Mit dem Hund durch die Natur Wichtige Regeln in Wald und Feld

Ähnliche Dokumente
Welche Vorschriften und Regelungen sind bei der Haltung von Hunden im Stadtgebiet Fürth zu beachten? Ein Überblick

Geocaching vs. Jagdrecht. von LJV-Justitiar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Informationen. für Hundehalter in der Kreis- u. Hochschulstadt Meschede. Auszüge aus dem Landeshundegesetz (LHundG NRW) und der

Hundehaltung nach den Vorschriften des Landeshundegesetzes NRW LHundG NRW -

Rechtsquellen sind das Landesforstgesetz NRW, Bundeswaldgesetz und das Landschaftsgesetz

Gemeinde Kirchheim b. München BÜRGERINFORMATION. Hundehalter Landwirte Jäger Spaziergänger Wissen und Verstehen!

Bei diesen Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander wird eine besondere Gefährlichkeit vermutet.

R e c h t s i n f o r m a t i o n

Beratung im StUWi Drucksache Nr. 78/2015

Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Landeshundegesetz (LHundG NRW) vom

Hundegesetz für das Land Nordrhein - Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom Inhaltsverzeichnis. 1 Zweck des Gesetzes

Stadt Werl Der Bürgermeister

Mit Maulkorb und Leine Neues Gefahrhundegesetz tritt in Kraft Innenminister Ralf Stegner: Bevölkerung wird besser geschützt

GefHundG. Gesetz. zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) Vom 24. August Rechtsbereinigt mit Stand vom 31.

RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VI vom

Jagd in Schutzgebieten - Positionspapier des Deutschen Jagdschutz-Verbandes e.v. I. RECHTSGRUNDLAGEN FÜR DIE AUSWEISUNG VON SCHUTZGEBIETEN

Rechte und Pflichten von Jagdgenossenschaften

Der Mapper und sein Recht

Hunde in der Stadt Zürich

Satzung zum Schutz der Grünbestände im baurechtlichen Innenbereich der Stadt Frankfurt am Main

Hundesteuersatzung der Stadt Detmold vom Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung 2 Steuermaßstab und Steuersatz ORTSRECHT

Hundehaftpflichtversicherung Vergleichsrechner. Hundegesetz Sachsen-Anhalt. Zweck des Gesetzes. Allgemeine Pflichten

Anforderungen an die Hundehaltung unter Berücksichtigung des Tierschutzrechtes J (richtige Antwort) / N (falsche Antwort)

Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz - GefHG) vom 28. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S.

SchiedsamtsZeitung 64. Jahrgang 1993, Heft 12 Online-Archiv Seite 182a-187 Organ des BDS

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/3965. Beschlussempfehlung

Fahren im Wald. Darf ich mit meinen Hunden am Fahrrad, am Trainingswagen oder am Schlitten durch den Wald fahren?

1 Schutzgegenstand. 2 Schutzzweck

Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz (VV LHundG NRW)

Hinweise und Fragebögen zur Beurteilung von Beißvorfällen mit Hunden - Ermittlungen und Bewertung -

Verordnung. über die Zulassung von Ausnahmen. von den Schutzvorschriften. für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten

Amtsblatt. für den Regierungsbezirk Münster vom. Herausgeber: Bezirksregierung Münster I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

Hundeverordnung. vom 10. Januar 2006

Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)

Neues Hundegesetz im Kanton Zürich

Gemeinde: Schutterwald Landkreis: Ortenaukreis. Satzung der Jagdgenossenschaft Schutterwald Ost

Satzung. über die Erhebung von Verwaltungskosten. im eigenen Wirkungskreis

Veterinärdienst Hauptgasse Solothurn. Gesuch für die Haltung eines bewilligungspflichtigen Hundes 4 Ziff. 1 Gesetz über das Halten von Hunden

Satzung. über die Straßenreinigung in der Stadt Attendorn (Straßenreinigungssatzung) vom Allgemeines

Gesetz über das Halten von Hunden

Tierschutzjugend NRW im Landestierschutzverband Nordrhein-Westfalen e.v.

Zusammenfassung der Auflagen für Listenhunde in den einzelnen Bundesländern

Hundesteuersatzung der Stadt Fröndenberg vom

Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) Vom 22. Dezember 2004 (GVBl S. 576) Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen;

Hundegesetz März 2012

Vorschriften für Reiter in der freien Natur

LLUR 504/ /19 Flintbek, Oktober 2014 Ines Winkelmann App. -570

Kostensatzung. Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bamberg (Kostensatzung)

Satzung der Ortsgemeinde Kadenbach über die Erhebung von Hundesteuer vom

Jagdpachtvertrag. über den gemeinschaftlichen Jagdbezirk / Eigenjagdbezirk / Teilbezirk* ... der Gemeinde / des Eigenjagdbesitzers*

1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung

Hundesteuersatzung der Stadt Wuppertal vom

n Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Kohler)

J a g d p a c h t v e r t r a g

Der Mieter stört! Was kann der Verwalter tun? RA Gerhard Frieser

Mit Sicherheit ein Gewinn Der Wiener Hundeführschein.

Der vernünftige Grund für die Tötung von Tieren

Erklärung zu geschützten Gehölzen

Bericht der Verwaltung für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie (S) am 03. Juli 2014

20-1 Kostensatzung für Amtshandlungen der Stadt Fürth

Satzung der Jagdgenossenschaft Blumberg. Satzung

NACHTRÄGE / RECHTSFRAGEN UMGANG

BJV. Rechtliche Rahmenbedingungen zur Notzeitfütterung von Rehwild. Rudolf Fritze 1. Vorsitzender Kreisjagdverband Lindau e.v. Kreisjagdverband Lindau

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Neu-Ulm. - Kostensatzung - Vom

Rottweiler, Staff & Co

M e r k b l a t t. zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz

Hundesteuersatzung der Stadt Hattingen vom 22. Dezember 1999 in der Fassung der 6. Änderung vom Steuergegenstand / Steuerpflicht

Hundesteuersatzung der Stadt Werdohl vom

Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) Vom 22. Januar 2003 (GVBl. I S. 54)

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen in der Stadt Rothenburg ob der Tauber (Grünanlagensatzung)

1. wie sie das Problem der Lichtverschmutzung in Baden-Württemberg aktuell bewertet und welche Entwicklung sie für die kommenden Jahre erwartet;

Herzlich willkommen zum zwöl1en d2b in Berlin.

Tierschutz - Naturschutz. Wildvögel im Naturschutzrecht. EU-Naturschutzrichtlinien. Regelungen im Wiener Landesrecht

Musterfragenvorschlag des Landesjagdverbandes Sachsen-Anhalt e. V. zum Prüfungsfach Jagdrecht

Bußgeldkatalog für Verstöße nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG)

16. Überblick über die Zulassungstatbestände

S a t z u n g der Stadt Bacharach über die Erhebung der Hundesteuer vom

über den geschützten Landschaftsbestandteil Südbach in der Stadt Lingen (Ems), Landkreis Emsland

Hundesteuersatzung der Gemeinde Nörvenich Hundesteuersatzung der Gemeinde Nörvenich vom in der Fassung vom

Reitregelund in Rheinland-Pfalz des Landesverbands der Reit- und Fahrvereine Rheinland-Pfalz e.v. (VLRP) (Abschrift)

Hunde-Spaziergängerfibel

Artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung zum Planungsgebiet Redtenbacher Straße in Pforzheim

Hunde-Spaziergängerfibel

Tatort Kurs - Praxishandbuch für die Gruppenleiterausbildung

Namensgebung bei Forschungsprojekten

2. Änderungssatzung vom zur Hundesteuersatzung der Stadt Löhne vom

Gemeinde Ketsch Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Ketsch (Hundesteuersatzung)

Satzung. über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Chieming vom 12.

Baumschutzsatzung des Amtes Grünheide (Mark) Satzung des Amtes Grünheide (Mark) zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern

Fragebogen zur Ernährungsberatung Hund und Katze

Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird eine Gebühr von fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro erhoben.

Pferdeeinstallungsvertrag

B. Einordnung der Betriebsverfassung in das Rechtssystem... 7

Foto- und Bildrecht. Fotografien in der digitalen Welt immer wichtiger Bilder bleiben besser im Gedächtnis als Texte Bilder haben eine Wert

10. Internationales For..Net-Symposium 2015 Passau, 15. April 2015 Alexander Schmid

Vortragsunterlagen - Fotorecht

J a g d p a c h t v e r t r a g

Aktuelles WEG-Recht Köln,

Flug- und Betriebsordnung (FBO) für Gleitschirm- und Drachenflieger. am Tegelberg & Buchenberg

Satzung der Jagdgenossenschaft

Transkript:

Mit dem Hund durch die Natur Wichtige Regeln in Wald und Feld Freilaufende Hunde im Revier Die wärmenden Strahlen der Märzsonne, das erste Grün auf Feldern und Wiesen - die Zeichen des Frühlings locken und viele Menschen folgen ihnen mit Begeisterung! Das gilt nicht nur für den Jäger, der seinen Weimaraner auf die Jugendsuche vorbereiten will. Ganz regelmäßig dürfen im Frühjahr, "passend" zur Setz- und Brutzeit vieler Tierarten, auch Schäferhund und Schnauzer wieder in die freie Natur - schließlich braucht auch der Familienhund irgendwann einmal richtig Bewegung!

.aber auch in der Natur gelten Regeln!

Gerade die Jäger können das gut verstehen und wünschen allen Erholungssuchenden unbeschwerte Stunden in der freien Natur. Leider werden durch streunende und wildernde Hunde immer wieder Wildtiere verletzt oder getötet. Auch für Sportler in der Natur ist es zumindest ein großer Schreck, wenn plötzlich ein Hund vor ihnen steht. Deshalb unsere Bitte: Beachten Sie die Regeln für das Führen von Hunden in Wald und Feld! Wenn sich Jede/r an die nachfolgenden Grundsätze hält, ist ein friedliches und vertrauensvolles Miteinander aller Interessensgruppen gewährleistet. Im Wald (Landesforstgesetz) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist in NRW auf eigene Gefahr grundsätzlich zu jeder Tageszeit gestattet, auch abseits der Wege und Straßen.

Ausdrücklich verboten ist u. a. das Betreten von Forstkulturen, Forstdickungen, Holzeinschlagsflächen, forstwirtschaftlichen und jagdlichen Einrichtungen. Im Wald müssen Hunde außerhalb von Wegen angeleint sein. (Diese Einschränkung gilt natürlich nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde.) Damit sind Sonntagsspaziergänge in Begleitung eines auf dem Waldweg frei laufenden Hundes gestattet solange Bello unter Kontrolle seines Führers auf dem Weg bleibt. Einschränkungen dieser Freiheit können sich im Einzelfall aus Auflagen des Landeshundegesetzes NRW oder entsprechenden örtlichen Regelungen ergeben.

In der freien Landschaft (Naturschutzgesetz) Ein allgemeines Betretungsrecht für die freie Landschaft gibt es in NRW nicht. Allerdings dürfen auch private Wege und Pfade, Wirtschaftswege sowie Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und andere landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten werden, sofern keine anderen Rechtsvorschriften gelten. Auf diesen Flächen (und ausschließlich dort) dürfen Hunde auch unangeleint ihren Führer begleiten, allerdings ist dabei darauf zu achten, dass während der Setz- und Brutzeiten die dort wild lebenden Tiere nicht gestört werden. Wer also mit seinem Vierbeiner auf einer frisch gemähten Wiese rennen und toben möchte, bedarf zumindest der Einwilligung des Grundstückseigentümers bzw. des Nutzungsberechtigten, der auch eine mögliche Beeinträchtigung des Jagdbetriebes vermeiden wird.

Für Landschafts- und Naturschutzgebiete werden regelmäßig Sondervorschriften festgelegt und bekannt gemacht. Sie beinhalten häufig auch Einschränkungen bezüglich der zu nutzenden Wege und Flächen und können bestimmen, dass Hunde nur angeleint mitgeführt werden dürfen. Landeshundegesetz Alle Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Eine allgemeine Anleinpflicht gibt es zwar, sie gilt allerdings ganz überwiegend für innerörtliche Bereiche (z.b. Fußgängerzonen und Parks). Große Hunde (mindestens 40cm, mindestens 20kg) sind darüber hinaus außerhalb eines befriedeten Besitztums schon auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen, wenn diese innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Ausnahmeregelungen gelten für besonders ausgewiesene Hundeauslaufbereiche.

Für so genannte gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen (z.b. Pitbull Terrier) gilt außerhalb des befriedeten Besitztums eine grundsätzliche Anlein- und Maulkorbpflicht, also auch beim Spaziergang durch Wald und Feld. Die zuständige Behörde kann aber auf Antrag eine Befreiung von dieser Verpflichtung (für den außerörtlichen Bereich) erteilen, wenn der Hund eine offiziell anerkannte Verhaltensprüfung bestanden hat. Als gefährliche Hunde gelten nach dem Gesetz bereits all jene Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen oder unkontrolliert Wild gehetzt haben. Kommunale Regelungen Ob in einer Kommune weitere Einschränkungen beim Spaziergang mit Hund gelten, kann beim zuständigen Ordnungsamt erfragt werden.

Landesjagdgesetz Das Landesjagdgesetz regelt u. a. den Schutz des Wildes vor wildernden Hunden. Dieses Problem kann sich schnell ergeben, wenn ein zunächst nur harmlos frei laufender Familienhund bei seinem Ausflug zufällig auf einen Hasen oder ein Reh trifft und sich bei der Verfolgung völlig der Einwirkung des Führers entzieht. Jagdschutzberechtigte sind zwar befugt, einen wildernden Hund abzuschießen. Allerdings ist es selbstverständlich, dass dies stets die letzte aller denkbaren Maßnahmen ist. Verscheuchen oder Einfangen des Hundes, ein Gespräch mit dem Hundehalter sind vorzuziehen (... Als wildernd gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Führers Wild aufsuchen, verfolgen oder reißen... ). Gemäß Landesjagdgesetz ist das unbeaufsichtigte Laufenlassen von Hunden und Katzen eine Ordnungswidrigkeit. Jagdschutzberechtigte dürfen solche Hundehalter anhalten, deren Personalien feststellen und sie anzeigen.

Hundeausbildung Damit es gar nicht erst zu Problemen kommt, bieten viele Jägerschaften in NRW Hilfestellung bei der Ausbildung von Familien- und Begleithunden an. Spitz, Boxer und Co. werden in diesen Kursen schon seit Jahren erfolgreich trainiert. Ein bewährtes Mittel gegen Stress in der Natur für Mensch und Tier! Weitere wichtige Regelungen Das Jagdausübungsrecht ist ein absolutes Recht, vergleichbar dem Eigentumsrecht. Es ist sowohl gegen Beeinträchtigungen als auch gegen rechtswidrige Störungen geschützt. Der Jagdausübungsberechtigte hat bei Beeinträchtigungen gem. 823 Abs.1 BGB einen Anspruch auf Schadenersatz, bei rechtswidrigen Störungen gem. 1004 BGB einen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch gegen den Störer.

Die Bestimmungen für den allgemeinen Schutz wild lebender Tiere gem. 61 Landschaftsgesetz NRW verbieten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten... Zusätzliche Vorschriften gem. 62 Landschaftsgesetz verbieten Maßnahmen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung von im Gesetz näher definierten Biotopen führen können. Das Bundesjagdgesetz verbietet in 19a, Wild...unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören... 53 Abs.1 und 2 Landschaftsgesetz regeln die Grenzen der Betretungsbefugnis: Danach darf das Betretungsrecht in der Landschaft gemäß 49 Landschaftsgesetz nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden; außerdem gilt das Betretungsrecht nicht für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende und einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen.

Wir wünschen Ihnen und Ihrem Hund viel Freude und glückliche Stunden in Wald und Feld und danken Ihnen nicht nur für die Aufmerksamkeit, sondern vielmehr für die Rücksichtnahme auf andere Erholungssuchende und unsere heimischen Tiere.