NABU. Herrn Dr. Hartmut Schwarze Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und llandwirtschaft Abteilu ngsleiter Wilhelm-Buck-Str.

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1 NABU Herrn Dr. Hartmut Schwarze Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und llandwirtschaft Abteilu ngsleiter Wilhelm-Buck-Str Dresden ~ NABU Landesverband Sachsen e. ~ Bernd Heinitz Vorsitzender Entwurf Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen: /4/59 Unser Zeichen: NABU-SN-LGS Sehr geehrter Herr Dr. Schwarze, sehr geehrte Damen und Herren, der NABU, bedankt sich für die Einbeziehung in die Novel lierung des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG). Unsere Stellungnahme finden Sie nachstehend als Anlage. Für Rückfragen und Gespräche stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Wir bitten um Auseinandersetzung mit den vorge tragenen Einwendungen und Vorschlägen. Wie immer wären wir über eine Information, wie mit unseren Hinweisen umgegangen wurde, sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen Bankverbindung Spendenkonto NABU NABU onllne l 11, "/~ lt)ik,i w 4811 (Je _ende to. r 4/:lu,'i9Vr landesverband NABU Soch5en.d.. 'LZ ,-0 Speil t 11 41nd B, irmgt? 5tt:uer Nr.l31 /4a/O,,\~ wlll.leljl'rltch ab etzba, ~raalllch anerkonncer NaturschJu\ler and

2 Seite 2 Stellungnahme Der vorliegende Entwurf Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften orientiert sich an den Normierungen des WHG, vermeidet so teilweise Doppelregelungen und nimmt die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie in die Gesetzgebung auf. Dennoch werden einzelne Paragrafen des Entwurfes durch den NABU Sachsen äußerst kritisch gesehen. Diese betreffen die Schiffbarkeit von Tagebaugewässern im Südraum Leipzig ( 17 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 2), alte wasserrechtliche Entscheidungen ( 14) und die Vorschriften für bauliche Anlagen in Überschwemmungsgebieten ( 80). Ebenfalls vorgeschlagen wird die Wiederaufnahme des Vorkaufsrechtes für Gewässergrundstücke und für Flächen in Überschwemmungsgebieten durch den Freistaat Sachsen und die Kommunen. Wir bitten um eine detaillierte Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Einwendungen. Für Gespräche stehen wir jederzeit zur Verfügung. Zu den einzelnen Paragrafen 14 Alte wasserrechtliche Entscheidungen Die bisherige Formulierung im 136 SächsWG lautet: Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen auf Grund eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis im Sinne von 15 WHG, zu deren Ausübung am 1. Juli 1990 rechtmäßige und funktionsfähige Anlagen vorhanden waren. Im Gesetzesentwurf verweist man auf vorhandene Regelungen des Bundesrechtes (WHG). Aus der Begründung: Auf dessen bisherige Sätze 2 und 3 kann verzichtet werden, da nunmehr bereits 20 Abs.1 Satz 2 WHG den Stichtag ausdrücklich auf den 1. Juli 1990 bestimmt. Dies stimmt so nicht: der Stichtag ist hier der 10. Februar 1945! 20 WHG Absatz 1 Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund Satz 2 von Bewilligungen nach 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29), Die vorgesehene Regelung birgt unweigerlich die Gefahr, dass für (Wasserkraft) Anlagen, die am 10. Februar 1945 vorhanden waren und für die Altrechte angemeldet worden sind, die Genehmigung zu erteilen ist. Nach dem Krieg und in DDR- Zeiten sind jedoch viele Anlagen aus unterschiedlichen Gründen geschliffen worden oder es herrschte Material- und Ersatzteilmangel, der Besitzer konnte die Kosten für Unterhalt und Instandsetzung nicht mehr aufbringen bzw. der frühere Besitzer hielt sich nicht mehr im Gebiet der ehemaligen DDR auf. Die Anlagen sind oft nicht mehr als solche auffindbar und erkennbar. Deshalb hat der Gesetzgeber die Stichtagsregelung 1. Juli 1990 eingeführt mit dem Zusatz, dass die Anlagen

3 Seite 3 funktionsfähig vorhanden sein mussten. Die Rechtmäßigkeit dieser Formulierung ist durch das OVG Bautzen in einem unanfechtbaren Urteil bestätigt worden. Das Urteil ist nach dem Anmeldeschluss für die Altrechte ergangen. Somit herrscht Rechtssicherheit für alle Seiten! Unsere Forderung ist, die bisherige Formulierung aus dem 136 SächsWG unbedingt beizubehalten. 17 Schifffahrt Entwurf: (2) Schiffbar sind außer den Binnenwasserstraßen des Bundes,...die in Anlage 2 Nr.1 bezeichneten Gewässerstrecken. Eine Gewässerstrecke nach der Anlage 2 Nr. 2 ist schiffbar, sobald die zuständige Wasserbehörde festgestellt hat, dass das Gewässer fertig gestellt ist; dabei ist anzuordnen, ob und welche Gewässerteile dauerhaft von der Nutzung mit Wasserfahrzeugen ausgeschlossen sind, im Übrigen können von der Anlage 2 Nr. 2 Spalte 5 im Einzelfall abweichende Regelungen getroffen werden. Die zuständige Wasserbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr weitere Gewässerstrecken für schiffbar erklären oder die Schiffbarkeit auf bestimmte Wasserfahrzeuge beschränken. In der Anlage 2 Nr. 2 sind u. a. der Cospudener, der Zwenkauer, der Markkleeberger und der Störmthaler See sowie die Überleiter zwischen den Seen als schiffbare Gewässer eingestuft mit dem Zusatz in Spalte 5 Fahrgastschifffahrt, nichtmotorangetriebene Sportboote und motorangetriebene Sportboote. In der Begründung wird auf Aussagen der Sanierungsrahmenplanung hingewiesen: Im Rahmen der Braunkohlesanierung entstehen sowohl in der Lausitz sowie im Leipziger Raum eine große Anzahl an Tagebaurestgewässern. Deren zukünftige Nutzung bestimmt sich nach den Festlegungen der einschlägigen Regionalpläne ( Braunkohleplan als Sanierungsrahmenplan") sowie der darauf aufbauenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren (Planfeststellungsverfahren). Hierbei wurden geeignete Gewässer mit schiffbaren Verbindungen" (Kanälen und ggf. Schleusen) verbunden, sowie Hafenanlagen errichtet. Daher wird - und soll - sich in diesen Seen Schiffsverkehr entwickeln, der über den Gemeingebrauch hinaus geht. Daher werden diese Gewässer in Anlage 2 Nr. 2 ergänzt. Sowohl der Braunkohleplan als Sanierungsrahmenplan für den Tagebaubereich Zwenkau /Cospuden und auch der Sanierungsrahmenplan für den Tagebaubereich Espenhain enthalten keinerlei Aussagen darüber, dass eine Freigabe der Gewässer für private Motorsportboote vorgesehen ist. Im Gegenteil: Sanierungsrahmenplan für den Tagebaubereich Zwenkau/Cospuden Ziel 20 Touristischer Gewässerverbund Ausgehend vom Cospudener See ist über die bereits vorhandene Seenausbindung, das Waldbad Lauer und den Floßgraben eine touristisch nutzbare Gewässerverbindung in

4 Seite 4 Richtung Pleiße herzustellen. Dazu sind am Nordufer des Cospudener Sees ein Schleusenbauwerk zur Seenausbindung zu errichten und...für eine Duchfahrbarkeit mit gewässerangepassten Mehrpersonenbooten (Leipzig-Boot) auszulegen. Dazu aus der Begründung Seite 69 Die Anbindung des Cospudener Sees über den Floßgraben an die Pleiße wird eingeschränkt nutzbar gestaltet. Die Nutzbarkeit beschränkt sich auf Kanus und das sog. Gewässerangepasste Mehrpersonenboot.... Zwischen dem Zwenkauer und dem Cospudener See ist eine touristisch nutzbare Gewässerverbindung zu errichten... Dazu aus der Begründung Seite 69 Eine uneingeschränkte Nutzbarkeit (Befahrung mit Fahrgastschiffen und Segelbooten) kann nur auf der kurzen Gewässeranbindung zwischen dem Zwenkauer und dem Cospudener See erreicht werden. Sanierungsrahmenplan für den Tagebaubereich Espenhain Ziel 25 Erholung Restseen Es sind die... Voraussetzungen für die Einordnung einer Wildwasserstrecke und eines Segelstützpunktes... herzustellen Ziel 27 Gewässerverbund Begründungen Seite 66 Beim wassertouristischen Verbund Markkleeberger See-Pleiße ist ein Gewässerausbau zu verstehen, der für eine Passage von Kanus und motorgetriebenen Mehrpersonenfahrzeugen geeignet ist. Das erfordert eine Gewässertiefe von mindestens 0,6 m (besser 0,8 m), eine lichte Höhe von mindestens 1,8 m und eine Sohlbreite von ca. 6 m." Auch wenn diese Gewässerstrecke nicht Gegenstand des Gesetzentwurfes ist, kann dieser nicht losgelöst betrachtet werden. Sollte an der Einstufung in der Anlage 2 festgehalten werden, muss geprüft werden, ob dies einer Fortschreibung der jeweiligen Sanierungsrahmenpläne bedarf. Deren Inhalte sind Ergebnisse eines jahrelangen Abwägungsprozesses, der auch Dank der überaus engagierten Arbeit der Mitarbeiter der Regionalen Planungsstelle Leipzig/Westsachsen zustande gekommen ist im Konsens zwischen allen Beteiligten! Des Weiteren, die Gewässer Störmthaler See und Zwenkauer See sind noch nicht fertiggestellt. Bei letzterem ist 2014/2015 damit zu rechnen. Es besteht kein Grund für voreiliges Handeln. Bei allen bisherigen Zusammenkünften zwischen regionalen Entscheidungsträgern, dem Grünen Ring, der Steuerungsgruppe Gewässerverbund unter Leitung von Herrn Landrat Gey, den Wassersportverbänden und den anerkannten Naturschutzvereinigungen gab es hinsichtlich der Gewässernutzungen einen weitgehenden

5 Seite 5 Konsens. Dies schlägt sich auch in der Charta Neuseenland 2030 nieder. Auch hier sucht man das Wort Motorsportboote oder ähnliches vergebens. Zitat aus der Charta: Die Charta Leipziger Neuseenland ist eine freiwillige Selbstverpflichtung aller Akteure im Leipziger Neuseenland und als Arbeitsgrundlage ein informelles Instrument. Sie formuliert die Zukunftsstrategie des Leipziger Neuseenlandes und ist somit Rahmen, Kriterium und Wertmaßstab der regionalen Entwicklung im Sinne einer Selbstbindung der beteiligten Akteure. Wirksam wird sie, indem ihre Ziele in konkreten Projekten angewandt und erfolgreich umgesetzt werden. Durch Transparenz, Kommunikation, Fortschreibung und Einbringung in laufende und künftige Planverfahren erhält die Charta Leipziger Neuseenland ihre freiwillige Verbindlichkeit und Legitimation. Die nautischen Gutachten zum Gewässerverbund (TU Dresden) sind noch nicht abgeschlossen. Erst dann können Aussagen getroffen werden, welche Gewässer unter welchen Bedingungen mit welchen Fahrzeugen befahren werden dürfen. Zwar sind laut 17 Einschränkungen für bestimmte Gewässerabschnitte oder auch bestimmte Wasserfahrzeuge möglich, dies jedoch nur im Einvernehmen mit dem SMI und dem SMWA. Von Entbürokratisierung und einer Vereinfachung des Verwaltungshandelns keine Spur. Das Gegenteil ist der Fall. Hinzu kommen rechtliche Unwägbarkeiten. Es ist somit nicht nachvollziehbar, warum voreilig im Gesetz die benannten Gewässer und deren Überleiter als generell schiffbar eingestuft werden sollen. Bisher werden für bestimmte Wasserfahrzeuge Ausnahmeregelungen nach dem 46a SächsWG erteilt. Diese betreffen bspw. das schon angesprochene Leipzig-Boot, Segelboote mit Hilfsmotoren sowie Motorboote für Wasserrettung, Fischerei und wissenschaftliche Forschung. An dieser Regelung ist festzuhalten, bis die Ergebnisse der jeweiligen Erklärungen der Schiffbarkeit für die einzelnen Gewässer und Gewässerabschnitte vorliegen. Die vorgesehene Regelung würde nur funktionieren, wenn eigentlich stichtagsgenau mit der Fertigstellung der Gewässer die Schiffbarkeitserklärungen mit den entsprechenden Einschränkungen vorliegen. Doch dies wird nicht der Fall sein. Für die bereits fertiggestellten Seen und Cospuden und Markkleeberg liegen die Erklärungen nicht vor. Ein Verfahren für den sogenannten Kurs 1 Elster Pleiße Floßgraben Waldsee Lauer Cospudener See ist nicht zu Ende geführt worden. Nicht zuletzt aufgrund hunderter Einwendungen und des damals noch ausstehenden nautischen Gutachtens. Die Aufnahme der Gewässer Cospudener See, Zwenkauer See, Markkleeberger und Störmthaler See sowie der Überleiter zwischen den Seen als schiffbare Gewässer in den Anhang 2 des vorliegenden Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften wird deshalb abgelehnt.

6 Seite 6 80 Besondere Vorschriften für bauliche Anlagen in Überschwemmungsgebieten. Hier bleibt man hinter den Regelungen des WHG zurück. So ist weitere Bebauung im Geltungsbereich bereits festgesetzter Bebauungspläne möglich, auch wenn diese in einem Überschwemmungsgebiet liegen. Diese Regelung ist schon im derzeitig gültigem Wassergesetz vorhanden. Jedoch auch aufgrund der jüngsten Ereignisse (Hochwasser 2010, Winterhochwasser 2011, Hochwasser in der Lausitz 2012) sollte doch alles mögliche unternommen werden, um Schäden an Menschen und bauliche Anlagen vorzubeugen. Die Hausjuristen mögen doch prüfen, ob eine generelles Bauverbot in Überschwemmungsgebieten im neuen Gesetz möglich ist. (Natürlich mit den Ausnahmen von Anlagen, die der Bewirtschaftung der Flüsse dienen) Hinzu kommt, die Klimaprognosen bspw. MORO (Monitoring Raumordnung) Westsachsen gehen von einer Zunahme von Extremwetterereignissen aus. Es gibt daher nur ein Fazit in Überschwemmungsgebieten darf nicht mehr gebaut werden. Vorkaufsrecht Die Formulierung aus dem SächsWG 2004 lautete: (2) Der Freistaat Sachsen hat bei Gewässern erster Ordnung ein Vorkaufsrecht für Gewässergrundstücke und für an die Gewässer angrenzende Grundstücke, wenn diese für wasserwirtschaftliche oder gewässerökologische Aufgaben benötigt werden. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, die in Überschwemmungsgebieten nach 100 Abs. 1, 1a, 3 und 5 an Gewässern erster Ordnung oder an Bundeswasserstraßen oder die in Hochwasserentstehungsgebieten nach 100b Abs. 1 liegen. Dasselbe gilt für Gemeinden bei Gewässern zweiter Ordnung. Eine Wiederaufnahme des Vorkaufsrechtes (hier SächsWG 2004) würde die Instrumente eines wirksamen Hochwasserschutzes stärken. Kommunen, u. a. die Landeshauptstadt Dresden haben davon Gebrauch gemacht ein Unterhalt der Flächen im Sinne des Naturschutzes wäre nach unserem Rechtsverständnis auch im Rahmen der Eingriffskompensation für Hochwasserschutzmaßnahmen möglich.

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