Gesetz über die Sonn- und Feiertage

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Transkript:

Gesetz über die Sonn- und Feiertage Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.04.2002 bis 03.11.2003 Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal Bremen zu betrachten. Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: 1 (1) Die Sonntage, die staatlich anerkannten Feiertage und die religiösen Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt. (2) Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nichts anderes bestimmt ist, von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr. I. Abschnitt Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage 2 (1) Staatlich anerkannte Feiertage sind: a) der Neujahrstag, b) der Karfreitag,

c) der Ostermontag, d) der 1. Mai, e) der Himmelfahrtstag, f) der Pfingstmontag, g) der 3. Oktober - Tag der deutschen Einheit -, h) der 1. Weihnachtstag,

i) der 2. Weihnachtstag. (2) Diese Tage sind Festtage, allgemeine oder gesetzliche Feiertage und allgemeine öffentliche Ruhetage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften, insbesondere auch nach dem Bundesgesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen vom 2. August 1951 (BGBl. I S. 479). 3 Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe. 4 (1) Öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten. (2) Von dem Verbot nach Abs. 1 sind diejenigen Handlungen ausgenommen, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen oder nachstehend aufgeführt sind: a) der Betrieb der Post, der Eisenbahn- und Straßenbahnverkehr, der Hafenumschlag, die Schiffahrt, die Luftfahrt, der Güterfernverkehr, der Kraftomnibuslinien- und sonstige Personenverkehr, die Versorgungsbetriebe sowie die Hilfseinrichtungen für diese Betriebe und Verkehrsarten; b) unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen und Anstalten, zur Verhütung eines Notstandes oder zur Vorbereitung der am folgenden Tage stattfindenden Märkte erforderlich sind;

c) nichtgewerbsmäßige leichtere Betätigung in Haus und Garten, es sei denn, daß durch sie eine unmittelbare Störung des Gottesdienstes eintritt. (3) Die Öffnung von Videotheken ist an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen ab 13 Uhr zugelassen. (4) Die Ortspolizeibehörde kann die Durchführung von nicht nach den 68 oder 69 der Gewerbeordnung festgesetzten Märkten oder marktähnlichen Veranstaltungen, insbesondere Flohmärkten, erlauben, wenn diese überwiegend der Freizeitgestaltung dienen und der Veranstalter sicherstellt, daß keine gewerblichen Anbieter teilnehmen. Die Erteilung der Erlaubnis ist ausgeschlossen, wenn durch die Veranstaltung eine unmittelbare Störung des Gottesdienstes zu befürchten ist. Die Erlaubnis kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden; sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht mehr vorliegen. 5 (1) An den in 3 genannten Tagen sind während der Zeit von 7.00 bis 11.00 Uhr morgens folgende Veranstaltungen und Handlungen verboten, soweit sie nicht nach Bundesrecht besonders zugelassen oder nach Landesrecht gestattet und unaufschiebbar sind: a) öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Aufzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen; b) die der Unterhaltung oder dem Vergnügen dienenden Veranstaltungen, bei denen ein

höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung nicht vorliegt; c) sportliche, turnerische und ähnliche Veranstaltungen gewerblicher Art; d) Veranstaltungen und Handlungen, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (2) Die Einschränkungen des Absatzes 1 gelten nicht für den 1. Mai und den 3. Oktober. 6 (1) Am Karfreitag, am Volkstrauertag und am Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent) sind verboten: a) Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen; b) sportliche, turnerische und ähnliche Veranstaltungen gewerblicher Art;

c) sportliche, turnerische und ähnliche Veranstaltungen nichtgewerblicher Art, sofern sie mit Auf- und Umzügen, mit Unterhaltungsmusik oder Festveranstaltungen verbunden sind; d) alle anderen öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Die Verbote gelten am Volkstrauertag und am Totensonntag von 4.00 bis 17.00 Uhr, am Karfreitag von 4.00 bis 4.00 Uhr des nächstfolgenden Tages. (2) (aufgehoben). 7 (aufgehoben) II. Abschnitt Religiöse Feiertage 8 An den folgenden religiösen Feiertagen sind in der Nähe der gottesdienstlichen Häuser und Räume des jeweiligen Bekenntnisses alle Veranstaltungen und Handlungen zu unterlassen, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird:

a) Am 31. Oktober - Reformationsfest - (evangelischer Feiertag); b) am Buß- und Bettag - (evangelischer Feiertag); c) am Donnerstag nach Trinitatis - Fronleichnam - (katholischer Feiertag); d) am 1. November - Allerheiligen - (katholischer Feiertag); e) Rosch Haschana (Neujahrsfest) - (jüdischer Feiertag); zwei Tage am 1. und 2. Tischri, beginnend am Vorabend; f) Jom Kippur (Versöhnungstag) - (jüdischer Feiertag); einen Tag am Tischri, beginnend am Vorabend; g) Sukkoth (Laubhüttenfest) - (jüdischer Feiertag); zwei Tage am 15. und 16. Tischri, beginnend am Vorabend;

h) Schemini Azereth (Schlussfest) - (jüdischer Feiertag); einen Tag am 22. Tischri, beginnend am Vorabend; i) Simchat Thora (Fest der Gesetzesfreude) - (jüdischer Feiertag); einen Tag am 23. Tischri, beginnend am Vorabend; j) Pessach (Fest zum Auszug aus Ägypten) aa) zwei Tage am 15. und 16. Nissan, beginnend am Vorabend; bb) zwei Tage am 21. und 22. Nissan, beginnend am Vorabend - (jüdische Feiertage); k) Schawuoth (Wochenfest) - (jüdischer Feiertag); zwei Tage am 6. und 7. Siwan, beginnend

am Vorabend. Die Daten der jüdischen Feiertage bestimmen sich nach dem jüdischen Mondkalender unter Beachtung der allgemein geltenden Kalenderregeln; Vorabendbeginn ist jeweils 17.00 Uhr. 9 Den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der Religionsgesellschaften ist, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, an den im 8 genannten Feiertagen ihres Bekenntnisses Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst teilzunehmen. 10 (1) Schüler der allgemeinbildenden Schulen sowie der Fach- und Berufsfachschulen haben an den im 8 genannten Feiertagen ihrer Religionsgesellschaften unterrichtsfrei. Die Schüler der Berufsschulen werden auf Antrag vom Unterricht befreit. (2) Die für das Kultus- und Schulwesen zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, an anderen als den im 8 genannten Feiertagen Unterrichtsbefreiung zu gewähren. III. Abschnitt Schlußbestimmungen 11 Der Senator für Inneres, Kultur und Sport kann im Einzelfall von den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen und Verboten aus wichtigen Gründen Befreiung erteilen.

12 Der Senat wird ermächtigt: a) den Tag zu bestimmen, an dem der Volkstrauertag begangen wird; b) aus besonderem Anlaß im Einzelfall Vorschriften dieses Gesetzes auch für in 3 nicht genannte Tage ganz oder teilweise für anwendbar zu erklären. 13 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde. 14 (1) Dieses Gesetz tritt einen Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) (Aufhebungsanweisungen) Bekanntgemacht im Auftrage des Senats Bremen, den 12. November 1954.