Satzung des Vereins Häuser der Hoffnung Schulbildung für Afrika

Ähnliche Dokumente
Satzung Vereins EL21

Satzung des Vereins zur Förderung der Offenstallhaltung von Schweinen e. V.

Meyerbeer-Institut e.v.

Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v.

Satzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen

des Bundesverbandes Klinische Linguistik e.v (BKL) 1

Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Ludwigsfelde (Stand 03/08 )

Satzung der Akademischen Philharmonie Heidelberg e.v.

S A T Z U N G des Vereins. Human Rights Watch - Verein zur Wahrung der Menschenrechte e.v.

Satzung für den Verein Alter Krug Heiden e. V.

Satzung des Büchereivereins Borken-Burlo

SATZUNG. Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Bündnis Familie Bad Oeynhausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.v.

SATZUNG Pro Lausitzer Braunkohle e.v.

Satzung des Vereins zur Förderung der Katholischen Bekenntnisgrundschule St. Antonius Hau An der Kirche Bedburg-Hau. Name, Sitz, Geschäftsjahr

a) Der Verein führt den Namen MLC München Münchner Löwen Club e.v.

Satzung für den Beirat der Freunde und Förderer der Heidekreis-Klinikum GmbH

(1) Der Verein führt den Namen Die schönste Förde der Welt e.v.. Er ist im Vereins- register des Amtsgerichts Flensburg unter VR 2719 FL eingetragen.

Reisen mit Rollstuhl e.v.

Satzung. der. Handwerker- und Kaufmannschaft 1861 e.v. Ribnitz-Damgarten

Satzung. Verein zur Förderung der Ev. Kirchengemeinde Stahnsdorf. gemeinnütziger Verein. Dorfplatz Stahnsdorf. 1. Fassung vom 06.

Satzung der Vereins Lazos de amistad Bänder der Freundschaft

Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein)

Satzung des Städtepartnerschaftsvereins Köln - Liverpool e. V.

Satzung des Fördervereins "Freunde der KiTa Gartenstraße" in Göttingen

Verein der Freunde. des Schönbuch-Gymnasiums Holzgerlingen. Satzung

Satzung des gemeinnützigen Vereins Förderverein VersicherungsMathematik im Bereich der Kraftfahrtversicherung

Satzung. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.

Satzung des Vereins Triathlon Friedrichroda

Satzung. für den. Verein für militärhistorische Forschung e. V. Stuttgart

S a t z u n g Pro Hund Philippsburg e. V.

1 / 6. Satzung. (Fassung vom )

Satzung des Fördervereins Freundeskreis der Marie-Curie-Schule Frankfurt e.v. Stand 03/2016. Name und Sitz

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 1. Der Verein führt den Namen Deutscher Designer Club e.v. (DDC). Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

Herzkranke Kinder e.v.

Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung

der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V.

Satzung des Vereins Bensheim hilft

Freunde des TIZ Theater im Zehnthaus e.v. Theater hautnah. Mitgliedsantrag:

S A T Z U N G. für den. Berufsverband niedergelassener Pränatalmediziner e.v. (BVNP) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Muster: Satzung eines gemeinnützigen Vereins

S A T Z U N G. des Fördervereins Dudweiler Bäder e.v.

Satzung des BC Schwarz Blau Horst Emscher 1957

Satzung der Interessengemeinschaft Skandinavische Eisenbahnen (IGSE)

Satzung des Sport gegen Rassismus e.v.

1 Name und Sitz des Vereins

SATZUNG. des Vereins vom (mit Änderungen vom , , sowie )

S a t z u n g des Schützenverein 1929 Eutendorf e.v.

Leselust in Baden. Satzung für Leselust in Baden e.v.

SATZUNG. Freiwilligen Feuerwehr Benediktbeuern e.v.

Satzung. - Konzeptberatung Gesundheit, Finanzen und Recht, ggf. durch Einschaltung

Muster: Satzung eines gemeinnützigen Vereins

1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen 2AID.org. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.

Satzung des Vereins Mühlenpower Krommert

1: Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2: Zweck, Aufgaben. 3: Mitgliedschaft

SATZUNG. 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Kurt Lorenz-Preis e.v,".

Satzung des Rettet das Filmstudio e.v.

Vereinssatzung Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Idar-Oberstein Kirn e.v. Gültig ab 20. Januar 2015

Satzung des Vereins Sportkompass e.v.

Er ist in das Vereinsregister eingetragen worden und trägt den Zusatz "e.v." Der Sitz des Vereins ist Am Buscheid 14, Drolshagen.

Satzung. Verband des Pneumologischen Assistenzpersonals in Deutschland. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck des Vereins.

Satzung der Laienspielgruppe (LSG) DIE CHAOTE - Klein-Winternheim

FREUNDESKREIS WEIHENSTEPHANER GÄRTEN

Satzung. 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

SATZUNG Gesellschaft für Tropenpädiatrie und Internationale Kindergesundheit (GTP) e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Satzung des CSD Münster e.v.

VEREINSSATZUNG DES BREITENGRAD E.V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Satzung des Fördervereins Städtische KiTa Rhade e.v. Am Stuvenberg 40, Dorsten-Rhade

Satzung. des Mühlheimer Karneval- Vereins e.v.

Satzung des Wander- und Unterhaltungsvereins Edelweiß Püttlingen e.v.

Förderverein zur Unterstützung der musikalischen Ausbildung von Kindern und Jugendlichen

Satzung. $l Name und Sitz. $2 Zweck des Vereins. $3 Gemeinnützigkeit

Der Malort - Vereinssatzung

Förderverein Dorfkirche Wegendorf e.v.

Satzung des Landesverband Spiel und Theater Mecklenburg- Vorpommern e. V.

SATZUNG. der Bruderschaft St. Matthias Fretter 1860 e. V.

Satzung des Vereins Freunde und Förderer der Stauffenbergschule

SATZUNG. Förderverein. des Instituts für Politikwissenschaft der WWU e.v. (Stand: )

Satzung der Verein zur Förderung der Heilpädagogischen Tagesstätte Elsdorf

S A T Z U N G. der. Nachbarschaftshilfe Unterföhring e.v.

Neue Schule Wolfsburg

Verein für historische Brücken Erfurt e.v. in der von der Mitgliederversammlung am beschlossenen Fassung

Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Farmsen e.v.

S CHULVEREIN GYMNASIUM GLINDE e.v.

SATZUNG Jazz-Rock-Blues-Werkstatt e.v.

S a t z u n g des Verein Wählergemeinschaft PRO Region e.v.

S A T Z U N G. "Landesverband Thüringen Gebäudeenergieberater, Ingenieure, Handwerker e.v. (GIH)" 1 Name und Sitz

Förderverein des Clara-Schumann-Gymnasiums Holzwickede e.v.

Satzung des Fördervereins der Sekundarschule Alt-Arnsberg in Arnsberg

Satzung. Name, Sitz. Förderverein Seminarturnhalle Stade e. V.

Satzung. des Vereins Freundeskreis Kreuzweg Breitbrunn e.v. Name und Sitz

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck des Vereins

S A T Z U N G. des Vereins zur Förderung der Forschungsstelle für Deutsches und Europäisches Lebensmittelrecht an der Universität Bayreuth e.v.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO).

Verein zur Förderung des Triathlonsports der SG Wasserratten Norderstedt e.v. Satzung

Satzung des Förderverein Freiwillige Feuerwehr Leipzig-Ost e.v.

Vereinssatzung Kunstinitiative Im Friese e.v.

Satzung des "Fördervereins der Evangelischen Kinder- und Jugendhilfe in Bad Homburg e.v. Haus Gottesgabe

Transkript:

Satzung des Vereins Häuser der Hoffnung Schulbildung für Afrika 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Häuser der Hoffnung Schulbildung für Afrika. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name Häuser der Hoffnung Schulbildung für Afrika e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Wiesloch. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Zweck, Aufgaben 1. Zweck des Vereins ist es, die Schul- und Berufsausbildung und Weiterbildungsmaßnahmen und die Verbesserung der Einkommensmöglichkeiten in Ländern Afrikas zu fördern und dafür notwendige Voraussetzungen zu schaffen. 2. Der Zweck des Vereins wird insbesondere erreicht durch: a. Das Sammeln von Spenden und Fördergeldern b. Die Unterstützung des Baus von Grund- und fortführenden Schulen in diesen Ländern c. Die Ermöglichung von Bedingungen, die es Jungen und Mädchen in diesen Ländern erlauben, zur Schule zu gehen, z.b. durch Schaffung von Schulwohnheimen, Bezahlung von Lehrmitteln und, wenn nötig, auch von Ernährung, Kleidung und Gesundheitsvorsorge für Kinder im Schulalter und junge Erwachsene in der Berufsausbildung. d. Die Förderung von Lehrerfortbildungen in diesen Ländern und die Förderung der Einführung fortschrittlicher Lernprogramme. e. Die Förderung des Einstiegs in Berufsausbildungen und die Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen nach dem Schulbesuch insbesondere für bedürftige Jugendliche und junge Erwachsene. f. Die Förderung des internationalen Austausches über Schulbildung mit verwandten Projekten und anderen Hilfsorganisationen und die Grenzen übergreifende Zusammenarbeit in Forschung und Praxis auf diesem Gebiet. 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung ( 51ffAO) bzw. Der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. 2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und dergleichen an Mitglieder aus Mitteln des Vereins dürfen den organisatorisch notwendige Rahmen und die übliche Höhe nicht überschreiten.

3. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten endgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder Auftrages gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist, sowie juristische Personen, Personengesellschaften und Institutionen. Juristische Personen, Personengesellschaften und Institutionen haben bei Abstimmungen eine Stimme. Juristische Personen benennen eine natürliche Person, die sie vertritt. 2. Es gibt ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder. 3. Ordentliche Mitglieder haben die vollen Rechte und Pflichten eines Vereinsmitgliedes. Ordentliche Mitglieder sind abstimmungsberechtigt und besitzen das aktive und passive Wahlrecht für alle Funktionen innerhalb des Vereins. 4. Fördernde Mitglieder unterstützen den Zweck des Vereins materiell und ideell. Sie haben kein Wahlrecht. 5. Ehrenmitglieder werden natürliche Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben und vom Vorstand dazu dazu ernannt werden. Sie haben kein Wahlrecht. 6. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten. 7. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. 5 Beendung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand spätestens sechs Wochen vor Ende des Geschäftsjahres oder durch Tod, bei juristischen Personen, Personengesellschaften und Institutionen bei Auflösung der jeweiligen Institutionen oder durch eine schriftliche Austrittserklärung. 2. Ein Mitglied, das den Jahresbeitrag trotz zweimaligen schriftlicher Aufforderung nicht binnen drei Wochen entrichtet, gilt aus dem Verein ausgeschlossen. 3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. 4. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf Vereinsvermögen. 6 Mitgliedsbeiträge 1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden. 2. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 8 Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und drei Beisitzern. Wiederwahl ist zulässig. 2. Der Vorsitzende des Vereins und der stellvertretende Vorsitzende des Vereins vertreten den Verein jeweils einzeln. 3. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. 9 Zuständigkeit des Vorstandes 1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung. b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung c. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes. d. Beschlussvorbereitung für die Aufnahme neuer Mitglieder e. Auswahl und Einstellung eines Geschäftsführers des Vereins und / oder sonstiger Mitarbeiter. 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes 1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. 2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen. 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes 1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung, die nicht vorher angekündigt zu werden braucht. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. 3. Der Vorstand kann ausnahmsweise im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren zustimmen.

12 Mitgliederversammlungen 1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes. b. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes d. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über Auflösung des Vereins, e. Beschlussfassung über Aufnahme- und Ausschließungsanträge mit einfacher Mehrheit. 13 Einberufung der Mitgliederversammlung Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Delegierten als zugegangen, wenn es an die letzte vom Delegierten dem Verein schriftlich bekanntgegebenen Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder des Leitungsgremiums dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlungen 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schriftführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. 2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. 3. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von acht Wochen eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in den Einladungen hinzuweisen. 4. Die Mitgliederversammlungen fassen Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen: Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/ 4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zweckes des Vereins kann nur mit Zustimmung von 3/ 4 des Leitungsgremiums beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der zu der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten

hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. 6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. 16 Auflösung des Vereins 1. 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/ 4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Versammlung des Leitungsgremiums nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber de Vorstand erklärt werden. 2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 3. Über die Verwendung des Vermögens, das nach Beendigung der Liquidation noch vorhanden ist, entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Auflösung des Vereins. Es ist ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 17 Errichtung der Vereinssatzung Die Satzung des Vereins ist am 27. Februar 2004 errichtet worden. 18 Schlussbestimmungen Der erste Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und der Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen. 19 Inkrafttreten Die Satzung und die Satzungsveränderungen treten mit der Verabschiedung in Kraft und werden mit der Eintragung ins Vereinsregister rechtswirksam.