Verordnung über den Eiermarkt. (Eierverordnung, EiV) 1. Abschnitt: Geltungsbereich. 2. Abschnitt: Einfuhr

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Transkript:

Verordnung über den Eiermarkt (Eierverordnung, EiV) 916.371 vom 26. November 2003 (Stand am 29. Juni 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 1 (LwG) und auf Artikel 21 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 2 (LMG), verordnet: 1. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 1 Diese Verordnung gilt für Vogeleier in der Schale (Konsum- und Verarbeitungseier), Eiprodukte getrocknet und Eiprodukte andere als getrocknet der im Anhang aufgeführten Zolltarifnummern. 2. Abschnitt: Einfuhr Art. 2 Einfuhr von Konsum- und Verarbeitungseiern 1 Für Eier von Hühnern «Gallus domesticus» werden Zollkontingentsanteile an den Teilzollkontingenten Konsumeier und Verarbeitungseier in der Reihenfolge der Annahme der Einfuhrdeklarationen zugeteilt. 2 Konsumeier, die nicht von Hühnern «Gallus domesticus» stammen, dürfen ohne Anrechnung an die zu verteilende Teilzollkontingentsmenge zum Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden. Art. 3 Einfuhr von Eiprodukten Bei den Zollkontingenten Nr. 10 (Eiprodukte getrocknet) und 11 (Eiprodukte andere) wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet. AS 2003 4947 1 SR 910.1 2 SR 817.0 1

916.371 Landwirtschaft Art. 4 Markt- und Hausiererverkehr 1 Aus den ausländischen Grenzzonen dürfen je Person und Markttag maximal 50 Kilogramm brutto Konsumeier für den Markt- und Hausiererverkehr ohne Generaleinfuhrbewilligung (GEB) und ohne Anrechnung an die zu verteilende Teilzollkontingentsmenge zum KZA auf der Strasse eingeführt werden. 2 Konsumeier aus den Freizonen von Hochsavoyen und der Landschaft Gex, die im Rahmen des Reglementes zum Schiedsspruch von Territet zollfrei sind, dürfen ohne GEB und ohne Anrechnung an die zu verteilende Teilzollkontingentsmenge eingeführt werden. 3 Die Eidgenössische Zollverwaltung vollzieht diese Bestimmungen. Art. 5 Reversbestimmungen für Verarbeitungseier Die zum KZA eingeführten Verarbeitungseier müssen nachweisbar zu Eiprodukten verarbeitet werden. Für die Einfuhren gelten die Reversbestimmungen von Artikel 18 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 3 analog. 3. Abschnitt: Kennzeichnung bei Eiern von Hühnern «Gallus domesticus» Art. 6 1 Die inländischen Eier müssen vor dem Inverkehrbringen, die ausländischen vor der Einfuhr einzeln gestempelt sein. Davon ausgenommen sind Bruteier und Eier, die direkt von Produzentinnen oder von Produzenten an die Endkonsumentin oder an den Endkonsumenten verkauft werden, sowie Eier, die vollständig gefärbt sind. 4 2 Die Stempelung muss den Namen des Herkunftslandes aufweisen, ausgeschriebenen oder in verständlicher Form abgekürzt in mindestens 2 mm hohen lateinischen Buchstaben. Als Abkürzung ist ausschliesslich der ISO 2-Code gemäss dem Länderverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik im Gebrauchstarif 5 in der Fassung vom 1. Januar 2004 zugelassen. 3 Der Vollzug dieser Bestimmungen richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung. Die Eidgenössische Zollverwaltung vollzieht sie im Rahmen der Zollabfertigung, die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden in den übrigen Fällen. 3 SR 631.0 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3061). 5 Der Gebrauchstarif kann bei der Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern eingesehen und bezogen werden. 2

Eierverordnung 916.371 4. Abschnitt: Beiträge Art. 7 Beiträge an Verwertungsmassnahmen 1 Für Aufschlags- und Verbilligungsaktionen von Schweizer Konsumeiern können im Rahmen der bewilligten Kredite bei saisonalem Überangebot Beiträge ausgerichtet werden. 2 An den Aktionen können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengemeinschaften teilnehmen, die in der Schweiz Wohnsitz oder Sitz haben. 3 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) entscheidet nach Anhören der interessierten Kreise über die Beitragshöhe, die Dauer der Aktion, die Mindesteingabemenge für aufgeschlagene oder verbilligte Konsumeier und das Zuteilungsverfahren. Es schreibt die Aktion im Schweizerischen Handelsamtsblatt aus. 4 Die Beiträge dürfen einen Drittel des Marktwertes, den das landwirtschaftliche Erzeugnis zu Beginn der Aktion darstellt, nicht übersteigen. Art. 8 Investitionsbeitrag 1 Auf Gesuch hin erhalten Produzentinnen und Produzenten, welche nach Artikel 2 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 6 (DZV) zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind und die Anforderungen des Titels 3a der DZV erfüllen, einen Investitionsbeitrag für den Um- und Neubau eines Stalls. Er wird ausschliesslich für Ställe mit Legehennen, Junghennen, Junghähnen, Küken (ohne Mastpoulets), Zuchthennen und Zuchthähne (Lege- und Mastlinien) ausgerichtet. 7 2 Kein Investitionsbeitrag wird ausgerichtet für Ställe unter 1 Grossvieheinheit (GVE) und wenn für den Um- oder Neubau Investitionskredite nach der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998 8 gewährt wurden. 3 Der Investitionsbeitrag beträgt 600 Franken pro GVE, jedoch insgesamt höchstens die Hälfte der Baukosten. 4 Das Gesuch muss vor Baubeginn mit dem dafür vorgesehenen Formular und sachdienlichen Hinweisen beim Bundesamt eingereicht werden. Ab dem 1. Oktober 2006 können keine Gesuche mehr eingereicht werden. 5 Das Bundesamt bezahlt 50 Prozent des Investitionsbeitrages nach Baubeginn und 50 Prozent nach Abschluss des Bauprojektes. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss den Baubeginn und den Abschluss des Bauprojektes dem Bundesamt mittels schriftlicher Bestätigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweisen. 6 SR 910.13 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3061). 8 SR 913.1 3

916.371 Landwirtschaft 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 9 Vollzug Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden betraut sind. Art. 10 Übergangsbestimmungen 1 Praxisnahe Versuche beim Geflügel und die Verbreitung der entsprechenden Ergebnisse bei der Bildung und Beratung sowie durch Information können bis zum 31. Dezember 2004 mitfinanziert werden, sofern die entsprechenden Verträge mit dem Bundesamt vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossen wurden. 2 Eier von Hühnern «Gallus domesticus» können bis zum 30. Juni 2004 nach bisherigem Recht gestempelt werden. Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 7. Dezember 1998 9 über den Eiermarkt wird aufgehoben. Art. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. 9 [AS 1999 126, 2001 2513, 2002 2841] 4

Eierverordnung 916.371 Anhang (Art. 1) Tarifnummer 10 Warenbezeichnung 0407.0010, 0090 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht 0408.1110, 1190, 1910, 1990 0408.9110, 9190, 9910, 9990 3502.1110, 1190, 1910, 1990 Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen. Vogeleier ohne Schale, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen. Eieralbumin, zu anderen als technischen Zwecken 10 SR 632.10 Anhang 5

916.371 Landwirtschaft 6