(2) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Nach Eintragung wird der Name um den Zusatz e.v. (eingetragener Verein) erweitert.

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Transkript:

Förderverein der Schiedsrichtergruppe Homburg/Saar Satzung 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Der Verein trägt den Namen Förderverein der Schiedsrichtergruppe Homburg/Saar und hat seinen Sitz in 66424 Homburg/Saar. (2) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Nach Eintragung wird der Name um den Zusatz e.v. (eingetragener Verein) erweitert. 2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 3 Vereinszweck (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch: (a) die Förderung der Entwicklung des Schiedsrichterwesens im Fußballsport, (b) die Gewinnung von Jugendlichen und Erwachsenen beiderlei Geschlechts für die Schiedsrichter-Tätigkeit, (c) die Planung und Durchführung von Fußballturnieren und anderen Veranstaltungen, (d) die aktive Teilnahme an solchen Turnieren mit der Schiedsrichter-Fußballmannschaft, (e) regelmäßige Übungsstunden zur Erhaltung der körperlichen Fitness (bspw. Lauftreff, Trainingseinheiten in Sporthalle), (f) die aktive Schiedsrichter-Tätigkeit auf dem Feld und in der Halle. 4 Mittel des Vereins (1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. (2) Vorstandsmitgliedern und anderen ehrenamtlich im Verein tätigen Mitgliedern kann der Verein Aufwandsentschädigungen gewähren. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Dabei sind zwingend die Bestimmungen des 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes (Ehrenamtspauschale) zu beachten; hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit zum Ersatz von nachgewiesenen Auslagen der Mitarbeiter. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden. (2) Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu stellen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. 6 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, oder Tod des Mitgliedes bzw. durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit. (2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt ist zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. (a) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. (b) Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (c) Der Vorstand muss den Beschluss des Ausschlusses dem betroffenen Mitglied schriftlich mitteilen. (4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen unbeschadet bleibt. Die Rückforderung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind (a) der Vorstand, (b) die Mitgliederversammlung. 8 Der Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins i.s.d. 26 BGB besteht aus (a) dem Vorsitzenden, (b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, (c) dem Kassenwart, (d) dem stellvertretenden Kassenwart, (e) dem Schriftführer. (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wobei eines davon der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(4) Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. (6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Es finden regelmäßig Vorstandssitzungen statt. (7) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Der stellvertretende Kassenwart unterstützt ihn. (8) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf seiner Amtszeit, kann der Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter bestimmen. 9 Der Ausschuss (1) Der Ausschuss besteht aus mindestens zwei, und höchstens sieben Beisitzern. Diese werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. (2) Bei Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes vor Ablauf seiner Amtszeit, kann der Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter bestimmen. 10 Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie tritt einmal pro Geschäftsjahr zusammen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet, oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangen. (2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitglieder sind in schriftlicher oder elektronischer Form einzuladen. Gäste können vom Vorstand zugelassen werden. (3) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. (4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mitgliederversammlung grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder. (5) Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter. Vorschläge zur Person des Versammlungsleiters kann jedes Mitglied erteilen. (6) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Viertel der erschienenen Mitglieder dies fordert. (7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(8) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere: (a) Wahl des Vorstandes (b) Wahl des Versammlungsleiters (c) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern (d) Wahl von Ehrenmitgliedern (e) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes (f) Erteilung der Entlastung (g) Festlegung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge. 11 Ehrenmitgliedschaft (1) Personen, die im außergewöhnlichen Maße die Zwecke des Vereins gefördert haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. (2) Die Mitgliederversammlung beschließt hierüber mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 12 Beiträge (1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. (2) Die Höhe des Beitrages, welche mindestens 12 pro Geschäftsjahr beträgt, sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. (3) Finanzschwachen Mitgliedern kann der Beitrag erlassen bzw. anteilig erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. 13 Kassenprüfer (1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. (2) Die Kassenprüfer haben das Recht die Vereinskasse und die Buchführung spätestens drei Wochen nach Ankündigung zu prüfen. Eine Prüfung hat vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung stattzufinden. In der Mitgliederversammlung ist über die Prüfung Bericht zu erstatten. 14 Auflösung des Vereins (1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports. (2) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

15 Inkrafttreten Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 09.11.2015 von der Gründungsversammlung des Fördervereins der Schiedsrichter-Gruppe Homburg/Saar beschlossen worden, und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Es folgen die Unterschriften der dem Verein in seiner Gründungsversammlung beigetretenen Personen. Name: Unterschrift: 1) Bangerth, Hans-Jürgen.. 2) Brandstetter, Frank.. 3) Hitzelberger, Clemens.. 4) Klingel, Udo.. 5) Niebergall, Marco.. 6) Richter, Wolfgang.. 7) Schmitz, Daniel.. 8) Veneroso, Raffaele.. 9) Weber, Klaus.. 10) Zöllner, Bruno..