BezirksschülerInnenvertretung Mönchengladbach und Umfeld Die Satzung In aktueller Version vom 23. Mai 2015 Vorstand der BSV Mönchengladbach, Janann John Safi, der BezirksschülerInnensprecher 25.Mai 2015
Inhaltsverzeichnis 1 Die BSV Mönchengladbach... 3 2 Zweck des Verbandes... 3 3 Organe des Verbandes... 3 4 Bezirksdelegiertenkonferenz... 3 1. Aufgaben:... 3 2. Zusammensetzung:... 4 3. Organisation:... 4 5 Der Bezirksvorstand... 4 1. Aufgaben... 4 2. Zusammensetzung... 4 3. Wahl des Vorstandes... 5 4. Abwahl des Bezirksvorstandes... 5 6 Die FinanzreferentInnen und die Finanzkommission... 5 1. Ämter und Wahl der AmtsinhaberInnen... 5 2. Der Kassenbeauftragte... 6 3. Die Kassenprüfer... 6 7 Die Bezirksarbeitskreise und die Bezirksaktionsausschüsse... 6 8 Abstimmungen und Wahlen... 6 9 Untergliederungen und Dachverbände... 6 10 Geschäftsordnung... 7 11 Satzungsänderungen... 7 12 Inkrafttreten... 7 Seite 2 von 7
1 Die BSV Mönchengladbach 1. Die BSV Mönchengladbach ist der Zusammenschluss der Schülervertretungen aller öffentlichen weiterführenden Schulen in der kreisfreien Stadt Mönchengladbach. 2. Die BSV Mönchengladbach gibt allen Schüler von freien und privaten Schulen im Bezirk die Möglichkeit, gleichberechtigt in der BSV mitzuarbeiten. 3. Die BSV Mönchengladbach ist nach dem RdErl. D. Kultusministers NRW v.22.11.1979 zur Mitwirkung der SV in der Schule nach dem SchulG NRW als überörtlicher Zusammenschluss der SV und Institution der Stadt Mönchengladbach beim Regierungspräsidenten Düsseldorf anerkannt. 4. Der Verband hat den Sitz in Mönchengladbach 5. Die Postanschrift der BSV ist das BSV-Büro und die jeweils gültige E-Mail-Adresse. 2 Zweck des Verbandes Zweck des Verbandes ist es, sich für die Förderung, Wahrnehmung und Vertretung der politischen, sozialen, fachlichen, kulturellen und materiellen Interessen der Schüler einzusetzen. 1. Aufgabe des Verbandes ist es weiterhin, zur Information, Unterstützung und engeren Zusammenarbeit der SV en in der Stadt Mönchengladbach beizutragen. 2. Mittel zur Verfolgung dieses Zweckes sind insbesondere: - Entwicklung und Unterstützung von Aktionen der Schülerschaft - Zusammenarbeit mit Bündnispartnern- Arbeit des Verbandes in Delegiertenkonferenzen und Arbeitskreisen auf allen Ebenen - Öffentlichkeits- und Pressearbeit - Einflussnahme auf Entscheidungen von Stadtrat und Stadtverwaltung - Angebot von Rechtsberatung 3 Organe des Verbandes Die Organe des Verbandes sind: - die Bezirksdelegiertenkonferenz - der Bezirksvorstand - der Finanzausschuss - die Bezirksarbeitskreise - die Bezirksausschüsse 4 Bezirksdelegiertenkonferenz 1. Aufgaben 1.1 Die Bezirksdelegiertenkonferenz ist das höchste beschlussfassende Organ der Bezirksschülervertretung. Sie entscheidet endgültig über alle Angelegenheiten. 1.2 Die Bezirksdelegiertenkonferenz wählt die Mitglieder des Bezirksvorstands, die Landesdelegierten und die Delegierten zum Stadtjugendring. Die Bezirksdelegiertenkonferenz entlastet den Bezirksvorstand. 1.3 Die Bezirksdelegiertenkonferenz kann dem Bezirksvorstand Arbeitsaufträge erteilen. 1.4 Die Bezirksdelegiertenkonferenz, bzw. die Bezirksschülervertretung, ist nicht berechtigt, den Schülervertretungen der einzelnen Schulen Arbeitsaufträge zur Gestaltung ihrer Arbeit zu erteilen. Es ist ihr jedoch gestattet, kreative Vorschläge zur Bereicherung der SV-Arbeit zu machen. Seite 3 von 7
2. Zusammensetzung 2.1 Stimmberechtigte Mitglieder der Bezirksdelegiertenkonferenz sind alle ordentlich gewählten Delegierten der angeschlossenen Schülervertretungen sowie der Bezirksvorstand. 2.1.1 Jede Schule wählt für jede angefangenen 250 Schülerinnen und Schüler einen Delegierten. 2.1.2 Die Bezirksdelegierten werden schulintern gewählt. Frist hierzu ist die erste Sitzung der Bezirksschülerinnen und Schülervertretung in der Legislaturperiode für ein Schuljahr. 2.2 Alle Schüler der Stadt können an der Bezirksdelegiertenkonferenz mit Rederecht teilnehmen. Auf Antrag kann die Bezirksdelegiertenkonferenz auch anderen Personen Rederecht erteilen. 3. Organisation 3.1 Die Bezirksdelegiertenkonferenz wird vom Bezirksvorstand einberufen. 3.2 Der Bezirksvorstand muss die Bezirksdelegiertenkonferenz einberufen, wenn mindestens sieben der angeschlossenen Schülervertretungen dies beantragen. 4 Die Bezirksdelegiertenkonferenz tagt mindestens zwei Mal ordentlich pro Legislaturperiode. 4.1 Die erste ordentliche Sitzung muss spätestens am Ende des ersten Halbjahres des Schuljahres stattfinden 4.2 Die Anzahl außerordentlicher Konferenzen richtet sich nach dem Bedarf und liegt im Ermessen des BSV-Vorstandes 5 Die Bezirksdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin die vorläufige Tagesordnung an alle angeschlossenen Schülervertretungen versandt wurde. 6 Die Bezirksdelegiertenkonferenzen werden von einer vorher gewählten Sitzungsleitung, bestehend aus drei Personen, geleitet. 7 Über jede Sitzung der Bezirksdelegiertenkonferenz muss eine Niederschrift geführt werden, die den Mitgliedern und deren Delegierten spätestens mit der Einladung zur nächsten ordentlichen Bezirksdelegiertenkonferenz zugesandt wird. Die Niederschrift ist gültig, wenn sie von der nächsten Bezirksdelegiertenkonferenz mit einfacher Mehrheit bestätigt wird. 8 Bei der Leitung der BDK ist folgendes zu beachten: - Einhaltung der Reihenfolge der Wortmeldungen durch eine quotierte Redeliste - Nochmalige Darstellung eines Antrags vor seiner Abstimmung 5 Der Bezirksvorstand 1. Aufgaben 1.1. Der Bezirksvorstand vertritt den Verband in der Öffentlichkeit. 1.2. Der Bezirksvorstand ist der Bezirksdelegiertenkonferenz für die Durchführung ihrer Beschlüsse verantwortlich. 2. Zusammensetzung 2.1. Der Vorstand der BezirksschülerInnenvertretung setzt sich aus 10 ordentlichen Mitgliedern und 10 Vertretern zusammen. In Pattsituationen liegt das Entscheidungsrecht im Amt des/der BezirkschülerInnensprechers/In. Seite 4 von 7
2.2. Alle Mitglieder des Bezirksvorstands sind an die Beschlüsse des Bezirksvorstandes und der Bezirksdelegiertenkonferenz gebunden und müssen über ihre Arbeit Rechenschaft ablegen. 2.3. Zur Information der Bezirksdelegiertenkonferenz haben die Mitglieder des Bezirksvorstands auf den ordentlichen Bezirksdelegiertenkonferenzen zu berichten. 2.4. Innerhalb des Vorstandes herrscht Gleichberechtigung. Bei externen Tätigkeiten agiert das Vorstandsmitglied mit der höchsten Anzahl an Wahlstimmen als BezirksschülerInnensprecher und Hauptverantwortlicher 3. Wahl des Vorstandes 3.1. Die Mitglieder des Bezirksvorstands werden von der ersten ordentlichen Bezirksdelegiertenkonferenz im Schuljahr für die Dauer eines Jahres gewählt. 3.2. Die Kandidaten müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl SchülerInnen, aber nicht Bezirksdelegierte sein. 3.3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim und durch Zettelwahl 3.3.1. Alle Vorstandsmitglieder werden in verbundener Einzelwahl geheim gewählt. Es genügt die einfache Mehrheit. 3.4. Zu jeder zur Wahl gestellten Person muss entweder eine Positivstimme, eine Negativstimme, oder eine Enthaltungsstimme abgegeben werden 3.4.1. Es dürfen maximal fünf Positivstimmen abgegeben werden 3.5. Das Sprecher Vertreter System geht aus den Ergebnissen der Abstimmungen hervor und richtet sich nach den Stimmverhältnissen. Die Stellvertreter agieren im Sinne des Nachrücksystems 4. Abwahl des Bezirksvorstandes 4.1.1. Abwahl eines Bezirksvorstandsmitglieds ist jederzeit durch konstruktives Misstrauensvotum mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Bezirksdelegiertenkonferenz möglich. 4.1.2. Mitglieder des Bezirksvorstands können jederzeit um ihre Entlassung und Entlastung bitten. Dieser Bitte ist im Allgemeinen Folge zu leisten, wenn nicht der BezirksschülerInnenvertretung Mönchengladbach durch die vorzeitige Entlastung Schaden entsteht. 4.2. Zu Sitzungen des Bezirksvorstandes ist mindestens eine Woche vorher einzuladen. 4.3. Der Bezirksvorstand entsendet für die Dauer seiner Wahl ein Mitglied als Sachkundigen Einwohner in den Ausschuss für Schule und Bildung des Rates der Stadt Mönchengladbach. Ein weiteres Mitglied ist als Stellvertreter dem Ausschuss vorzuschlagen. Alle Sitzungsgelder müssen zu 100 % an die BSV abgeführt werden. 6 Die FinanzreferentInnen und die Finanzkommission 1. Ämter und Wahl der AmtsinhaberInnen 1.1. Die BSV Mönchengladbach hat einen Kassenbeauftragten und zwei Kassenprüfer 1.1.1. Die Besetzung der Ämter erfolgt durch eine Wahl während der Bezirksdelegiertenkonferenz 1.1.2. Sofern kein Delegierter des Gesamtplenums zur Wahl zur Verfügung steht werden die Ämter des Kassenbeauftragten und der Kassenprüfer innerhalb des Vorstandes über eine interne Abstimmung ermittelt. Seite 5 von 7
2. Der Kassenbeauftragte 2.1. Für die Verwaltung der Finanzen der BSV ist der Kassenbeauftragte zuständig. 2.2. Ihm obliegt es, ein Konto zu führen. 2.3. Alle Einnahmen aus Verkäufen, Spenden oder Sitzungsgeldern sind auf dieses Konto zu überweisen. 2.4. Der Kassenbeauftragte ist den Kassenprüfern zu jeder Zeit detailliert rechenschaftspflichtig 2.4.1. Er erklärt alle finanziellen Schritte gegenüber Vorstand, BDK und Kassenprüfern 3. Die Kassenprüfer 3.1. Die Kassenprüfer kontrollieren die Arbeit des Kassenbeauftragten 3.2. Sie haben jederzeit uneingeschränkte Einsicht auf die Finanzen und Transaktionen der BSV 3.3. Sie entlasten den Finanzbeauftragten im Falle der zweifelsfreien Richtigkeit aller Finanzen und erklären die Entlastung gegenüber der Bezirksdelegiertenkonferenz 7 Die Bezirksarbeitskreise und die Bezirksaktionsausschüsse 1. Die Bezirksdelegiertenkonferenz kann zur Unterstützung der Arbeit des Verbandes weitere Bezirksarbeitskreise einrichten. Die Bezirksarbeitskreise sind themenorientiert. 2. Zur Planung und Durchführung einzelner Aktionen werden durch den Bezirksvorstand Bezirksaktionsausschüsse eingerichtet, die nur für diesen Zeitraum bestehen. 8 Abstimmungen und Wahlen 1. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. 2. Stellt ein Delegierter den Antrag auf geheime Abstimmung, so muss diesem Antrag stattgegeben werden. Es wird eine Abstimmungskommission gebildet, die die geheime Abstimmung durchführt und das Ergebnis bekannt gibt. Über die Zusammensetzung der Abstimmungskommission entscheidet die Bezirksdelegiertenkonferenz. 3. Alle Schülerinnen und Schüler der Stadt können Anträge an die Bezirksdelegiertenkonferenz stellen. Über einen solchen Antrag ist auf der nächsten Sitzung abzustimmen. 4. Ein Antrag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. 5. Wahlen werden nach einer Kandidaten-Befragung und sofern beantragt nach einer Personaldebatte durchgeführt. 6. Als gewählt gilt, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit oder in einem zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit erhält. Der zweite Wahlgang ist als Stichwahl zu betrachten. 9 Untergliederungen und Dachverbände 1. Die Satzungen der angeschlossenen Schülervertretungen dürfen der Satzung der Bezirksschülervertretung Mönchengladbach nicht grundsätzlich widersprechen. 2. Auf allen Ebenen soll eine ausreichende Repräsentanz aller Arbeitsbereiche gegeben sein. 3. Die Mitglieder des Bezirksvorstands sind berechtigt, an allen Sitzungen von Organen der angeschlossenen Schülervertretungen mit Rederecht teilzunehmen. Sie sind ferner berechtigt, an allen Veranstaltungen der Mitglieder teilzunehmen. Seite 6 von 7
3.1. Die angeschlossenen Schülervertretungen sollen dem Bezirksvorstand ihre Sitzungsund Veranstaltungstermine, möglichst durch Übersendung einer Einladung, rechtzeitig mitteilen. 4. Die Bezirksschülervertretung Mönchengladbach ist Mitgliedsverband der Landesschülervertretung Nordrhein-Westfalen. 4.1. Die Bestimmungen der Satzung des Dachverbandes hat Vorrang vor eventuell anderslautenden Bestimmungen der Satzung der BSV Mönchengladbach. 10 Geschäftsordnung 1. Die Bezirksdelegiertenkonferenz kann der Bezirksschülervertretung Mönchengladbach mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung geben, die die vorliegende Satzung ergänzt. 11 Satzungsänderungen 1. Satzungsänderungen können nur durch die Bezirksdelegiertenkonferenz mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorgenommen werden. 2. Satzungsänderungsanträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Bezirksdelegiertenkonferenz an die angeschlossenen Schülervertretungen und deren Delegierte verschickt werden. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt durch Beschluss der Bezirksdelegiertenkonferenz vom 28.4.2006 in Mönchengladbach mit sofortiger Wirkung in Kraft. Geändert durch die BDK vom 16. Mai 2007. Geändert durch die BDK vom 4. Februar 2014. Geändert durch die BDK vom 13. Mai 2014. Seite 7 von 7