2.7 Mutterschutzgesetz

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1 Benachrichtigungen nach MuSchG 2.7 Mutterschutzgesetz Geltungsbereich Auslage des Gesetzes Mitteilungspflicht für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen In Betrieben, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, ist das MuSchG an geeigneter Stelle auszulegen der auszuhängen. Werdende Mütter sllen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den Tag der mutmaßlichen Entbindung mitteilen. Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich über die Mitteilung zu benachrichtigen. Auf Verlangen sind der Aufsichtsbehörde Unterlagen vrzulegen, aus denen Namen, Beschäftigungsart und - zeiten der werdenden und stillenden Mutter swie Gehaltszahlungen ersichtlich sind. Die Unterlagen sind zwei Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Werdende Mütter dürfen nicht Beschäftigungsverbte beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis Leben der Gesundheit vn Mutter der Kind bei Frtdauer der Beschäftigung gefährdet sind, nach Ablauf des fünften Mnats der Schwangerschaft mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie ständig stehen müssen, sfern diese Beschäftigung täglich 4 Stunden überschreitet, in den letzten sechs Wchen vr der Entbindung beschäftigt werden, es sei denn, sie erklären sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit. Werdende der stillende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen vn gesundheitsgefährdenden Stffen der Strahlen, vn Staub, Gasen der Dämpfen, vn Hitze, Kälte der Nässe, vn Erschütterungen der Lärm ausgesetzt sind: Bei vrschriftsmäßigem Umgang mit Amalgam wird die Auslöseschwelle nicht überschritten. 22 Abs. 2 RöV verbietet den Aufenthalt schwangerer Frauen im Kntrllbereich. mit Arbeiten beschäftigt werden, bei den Berufserkrankungen entstehen können:

2 keine chirurgischen Eingriffe, Zahnextraktinen, Injektinen, keine chemische Eintauchdesinfektin und nachflgende Reinigung kntaminierter Instrumente. Die Aufsichtsbehörde bestimmt im Einzelfall, b eine Tätigkeit unter ein Beschäftigungsverbt fällt. Wöchnerinnen dürfen bis acht Wchen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden nach Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist auf zwölf Wchen. Frauen, die nach ärztlichem Zeugnis in den ersten Mnaten nach der Entbindung nicht vll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezgen werden. Mehrarbeit Nacht- und Snntagsarbeit Stillzeit Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverbten Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht zwischen und 6.00 Uhr und nicht an Snn- und Feiertagen beschäftigt werden. (Mehrarbeit ist jede Arbeit über 8 ½ Stunden täglich bzw. über 90 Stunden in der Dppelwche, bei Frauen unter 18 Jahren jede Arbeit über 8 Stunden täglich bzw. über 80 Stunden in der Dppelwche). Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Stillenden Müttern ist auf Verlangen die zum Stillen erfrderliche Zeit freizugeben; mindestens 2 x täglich eine halbe Stunde der 1 x täglich eine Stunde, bei zusammenhängender Arbeitszeit vn mehr als 8 Stunden (Ruhepause kürzer als 2 Stunden) mindestens 2 x täglich 45 Minuten der 1 x täglich 90 Minuten. Die Stillzeit darf nicht vr- der nachgearbeitet der auf die Ruhepausen angerechnet werden. Durch die Gewährung der Stillzeit darf kein Verdienstausfall eintreten. Frauen, die wegen eines Beschäftigungsverbtes teilweise der völlig mit der Arbeit aussetzen, ist vm Arbeitgeber weiter Arbeitsentgelt zu gewähren, sfern sie

3 Kündigungsverbt nicht Mutterschaftsgeld nach den Vrschriften der Reichsversicherungsrdnung beziehen. Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis 4 Mnate nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war der innerhalb vn 2 Wchen nach der Kündigung mitgeteilt wird. Die Arbeitsschutzbehörde kann in Ausnahmefällen die Kündigung für zulässig erklären. Wirtschaftliche Aspekte eines Beschäftigungsverbtes Erläuterung Der Gehaltsanspruch der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber besteht zu 100 % weiter. Das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfrtzahlung (AAG) sieht im Falle eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbtes und der damit einhergebenden Entgeltfrtzahlung eine Ausgleichszahlung vn 100 % des gesamten Bruttgehaltes der schwangeren Angestellten vr. Beantragt wird die Ausgleichszahlung vn dem Arbeitgeber bei der zuständigen Krankenkasse, unabhängig davn, b die Mitarbeiterin gesetzlich der privat krankenversichert ist. Die Krankenkasse erstattet dem Arbeitgeber auf schriftlichen Antrag die Aufwendungen, die er aus Anlass der Mutterschaft an Arbeitnehmerinnen gezahlt hat, zu 100 %. Für die Durchführung der Umlageverfahren ist diejenige Krankenkasse zuständig, bei der der Arbeitnehmer der die Arbeitnehmerin versichert ist bzw. über die die Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslsenversicherung abgeführt werden. Die Ausgleichszahlung werden vn allen Arbeitgebern über die zu entrichtende Umlage (U2) finanziert, da ausnahmsls alle Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeber für Mutterschaftsleistungen teilnehmen. Die vm Arbeitgeber regelmäßig an die Krankenkasse abzuführende Umlage wird grundsätzlich aus dem Arbeitsentgelt bis zur Bemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem jeweiligen Umlagesatz errechnet.

4 Dem Antrag des Arbeitgebers auf Ausgleichszahlung sind flgende Unterlagen beizufügen: ärztliches Zeugnis, aus dem Beschäftigungsverbt hervrgeht der Beschäftigungsverbt, das vm Arbeitgeber ausgesprchen wurde Kpie des Meldebgens an das Amt für Arbeitschutz (siehe Vrlagen Benachrichtigungen nach MuSchuG) Juristische Aspekte eines Beschäftigungverbtes Der Praxisinhaber hat rechtzeitig die Arbeitsbedingungen zu beurteilen, um alle Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit swie alle Auswirkungen auf Schwangerschaft der Stillzeit der betrffenen Arbeitnehmerinnen abzuschätzen. Die flgenden Maßnahmen sind in dieser Reihenflge zu treffen: 1. Die Arbeitsbedingungen und gegebenenfalls die Arbeitszeiten sind s umzugestalten, dass eine Gefährdung ausgeschlssen ist. Ist dies nicht möglich der wegen des damit verbundenen Aufwandes nicht zumutbar, s ist 2. ein Arbeitsplatzwechsel vrzunehmen. Ist dies ebenfalls nicht möglich der nicht zumutbar, s ist 3. die Arbeitnehmerin vn der Arbeit durch den Arbeitgeber freizustellen und spricht ein Beschäftigungsverbt aus; schließlich macht er die Ausgleichszahlung bei der zuständigen Krankenkasse geltend (s..) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die werdende der stillende Mutter swie die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zu unterrichten. Die Unterrichtung kann sich auf diejenigen Arbeitnehmerinnen beschränken, die ein vergleichbares Aufgabengebiet haben bzw. für die ähnliche Tätigkeiten in Frage kmmen. Wenn ein Betriebs-/Persnalrat der eine Mitarbeitervertretung vrhanden ist, s ist dieser/diese ebenfalls zu unterrichten. Eine frmlse Unterrichtung reicht aus. Der Arbeitgeber hat das Staatliche Amt für Arbeitsschutz unverzüglich vn der Mitteilung der werdenden Mutter über ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung sllte flgende Angaben enthalten: Name, Anschrift und Geburtsdatum der werdenden Mutter, vraussichtlicher Entbindungstag der Mnat der Schwangerschaft,

5 Zeitpunkt der Schwangerschaftsmitteilung an den Arbeitgeber, Arbeitszeitregelung, Arbeitsplatz mit Tätigkeitsbeschreibung, ggf. Angaben über erflgte Schutzimpfungen mit aktuellem Antikörpertiter -> siehe Frmulare Benachrichtigungen nach MuSchuG Beschäftigt ein Praxisinhaber trtz eines Beschäftigungsverbtes eine schwangere Angestellte mit Tätigkeiten, bei denen eine Infektinsgefahr nicht auszuschließen ist, drhen ihm nach 21 MuSchG ivm der Mutterschutzrichtlinienverdnung Bußgelder und ggf. Haftungsansprüche, sfern es zu einer Gesundheitsschädigung vn Mutter und/der Kind kmmen sllte. Ein Verzicht auf das Beschäftigungsverbt durch die schwangere Angestellte ist nicht möglich, da die Vrschriften des Mutterschutzgesetzes bzw. der Mutterschutzrichtlinienverrdnung als abstrakte Schutzvrschriften nicht zur Dispsitin stehen. Die flgenden Maßnahmen sind in dieser Reihenflge zu treffen: Vrgehensweise 1. Meldung der Schwangerschaft an das Amt für Arbeitsschutz. Hierfür kann eines der Frmulare unter: Benachrichtigungen nach MuSchuG verwendet werden. 2. Können die Arbeitsbedingungen und gegebenenfalls die Arbeitszeiten nicht s umgestaltet werden der ein Arbeitsplatzwechsel vrgenmmen werden, s dass eine Gefährdung ausgeschlssen ist, ist ein durch den Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbt auszusprechen und die Arbeitnehmerin freizustellen. 3. Durch einen Antrag auf Ausgleichszahlung bei der zuständigen Krankenkasse kann der Arbeitgeber am Umlageverfahren teilnehmen und Ausgleichszahlungen erhalten..

6 Benachrichtigung nach 5 MuSchG in der gültigen Fassung vm 17. Januar 1997 (BGBl. I S. 72), zuletzt geändert am 31. Januar 1997 (BGBI. I S. 293) zu senden an die zuständigen staatlichen Ämter für Arbeitsschutz (Praxisstempel) Vr- und Zuname der werdenden Mutter: gebren am: whnhaft: Vr Bekanntwerden der Schwangerschaft tätig als Vr Bekanntwerden der Schwangerschaft hatte sie ungeschützten Kntakt mit Blut, Speichel, Sekreten. ä. mit Blut kntaminierten Instrumenten, Gegenständen der Abfällen Narksemitteln snstigen gesundheitsschädlichen Einwirkungen ( 15b GefStffV, 22 Abs. 2 RöV): Nach Bekanntwerden der Schwangerschaft wurden flgende Schutzmaßnahmen getrffen: Es erflgte die Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz Die Arbeitsaufgaben wurden gewechselt/eingeschränkt Gemäß 4 Abs. 2 MuSchG wird Frau nicht mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie in besnderem Maße der Gefahr einer Berufserkrankung der dem Umgang mit Gefahrstffen ausgesetzt ist. Es wurde auf die Ntwendigkeit hingewiesen, Schutzkleidung zu tragen und die Bestimmungen des Hygieneplans einzuhalten. Insbesndere darf Frau keine chemische Eintauchdesinfektin und Reinigung vn Instrumenten durchführen Arbeitszeit: wöchentlich Std. / täglich Std. Pausenzeit: Mntag vn bis vn bis Dienstag vn bis vn bis Mittwch vn bis vn bis Dnnerstag vn bis vn bis Freitag vn bis vn bis Samstag vn bis vn bis Mutmaßlicher Tag der Entbindung: Datum: Stempel und Unterschrift des Arbeitgebers

7 2015 Zahnärztekammer Nrdrhein

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