1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung



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Transkript:

Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Landshut vom 15.12.2009 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 58 Abs. 1 Satz 1, Art. 61 Abs. 2 Satz 1 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 256) erlässt die Fachhochschule Landshut folgende Satzung: 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung Diese Studien- und Prüfungsordnung dient der Ausfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung für die Hochschulen in Bayern vom 17. Oktober 2001 (GVBl S. 686, BayRS 2210-4-1-4-1-WFK) - RaPO - und der Allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhochschule Landshut - APO - vom 6. August 2007 in der jeweils gültigen Fassung. 2 Studienziel (1) Das Studium der Wirtschaftsinformatik hat das Ziel, durch praxisorientierte Lehre eine auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden beruhende Ausbildung zu vermitteln, die zu einer eigenverantwortlichen Berufstätigkeit im Schnittstellenbereich Informatik/ Wirtschaftswissenschaften und angrenzenden Betätigungsfeldern befähigt. (2) Durch das Studium sollen die Studierenden in die Lage versetzt werden, die wesentlichen Zusammenhänge zwischen Informatik und Betriebswirtschaft zu erkennen und die notwendige Flexibilität zu erlangen, um der rasch fortschreitenden technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung in der Praxis gerecht zu werden. 3 Regelstudienzeit, Aufbau des Studiums (1) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester. Das Studium besteht aus sechs theoretischen Semestern und einem praktischen Studiensemester. (2) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt dient der Vermittlung der Grundlagen und umfasst die ersten beiden Semester. Der zweite Studienabschnitt umfasst fünf Semester. Das fünfte Semester (das dritte Semester des zweiten Studienabschnitts) wird als praktisches Studiensemester durchgeführt. Das Studium schließt mit einer Bachelorarbeit ab. SPO_BA_WIF 01.10.2009 (11.12.2009) 1

4 Module und Leistungsnachweise (1) Das Studium ist modular aufgebaut. Ein Modul ist ein Verbund aus zeitlich zusammenhängenden und in sich geschlossenen, abprüfbaren Lehr- und Lerneinheiten, die unter fach- und methodenspezifischen Aspekten zusammengestellt wurden. Ein Modul kann aus Teilmodulen bestehen. Die Module und Teilmodule sind mit ECTS-Punkten entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS) versehen. (2) Die Pflicht- und Wahlpflichtmodule, ihre Semesterwochenstunden, die ECTS-Punkte, die Art der Lehrveranstaltungen, die Prüfungen und studienbegleitenden Leistungsnachweise sind in der Anlage zu dieser Studien- und Prüfungsordnung festgelegt. (3) Alle Module sind entweder Pflicht- oder Wahlpflichtmodule: 1. Pflichtmodule sind Module, die für alle Studierenden des Studiengangs verbindlich sind. 2. Wahlpflichtmodule sind Module, die einzeln oder in Gruppen alternativ angeboten werden. Jeder Studierende muss unter ihnen nach Maßgabe dieser Studien- und Prüfungsordnung eine bestimmte Auswahl treffen. Die gewählten Module werden wie Pflichtmodule behandelt. 5 Studien- und Prüfungsplan inkl. Modulhandbuch (1) Die Fakultäten Informatik und Betriebswirtschaft erstellen zur Sicherstellung des Lehrangebots und zur Information der Studierenden einen Studien- und Prüfungsplan mit integriertem Modulhandbuch (Studienplan), aus dem sich der Ablauf des Studiums im Einzelnen ergibt. Der Studienplan wird von den Fakultätsräten der beiden Fakultäten beschlossen und ist hochschulöffentlich bekannt zu machen. Änderungen müssen spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters, für das sie erstmals zutreffen, hochschulöffentlich bekannt gegeben werden. (2) Der Studienplan enthält insbesondere Regelungen und Angaben über 1. die Aufteilung der Semesterwochenstunden und ECTS-Punkte je Modul und Semester, 2. den Katalog der Wahlpflichtmodule mit ihren Semesterwochenstunden, 3. den Katalog der wählbaren allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtmodule, 4. die Studienziele und -inhalte der einzelnen Module, 5. die Ziele und Inhalte der praktischen Zeit im Betrieb und der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen im praktischen Studiensemester sowie deren Form und Organisation, 6. nähere Bestimmungen zu den Leistungs- und Teilnahmenachweisen. (3) Ein Anspruch darauf, dass sämtliche Wahlpflichtmodule angeboten werden, besteht nicht. Ebenso wenig besteht ein Anspruch darauf, dass zur Wahl angebotene Lehrveranstaltungen bei nicht ausreichender Teilnehmerzahl durchgeführt werden. Es besteht außerdem kein Anspruch auf Teilnahme, wenn die maximale Teilnehmerzahl einer Lehrveranstaltung überschritten wird; ggf. entscheidet die Reihenfolge des Eingangs der Anmeldung. SPO_BA_WIF 01.10.2009 (11.12.2009) 2

6 Eintritt in den zweiten Studienabschnitt und in das praktische Studiensemester (1) Die Grundlagen- und Orientierungsprüfung i.s. der RaPO umfasst das Modul Grundlagen der Wirtschaftsinformatik. (2) Zum Eintritt in den zweiten Studienabschnitt ist nur berechtigt, wer in allen Prüfungen des ersten Studienabschnitts bis auf maximal vier mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat. (3) Zum Eintritt in das praktische Studiensemester ist nur berechtigt, wer in allen Prüfungen des ersten Studienabschnitts mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat. 7 Studienfachberatung (1) Die Studienfachberatung soll insbesondere zu Beginn des Studiums, bei nicht bestandenen Prüfungen, bei geplanten Auslandssemestern, beim Wechsel des Studiengangs oder der Hochschule aufgesucht werden. (2) Für Studierende, die zu Beginn des vierten Semesters nicht in allen Prüfungen des ersten Studienabschnitts bis auf maximal vier die Endnote ausreichend oder besser erzielt haben, besteht die Verpflichtung, die Studienfachberatung des Studiengangs aufzusuchen. 8 Praktisches Studiensemester (1) Das praktische Studiensemester umfasst eine praktische Zeit im Betrieb von wenigstens 80 Arbeitstagen. (2) Ist das Ausbildungsziel nicht beeinträchtigt, kann von der Nachholung von Unterbrechungen der praktischen Zeit im Betrieb abgesehen werden, wenn der Studierende nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat und die Anzahl der Fehltage nicht mehr als 5 Arbeitstage beträgt. Bei der Ableistung einer Wehrübung wird von der Nachholung abgesehen, wenn diese nicht mehr als 10 Arbeitstage umfassen. Beläuft sich die Anzahl der Fehltage auf mehr als 5 bzw. 10 Arbeitstage, so sind diese insgesamt nachzuholen. Überstunden können auf Unterbrechungen angerechnet werden. (3) Das praktische Studiensemester beinhaltet praxisergänzende Vertiefungsmodule im Umfang von 6 Semesterwochenstunden an der Hochschule Landshut. Davon werden 2 Semesterwochenstunden in Form eines Praxisseminars durchgeführt. (4) Studierende, die die Lehrveranstaltungen im praktischen Studiensemester auf Grund der Entfernung von der Hochschule zum Betrieb, in dem die praktische Zeit im Betrieb abgeleistet wird, nicht besuchen können, müssen alle praxisergänzenden Vertiefungsmodule und die Prüfungen im nächstmöglichen Semester nachholen. (5) Studierende, die das praktische Studiensemester im nicht deutschsprachigen Ausland ableisten, können auf Antrag von den weiteren Pflichtmodulen des praktischen Studiensemesters befreit werden. Der Leistungsnachweis für das Praxisseminar muss in einem auf das praktische Studiensemester folgenden Semester erbracht werden. SPO_BA_WIF 01.10.2009 (11.12.2009) 3

9 Prüfungskommission (1) Es wird eine Prüfungskommission mit einem vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Mitgliedern gebildet. Je zwei Mitglieder werden vom Fakultätsrat Betriebswirtschaft und vom Fakultätsrat Informatik bestellt. (2) Die Mitglieder der Prüfungskommission wählen aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied. Solange kein vorsitzendes Mitglied gewählt ist, leitet das dienstälteste Mitglied die Prüfungskommission kommissarisch. (3) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 10 Bachelorarbeit (1) Mit der Bachelorarbeit sollen die Studierenden die Fähigkeit nachweisen, die im Studium erworbenen Kenntnisse in einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit entwickeln und anwenden zu können. (2) Das Thema der Bachelorarbeit kann frühestens zu Beginn des sechsten Semesters ausgegeben werden. Voraussetzung für die Ausgabe des Themas ist die erfolgreiche Ableistung der praktischen Zeit im Betrieb. (3) Sofern die Ausgabe des Themas spätestens einen Monat nach Beginn des siebten Semesters erfolgt, muss die Bachelorarbeit fünf Monate nach Ausgabe des Themas abgegeben werden. Bei späterer Ausgabe des Themas verkürzt sich die Bearbeitungszeit auf drei Monate. (4) In die Bewertung der Bachelorarbeit geht auch ein Kolloquium ein, in dem die Eigenständigkeit der Leistung der Studierenden überprüft wird. (5) Die Bewerter des schriftlichen Teils der Bachelorarbeit sowie der Prüfer im Kolloquium müssen hauptamtliche Professoren der Fakultät Informatik oder Betriebswirtschaft an der Hochschule Landshut sein. 11 Bewertung und Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses (1) Für erbrachte Prüfungsleistungen in Pflicht- und Wahlpflichtmodulen werden ECTS- Punkte vergeben. (2) Die Prüfungsleistungen für das Modul Bachelorarbeit bestehen aus der schriftlichen Bachelorarbeit und einem Kolloquium. Das Nähere regelt der Studienplan. (3) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn in allen auf Prüfungen beruhenden Endnoten sowie in der Bachelorarbeit mindestens die Note ausreichend erzielt und das praktische Studiensemester mit Erfolg abgeleistet wurde und damit die für das Bestehen der Bachelorprüfung erforderlichen 210 ECTS-Punkte erworben wurden. (4) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden ganze Noten verwendet. Abweichend hiervon können bei der Bewertung der Bachelorarbeit die Notenziffern um 0,3 erniedrigt oder erhöht werden. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen. SPO_BA_WIF 01.10.2009 (11.12.2009) 4

(5) Das Prüfungsgesamtergebnis ergibt sich aus dem auf eine Nachkommastelle abgerundeten arithmetischen Mittel aus den Endnoten und der Note der Bachelorarbeit. Das Gewicht einer Einzelnote ist dabei die Anzahl der ECTS Punkte, die dem entsprechenden Modul zugeordnet sind. Das Studienprojekt und die Module des praktischen Studiensemesters werden mit Null gewichtet. (6) Auf Grund des Prüfungsgesamtergebnisses wird gemäß den Bestimmungen der RaPO ein Gesamturteil gebildet. (7) Auf Grund des Prüfungsgesamtergebnisses wird eine relative Note gemäß den Bestimmungen der RaPO berechnet. 12 Zeugnis und akademischer Grad (1) Über die bestandene Bachelorprüfung wird ein Zeugnis gemäß dem Muster in der Anlage zur Allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhochschule Landshut ausgestellt. (2) Nach erfolgreichem Abschluss der Bachelorprüfung wird der akademische Grad verliehen. "Bachelor of Science", Kurzform "B.Sc." (3) Über die Verleihung des akademischen Grades wird eine Urkunde gemäß dem Muster in der Anlage zur Allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhochschule Landshut ausgestellt. 13 Inkrafttreten Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am 01.Oktober 2009 in Kraft. SPO_BA_WIF 01.10.2009 (11.12.2009) 5

Anlage Übersicht über die Module und Leistungsnachweise des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsinformatik an der Hochschule Landshut. 1. Studienabschnitt Modulnr. Modulname SWS Credits Art der Lehrveranstaltung Prüfungen 1) Art ZV WIF110 Grundlagen der Informatik 4 5 SU, Ü schrp, 90min WIF130 Mathematik I (Quantitative Methoden) 6 7 SU, Ü schrp, 90min LN WIF140 Grundlagen der Wirtschaftsinformatik 4 5 SU, Ü schrp, 90min WIF150 BWL Basismodul (Einführung BW) 2 3 SU, Ü schrp, 60min WIF160 BWL Basismodul (Buchführung) 2 3 SU, Ü schrp, 60min WIF210 Software Engineering I 2 3 SU, Ü schrp, 90min WIF220 Programmieren 11 13 SU, Pr, Ü schrp, 90min LN WIF230 Mathematik II (Quantitative Methoden) 8 10 SU, Ü schrp, 90min LN WIF291 IT-Englisch 2 2 SU, Ü schrp, 90min WIF250 Finanzen, Investition 4 5 SU, Ü schrp, 60min WIF290 Englisch 4 4 SU, Ü schrp, 90min LN Summe 49 60 1) Das Nähere wird im Studienplan festgelegt SPO_BA_WIF 01.10.2009 (11.12.2009) 6

2. Studienabschnitt Modulnr. Modulname SWS Credits Art der Lehrveranstaltung Prüfungen 1) Art ZV WIF310 Software Engineering II 6 7 SU, Pr, Ü schrp, 90min LN WIF320 Datenbanken 4 5 SU, Pr, Ü schrp, 90min LN WIF330 Statistik 3 4 SU, Pr, Ü schrp, 90min LN WIF350 Kosten- und Leistungsrechnung / Wirtschaftspolitik 4 5 SU, Ü schrp, 90min WIF360 Geschäftsprozesse und Organisation 4 5 SU, Ü schrp, 90min WIF410 Algorithmen und Datenstrukturen 4 5 SU, Pr, Ü schrp, 90min LN WIF420 Verteilte Systeme / Betriebssysteme 4 5 SU, Ü schrp, 90min WIF450 Material- und Fertigungswirtschaft / Logistik 4 6 SU, Ü schrp, 60min WIF460 Operations Research 4 5 SU, Ü schrp, 90min WIF470 IT - Compliance 2 3 SU, Ü schrp, 90min WIF480 IT - Recht 2 3 SU, Ü schrp, 90min WIF490 Studienprojekt 2 10 S, Pr LN WIF510 IT-Projektmanagement 2 3 SU, Ü schrp, 90min WIF550 Präsentation und Kommunikation 2 2 SU, Ü LN WIF590 Praktische Zeit im Betrieb 2) 0 22 Pr LN WIF591 Praxisseminar 2 3 S LN WIF610 Internettechnologien 4 5 SU, Pr, Ü schrp, 90min LN WIF620 Softwarearchitekturen 4 5 SU, Pr, Ü schrp, 90min LN WIF630 IT-Sicherheit 2 3 SU schrp, 90min WIF640 Seminar 2 2 S LN SPO_BA_WIF 01.10.2009 (11.12.2009) 7

WIF650 IT-Controlling 4 5 SU, Ü schrp, 90min WIF660 Unternehmenssoftware (ERP-Systeme) 4 5 SU, Ü schrp, 90min WIF67x Wahlpflichtmodul BW 4 5 3) 3) 3) WIF710 IT-Management 4 5 SU, Ü schrp, 90min WIF72x Wahlpflichtmodul IF 4 5 3) 3) 3) WIF750 E-Business 4 5 SU, Ü schrp, 90min WIF790 Bachelorarbeit 0 12 LN Summe 85 150 1) Das Nähere wird im Studienplan festgelegt 2) 27 Credits bei Ableistung der praktischen Zeit im Betrieb im fremdsprachigen Ausland gem. 8 Abs. 5. 3) Die Art der Veranstaltung ist ein Seminar, eine Übung, ein seminaristischer Unterricht oder ein Praktikum, wobei die Arten kombiniert sein können. Das Nähere regelt der Studienplan für jedes Modul im Einzelnen. Die Prüfungen bestehen aus einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung oder aus einer oder mehreren Studienarbeiten oder einem oder mehreren Referaten oder Kombinationen dieser Nachweise. Die Dauer beträgt regelmäßig je 30 min 90 min. Das Nähere regelt der Studienplan für jedes Modul im Einzelnen. Als Zulassungsvoraussetzung für die Modulprüfung können studienbegleitende Leistungsnachweise verlangt werden. Das Nähere regelt der Studienplan für jedes Modul im Einzelnen. Abkürzungen: ZV Zulassungsvoraussetzung LN: Leistungsnachweis S: Seminar SU: seminaristischer Unterricht Pr: Praktikum Ü: Übung schrp: schriftliche Prüfung mündlp: mündliche Prüfung SPO_BA_WIF 01.10.2009 (11.12.2009) 8

Genehmigt und ausgefertigt aufgrund Senatsbeschluss vom 15.12.2009 Landshut, 17.12.2009 gez. Prof. Dr. Erwin Blum Präsident Diese Satzung wurde am 21.12.2009 in der Hochschule Landshut niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 21.12.2009 durch Anschlag bekannt gegeben. SPO_BA_WIF 01.10.2009 (11.12.2009) 9