ElsterheiderINFO. Jahrgang 2013, Mittwoch, den 29. Mai Nummer 149

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Transkript:

ElsterheiderINFO AMTS- UND INFORMATIONSBLATT DER GEMEINDE HAMTSKE A INFORMACISKE ŁOPJENO GMEJNY Neuwiese-Bergen Seidewinkel Nardt Sabrodt Bluno Klein Partwitz Tätzschwitz Geierswalde Nowa Łuka Hory Žid ino Nar Zabrod Blu Bjezdowy Pta ecy Lejno Jahrgang 2013, Mittwoch, den 29. Mai Nummer 149 Im April 2013 wurde ein weiteres Schwimmendes Haus ins Wasser gesetzt. Zwei dieser schwimmenden Häuser stehen bereits in Geierswalde in Verlängerung der Scadoer Straße. Die Firma Wilde Metallbau GmbH plant weitere schwimmende Häuser und Häuser an Land die Boardinghouse.

ALLGEMEINVERFÜGUNG der Landesdirektion Sachsen Erklärung der Schiffbarkeit für Gewässerstrecken des Geierswalder Sees (Tagebausee Koschen) vom 15. Mai 2013, Az.: DD42-8914.13-01/WML/Geierswalder See Die Landesdirektion Sachsen erlässt auf Grund von 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) in Verbindung mit 35 Satz 2, dritte und vierte Alternative des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 25. Mai 1976, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827) i. V. m. 36 Abs. 2 Satz 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 730) folgende 1. Schiffbarkeit, Begriffsbestimmungen Allgemeinverfügung: Für den Geierswalder See (Tagebausee Koschen) als künstliches stehendes Gewässer wird für die in der Übersichtskarte hellblau dargestellte Gewässerstrecke die Schiffbarkeit für - Fahrgastschiffe, - motorangetriebene Sportboote - nichtmotorangetriebene Sportboote sowie - sonstige Fahrzeuge von Behörden und Wasserrettungseinrichtungen erklärt. Die in der Anlage beigefügte Übersichtskarte ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung. Ein Fahrgastschiff ist ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist. Ein Sportboot ist ein Fahrzeug, das für Sport- und Erholungszwecke verwendet wird und kein Fahrgastschiff ist. 2. Beschränkungen bezüglich der Ausübung der Schiffbarkeit a) Die Austonnung hat der Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung (BinSchStrO) Anlage 8 Abschnitt VIII Bild 33 zu entsprechen (gelbe Tonnen im Abstand von 100 m). Die Ausübung der Schifffahrt setzt das Vorhandensein der erforderlichen Austonnung voraus. b) Temporäre Einschränkungen der Schiffbarkeit zur abschließenden Sanierung und Wiedernutzbarmachung des Tagebaurestgewässers Geierswalder See (Tagebausee Koschen): Die Sanierungs- und Gewässerausbaumaßnahmen an dem Tagebaurestgewässer sind noch nicht abgeschlossen. Daher wird die Ausübung der Schiffbarkeit für den Zeitraum geotechnischer, wasserwirtschaftlicher, bergtechnischer und Gefahrenabwehrmaßnahmen in dem dafür erforderlichen Bereich der schiffbaren Wasserfläche untersagt. Die Untersagung ist wirksam, wenn mindestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahmen die Sanierungs- und Vorhabensträgerin, die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbh (LMBV mbh), die räumliche Ausdehnung und den Zeitraum der Maßnahmen mit Bezug auf diese Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben hat. c) Jahreszeitliche Beschränkung der Ausübung der Schifffahrt. Im Zeitraum jährlich vom 1. April bis zum 31. Oktober ist die Ausübung der Schifffahrt auf der Sperrfläche Badebereich Gemeinde Elsterheide untersagt. d) Befristete Einschränkung der Schifffahrt aufgrund bestehender Zulassungen (Jetbootzentrum Lausitz) Bis zum 31. Oktober 2013 sowie vom 1. April 2014 bis zum 31. Oktober 2014 ist die Ausübung der Schifffahrt in der Sperrfläche Jetbootzentrum Lausitz ausschließlich dem Inhaber der Erlaubnis zur Gewässerbenutzung (Genehmigung nach BImSchG des Landratsamtes Bautzen vom 3. April 2012, Aktenzeichen 67.1-106.11:Eh-JZL/Wassermotor02) gestattet. 3. Allgemeine Verhaltensregeln/Haftung Das Befahren mit den unter 1. genannten Wasserfahrzeugen erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr. Es wird darauf hingewiesen, dass der Geierswalder See ph-wert-schwankungen unterliegt, die nachteilige Auswirkungen auf die unter Punkt 1 genannten Wasserfahrzeuge haben können. Darauf beruhende Schäden sind durch die Fahrzeugführer billigend in Kauf zu nehmen. Die Eigentümerin des Gewässers (LMBV mbh) kann für daraus resultierende Schäden nicht haftbar gemacht werden. Jeder, der das Gewässer im Rahmen der Schiffbarkeit benutzt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen des Einzelfalls unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr. Die Eigentümerin des Gewässers (LMBV mbh) trifft keine Haftung bei Verstößen gegen diese Verhaltensregeln. Die Gefährdung von Badenden, die Behinderung oder Beschädigung von Fahrzeugen anderer sowie Beschädigungen der Ufer, der Vegetation oder der Anlagen in und am Gewässer, Beeinträchtigungen der Gewässergüte und der berg- und wasserrechtlichen Sanierungsarbeiten sind zu vermeiden. 4. Widerrufsvorbehalt Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Schiffbarkeit nicht mehr gewährleistet ist. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04179 Leipzig. 6

Hinweise 1 Der Geierswalder See steht unter Bergaufsicht. Sperrungen des Gewässers aus geotechnischen oder bergtechnischen Gründen oder Gründen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr (Untersagung der Ausübung der Schifffahrt im Rahmen der Gefahrenabwehr) sind unbeschadet dieser Allgemeinverfügung seitens des Sächsischen Oberbergamtes bis zur Entlassung aus der Bergaufsicht jederzeit möglich. 2 Der Geierswalder See dient der wasserwirtschaftlichen Nutzung als Wasserspeicher in den Staulamellen 100,0 m NHN bis 101,0 m NHN (in Hochwasserfällen kurzzeitig bis 101,25 m NHN), so dass jahreszeitlich und betriebsbedingt unterschiedliche Wasserspiegelschwankungen zu erwarten sind. Es obliegt den Wasserfahrzeugführern sich im Zweifelsfalle (insbesondere in Niedrigwasserzeiten) über die aktuelle Wassertiefe im Geierswalder See bei der LMBV mbh zu erkundigen. 3 Bestehende wasserrechtliche Befugnisse anderer dürfen durch die Ausübung der Schiffbarkeit nicht beeinträchtigt werden. Die Erklärung der Schiffbarkeit berechtigt, unbeschadet anderer weitergehender gesetzlicher Regelungen, nicht zur Benutzung fremder Grundstücke. 4 Über die Schiffbarkeitserklärung hinausgehende Gewässerbenutzungen des Geierswalder Sees bedürfen grundsätzlich gesonderter Zulassungen. Dies gilt auch für den Gemeingebrauch, der durch das Landratsamt Bautzen als untere Wasserbehörde zugelassen werden kann. Neben dieser Erklärung der Schiffbarkeit mittels Allgemeinverfügung gilt die der Gemeinde Elsterheide mit wasserrechtlichem Bescheid vom 15. April 2005, geändert durch Bescheide vom 29. Juni 2005, 14. August 2006, 12. April 2007 und 30. August 2010 durch das Regierungspräsidium Dresden bzw. der Landesdirektion Dresden unter Tenorpunkt I.1.1 erteilte Erlaubnis zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne maschinellen Antrieb für Flöße und Luftmatratzen (Gemeingebrauch) sowie die unter Tenorpunkt I.1.2 erteilte Genehmigung nach 46 a SächsWG zum Befahren mit Jetbooten und Motorbooten mit Jetantrieb fort. 5 Die Abgrenzung des Bereiches Wohnhafen Scado von der für schiffbar erklärten Wasserfläche beruht auf der der Gemeinde Elsterheide erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis nach 46 a SächsWG vom 15. April 2005 i. d. F. vom 30. August 2010. Gemäß Tenorpunkt I.1 dieses Änderungsbescheides wird der zur Nutzung frei gegebene Gewässerteil im Bereich des Bebauungsplanes Wohnhafen Scado dahingehend eingeschränkt, dass innerhalb des in einem Abstand von 300 m parallel zur Uferlinie mittels sechs Bojen abzugrenzenden Bereiches jeglicher Motorbootverkehr nicht gestattet ist (Verbotszone). Eine Ausnahme bildet der sogenannte Anliegerfahrverkehr mit einer maximalen Fahrgeschwindigkeit von 6 km/h durch die Gemeinde Elsterheide. Bojen-Nr. Hochwert Rechtswert WGS84 (GPS-kompatibel) Länge Breite H1 57 07 192 54 39 078 14,120796 51,496037 H2 57 07 341 54 39 086 14,120886 51,497377 H3 57 07 500 54 39 094 14,120974 51,498807 H4 57 07 546 54 39 261 14,123370 51,499239 H5 57 07 400 54 39 308 14,124072 51,497931 H6 57 07 258 54 39 352 14,124730 51,496660 6 Die Unterhaltungslast obliegt der LMBV mbh. Dazu zählt auch die Erhaltung der Schiffbarkeit im Bereich schiffbarer Gewässerstrecken, mit Ausnahme besonderer Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen, wie dem Schiffsanleger des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Sachsen. Die Unterhaltung umfasst nicht die Erhaltung einer bestimmten Wassertiefe. 7 Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist auch deren Begründung. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann zusammen mit der Allgemeinverfügung bei der Gemeinde Elsterheide, OT Bergen, Am Anger 36, 02979 Elsterheide während der Dienststunden eingesehen werden. Die Rechtsmittelfrist wird dadurch nicht erneut in Gang gesetzt. Darüber hinaus ist die Allgemeinverfügung auch im Internetportal der Landesdirektion Sachsen (www.lds.sachsen.de) eingestellt. 8 Diese Allgemeinverfügung erlangt Wirksamkeit am Tag nach ihrer Bekanntgabe. Dietrich Gökelmann Präsident der Landesdirektion Sachsen Anlagen Übersichtskarte Begründung 7

A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G des Landratsamtes Bautzen für die Zulassung und Regelung von sonstigen Gewässerbenutzungen sowie zum Gemeingebrauch am Tagebausee Koschen Geierswalder See vom 03.05.2013, AZ: 691.58:13E019-Eh Das Landratsamt Bautzen erlässt auf der Grundlage des 35 Satz 2 Verwaltungs-verfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) i. V. m. 7 Abs. 3 Satz 3 Sächsische Schifffahrtsverordnung (SächsSchiffVO) vom 12. März 2004 (SächsGVBl. Nr. 5/2004 S. 123) sowie 34 Abs. 3 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) in der Neufassung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Art. 55 des Gesetzes vom 27.01.2012 (SächsGVBl. S. 130, 148) folgende Allgemeinverfügung: I. Zulassung von Ausnahmen von den Verboten der SächsSchiffVO Das Kite-Surfing und Wasserskilaufen auf dem Geierswalder See wird ab 01.06.2013 befristet bis zum 31.10.2014 zugelassen. Das Wasserskilaufen wird innerhalb dieses Geltungszeitraumes nur unter folgenden Einschränkungen zugelassen: - nur in der Zeit von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr, - nur außerhalb der 300-m-Gewässerrandzone (ausgenommen sind Fahrten von und zur Steganlage, Einlassstelle). Diese zugelassenen Ausnahmen zur Gewässerbenutzung gelten innerhalb der ab 01.06.2013 zur Schiffbarkeit vorgesehenen und kartenmäßig in der Anlage dargestellten, durch eine gelbe Bojenkette gekennzeichneten Wasserfläche des Geierswalder Sees. Ausgenommen von diesen zugelassenen Ausnahmen sind die innerhalb der durch eine gelbe Bojenkette gekennzeichneten Wasserfläche liegenden Sperrflächen des Wohnhafens Scado, des Badebereiches sowie des Jetbootzentrums Lausitz (Anlage). Bestandteil dieser Entscheidung ist die Übersichtskarte in der Anlage. II.Beschränkte Zulassung des Gemeingebrauchs Der Gemeingebrauch in Form des Befahrens des Geierswalder Sees mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft, wie Surfbretter mit oder ohne Segel, Flöße sowie Luftmatratzen wird ab 01.06.2013 befristet bis zum 31.10.2014 zugelassen. Dieser eingeschränkte Gemeingebrauch der Gewässerbenutzung gilt innerhalb der ab 01.06.2013 zur Schiffbarkeit vorgesehenen und kartenmäßig in der Anlage dargestellten, durch eine gelbe Bojenkette gekennzeichneten Wasserfläche des Geierswalder Sees. Ausgenommen von diesem eingeschränkt zugelassenen Gemeingebrauch sind die innerhalb der durch eine gelbe Bojenkette gekennzeichneten Wasserfläche liegenden Sperrflächen des Wohnhafens Scado sowie des Jetbootzentrums Lausitz. Bestandteil dieser Entscheidung ist die Übersichtskarte in der Anlage. 8

III. Allgemeine Regeln zum Gemeingebrauch Die Ausübung des beschränkt zugelassenen Gemeingebrauchs unter Ziffer II. dieser Allgemeinverfügung erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr der Gewässerbenutzer. Dies trifft ebenso auf den mit wasserrechtlicher Genehmigung der Landesdirektion Dresden vom 15.04.2005 unter Ziffer I. 3 zugelassenen Gemeingebrauch des Badens zu. Jeder, der den ab 01.06.2013 für schiffbar erklärten Bereich des Gewässers im Rahmen des Gemeingebrauchs benutzt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer Gewässerbenutzer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen des Einzelfalls unvermeidbar behindert oder belästigt wird. IV. Unterhaltungslast für den Gemeingebrauch Die für die ordnungsgemäße Ausübung des Gemeingebrauchs ab 01.06.2013 erforderliche Absperrung der zur Nutzung freigegebenen Wasserfläche erfolgt aufgrund der Schiffbarkeitserklärung zum 01.06.2013. Die Abgrenzung der Sperrbereiche (Wohnhafen Scado sowie Badebereich) innerhalb der durch gelbe Bojenkette gekennzeichneten Wasserfläche erfolgt durch die Ge-meinde Elsterheide. Die Gemeinde Elsterheide hat die Gewässerbenutzer in geeigneter Weise und dauerhaft auf diese Allgemeinverfügung hinzuweisen. V. Widerrufs- und Auflagenvorbehalt Widerruf sowie nachträgliche Auflagen bleiben vorbehalten. VI. Anordnung des Sofortvollzuges Die sofortige Vollziehung der Ziffern I bis V. dieser Allgemeinverfügung wird ange-ordnet. VII. Begründung der Allgemeinverfügung Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist auch deren Begründung, die zusammen mit der Allgemeinverfügung bei der Gemeinde Elsterheide, OT Bergen, Am Anger 36, 02979 Elsterheide während der Dienststunden eingesehen werden kann. Die Rechtsmittelfrist wird dadurch nicht erneut in Gang gesetzt. VIII. Bekanntgabe Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Bekanntgabe als bekannt gegeben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Bautzen mit Sitz in Bautzen einzulegen. Hinweise Der Geierswalder See ist ein noch in Herstellung befindliches Gewässer (Tagebausee Koschen). Der Endwasserstand ist noch nicht erreicht. Aufgrund noch stattfindender Maßnahmen durch die LMBV sind Nutzungen aufgrund dieser Allgemeinverfügung nur innerhalb der durch die LMBV mbh freigegebenen, durch eine gelbe Bojenkette gekennzeichneten Wasserfläche zulässig. Innerhalb dieser freigegebenen Wasserfläche befinden sich Sperrbereiche (Badebereich, Wohnhafen Scado, Jetbootzentrum Lausitz befristet bis 31.10.14), die von der Schiffbarkeitserklärung zum 01.06.13 ausgenommen werden. In diesen Sperrbereichen gelten die Regelungen der speziellen Einzelgenehmigung zur Benutzung des Gewässers. Die Einschränkung des Wasserskilaufens mit dieser Allgemeinverfügung erfolgt zur Sicherstellung des Schutzanspruches schutzbedürftiger Bebauungen und ergeht auf der Grundlage des im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Geierswalder See Südböschung erstellten schalltechnischen Gutachtens (Lärmimmissionsprognose Geierswalder See der URS GmbH vom 14.12.2009). 9

Die Ausübung des eingeschränkt zugelassenen Gemeingebrauchs wird durch ent-gegenstehende Wasserrechte anderer beschränkt. Wasserrechtliche Befugnisse anderer dürfen durch die Ausübung des Gemeingebrauchs nicht beeinträchtigt werden. werden. Über den unter Ziffer II. dieser Allgemeinverfügung zugelassenen Gemeingebrauch hinaus gehende Gewässerbenutzungen bedürfen grundsätzlich gesonderter wasser-rechtlicher Genehmigungen. Dies gilt insbesondere für das Errichten von Anlagen in und am Wasser. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit gemäß 135 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 18, Abs. 2 SächsWG mit einer Geldbuße bis 100.000 EUR geahndet werden. Die Benutzungen von anderen Wasserfahrzeugen und Geräten, als die unter I. dieser Allgemeinverfügung zugelassenen Ausnahmen von den Verboten der Sächs-SchiffVO, stellen Ordnungswidrigkeiten i. S. v. 135 Abs. 1 Nr. 22 SächsWG dar und können nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis 100.000 EUR geahndet werden. Georg Richter Amtsleiter Umweltamt Anlagen: Begründung (Siehe Ziffer VII der Allgemeinverfügung) Übersichtskarte Karte nutzbare Wasserflläche Geierswalder See 10