9 Ob 73/16z Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, *****, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Sauerzopf & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen 69.152,86 EUR sa, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 28. Juni 2016, GZ 4 R 18/16w-22, mit dem über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 15. Dezember 2015, GZ 35 Cg 98/14x-17, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den B e s c h l u s s gefasst: zurückgewiesen. Der Rekurs der klagenden Partei wird
2 9 Ob 73/16z Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.286,36 EUR (darin 381,06 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. B e g r ü n d u n g : Aufgrund eines Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts isd 519 Abs 1 Z 2 ZPO wird ein Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschluss grundsätzlich für beide Parteien anfechtbar. Das Berufungsgericht darf die Zulässigkeit des Rekurses aber nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des 502 ZPO ( 519 Abs 2 ZPO) aussprechen. Der Zweck des zulässigen Rekurses besteht in der Überprüfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts durch den Obersten Gerichtshof. Demnach muss im Rekurs gegen einen Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschluss eine erhebliche Rechtsfrage isd 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht werden. Der Oberste Gerichtshof ist an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden ( 526 Abs 2 Satz 2 ZPO). Ist keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen, so ist der Rekurs zurückzuweisen ( 526 Abs 2 Satz 1 ZPO). Der Rekurswerber muss daher zumindest eine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen haben, mag dies auch nicht die von der zweiten Instanz als erheblich qualifizierte Rechtsfrage, sondern eine andere Rechtsfrage sein, deren Lösung erhebliche Bedeutung isd 502 Abs 1 ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0048272). Dies ist hier nicht der Fall. Der vorliegende Sachverhalt kann auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung gelöst werden. Die Zurückweisung des Rekurses kann sich auf die Ausführung der
3 9 Ob 73/16z Zurückweisungsgründe beschränken ( 528a ivm 510 Abs 3 letzter Satz ZPO; RIS-Justiz RS0043691). Die Klägerin begehrt mit der gegenständlichen Klage vom 12. 11. 2014 von der Beklagten an Honorar für erbrachte Leistungen den zum Zeitpunkt der Klagserhebung fälligen Betrag von 69.152,68 EUR. Am 5. 3. 2015 gab die Beklagte vor einem deutschen Notar ein abstraktes Schuldanerkenntnis nebst Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung über einen Betrag von 135.303,27 EUR ab. Darin verpflichtete sie sich, der Klägerin diesen Betrag bis 30. 4. 2015 zu bezahlen. Dieser Verpflichtung kam die Beklagte nicht nach. Nach den Behauptungen der Klägerin beinhalte dieses Schuldanerkenntnis der Beklagten nicht die klagsgegenständliche Forderung, sondern sollte der Besicherung weiterer mittlerweile fällig gewordener Honorarforderungen samt Nebengebühren dienen. Insgesamt bestünden Forderungen gegen die Beklagte in Höhe von 200.555.44 EUR. Die Beklagte wendete nach Abgabe des Schuldanerkenntnisses im Verfahren ein, dass die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse mehr an der weiteren Klagsführung habe, weil durch den Abschluss des abstrakten Schuldanerkenntnisses die Schaffung eines weiteren Exekutionstitels ausgeschlossen sei. Das Verfahren sei durch das Schuldanerkenntnis endgültig bereinigt. Der klagsgegenständliche Honoraranspruch der Klägerin sei im Schuldanerkenntnis vom 5. 3. 2015 enthalten. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es liege kein abstraktes, sondern ein kausales Schuldanerkenntnis vor, das zwar einen neuen Rechtsgrund schaffe, den alten aber nicht zum Erlöschen bringe, sondern nur neben diesen hinzutrete. Da die Beklagte die
4 9 Ob 73/16z klagsgegenständlichen, dem Grunde und der Höhe nach zu Recht bestehenden Honoraransprüche der Klägerin bislang nicht bezahlt habe, sei auch das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Fortführung dieses Prozesses aufrecht. Das Berufungsgericht vertrat in seinem Aufhebungsbeschluss die Rechtsansicht, dass das von der Beklagten vor einem deutschen Notar nach deutschem Recht abgegebene Schuldanerkenntnis abstrakter Natur sei und damit eine neue selbstständige vollstreckbare Verbindlichkeit geschaffen worden sei. Stehe der Klägerin aber schon ein Exekutionstitel zur Durchsetzung ihres Anspruchs zur Verfügung, dann fehle ihr das Rechtsschutzbedürfnis an der weiteren Klagsführung. Da aber Feststellungen darüber fehlten, ob die im vorliegenden Verfahren von der Klägerin geltend gemachten Honorarteilforderungen ganz oder teilweise vom Schuldanerkenntnis der Beklagten umfasst seien, sei eine Verfahrensergänzung durch das Erstgericht erforderlich. Den Rekurs hat das Berufungsgericht zugelassen, weil die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vorliegen eines abstrakten notariellen Schuldanerkenntnisses nach deutschem Recht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehe. Der Rekurs der Klägerin führt dazu aus, dass nach ständiger (österreichischer) Rechtsprechung die Geltendmachung eines Leistungsanspruchs in der Regel schon eine genügende Rechtfertigung für die Klagserhebung sei. Im Übrigen sei der Beklagten der ihr obliegende Nachweis, dass die klagsgegenständlichen Honorarteilforderungen ganz oder teilweise vom abstrakten, eine neue Zahlungsverpflichtung begründenden Schuldanerkenntnis umfasst seien, nach den Feststellungen des Erstgerichts bisher nicht gelungen. Sekundäre Feststellungsmängel lägen daher nicht vor.
5 9 Ob 73/16z Dazu ist auszuführen: 1. Für die gerichtliche Geltendmachung jedes Anspruchs ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses zwingende Voraussetzung (RIS-Justiz RS0038062). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zu verneinen ist, wenn er bereits über einen Exekutionstitel (zb einen gerichtlichen Vergleich oder einen vollstreckbaren Notariatsakt) zur Hereinbringung des eingeklagten Betrags verfügt (RIS-Justiz RS0037297; vgl RS0002451). Mit dieser Rechtsprechung stehen auch die von der Rekurswerberin für ihren Standpunkt, die Geltendmachung eines Leistungsanspruchs sei in der Regel schon eine genügende Rechtfertigung für die Klagserhebung, ins Treffen geführten Entscheidungen in Einklang. Nach diesen Entscheidungen (3 Ob 132/52 = SZ 26/99; 7 Ob 173/57 = EvBl 1957/302; 1 Ob 51/71 = EvBl 1972/20) muss das auch bei Leistungsklagen notwendige Rechtsschutzbedürfnis zwar grundsätzlich nicht besonders dargelegt werden. Aber auch die Entscheidung 3 Ob 132/52 hält fest, dass eine Leistungsklage dann als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn aus besonderen Gründen das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass diese Gründe hier vorliegen, wenn die Klägerin hinsichtlich der klagsgegenständlichen Honorarforderung bereits über einen Exekutionstitel verfügt, ist auf Grundlage der ständigen inländischen Rechtsprechung daher nicht zu beanstanden. Wie diese Frage nach dem hier nicht anzuwendenden deutschen Zivilprozessrecht zu beurteilen wäre, ist nicht entscheidungsrelevant. 2. Wenn das Berufungsgericht insoweit die Ergänzung der Feststellungen für erforderlich erachtet, kann
6 9 Ob 73/16z dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (RIS-Justiz RS0042179). Die Kostenentscheidung beruht auf den 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses der Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung hingewiesen (RIS-Justiz RS0123222). Oberster Gerichtshof, Wien, am 29. November 2016 Dr. H o p f Für die Richtigkeit der Ausfertigung die Leiterin der Geschäftsabteilung: