1462 der Beilagen XXII. GP - Staatsvertrag - 2 deutsch. Vertragstext (Übersetzung) (Normativer Teil) 1 von 5. (Übersetzung)

Ähnliche Dokumente
Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption *

Europäische Konvention über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten

Übersetzung 1 Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates

Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern

Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge

Übereinkommen über die Beteiligung von Ausländern am kommunalen öffentlichen Leben

Übereinkommen über Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Verträgen

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege

PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT DES FÜRSTENTUMS MONACO ZUM ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZE DER ALPEN (BEITRITTSPROTOKOLL)

Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vom

Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See

(Bereinigte Übersetzung zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz abgestimmte Fassung)

PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung

(Übersetzung) Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention

Europäisches Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge Straßburg,

Übereinkommen über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente

Übersetzung 1 Europäisches Übereinkommen über Personen, welche an Verfahren vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmen

Zivilrechtsübereinkommen über Korruption *

- 1 - ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG AUSLÄNDISCHER ÖFFENTLICHER URKUNDEN VON DER LEGALISATION 1. vom 5. Oktober 1961

Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

Fassung:

XI. Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom (Haager Unterhaltsprotokoll) 1

Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse

Protokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR)

Übersetzung 1. (Stand am 15. August 2006)

VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ZWISCHENSTAATLICHEN ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR UND DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Übereinkommen über die Au-pair- Beschäftigung 1

Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit

1. Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht 1)

Zusatzprotokoll über die Transplantation menschlicher Organe und Gewebe zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin

Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen

Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht.

Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ( ) Präambel

Fakultativprotokoll über den Erwerb der Staatsangehörigkeit zum Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen

(Übersetzung) Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten

ANHANG. zum. Vorschlag für einen Beschluss des Rates

ANHANG. zum. Vorschlag für einen Beschluss des Rates

vom 17. März

(Übersetzung) Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen. Paris, 14. Dezember 1960

(BGBl Teil II Seite 220 ff.) Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -

1568 der Beilagen XXII. GP - Staatsvertrag - 20 Norwegischer Vertragstext (Normativer Teil) 1 von 47

Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. Das Land Baden-Württemberg. der Freistaat Bayern. das Land Berlin

Rahmenübereinkommen über die internationale Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung von Kernenergiesystemen der vierten Generation

ANHANG. zum. Vorschlag für einen Beschluss des Rates

Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin bezüglich der Transplantation von menschlichen Organen und Gewebe *

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -

Zusatzprotokoll über die Transplantation menschlicher Organe und Gewebe zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin.

Protokoll zum Internationalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden 2

(Conv-CE; RS ) Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

im Bewußtsein, daß der Mißbrauch von Biologie und Medizin zu Handlungen führen kann, welche die Menschenwürde gefährden; EUROPARAT

Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Übereinkommen über die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen

24. ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF UNTERHALTSPFLICHTEN ANZUWENDENDE RECHT * 1

Stück Ausgegeben am 12. Dezember 1969 Nr. 433

eingedenk der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 verkündeten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

(Übersetzung) Protokoll über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

(Übersetzung) Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten vom 25.

Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen

Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens,

Protokoll zum Übereinkommen von 1979

Rahmenabkommen. zwischen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. der Regierung der Französischen Republik. über

Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten vom 25.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. die Regierung von Australien

Abkommen über den Beginn der Feindseligkeiten 2

[Mit Österreich und der Schweiz abgestimmte Endfassung vom ] Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern (revidiert)

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Internationale Übereinkunft über die Befreiung der Hospitalschiffe von Hafenabgaben

Konvention iiber die Nichtanwendbarkeit von Verjahrung~vorschriften auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen

ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER

Überprüfung Stand: August Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

DER EUROPÄISCHEN UNION, im Folgenden " Europäische Union",

Haager Protokoll über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten. Übersetzung 1. (Stand am 8. März 2005)

Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen

/ Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Bei der Stiftung Vervoeradres, gegründet 1946, arbeiten zusammen: EVO, Unternehmerorganisation für Logistik und Transport NBB, Niederländisches

2365 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Materalien 1 von 5. Vorblatt

Rahmenkonvention über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

Beitrittsvertrag Dänemark, Irland, Großbritannien und Norwegen

New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Südafrika über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

435 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR)

Ratifikationstext Erklärungen der Republik Österreich zum Übereinkommen über die Überstellung

Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

Lissabonner Anerkennungsübereinkommen

Transkript:

1462 der Beilagen XXII. GP - Staatsvertrag - 2 deutsch. Vertragstext (Übersetzung) (Normativer Teil) 1 von 5 (Übersetzung) PROTOKOLL NR. 2 ZUM EUROPÄISCHEN RAHMENÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GRENZÜBERSCHREITENDE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN BETREFFEND DIE INTERTERRITORIALE ZUSAMMENARBEIT PRÄAMBEL Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften unterzeichnen - eingedenk des Abschlusses des Zusatzprotokolls zum Rahmenübereinkommen vom 9. November 1995 über die rechtlichen Auswirkungen von im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit durchgeführten Maßnahmen und über die Rechtsstellung der Einrichtungen für die Zusammenarbeit, die möglicherweise durch Vereinbarungen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit eingesetzt wurden; in der Erwägung, dass Gebietskörperschaften für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben in immer stärkerem Maße nicht nur mit den benachbarten Gebietskörperschaften anderer Staaten zusammenarbeiten (grenzüberschreitende Zusammenarbeit), sondern auch mit nichtbenachbarten ausländischen Gebietskörperschaften, mit den sie gemeinsame Interessen haben (interterritoriale Zusammenarbeit), und dies nicht nur im Rahmen von Einrichtungen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und von Vereinigungen von Gebietskörperschaften, sondern auch auf zweiseitiger Ebene; eingedenk der Wiener Erklärung von 1993, in der die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten die Rolle des Europarats bei der Schaffung eines Europas anerkennen, in dem durch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften Toleranz und Wohlstand herrschen; in Anbetracht dessen, dass es im Bereich der interterritorialen Zusammenarbeit keine Übereinkunft gibt, die dem Rahmenübereinkommen vergleichbar wäre;

2 von 5 1462 der Beilagen XXII. GP - Staatsvertrag - 2 deutsch. Vertragstext (Übersetzung) (Normativer Teil) in dem Wunsch, der interterritorialen Zusammenarbeit einen rechtlichen Rahmen auf internationaler Ebene zu verschaffen - sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Im Sinne dieses Protokolls bedeutet "interterritoriale Zusammenarbeit" jede Abstimmung mit dem Ziel, andere Beziehungen zwischen Gebietskörperschaften von zwei oder mehr Vertragsparteien herzustellen als die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von benachbarten Gebietskörperschaften, einschließlich des Abschlusses von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit Gebietskörperschaften anderer Staaten. Artikel 2 (1) Jede Vertragspartei erkennt das Recht der ihrer Zuständigkeit unterstehenden, in den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (im folgenden als "Rahmenübereinkommen" bezeichnet) genannten Gebietskörperschaften an, interterritoriale Beziehungen aufzunehmen und in gemeinsamen Zuständigkeitsbereichen im Einklang mit den in ihren Satzungen festgelegten Verfahren, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der betreffenden Vertragspartei Vereinbarungen über interterritoriale Zusammenarbeit zu schließen, und achtet dieses Recht. (2) Eine Vereinbarung über interterritoriale Zusammenarbeit begründet die Verantwortlichkeit nur derjenigen Gebietskörperschaften, die sie geschlossen haben. Artikel 3 Die Vertragsparteien dieses Protokolls wenden das Rahmenübereinkommen auf die interterritoriale Zusammenarbeit sinngemäß an.

1462 der Beilagen XXII. GP - Staatsvertrag - 2 deutsch. Vertragstext (Übersetzung) (Normativer Teil) 3 von 5 Artikel 4 Die Vertragsparteien dieses Protokolls, die auch Vertragsparteien des Zusatzprotokolls zum Rahmenübereinkommen (im Folgenden als "Zusatzprotokoll" bezeichnet) sind, wenden das genannte Protokoll auf die interterritoriale Zusammenarbeit sinngemäß an. Artikel 5 Im Sinne dieses Protokolls bedeutet "sinngemäß", dass der Begriff "grenzüberschreitende Zusammenarbeit" im Rahmenübereinkommen und im Zusatzprotokoll durch den Begriff "interterritoriale Zusammenarbeit" zu ersetzen ist und dass die Artikel des Rahmenübereinkommens und des Zusatzprotokolls Anwendung finden, sofern dieses Protokoll nichts anderes vorsieht. Artikel 6 (1) Jede Vertragspartei des Rahmenübereinkommens und des Zusatzprotokolls erklärt bei der Unterzeichnung dieses Protokolls oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, ob sie nach Artikel 4 dieses Protokolls die Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls oder nur einen dieser Artikel anwenden wird. (2) Eine solche Erklärung kann in der Folge jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung modifiziert werden. Artikel 7 Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

4 von 5 1462 der Beilagen XXII. GP - Staatsvertrag - 2 deutsch. Vertragstext (Übersetzung) (Normativer Teil) Artikel 8 (1) Dieses Protokoll liegt für die Staaten, die das Rahmenübereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken, a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen. (2) Ein Mitgliedstaat des Europarats kann nicht dieses Protokoll ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, wenn er nicht bereits eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zum Rahmenübereinkommen hinterlegt hat oder gleichzeitig hinterlegt. (3) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. Artikel 9 (1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem vier Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 8 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein. (2) Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es drei Monate nach dem Tag der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Artikel 10 (1) Nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann jeder Staat, der dem Rahmenübereinkommen beigetreten ist, auch diesem Protokoll beitreten.

1462 der Beilagen XXII. GP - Staatsvertrag - 2 deutsch. Vertragstext (Übersetzung) (Normativer Teil) 5 von 5 (2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; der Beitritt wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam. Artikel 11 (1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen. (2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats wirksam. Artikel 12 Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist, a) jede von den Vertragsparteien nach Artikel 6 abgegebene Erklärung; b) jede Unterzeichnung dieses Protokolls; c) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; d) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 9 und 10; e) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll. Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu Straßburg am 5. Mai 1998 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und allen zum Beitritt zu diesem Protokoll eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.