Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz von werdenden oder stillenden Müttern

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Transkript:

Seite 1 von 8 für den Arbeitsplatz von werdenden oder stillenden Müttern nach der Mutterschutzrichtlinienverordnung unter Berücksichtigung des Mutterschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschriften Werdende und stillende Mütter und das ungeborene Kind gelten als besonders schutzbedürftig und stellen Rechtsgüter von sehr hohem Rang dar. Bei der Beschäftigung werdender / stillender Mütter sind daher die Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung spezieller Rechtsvorschriften zu beurteilen. durchgeführt von: Datum der : Name der werdenden Mutter: Unterschrift Bezeichnung des Arbeitsplatzes: Beschreibung der durchzuführenden Tätigkeiten: Schwangerschaft mitgeteilt am: Seite 1 von 8 XD Arzt- Zahnarzt Praxen\Mutterschutz\Mutterschutz

Seite 2 von 8 Mögliche Gefährdungsfaktoren Es ist zu überprüfen, ob die schwangere Arbeitnehmerin den folgenden Gefährdungsfaktoren (A D) ausgesetzt ist oder damit umgeht. A. Physikalische Gefährdungen 1. Stöße und Erschütterungen Ja Nein a) auf oder in der Nähe von Maschinen, die Schwingungen zwischen 0,5 und 80 Hz verursachen b) Beschäftigung auf Fahrzeugen nach Ablauf des 3. Schwangerschaftsmonat 2. Bewegungen oder körperliche Belastungen Ja Nein a) Heben, Bewegen oder Befördern von Lasten, ohne mechanische Hilfsmittel - regelmäßig mehr als 5 kg - gelegentlich mehr als 10 kg (Werden mechanische Hilfsmittel eingesetzt, so gilt die körperliche Beanspruchung entsprechend.) b) ständiges Stehen (Es ist eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen.) länger als 4 Stunden täglich nach Ablauf des 5. Schwangerschaftsmonat c) häufig erhebliches Strecken oder Beugen dauernd gehockte oder gebückte Haltung d) Bedienung von Geräten und Maschinen mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere solche mit Fußantrieb e) schwere körperliche Arbeit (z.b. Postzustell- oder Paketverteildienst, Betten von Patienten) f) Lärm, Beurteilungspegel > 80 dba) (ggf. Messung veranlassen) (Der Beurteilungspegel ist als äquivalenter Dauerschallpegel (Leg) zu messen und auf die arbeitstägliche Beschäftigungszeit von acht Stunden zu beziehen. Bei einer geringeren Beschäftigungszeit ist der Meßwert auf die effektive Teilzeit-Arbeitsschicht zu beziehen.) g) Ionisierende Strahlung (Tätigkeit im Kontrollbereich) h) Genehmigungspfiichtiger Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen i) Gefährliche nichtionisierende Strahlung, namentlich j) Hitze ggf. ermittelte Temperatur k) Kälte (z.b. im Kühlhaus, ständig im Freien bei niedrigen Außentemperaturen) Seite 2 von 8 XD Arzt- Zahnarzt Praxen\Mutterschutz\Mutterschutz

Seite 3 von 8 ggf. ermittelte Temperatur (Anmerkung: bereits bei Temperaturen niedriger als 17 Grad C bei leichter körperlicher Arbeit besteht ein Beschäftigungsverbot). l) Nässe B. Chemische Gefahrstoffe (s. Gefahrstoffkataster, Sicherheitsdatenblatt, Stoffkennzeichnung) 1. Krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtschädigende Gefahrstoffe Ja Nein a) mit der Kennzeichnung: R 45 kann Krebs erzeugen (z.b. Zytostatika) R 46 kann vererbbare Schäden verursachen (z.b. Ethylenoxid / Zytostatika) R 61 kann Kind im Mutterleib schädigen (z.b. Zytostatika) b) Einstufung in Kategorie 1 oder 2 nach der TRGS 905 2. Gefahrstoffe Ja Nein a) mit der Kennzeichnung R 40 irreversibler Schaden möglich (z.b. Formaldehyd) b) krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtschädigend mit Einstufung in Kategorie 3 der TRGS 905 (z.b. Zytostatika) c) Ist der Grenzwert überschritten (ggf. Messung veranlassen) (Anmerkung: bei Grenzwertüberschreitung besteht ein Beschäftigungsverbot) 3. Gefahrstoffe mit Einstufung... Ja Nein a) sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigend (z.b. Kohlenmonoxid) b) Ist der Grenzwert überschritten (ggf. Messung veranlassen) (Anmerkung: bei Grenzwertüberschreitung besteht ein Beschäftigungsverbot) 4. Unmittelbarer Hautkontakt mit hautresorptiven Gefahrstoffen Ja Nein (Anmerkung: es handelt sich hier um Gefahrstoffe mit MAK, die in der TRGS 900 mit "H" gekennzeichnet sind, bzw. um Gefahrstoffe mit dem Gefahrenhinweis R 27, R 24 oder R 21 bzw. entsprechenden Kombinatiossätzen. Beispiele: Nitrobenzol, Phenol, Parathion. ) (Bei unmittelbarem Hautkontakt gilt ein Beschäftigungsverbot unabhängig von der Raumluftkonzentration.) 5. Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können (z.b. Blut o.a. Körperflüssigkeiten) (Anmerkung: persönliche Schutzausrüstung verliert beim Umgang mit stechenden/schneidenden Instrumenten ihre Wirkung) Ja Nein 6. Einzelstoffe Ja Nein Seite 3 von 8 XD Arzt- Zahnarzt Praxen\Mutterschutz\Mutterschutz

Seite 4 von 8 a) Blei und Quecksilberalkyle (Anmerkung: es besteht ein Beschäftigungssverbot für alle gebärfähigen Arbeitnehmerinnen bei Überschreiten des Grenzwertes) b) Mitosehemmstoffe (Zytostatika, Labordiagnostik, Behandlung von Gichtpatienten) C. Biologische Arbeitsstoffe, Übertragung von Krankheiten 1. Toxoplasmoseerreger Ja Nein (Übertragung von Tieren, z.b. Katze, Hund o. Schaf, auf den Menschen) 2. Rötelnvirus Ja Nein keine ausreichende Immunität (Anmerkung: bei nicht ausreichender Immunität besteht beim Umgang mit Kindern und Jugendlichen ein Beschäftigungsverbot in den ersten 20 Schwangerschaftswochen) 3. Sonstige Erreger (Viren, Bakterien, Pilze),die gefährlich i.s.v. Anlage 1 MuSchRiV sind Ja Nein namentliche Nennung (biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 4 i.s.d. Richtlinie 90/679/EWG) D. Arbeitsbedingungen und Arbeitsverfahren 1. Arbeiten bei Überdruck (z.b. in Druckkammern, beim Tauchen) Ja Nein 2. Arbeiten mit erhöhten Unfallgefahren Ja Nein Ausgleiten, Abstürzen, Fallen; Umgang mit Personen, die durch potentiel aggresives Verhalten eine Gefahr darstellen können (org. Psychosyndrom, Psychosen, Alkoholiker) 3. Arbeiten mit der besonderen Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit Ja Nein aufgrund der Schwangerschaft oder Arbeiten mit erhöhter Gefährdung für die werdende Mutter oder das Kind aufgrund des Entstehens einer Berufskrankheit (z.b. Hepatitis) 4. Akkordarbeit, Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo u.ä. Ja Nein 5. Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr) Ja Nein Seite 4 von 8 XD Arzt- Zahnarzt Praxen\Mutterschutz\Mutterschutz

Seite 5 von 8 6. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen Ja Nein 7. Mehrarbeit Ja Nein d.h. mehr als 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche (Frauen unter 18 Jahre: 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche) (Anmerkung: bei 5-7 sind Ausnahmen möglich, s. 8 Mutterschutzgesetz) Seite 5 von 8 XD Arzt- Zahnarzt Praxen\Mutterschutz\Mutterschutz

Seite 6 von 8 Schutzmaßnahmen Sofern eine oder mehrere der nachfolgenden Fragen mit "Ja" beantwortet wurden, ist von einer Gefährdung für die werdende Mutter und/oder das ungeborene Kind auszugehen. Es resultieren Beschäftigungsverbote für die entsprechende Tätigkeit und Schutzmaßnahmen in der im Anhang erwähnten Reihenfolge. Veranlaßte Maßnahmen: z.b.: - Kein Umgang mit Zytostatika. - Kein Umgang mit infektiösen Patienten. - Kein Umgang mit kontaminierten, spitzen, scharfen oder zerbrechlichen Gegenständen. - Keine Injektionen i.m., s.c. - Keine Punktionen der Fingerbeere. - Keine Absaugung von Trachealsekret / Mageninhalt. - Keine Katheterspülungen. - Keine Versorgung von Notfällen in Alleinverantwortung. - Kein Umgang mit unruhigen oder aggressiven Patienten. - Keine Anwesendheit bei Röntgenkontrollen - Kein Umgang mit krebserzeugenden Desinfektionsmittel Unterrichtung Über das Ergebnis der und die veranlaßten Schutzmaßnahmen Unterrichtung der schwangeren Arbeitnehmerin am: Unterrichtung der übrigen betroffenen Arbeitnehmerinnen am: Unterrichtung des Betriebs- /Personalrates bzw. der Mitarbeitervertretung am: Unterschrift Unterschrift Unterschrift H i n w e i s e Nach dem Mutterschutzgesetz bestehen für den Arbeitgeber weitere Verpflichtungen. Seite 6 von 8 XD Arzt- Zahnarzt Praxen\Mutterschutz\Mutterschutz

Seite 7 von 8 1. Mitteilungspflicht Der Arbeitgeber hat das Staatliche Amt tür Arbeitsschutz unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter über ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung sollte, um unnötige Rückfragen zu vermeiden, folgende Angaben enthalten: - Name, Anschrift und Geburtsdatum der werdenden Mutter, - voraussichtlicher Entbindungstag oder Monat der Schwangerschaft, - Zeitpunkt der Schwangerschaftsmitteilung an den Arbeitgeber, - Arbeitszeitregelung, - Arbeitsplatz mit Tätigkeitsbeschreibung, - ggf. Angaben über erfolgte Schutzimpfungen mit aktuellem Antikörpertiter 2. Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten Wenn Frauen aufgrund eines Beschäftigungsverbotes teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen, so hat ihnen der Arbeitgeber mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft weiter zu gewähren. Dies gilt auch, wenn wegen der Verbote die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Nach dem Lohnfortzahlungsgesetz erstatten die zuständigen gesetzlichen Krankenkassen dem Arbeitgeber von Kleinbetdeben (bis zu 20 Beschäftigten ) die wesentlichen Mutterschutzkosten zu 100 % 3. Liegemöglichkeit / Liegeraum Werdenden oder stillenden Müttern ist es während der Pausen und, wenn es aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit zu ermöglichen, sich in einem geeigneten Raum auf einer Liege auszuruhen. Anzahl und Beschaffenheit der erforderlichen Liegen bzw. Liegeräume sind im einzelnen in der Arbeitsstätten-Richtlinie,,Liegeräume", ASR 31, beschrieben. 4. Aushang des Gesetzes In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, ist ein Abdruck des Mutterschutzgesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. Abkürzungen: MuSchRiV = Mutterschutzrichtlinienverordnung, MuSchG = Mutterschutzgesetz, GefStoffv = Gefahrstoffverordnung, StrlSchV = Strahlenschutzverordnung, RöV = Röntgenverordnung Seite 7 von 8 XD Arzt- Zahnarzt Praxen\Mutterschutz\Mutterschutz

Seite 8 von 8 Mutterschutzrichtlinienverordnung Seit dem 15. April 1997 wird das Mutterschutzgesetz ergänzt durch die Mutterschutzrichtlinienverordnung. Damit sind einige Neuerungen zu beachten, nämlich die Beurteilung der Arbeitsbedingungen, um alle Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie alle Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit der betroffenen Arbeitnehmerinnen abzuschätzen*. Die Beurteilung ist vom Arbeitgeber vorzunehmen. Er kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, diese Aufgabe in eigener Verantwortung durchzuführen. Die Beurteilung ist rechtzeitig, d.h. umgehend nach Mitteilung der Arbeitnehmerin über eine bestehende Schwangerschaft oder eine geplante Stillzeit, und ggf. vor Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin durchzuführen. Denn Aufgabe des Mutterschutzes ist eine möglichst frühzeitige Präventien eines Schadens für Mutter und Kind. Ergibt die Beurteilung, daß die Sicherheit oder Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmerin gefährdet ist und daß Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit möglich sind, so resultieren daraus Schutzmaßnahmen bzw. Beschäftigungsverbote Die Maßnahmen sind in dieser Reihenfolge zu treffen: 1. Die Arbeitsbedingungen und gegebenenfalls die Arbeitszeiten sind so umzugestalten, daß eine Gefährdung ausgeschlossen ist. Ist dies nicht möglich oder wegen des damit verbundenen Aufwandes nicht zumutbar, so ist 2. ein Arbeitsplatzwechsel vorzunehmen. Ist dies ebenfalls nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist 3. die Arbeitnehmerin von der Arbeit freizustellen. Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, die werdende oder stillende Mutter sowie die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen zu unterrichten, und zwar über das Ergebnis der und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen. Die Unterrichtung kann sich auf diejenigen Arbeitnehmerinnen beschränken, die ein vergleichbares Aufgabengebiet haben bzw. für die ähnliche Tätigkeiten in Frage kommen. Wenn ein Betriebs-/Personalrat oder eine Mitarbeitervertretung vorhanden ist, so ist diese ebenfalls zu unterrichten. Mit diesem breiten Adressatenkreis verstärkt sich die Schutzwirkung zum Wohle der Beschäftigten. Eine formlose Unterrichtung reicht aus. * Die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz bleiben unberührt. Seite 8 von 8 XD Arzt- Zahnarzt Praxen\Mutterschutz\Mutterschutz