Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung (WBO 2006)

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Transkript:

Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung (WBO 2006) Über die Facharztweiterbildung Physiologie Angaben zur Person: Name/Vorname (Rufname bitte unterstreichen) Geb.- Akademische Grade: Dr. med. Geburtsort/ggf. -land sonstige ausländische Grade welche Ärztliche Prüfung [Zahnärztliches Staatsexamen] [nur bei MKG-Chirurgie] Approbation als Arzt bzw. Berufserlaubnis Weiterbildungsgang Aufstellung der ärztlichen Tätigkeiten seit der Approbation / 10 BÄO in zeitlicher Reihenfolge: Nr. 1 2 3 4 5...... Weiterbildungsstätte Hochschulen, Krankenhausabt., Instituten etc. (Ort, Name) Weiterbilder [Ggf. mit Beiblatt ergänzen. Unterbrechungen und Teilzeitgenehmigungen vermerken.] Gebiet/Schwerpunkt/ Zusatz-Weiterbildung Zeit in Monaten Die Dokumentation ist bei Antragstellung der Ärztekammer vorzulegen Seite 1 von 4

Name, Vorname: Facharztweiterbildung Physiologie Inhalte der Weiterbildung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen der WBO Unter Berücksichtigung gebietsspezifischer Ausprägungen beinhaltet die Weiterbildung auch den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in erworben während der Gesamtdauer der Weiterbildung:, Unterschrift, Stempel und Bemerkungen * des/der Weiterbildungsbefugten ethischen, wissenschaftlichen und rechtlichen Grundlagen ärztlichen Handelns der ärztlichen Begutachtung den Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements der ärztlichen Gesprächsführung einschließlich der Beratung von Angehörigen psychosomatischen Grundlagen der interdisziplinären Zusammenarbeit der Ätiologie, Pathophysiologie und Pathogenese von Krankheiten der Aufklärung und der Befunddokumentation labortechnisch gestützten Nachweisverfahren mit visueller oder apparativer Auswertung medizinischen Notfallsituationen den Grundlagen der Pharmakotherapie einschließlich der Wechselwirkungen der Arzneimittel und des Arzneimittelmissbrauchs der allgemeinen Schmerztherapie der interdisziplinären Indikationsstellung zur weiterführenden Diagnostik einschließlich der Differentialindikation und Interpretation radiologischer Befunde im Zusammenhang mit gebietsbezogenen Fragestellungen der Betreuung von Schwerstkranken und Sterbenden den psychosozialen, umweltbedingten und interkulturellen Einflüssen auf die Gesundheit gesundheitsökonomischen Auswirkungen ärztlichen Handelns den Strukturen des Gesundheitswesens ggf. weitere Bemerkungen des/der Weiterbildungsbefugten: Facharztweiterbildung Physiologie Seite 2 von 4

26. Physiologie Name, Vorname: Weiterbildungsinhalte Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in erworben während der Gesamtdauer der Weiterbildung:, Unterschrift, Stempel und Bemerkungen * des/der Weiterbildungsbefugten den Grundlagen der Physik, Physikalischen Chemie, Biochemie, Mathematik und Biostatistik einschließlich der Datenverarbeitung sowie Anatomie, Histologie und Zytologie der Physiologie des Blutes, des Herzens und Blutkreislaufs sowie der Atmung, der Physiologie des Stoffwechsels, des Energie- und Wärmehaushaltes, der Ernährung und Verdauung des Elektrolyt- und Wasserhaushaltes und des endokrinen Systems sowie der homöostatischen Mechanismen und Regulationen der Physiologie der peripheren Nerven und der Rezeptoren, des Muskels, des zentralen Nervensystems und des vegetativen Nervensystems der Physiologie der Sinnesorgane der Physiologie der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit in allen Lebensaltersstufen den elektrophysiologischen Methoden zur Untersuchung der Eigenschaften des zentralen Nervensystems sowie der neuralen und muskulären Elemente den Methoden der Herz-Kreislauf- und Atmungsphysiologie den Methoden der Leistungsphysiologie den tierexperimentellen Arbeitstechniken ggf. weitere Bemerkungen des/der Weiterbildungsbefugten: Facharztweiterbildung Physiologie Seite 3 von 4

ANLAGE Name, Vorname: Dokumentation der jährlichen Gespräche gemäß 8 WBO Facharztweiterbildung Physiologie Seite 4 von 4

A N H A N G Auszug aus Abschnitt A - Paragraphenteil - der Weiterbildungsordnung 2 a Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Weiterbildungsordnung werden folgende Begriffe definiert: (1) Kompetenz stellt die Teilmenge der Inhalte eines Gebietes dar, die Gegenstand der Weiterbildung zum Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in einer Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatz-Weiterbildung sind und durch Prüfung nachgewiesen werden. (2) Die Basisweiterbildung umfasst definierte gemeinsame Inhalte von verschiedenen Facharztweiterbildungen innerhalb eines Gebietes, welche zu Beginn einer Facharztweiterbildung vermittelt werden sollen. (3) Fallseminar ist eine Weiterbildungsmaßnahme mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers, wobei unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten anhand von vorgestellten Fallbeispielen und deren Erörterung Kenntnisse und Fähigkeiten sowie das dazugehörige Grundlagenwissen erweitert und gefestigt werden. (4) Der stationäre Bereich umfasst Einrichtungen, in denen Patienten aufgenommen und/oder Tag und Nacht durchgängig ärztlich betreut werden; hierzu gehören insbesondere Krankenhausabteilungen, Rehabilitationskliniken und Belegabteilungen. (5) Zum ambulanten Bereich gehören insbesondere ärztliche Praxen, Institutsambulanzen, Tageskliniken, poliklinische Ambulanzen und Medizinische Versorgungszentren. (6) Unter Notfallaufnahme wird die Funktionseinheit eines Akutkrankenhauses verstanden, in welcher Patienten zur Erkennung bedrohlicher Krankheitszustände einer Erstuntersuchung bzw. Erstbehandlung unterzogen werden, um Notwendigkeit und Art der weiteren medizinischen Versorgung festzustellen, (7) Als Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung gelten Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Humangenetik, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Neurologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Strahlentherapie, Urologie. (8) Abzuleistende Weiterbildungszeiten sind Weiterbildungszeiten, die unter Anleitung eines Arztes zu absolvieren sind, der in der angestrebten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatz-Weiterbildung zur Weiterbildung befugt ist. (9) Anrechnungsfähige Weiterbildungszeiten sind Weiterbildungszeiten, die unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes absolviert werden. Hinweis: Die Angabe BK (Basiskompetenz) in der Spalte Richtzahl bedeutet, dass der Erwerb von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen gefordert ist, ohne dass hierfür eine festgelegte Mindestzahl nachgewiesen werden muss.