Das Gewaltschutzgesetz in Österreich

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Transkript:

.SIAK-Journal Zeitschrift für Polizeiwissenschaft und polizeiliche Praxis Hengerer, Katja/Ullmann, Maria (2005): Das Gewaltschutzgesetz in Österreich SIAK-Journal Zeitschrift für Polizeiwissenschaft und polizeiliche Praxis (3), 12-19. doi: 10.7396/2005_3_B Um auf diesen Artikel als Quelle zu verweisen, verwenden Sie bitte folgende Angaben: Hengerer, Katja/Ullmann, Maria (2005). Das Gewaltschutzgesetz in Österreich, SIAK-Journal Zeitschrift für Polizeiwissenschaft und polizeiliche Praxis (3), 12-19, Online: http://dx.doi.org/10.7396/2005_3_b. Bundesministerium für Inneres Sicherheitsakademie / Verlag NWV, 2005 Hinweis: Die gedruckte Ausgabe des Artikels ist in der Print-Version des SIAK-Journals im Verlag NWV (http://nwv.at) erschienen. Online publiziert: 4/2014

Katja Hengerer Das Gewaltschutzgesetz in Österreich Katja Hengerer, Mag., Leiterin des Büros für Kriminalprävention und Opferhilfe im Bundeskriminalamt; e-mail: katja.hengerer@bmi.gv.at In Österreich trat mit dem "Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie" 1 am 1. Mai 1997 ein Maßnahmenpaket gegen Gewalt in der Familie in Kraft. Der Anwendung von Gewalt in der privaten Sphäre wurde damit eine klare Absage erteilt. Im Sicherheitspolizeigesetz 2 und in der Exekutionsordnung 3 wurden die rechtlichen Voraussetzungen für einen raschen und effizienten Schutz der Opfer von Gewalt in der häuslichen Sphäre erheblich verbessert. Diese Verbesserungen wurden mit der Sicherheitspolizeigesetz- Novelle 1999 4 und der Exekutionsordnungs-Novelle 2003 5 noch weiter ausgebaut. Dieses Maßnahmenpaket gegen häusliche Gewalt setzt sich aus drei Säulen zusammen, die gemeinsam entwickelt 6 und auf einander abgestimmt worden sind. Ziel war es dabei, Opfern familiärer Gewalt einen umfassenden und möglichst lückenlosen Schutz vor Gewalt zu bieten. Diese drei Säulen setzen sich aus der polizeilichen Befugnis zur Verhängung einer Wegweisung bzw. eines Betretungsverbotes, der erweiterten Möglichkeit der Beantragung der einstweiligen Verfügung bei Gericht sowie der professionellen Unterstützung der Opfer durch Interventionsstellen zusammen. Nach einem kurzen statistischen Überblick und einer Definition zum relevanten Gewaltbegriff sollen im vorliegenden Artikel die Grundzüge des Gesetzes dargestellt werden. Besonderes Augenmerk wird auf das Zusammenspiel zwischen staatlichen Behörden und privaten Opferschutzeinrichtungen gelegt. Maria Ullmann Maria Ullmann, Referentin im Büro für Kriminalprävention und Opferhilfe im Bundeskriminalamt; e-mail: maria.ullmann@bmi.gv.at Allgemeines/Statistik. Das Dunkelfeld im Bereich häuslicher Gewalt ist außerordentlich hoch. Nach polizeilichen Schätzungen wird mindestens jede fünfte in einer Beziehung lebende Frau Opfer von körperlicher Gewalt. Mindestens jede zweite Frau kennt in ihrem näheren Umfeld einen Fall von körperlicher Gewalt in einer Beziehung 7. Zur Frage des tatsächlichen Ausmaßes von Gewalt in der Familie in Österreich gibt es kaum repräsentatives Zahlenmaterial. Die offiziellen Zahlen die Kriminalstatistik einerseits und die Statistik zur Vollziehung des Gewaltschutzgesetzes andererseits bieten nur einen kleinen Einblick in die Wirklichkeit. Laut Kriminalitätsbericht 2003 des Bundesministeriums für Inneres wurden in Österreich insgesamt 142 Morde, davon 38 im Familienkreis, verübt. Die Opfer sind überwiegend (etwa 95%) Frauen und Kinder. Im Jahr 2003 wurden in Österreich 4.180 Betretungsverbote verhängt. Nach Schätzungen werden in Österreich jährlich etwa 150.000 bis 300.000 Frauen misshandelt. 8 Die Interventionsstellen 9 betreuten im Jahr 2003 insgesamt 5.872 Personen und die österreichischen Frauen- 12

Nach polizeilichen Schätzungen wird mindestens jede fünfte in einer Beziehung lebende Frau Opfer von körperlicher Gewalt. (Foto: Stockbyte). häuser im selben Zeitraum ca. 2.620 Frauen und Kinder. Gewalt in der Familie wurde in der Vergangenheit stark tabuisiert und bagatellisiert. Enttabuisierung und Aufklärung sowie die Schaffung von legistischen Maßnahmen Gewaltprävention haben als erste wichtige Schritte eine breite öffentliche Auseinandersetzung mit der Thematik bewirkt. Bis zum 1. Mai 1995 war die Tätigkeit der Exekutive bei Vorliegen häuslicher Gewalt ausschließlich in kriminalpolizeilich dominierten Überlegungs- und Entscheidungsprozessen verhaftet. Im Mittelpunkt der Intervention stand der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung, auf welche nach Deliktsverdacht und Schwere mit den Mitteln der StPO zu reagieren war. Der latente Hintergrund einer Gewaltbeziehung wurde oftmals nicht in Erwägung gezogen. Die Exekutive wurde dabei vielfach in erster Linie in der Rolle des "Streitschlichters" im Zuge von so genannten "Familienstreitigkeiten" tätig. Langfristig konnte hiermit die "versteckte" Gewalt nur unwesentlich reduziert werden. Die Interventionstätigkeit beschränkte sich in der Regel auf eine Beruhigung der vorliegenden Streitsituation, auf ein Einwirken auf den Mann, er möge sich doch beruhigen, auf Appelle der Vernunft unter erwachsenen Menschen sowie den Ratschlag, die Frau möge einige Tage bei einer Freundin oder im Frauenhaus Zuflucht nehmen. Mit dem Gewaltschutzgesetz wurde ein völlig neuer Weg beschritten. Im Aktionsprogramm der österreichischen Bundesregierung vom 28. Juni 1994 heißt es dazu programmatisch:"der vorbeugende Schutz von Menschen gegen Gewalttaten gehört zum Kernbereich der sicherheitspolizeilichen Aufgabenstellungen. Die polizeiliche Intervention sollte jedoch nicht darin bestehen, dem Opfer nahe zu legen, zu seinem Schutz die Wohnung zu verlassen, sondern sich gegen denjenigen richten, von dem die Gefahr ausgeht" (Aktionsprogramm der österreichischen Bundesregierung vom 28. Juni 1994). Gewalt in der Familie wurde in der Vergangenheit stark tabuisiert und bagatellisiert. Die Exekutive wurde vielfach in erster Linie in der Rolle des "Streitschlichters" im Zuge von so genannten "Familienstreitigkeiten" tätig. 13

Wenn von Gewalt in der Familie gesprochen wird, dann handelt es sich nicht um einen einmalig situativ bedingten Konflikt, der zur Gewalt entgleist, sondern um Gewaltbeziehungen. Mit dem Gewaltschutzgesetz wurden die grundsätzlichen und notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Umsetzung eines breit gefächerten Reformprojektes geschaffen. Begriff: Häusliche Gewalt. Bevor die relevanten gesetzlichen Erneuerungen erörtert werden, soll der für diesen Kontext wichtige Gewaltbegriff erklärt werden. Wenn von Gewalt in der Familie gesprochen wird, dann handelt es sich nicht um einen einmalig situativ bedingten Konflikt, der zur Gewalt entgleist, sondern um Gewaltbeziehungen: Machtbeziehungen also, in denen ein Mensch weiß, dass er der Gewalt eines anderen ausgesetzt ist. Der Begriff private oder häusliche Gewalt kann folgendermaßen definiert werden 10 :Es handelt sich um Gewaltbeziehungen, die sich im privaten Raum konstruieren und in denen ein Machtgefälle besteht, als dessen Folge Gewalt auftritt. Das Gewaltschutzgesetz als Drei-Säulen-Modell. Mit dem Gewaltschutzgesetz wurden die grundsätzlichen und notwendi- gen gesetzlichen Voraussetzungen für die Umsetzung eines breit gefächerten Reformprojektes geschaffen. Polizeiliche Befugnis; 38a SPG. Kernstück der Reform ist die Schaffung der sicherheitspolizeilichen Befugnis der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einem Menschen, von dem Gewalt droht, das Betreten der Wohnung der gefährdeten Person und deren Umgebung zu untersagen (Betretungsverbot). Sofern der Gefährder sich zum Zeitpunkt der Verhängung des Betretungsverbotes in der Wohnung der gefährdeten Person befindet, wird das Betretungsverbot mit der Wegweisung des Gefährders aus dem Gefährdungsbereich 11 verbunden. Das Betretungsverbot dauert zunächst zehn Tage. Stellt die gefährdete Person in dieser Zeit beim Bezirksgericht einen Antrag auf eine 1997 13 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 WW/BV GESAMT 1.365 2.673 3.076 3.354 3.283 3.944 4.180 4.764 GESAMTSTATISTIK DES BM.I ZUM GEWALTSCHUTZ WW/BV GESAMT Statistik zur Vollziehung des Gewaltschutzes bei Bundesgendarmerie und Bundesplizei für die Jahre 1997 bis 2003. (Quelle: BM.I (Hg.) 2004). 6000 5000 4000 3000 2000 1000 0 97 98 99 00 01 02 03 04 JAHR 14

einstweilige Verfügung, verlängert sich die Dauer des Betretungsverbotes bis zur gerichtlichen Entscheidung, längstens jedoch um weitere zehn Tage. Die Wegweisung schützt jede in einer Wohnung/einem Haus lebende Person, ein Verwandtschaftsverhältnis muss nicht gegeben sein. Die Sicherheitsbehörde überprüft innerhalb von 48 Stunden die Rechtmäßigkeit der Anordnung. Zumindest einmal während der ersten drei Tage wird die Einhaltung der Wegweisung von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes überprüft. Leitlinie: Präventionsgedanke. Nach dem Sicherheitspolizeigesetz stellt die Gefahrenabwehr 12 eine vorrangige Aufgabe der Sicherheitsexekutive in Österreich dar. Dies gilt auch bei Vorliegen des Verdachtes häuslicher Gewalt. Durch die Gewaltausübung oder das Androhen von Gewalt sind regelmäßig die körperliche und psychische Integrität der von Gewalt Betroffenen oder Bedrohten gefährdet oder verletzt. Bei der Aufgabe der Ermittlung und Verfolgung von bereits stattgefundenen Straftaten werden die Sicherheitsbehörden in ihrer Funktion als Kriminalpolizei tätig. Mit dem Gewaltschutzgesetz wurde bei polizeilichen Interventionen in Fällen von häuslicher Gewalt die sicherheitspolizeiliche, auf Gefahrenabwehr gerichtete, Aufgabenerfüllung deutlich gegenüber der kriminalpolizeilichen in den Vordergrund gestellt. Die Wegweisung ist eine präventive Maßnahme. Das heißt, es muss für eine Wegweisung nicht schon eine Gewalttat verübt worden sein, es ist ausreichend, wenn eine derartige droht. Das Handeln der Sicherheitsexekutive orientiert sich daher stark am Aspekt der Gewaltprävention. Dieser präventive Effekt entfaltet sich in zweifacher Hinsicht: Zum einen beeinflusst gerade die erste polizeiliche Reaktion das weitere Verhalten von Täter und Opfer. Durch die konsequente Nichtduldung häuslicher Gewalt wird die Gefahr der Wiederholung der Gewalt minimiert. Der spezialpräventive Aspekt der polizeilichen Intervention steht im Vordergrund. Zum anderen wird in einer klaren Reaktion der Exekutive bei häuslicher Gewalt klargestellt, dass der Staat als Inhaber des Gewalt- und Strafmonopols die Anwendung von Gewalt im häuslichen Bereich ächtet und verfolgt. Der generalpräventive Aspekt der polizeilichen Intervention steht im Vordergrund. Ziel der polizeilichen Intervention kann es deshalb nicht sein, durch eine deeskalierende, schlichtende Intervention die Situation zu beruhigen. Denn dies würde bedeuten, die in der Gewalttat manifestierte Gewaltbeziehung zu akzeptieren und damit latent zu stärken. Vielmehr muss die polizeiliche Intervention darauf gerichtet sein, einen ersten Schritt zur Auflösung der Gewaltbeziehung zu setzen. Die kontinuierlich steigenden Fallzahlen betreffend der Vollziehung des Gewaltschutzgesetzes belegen den Prozess des Umdenkens. Die Wegweisung schützt jede in einer Wohnung/einem Haus lebende Person, ein Verwandtschaftsverhältnis muss nicht gegeben sein. Die Wegweisung ist eine präventive Maßnahme. Mit dem Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes wurden die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung in wesentlichen Bereichen erweitert. Der Ausbau der zivilgerichtlichen Verfügung als zweite Säule; 382b EO. Das insbesonders in zeitlicher Hinsicht effizienteste rechtliche Schutzinstrumentarium zur Verhinderung von Gewalttaten im familiären Bereich bzw. zum Schutz von Gewaltopfern stellt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung dar. Mit dem Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes wurden die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung in wesentlichen Bereichen erweitert. Wurde eine Wegweisung mit Betretungsverbot ausgesprochen, kann die von Gewalt betroffene Person innerhalb von zehn Tagen beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf einstweilige Verfügung stellen. Dadurch verlängert sich das Betretungs- 15

Die Geltungsdauer einer einstweiligen Verfügung ist prinzipiell auf maximal drei Monate beschränkt. In allen Bundesländern gibt es eine Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie. Die Interventionsstellen verfolgen somit einen proaktiven Ansatz. verbot automatisch bis zum Tage der Zustellung der Gerichtsentscheidung jedoch längstens bis zum Ablauf des zwanzigsten Tages nach Anordnung des Betretungsverbotes. Der Antrag auf einstweilige Verfügung kann von Personen, die in Ehe- oder Lebensgemeinschaft leben oder gelebt haben und von deren nahen Angehörigen gestellt werden, sofern diese mit dem Gewalttäter in häuslicher Gemeinschaft leben oder gelebt haben. Das Gericht kann bei einer einstweiligen Verfügung dem Täter das Verlassen der Wohnung und der unmittelbaren Umgebung auftragen und die Rückkehr dorthin verbieten. Weiters kann auf Antrag dem Täter der Aufenthalt an bestimmten Orten und das Zusammentreffen sowie jegliche Kontaktaufnahme mit der Betroffenen verboten werden. Die Geltungsdauer einer einstweiligen Verfügung ist prinzipiell auf maximal drei Monate beschränkt. Interventionsstellen gegen Gewalt in der Familie als dritte Säule Kenntnis der Interessen der Opfer. Eine Berücksichtigung der Interessen des Opfers setzt deren Kenntnis voraus. Eine in Deutschland durchgeführte Befragung von Gewaltopfern brachte hierzu folgende Ergebnisse 14 : Nach Art der Unterstützung gefragt, nennt etwa die Hälfte der Gewaltopfer den Wunsch nach psychischer Unterstützung, etwa ein Viertel äußert den Wunsch nach effektiver Prävention weiterer Gewalttaten. Etwas weniger als ein Fünftel gibt den Bedarf an rechtlicher Beratung an. Fast 80% der Gewaltopfer gaben an, eine psychische Verletzung oder die Furcht vor neuer Opferwerdung als die schwerste Schädigung zu empfinden 15. Es kann daher festgehalten werden, dass Opfer vor allem einen großen Bedarf an psychischer Unterstützung sowie an einer effektiven Prävention gegen weitere Straftaten haben. Bemühungen um eine Verbesserung der Situation der Opfer sollten sich daher vorrangig an diesen Interessen orientieren. Psychosoziale Opferhilfe durch Interventionsstellen. Mit dem Gewaltschutzgesetz wurde ein erster Schritt in diese Richtung gesetzt. Durch die sicherheitspolizeiliche Erstintervention der Wegweisung bzw. des Betretungsverbotes wird zunächst für einen wirkungsvollen Schutz des Opfers Sorge getragen. Dieser dauert zehn Tage und verlängert sich um längstens weitere zehn Tage, wenn die gefährdete Person in dieser Zeit beim Bezirksgericht einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung stellt. Als dritte Säule des Gewaltschutzgesetzes schließt die psychosoziale Opferhilfe der Interventionsstellen 16 an. Zur Aufarbeitung der psychosozialen Schädigungen, der Gewalterfahrung und der verlorenen Sicherheit des Opfers benötigen die Opfer professionelle Unterstützung. Erfahrungen belegen auch, dass ohne die Unterstützung der gefährdeten Person von dieser regelmäßig kein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt wird. Dadurch besteht die Gefahr, dass bald nach der polizeilichen Intervention wieder alles beim Alten ist. Interventionsstellen sind Opferschutzeinrichtungen und werden seit 1997 als Begleitmaßnahme zum Bundesgesetz zum Schutz bei Gewalt in Familien vom Präventionsbeirat als solche anerkannt. In allen Bundesländern gibt es eine Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie, in Niederösterreich und in Oberösterreich bestehen außerdem Außenstellen im regionalen Bereich. Die Interventionsstellen gegen Gewalt in der Familie sind von der einschreitenden Sicherheitsexekutive verpflichtend über einschlägige Vorfälle zu informieren 17. In weiterer Folge obliegt den Interventionsstellen die Kontaktaufnahme mit den gefährdeten Personen, um diesen eine begleitende, an der individuellen Problematik orientierte, Unterstützung anbieten zu können. Die Interventionsstellen verfolgen somit einen proaktiven Ansatz. Das heißt, das Opfer wird unmittelbar von der Interventionsstelle kontaktiert und erhält ein Hilfsangebot. Zu 16

den konkreten Aufgaben der Interventionsstellen zählen die Kontaktaufnahme mit Betroffenen, die Erarbeitung eines Krisen- (Sicherheits)plans, die rechtliche und psychosoziale Beratung und Unterstützung, die Vermittlung an andere Einrichtungen und Fachleute sowie die Koordination des Interventionsprozesses 18. Durch professionelle Beratung und Reflexion seiner Lebensumstände kann dem Opfer verholfen werden, seine Lebensumstände mittelund langfristig zu verändern. Resümee. Das Dunkelfeld häuslicher Gewalt ist hoch, die offiziellen Zahlen spiegeln nur einen Teil der Realität wider. Eskalationen liegen oftmals jahrelange Gewaltbeziehungen zu Grunde. Das Instrumentarium der Streitschlichtung 19 ist daher nur beschränkt geeignet, familiäre Gewalt zu beenden. Das Gewaltschutzgesetz hat die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, dass für Schutz vor Gewalt in der familiären und häuslichen Privatsphäre bereits vor der Begehung zum Teil auch schwerer Straftaten geeignete Präventionsmaßnahmen gesetzt werden können. Die Polizei wird unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigt, für eine Dauer von zehn Tagen den Gefährder von der Wohnung/vom Haus weg zu weisen 20. Unter bestimmten Voraussetzungen kann beim Bezirksgericht ein Antrag auf einstweilige Verfügung, womit dem Gefährder das Verlassen der Wohnung bzw. bestimmter Örtlichkeiten auferlegt wird, gestellt werden 21. Ein weiterer zentraler Bestandteil der Reform lag in der flächendeckenden Errichtung von Interventionsstellen, die von der Polizei von deren Einschreiten zu informieren sind 22. Aufgrund dieser Information nehmen die Interventionsstellen von sich aus mit der gefährdeten Person Kontakt auf, um Unterstützung und Beratung anzubieten. Durch dieses effiziente Zusammenspiel der Sicherheitsbehörden, der Gerichte sowie privater Opferschutzeinrichtungen wird Opfern von Gewalttaten effektiv geholfen. Zu diesem Ergebnis kam auch eine im Jahr 1999 durchgeführte Begleitforschung betreffend der Umsetzung des österreichischen Gewaltschutzgesetzes. In der Zusammenfassung wird hinsichtlich der Effektivität des Gesetzes festgehalten. "Die Zielvorgabe des Gewaltschutzgesetzes, die Gewaltspirale durch die Wegweisung des Gewalttäters zu unterbrechen und das Gewaltopfer durch die Beratung und Betreuung von speziell eingerichteten Interventionsstellen zu stützen, konnte in den meisten Fällen erreicht werden. Die neuen gesetzlichen Regelungen sind ein taugliches Instrument für mehr Schutz vor häuslicher Gewalt, und sie sind ein wichtiges gesellschaftspolitisches Signal" 23. Eskalationen liegen oftmals jahrelange Gewaltbeziehungen zu Grunde. Ein weiterer zentraler Bestandteil der Reform lag in der flächendeckenden Errichtung von Interventionsstellen. Durch das effiziente Zusammenspiel der Sicherheitsbehörden, der Gerichte sowie privater Opferschutzeinrichtungen wird Opfern von Gewalttaten effektiv geholfen. Das Dunkelfeld häuslicher Gewalt ist hoch. 17

Zusammenfassung Mit dem Gewaltschutzgesetz konnte ein Umdenken in der Bewusstseinsbildung hinsichtlich des Themenkreises "familiärer Gewalt" eingeleitet werden. Letztlich kann dem Täter jegliche Kontaktaufnahme mit dem Opfer verboten werden. Die Tendenz der verhängten Betretungsverbote ist steigend. Mit dem Gewaltschutzgesetz konnte ein Umdenken in der Bewusstseinsbildung hinsichtlich des Themenkreises "familiärer Gewalt" eingeleitet werden. Familiäre Gewalt wird nicht mehr als Privatsache, sondern als eine staatliche und gesamtgesellschaftliche Verantwortung wahrgenommen. In diesem Artikel werden die wesentlichen Bausteine des Gewaltschutzgesetzes und deren Zusammenspiel erläutert. Mit dem Gewaltschutzgesetz wurden die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Umsetzung eines breit gefächerten Reformprojektes geschaffen. Dieses setzt sich aus drei aufeinander abgestimmten Säulen zusammen. Die erste Säule besteht in der sicherheitspolizeilichen Befugnis, den Gefährder von der Wohnung des Opfers wegzuweisen und ihm das Betreten des Schutzbereiches zu untersagen. Dieses "Betretungsverbot" gilt für zehn Tage. Wenn das Opfer innerhalb dieser Frist beim Familiengericht eine einstweilige Verfügung beantragt, verlängert sich die Geltungsdauer des polizeilichen Betretungsverbotes um weitere zehn Tage. Das Familiengericht hat dann die Gelegenheit, innerhalb dieses Zeitraumes über den Antrag zu entscheiden. Das zweite Modul ist eine wesentlich ausgebaute einstweilige Verfügung des Familiengerichts als Anschlussstück an das polizeiliche Betretungsverbot. Die- se Verfügung gilt zumeist drei Monate. Wenn sie jedoch innerhalb eines Scheidungsverfahrens beantragt wird, bis zum Ende dieses Verfahrens. Inhaltlich kann die einstweilige Verfügung über das polizeiliche Betretungsverbot deutlich hinausgehen. Dem Gefährder kann z.b. das Aufsuchen anderer Orte als der Wohnung des Opfers untersagt werden, wie der Arbeitsplatz des Opfers oder die Schule der Kinder. Letztlich kann dem Täter jegliche Kontaktaufnahme mit dem Opfer verboten werden. Die dritte Säule besteht in der Schaffung eines flächendeckenden Netzes an Interventionsstellen. Sobald die PolizeibeamtInnen vom Einsatz in ihre Dienststelle zurückkehren, haben sie eine präzise Dokumentation ihres Einschreitens, einschließlich einer Beschreibung der von ihnen vorgefundenen Situation zu erstellen. Diese Dokumentation wird umgehend an die örtlich zuständige Interventionsstelle übermittelt. Aufgabe der Interventionsstelle ist es, proaktiv mit dem Opfer Kontakt auf zu nehmen und diesem solidarische Unterstützung und Beratung anzubieten. Die Tendenz der verhängten Betretungsverbote ist steigend. Im Jahr 2004 gab es österreichweit 4.764 Betretungsverbote, dies bedeutet einen Anstieg von 14% im Vergleich zum Vorjahr. Die Dunkelziffer von Fällen von Gewalt in der Familie nimmt dadurch kontinuierlich ab. 18

Literaturhinweise Aktionsprogramm der österreichischen Bundesregierung ( 28. Juni 1994). Pizzey (1978). Schrei leise - Misshandlungen in der Familie, Frankfurt am Main. Aktionsgemeinschaft der autonomen österreichischen Frauenhäuser (Hg.) (2004): Tätigkeitsbericht 2003, Eigenvervielfältigung, Wien. Baurmann, M. C./Schädler, W./Mitscherlich, M. (1991). Das Opfer nach der Straftat seine Erwartungen und Perspektiven, Wiesbaden. Bohrn (1991). Gewaltopfer Frauen, unveröffentlichte Studie, Wien. Bundesministerium für Inneres (Hg.) (2004). Polizeiliche Kriminalstatistik des Jahres 2003, Wien. Bundesministerium für Inneres (Hg.) (2004). Statistik zur Vollziehung des Gewaltschutzgesetzes bei Bundesgendarmerie und Bundespolizei für die Jahre 1997 bis 2003, Wien. Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (Hg.) (1998). Gewaltbericht, Wien. Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie (Hg.) (1991). Gewalt in der Familie, Wien. Dearing, A. (1998). Die Ansprüche des Gewaltopfers, Wien. Dearing, A./Haller, B. (2000). Das österreichische Gewaltschutzgesetz, Wien. Dobash/Dobash (1992). Women, violence and social change, London. Haller, B. u.a. (1999). Gewalt in der Familie. Eine Evaluierung der Umsetzung des österreichischen Gewaltschutzgesetzes; Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Inneres, Wien. Kaufmann/Jasinki, L. (1998). Dynamics and risk factors in partner violence in Jasinski L. Jana/Williams, M. Linda: Partner violence. A comprehensive review of 20 years of research. 1 BGBl.Nr.759/1996. 2 BGBl.Nr.566/1991 in der damals geltenden Fassung. 3 BGBl.Nr.79/1896 in der damals geltenden Fassung. 4 BGBl.I Nr.146/1999. 5 BGBl.I Nr.31/2003. 6 An der Entwicklung waren vier Arbeitsgruppen beteiligt, in denen VertreterInnen von vier Ministerien, von Fraueneinrichtungen und ExpertInnen mitgewirkt haben. 7 Vgl BMfUJuF, Bernard/Schlaffer 1991. 8 Vgl Bohrn, Gewaltopfer Frauen, unveröffentlichte Studie, Wien 1991. 9 Interventionsstellen sind eine Begleitmaßnahme zum Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie und Teil des Reformpaketes zur Prävention von Gewalt in Familien. 10 Vgl Dearing/Haller, Das österreichische Gewaltschutzgesetz, 2000, (22). 11 Dazu zählen die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung. 12 Vgl 20, 21 SPG. 13 1997: Mai bis Dezember. 14 Vgl Baurmann, Schädler, Das Opfer nach einer Straftat seine Erwartungen und Perspektiven, (1991) 140. 15 Vgl Baurmann, Schädler, Opfer, 107. 16 Hierbei handelt es sich um private Vereine, die vom Bundesministerium für Inneres und vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen finanziert werden. 17 Vgl 56 SPG. 18 Punkt 3.1.1 des Auftragsvertrages zwischen dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen und den Interventionsstellen. 19 Vgl 26 SPG. 20 Vgl 38a SPG. 21 Vgl 382b EO. 22 Vgl 56 (1) Z 3 SPG. 23 Vgl Haller, Birgit u.a., Gewalt in der Familie. Eine Evaluierung der Umsetzung des österreichischen Gewaltschutzgesetzes; Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Inneres, (1999). Die erste Säule besteht in der sicherheitspolizeilichen Befugnis, den Gefährder von der Wohnung des Opfers wegzuweisen und ihm das Betreten des Schutzbereiches zu untersagen. Das zweite Modul ist eine wesentlich ausgebaute einstweilige Verfügung des Familiengerichts als Anschlussstück an das polizeiliche Betretungsverbot. Die dritte Säule besteht in der Schaffung eines flächendeckenden Netzes an Interventionsstellen. 19