt Wülfrath (Zweitwohnungssteuersatzung) vom

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Treuenbrietzen (Zweitwohnungssteuersatzung)

-In der Fassung der 4. Änderungssatzung vom Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Hellenthal vom

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)

Satzung der Stadt Koblenz über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer - Zweitwohnungssteuersatzung (ZWStS) vom

Satzung. der Stadt Kaiserslautern. zur Erhebung einer Zweitwohnungsteuer. in Kaiserslautern

S a t z u n g. über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Gemeinde Neukirchen

SATZUNG. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Dahlem. vom 26. Juli 1999

22-5 Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Fürth. Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Fürth (Zweitwohnungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 26. November 2002

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom in der Fassung vom

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Lauenburg/Elbe

Weimarer Ortsrecht 22.5 Seite 1 Zweitwohnungssteuersatzung

Satzung über die Erhebung von Zweitwohnungssteuer in der Stadt Velbert (Zweitwohnungssteuersatzung) vom

Nummer: ORTSRECHT UND WEITERE REGELUNGEN - Seite: 1 Stand: Satzung

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer des Marktes Weitnau (Zweitwohnungssteuersatzung ZwStS ) Vom

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Wuppertal vom:

Satzung der Stadt Osnabrück über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Amtsblatt 2015, S. 6 ff.)

Stadt Soest Der Bürgermeister

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Helgoland

Abgabengegenstand. Die Stadt Mainz erhebt eine Zweitwohnungsabgabe für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Begriff der Zweitwohnung

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Nümbrecht

Häufige Fragen zur Zweitwohnungssteuer

Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Dormagen vom

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg (Zweitwohnungssteuersatzung) vom

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer

S A T Z U N G über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Stolpen (Zweitwohnungssteuersatzung) 1 Steuergegenstand

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Wipperfürth vom

Ortsgesetz zur Änderung bremischer Kommunalsteuerortsgesetze

Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Lüdinghausen vom in der Fassung der 1. Änderung vom

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bad Frankenhausen (Zweitwohnungssteuersatzung)

Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Schmalkalden (Zweitwohnungssteuersatzung)

Satzung der Stadt Wittmund über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bad Segeberg

Steuergegenstand. (1) Die Landeshauptstadt Magdeburg (im folgenden nur noch Stadt genannt) erhebt eine Zweitwohnungssteuer nach dieser Satzung.

Lesefassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Waldbröl vom ( Zweitwohnungsteuersatzung )

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Satzung der Stadt Norderney über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung - ZWStS)

S A T Z U N G über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Altenberg (Zweitwohnungssteuersatzung)

1 Steuererhebung. 2 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Waabs

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsabgabe in der Stadt Oppenheim (Zweitwohnungsabgabensatzung) vom 27. April 2011

1 Allgemeines. Die Stadt Glücksburg (Ostsee) erhebt als örtliche Aufwandssteuer eine Zweitwohnungssteuer. 2 Steuergegenstand

Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Marienheide vom in der Fassung des IV. Nachtrages vom

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Sörup

Satzung der Gemeinde Bad Kleinen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsabgabe in der Stadt Worms (Zweitwohnungsabgabensatzung)

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)

S a t z u n g über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Wunstorf (Zweitwohnungssteuersatzung) 1 Allgemeines

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in Eckernförde. 1 Allgemeines

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Gemeinde Hohenlockstedt (Zweitwohnungsteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Kreisstadt Lauterbach

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Fritzlar

Transkript:

Ortsgesetz über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Bremerhaven Zum 20.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz: 1 Steuertatbestand Die Stadt Bremerhaven erhebt eine Steuer auf das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet (Zweitwohnungsteuer). 2 Begriffsbestimmungen (1) Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist und zu der eine Küche oder Kochnische sowie eine Toilette gehört. (2) Zweitwohnung ist vorbehaltlich der folgenden Absätze jede Wohnung im Sinne des Absatzes 1, die der Eigentümerin oder dem Eigentümer, Mieterin oder Mieter oder sonstigen nutzungsberechtigten Person als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs dient. (3) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich nutzungsberechtigt, so gilt als Zweitwohnung im Sinne dieses Gesetzes der auf die Personen entfallende Wohnungsanteil, denen die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient. Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume den an der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzurechnen. Dem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die Fläche der von der oder dem

Nutzungsberechtigten allein genutzten Räume hinzuzurechnen. (4) Keine Zweitwohnungen im Sinne dieses Ortsgesetzes sind: 1. Wohnungen, die eine verheiratete oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Person, die nicht dauernd getrennt von ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin oder ihrem Ehe- oder Lebenspartner lebt, aus überwiegend beruflichen Gründen innehat, wenn die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung ist und außerhalb des Gebietes der Stadt Bremerhaven belegen ist, 2. Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen zur Verfügung gestellt werden, 3. Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen oder freien Jugendhilfe zu Erziehungszwecken zur Verfügung gestellt werden. 3 Steuerpflicht Steuerpflichtig ist die Inhaberin oder der Inhaber der Wohnung, deren oder dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken. Der Steuerpflicht unterliegen Personen, die mit Nebenwohnung gemeldet sind oder die sich nach dem Bundesmeldegesetz mit Nebenwohnung zu melden hätten. Mehrere Inhaberinnen oder Inhaber einer Wohnung haften als Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner.

4 Besteuerungszeitraum (1) Die Zweitwohnungsteuer ist eine Jahressteuer. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr oder der Teil des Kalenderjahres, in dem der Steuertatbestand nach 1 in Verbindung mit 7 erfüllt wird. (2) Die Steuer entsteht mit dem Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht für den Rest des laufenden Kalenderjahres. Im Übrigen entsteht die Steuer mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. 5 Steuerbemessungsgrundlage (1) Die Steuer bemisst sich nach dem aufgrund des Nutzungsvertrages im Besteuerungszeitraum geschuldeten Entgelt ohne Betriebs- oder sonstige Nebenkosten, bei Mietverträgen nach der Nettokaltmiete. (2) Ist die Zweitwohnung eigengenutzt oder unterhalb des ortsüblichen Nutzungsentgelts überlassen, so ist Bemessungsgrundlage die ortsübliche Nettokaltmiete, die für Wohnungen oder Wohnungsanteile gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird; die maßgebliche Wohnfläche ist dabei nach der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178) in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. 6 Steuersatz Die Steuer beträgt zehn Prozent der Bemessungsgrundlage.

7 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit der Inbesitznahme der Zweitwohnung. Erfolgt diese nach dem Monatsanfang, so beginnt die Steuerpflicht mit dem folgenden Kalendermonat. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner die Wohnung aufgibt oder deren Eigenschaft als Zweitwohnung entfällt. 8 Steuererklärung und Fälligkeit (1) Die Steuerpflichtige oder der Steuerpflichtige hat für jedes Kalenderjahr bis zum 1. März des Folgejahres eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der die Steuer selbst zu berechnen ist (Steueranmeldung nach 150 der Abgabenordnung). Die Steuer ist auf volle Euro abzurunden. Die Steuerpflichtige oder der Steuerpflichtige hat die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben. (2) Eine Steuererklärung ist nicht abzugeben, wenn sich gegenüber der Vorjahreserklärung keine Abweichungen ergeben. Die Steuerpflichtige oder der Steuerpflichtige hat die Steuer bis zum 1. März des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Jahres zu entrichten. (3) Die Angaben der Steuerpflichtigen sind auf Anforderung des Magistrats der Stadt Bremerhaven durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietvertrag oder Mietänderungsvertrag, nachzuweisen. (4) Unabhängig von der Verpflichtung nach Absatz 1 bzw. 2 kann der Magistrat der Stadt Bremerhaven jede oder jeden zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, die oder der in der Stadt Bremerhaven mit Nebenwohnung gemeldet ist oder - ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein - eine meldepflichtige Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes innehat. 9 Festsetzung der Steuer

Gibt die Steuerpflichtige oder der Steuerpflichtige keine Anmeldung ab, obgleich sie oder er hierzu verpflichtet ist, oder hat sie oder er die Steuer nicht richtig berechnet, so setzt der Magistrat der Stadt Bremerhaven die Steuer durch Bescheid fest. Steuermehrbeträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. 10 Inkrafttreten Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Bremerhaven, den 1. Dezember 2016 Magistrat der Stadt Bremerhaven Grantz Oberbürgermeister