vom 22. Mai 2012 Aufgrund von Art. 58 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 Bst. o des Eisenbahngesetzes Art. 1 Gegenstand und Bezeichnungen

Ähnliche Dokumente
vom 1. April 1997 Art. 1 2 Geltungsbereich

vom 30. Mai 2000 Art. 1 Geltungsbereich und Inhalt

Allgemeine Gebührenregelung Politische Gemeinde Eglisau

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

vom 17. Februar 2009

Verordnung über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission

vom 23. Mai 2007 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: Art. 1 Gegenstand und Zweck

vom 30. August 2011 Aufgrund von Art. 15 Abs. 6 und Art. 24 Abs. 1 des Geoinformationsgesetzes

vom 27. Januar 2009 Aufgrund von Art. 107 des Kinder- und Jugendgesetzes (KJG) vom 10. Dezember 2008, LGBl Nr. 29 1, verordnet die Regierung:

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

vom 24. August 2010 Aufgrund von Art. 102 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl Nr. 7 1, verordnet die Regierung: Art.

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

vom 16. Dezember 2009

vom 17. Dezember 2002

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

vom 23. November 2007

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

GROßE KREISSTADT ROTTWEIL S A T Z U N G

vom 14. Februar 1984

vom 15. Februar 2000

3. 2 Abs.1 S.2 wird gestrichen.

1 Gegenstand der Gebühr. 2 Höhe der Gebühren / Umsatzsteuer

GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT

vom 31. August 2010 Art. 1 Gegenstand und Bezeichnungen

in Ausführung von Art. 13 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 1),

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)

V E R O R D N U N G. über das nächtliche Dauerparkieren. auf öffentlichem Grund. (Laternengaragen-Verordnung)

Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes

Einwohnergemeinde Mirchel. Abfallverordnung. 7. Dezember 2011 Stand am 1. Januar 2014

Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV)

über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle vom 29. Juni 1987

Gebührenpflicht. Gebührenschuldner/in

vom 9. Mai 1995 Art. 1 Zweck

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wassenberg vom

Gebührenordnung. der Brandenburgischen Architektenkammer. vom 22. November 2008

Stadt Bietigheim-Bissingen - Stadtrechtssammlung. S a t z u n g

vom 12. April 2005 Art. 1 Gegenstand

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutacherausschuß - Gutachterausschuß-Gebührensatzung -

Gegenstand der Gebühr

vom 8. April 1969 Gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über die Bekämpfung der Tierseuchen (Tierseuchengesetz) verordnet die Regierung:

vom 09. November 2011, geändert am 20. Juni 2012, geändert am 28. Oktober 2015

Gemeinde Everswinkel

2 Gebühren für Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

1 Gegenstand der Gebühr

Ausgabe 2014 EINWOHNERGEMEINDE LOTZWIL

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Satzung. der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen-Immenstaad

vom 11. Juni

vom 16. Dezember 2008

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

vom 9. Dezember 2008

Gebührentarif für die Erfüllung. baurechtlicher Aufgaben

Gebühren- und Verwaltungskostensatzung der Architektenkammer Thüringen

Satzung der Gemeinde Grabenstätt. (Friedhofsgebührensatzung)

vom 27. Januar Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 9. Juli 2014 Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 10.

vom 15. Dezember 2015

vom 13. September 2001

Verwaltungsgebührensatzung. des. Amtes Unterspreewald. vom

vom 26. November 2004

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wülfrath

Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes

vom 15. März 2005 Art. 1 Gegenstand und Zweck

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

G E B Ü H R E N O R D N U N G der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg

Gebührenordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Gummersbach vom in der Fassung des II. Nachtrags vom

Reglement über die Erhebung von Gebühren für planungsund baurechtliche Aufgaben (Baugebührenreglement) 1

Verwaltungsgebührensatzung. der Stadt Warendorf vom in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom

Stadtrecht der Stadt Mannheim

Stadt Breisach am Rhein Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Satzung über die Erhebung von Gebühren zum Ersatz der Kosten für die Durchführung von Brandverhütungsschauen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

vom 13. Dezember 2007

G e b ü h r e n s a t z u n g für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ahrensburg

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bad Münstereifel vom

Gebührenreglement Wasserversorgung. (inkl. Gebührenverordnung mit Änderung vom )

Steuergesetz der Gemeinde Landquart

A 119. Gebührenpflicht

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Stadt Dübendorf Verordnung betreffend das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (gesteigerter Gemeingebrauch)

1 Geltungsbereich. 2 Kostenschuldner

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Verordnung über die Gebühren im Strahlenschutz

Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

1 Kostenpflichtige Tatbestände

Weisung 7: Gebühren und Kosten

Satzung über die Festsetzung der Gebühren für die 1.14 Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund

Steuergesetz der Gemeinde Davos

Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) 1 Gebührenpflicht.

EINWOHNERGEMEINDE DIEPFLINGEN GEBÜHRENORDNUNG

Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum

Steuergesetz der Gemeinde Andeer

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts ( veröffentlicht

- Friedhofsgebührensatzung und Gebührentarif

I. Allgemeine Bestimmungen. Art. 1 Gegenstand 4 Art. 2 Subsidiäres Recht Einkommens- und Vermögenssteuern. Art.

Transkript:

742.012 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2012 Nr. 150 ausgegeben am 29. Mai 2012 Verordnung vom 22. Mai 2012 über die Erhebung von Gebühren nach dem Eisenbahngesetz (Eisenbahngebührenverordnung; EB-GebV) Aufgrund von Art. 58 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 Bst. o des Eisenbahngesetzes (EBG) vom 16. März 2011, LGBl. 2011 Nr. 182 1, verordnet die Regierung: Art. 1 Gegenstand und Bezeichnungen 1) Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch die Regierung, das Amt für Volkswirtschaft und die Regulierungsbehörde nach dem Eisenbahngesetz. 2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen. Art. 2 Gebührenpflicht 1) Wer eine Dienstleistung oder eine Verfügung im Zusammenhang mit dem Vollzug der Eisenbahngesetzgebung beansprucht oder veranlasst, muss dafür Gebühren bezahlen. Fassung: 01.06.2012 1

742.012 Eisenbahngebührenverordnung (EB-GebV) 2) Sind für eine Dienstleistung oder eine Verfügung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch, sofern keine andere Kostenaufteilung festgelegt wird. 3) Für die Erteilung von Auskünften können Gebühren erhoben werden. 4) Für Gebühren können Vorschüsse erhoben werden. 1) Die Gebühren betragen für: Art. 3 Bemessung a) die Erteilung, Verlängerung oder Übertragung einer Konzession an Eisenbahninfrastrukturunternehmen (Art. 5 EBG): 5 000 Franken; b) die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baubewilligung an Eisenbahninfrastrukturunternehmen (Art. 10 EBG): 2 000 Franken; c) die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung an Eisenbahninfrastrukturunternehmen (Art. 12 EBG): 2 000 Franken; d) die Erteilung einer Sicherheitsbewilligung an Eisenbahninfrastrukturunternehmen (Art. 14 EBG): 2 000 Franken; e) die Erteilung einer Verkehrsbewilligung an Eisenbahnverkehrsunternehmen (Art. 16 EBG): 2 000 Franken; f) die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung an Eisenbahnverkehrsunternehmen (Art. 18 EBG): 2 000 Franken; g) die Erteilung einer Bewilligung für Bauvorhaben im Bauverbotsbereich (Art. 40 Abs. 2 EBG): 500 Franken; h) den Entzug der Konzession eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens (Art. 6 EBG): 1 000 Franken; i) den Entzug der Betriebsbewilligung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens (Art. 12 EBG): 1 000 Franken; k) den Entzug der Sicherheitsbewilligung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens (Art. 14 EBG): 1 000 Franken; l) den Entzug der Verkehrsbewilligung eines Eisenbahnverkehrsunternehmens (Art. 16 EBG): 1 000 Franken; m) den Entzug der Sicherheitsbescheinigung eines Eisenbahnverkehrsunternehmens (Art. 18 EBG): 1 000 Franken. 2 Fassung: 01.06.2012

Eisenbahngebührenverordnung (EB-GebV) 742.012 2) Für Eintragungen im Schienenfahrzeugregister und Eisenbahninfrastrukturregister (Art. 54 EBG) werden keine Gebühren erhoben. 3) Für Dienstleistungen und Verfügungen, für die keine Pauschalgebühr festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand. Der Stundenansatz beträgt 150 Franken. 4) Für Dienstleistungen und Verfügungen, die sich durch einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten auszeichnen, kann anstatt der Pauschalgebühr eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Art. 4 Auslagen 1) Die Auslagen werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit den Gebühren erhoben. 2) Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, insbesondere: a) Kosten für beigezogene Sachverständige; b) Reise- und Transportkosten; c) Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Art. 5 Ausserordentliche Untersuchungen Für Verfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand verursachen und nicht mit einer Verfügung enden, können Gebühren erhoben werden, sofern der Inhaber einer Konzession oder Bewilligung Anlass zu dieser Untersuchung gegeben hat. Art. 6 Fälligkeit und Zahlungsfrist 1) Die Gebühren werden mit Rechtskraft der Verfügung fällig. 2) Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage ab Fälligkeit. Fassung: 01.06.2012 3

742.012 Eisenbahngebührenverordnung (EB-GebV) Art. 7 Nachforderung und Rückerstattung Sind Gebühren nicht oder zu Unrecht in Rechnung gestellt oder ist deren Höhe falsch berechnet worden, ist der Fehlbetrag nachzufordern oder zurückzuerstatten. Art. 8 Verjährung 1) Gebührenforderungen und Rückerstattungsansprüche verjähren innert fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Gebührenforderung oder mit der Entstehung des Rückforderungsanspruchs. 2) Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef 4 Fassung: 01.06.2012

Eisenbahngebührenverordnung (EB-GebV) 742.012 1 LR 742.0 Fassung: 01.06.2012 5