S a t z u n g. der Kreisstadt Homberg (Efze) über die Erhebung einer Hundesteuer

Ähnliche Dokumente
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Fritzlar

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Kriftel

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Brechen vom 18. Dezember 1998

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Walluf im Rheingau. 1 Steuergegenstand

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Griesheim

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Meinhard

ÜBER DIE ERHEBUNG EINER HUNDESTEUER

HUNDESTEUERSATZUNG DER STADT HAIGER

H u n d e s t e u e r s a t z u n g. der Gemeinde Groß-Rohrheim. vom

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Rüsselsheim. Steuergegenstand

Hundesteuersatzung der Stadt Homberg (Ohm)

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Hünstetten

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Ober-Mörlen

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Oberursel (Taunus)

Satzung über die Hundesteuer

ORTSRECHT DER STADT KORBACH / Seite 1. Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Korbach

Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet.

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Niedenstein

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Universitätsstadt Gießen vom ) Steuergegenstand

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Echzell

- 1 - Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Nidda in Form des 8. Nachtrages

Konsolidierte Fassung der. Ersetzungssatzung/ Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer

Satzung über die Hundesteuer. Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Bürstadt. 1 Steuergegenstand

im Gebiet der Gemeinde Nieste

1 Steuergegenstand 2. 2 Steuerpflicht und Haftung 2. 3 Entstehung und Ende der Steuerpflicht 2. 4 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer 3

1 Steuergegenstand. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet. 2 Steuerpflicht und Haftung

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Mörlenbach

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Pohlheim

Stadt Wetter (Hessen) Stadtrecht Az Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Wetter (Hessen)

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Kreisstadt Lauterbach

S A T Z U N G über die Hundesteuer

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer der Stadt Herborn im Lahn-Dill-Kreis

Gemeinde Wangen Landkreis Göppingen. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer. (in der Fassung vom mit Änderung

H U N D E S T E U E R S A T Z U N G der Gemeinde Hosenfeld Landkreis Fulda

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

STADT PLOCHINGEN. Landkreis Esslingen. S A T Z U N G über die Hundesteuer

Satzung der Stadt Bühl über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

1 Steuergegenstand. (1) Die Stadt Filderstadt erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung.

Gemeinde Schefflenz - Neckar-Odenwald-Kreis -

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Bad Karlshafen

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER HUNDESTEUER IM GEBIET DER STADT GRÜNBERG

STADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Amstetten in der ab geltenden Fassung

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Flieden

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Herbrechtingen (Hundesteuersatzung) vom mit Änderungen vom und

STADT WERTHEIM AM MAIN

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Schwanau vom

Amtliche Bekanntmachung Satzung über die Hundesteuer

Gemeinde Ötisheim Enzkreis. Hundesteuer Satzung. 1 Steuergegenstand. (1) Die Gemeinde erhebt die Hundesteuer nach einer Satzung.

Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) F 1. Satzung. über die Erhebung der Hundesteuer

Satzung über die Hundesteuer. Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Hüttenberg. 1 Steuergegenstand

SATZUNG. über die Erhebung der Hundesteuer in Waldbronn

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Spaichingen

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer. 1 Steuergegenstand

Satzung. der Stadt Oberkirch. über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Oberkirch

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Steinen

GEMEINDE BAD BOLL Hundesteuersatzung Seite H2-1

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Eppertshausen

S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG DER H U N D E S T E U E R

S a t z u n g. Hundesteuer

1 Steuergegenstand. 2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger

S A T Z U N G. über die Erhebung der Hundesteuer. - in der Fassung vom 01. Januar

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Gemeinde Zimmern ob Rottweil Landkreis Rottweil. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Zimmern ob Rottweil vom 16.

Stadt Besigheim Kreis Ludwigsburg

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Bad Camberg

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Oberreichenbach

S a t z u n g über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Bad Nauheim

Stadt Engen Landkreis Konstanz

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Gemeinde Rottenacker Alb-Donau-Kreis. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) - Neufassung vom

Stadtrecht der Stadt Mannheim

Hundesteuersatzung

Satzung über die Erhebung von Hundesteuer in Weissach (Hundesteuersatzung) Fassung vom

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer. Gemeinderatsbeschluss vom , geändert durch Beschluss vom ,

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Bietigheim

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Grenzach-Wyhlen

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Gailingen am Hochrhein

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Willingshausen

Gemeinde Ammerbuch Landkreis Tübingen. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Ammerbuch

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Ellwangen (Jagst)

GEMEINDE LÖCHGAU LANDKREIS LUDWIGSBURG. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Satzung über die Hundesteuer der Kreisstadt Dietzenbach

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung. über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Kehl

SATZUNG ÜBER DIE HUNDESTEUER

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Herbolzheim

Satzung. über die Erhebung der Hundesteuer

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) in St.Blasien

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Rastatt

S a t z u n g. vom mit eingearbeiteten Änderungen vom und

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Bad Teinach-Zavelstein

Stadt Bietigheim-Bissingen - Stadtrechtsammlung - Satzung über die Erhebung der Hundesteuer. Redaktionelle Fassung. vom

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom in der Fassung vom

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Transkript:

S a t z u n g der Kreisstadt Homberg (Efze) über die Erhebung einer Hundesteuer Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der jeweils gültigen Fassung sowie des 7 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der jeweils gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Homberg (Efze) am 18. Dezember 1988 folgende Satzung beschlossen: 1 Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet. 2 Steuerpflicht und Haftung (1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes. (2) Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufnimmt. Als Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. (3) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. (4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer. 3 Entstehung und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des 2 Absatz 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. 1

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. 4 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer (1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben, Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen. 5 Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich für den ersten Hund für den zweiten Hund für den dritten und jeden weiteren Hund 99,-- DM 150,-- DM 198,-- DM (2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die Steuerermäßigung nach 7 gewährt wird, gelten als erste Hunde. (3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich 600,00 DM. (4) Als gefährliche Hunde gelten Hunde, sie sich als bissig erwiesen haben, die in gefahrdrohender Weise Menschen anspringen oder Wild, Vieh oder andere Tiere kratzen oder beißen, wenn dies durch einen Verwaltungsakt der Stadt Homberg (Efze) unter Anwendung der Hessischen Hundeverordnung festgestellt wird. (5) Als gefährliche Hunde gelten außerdem Hunde, die auf Angriffslust oder auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder auf Schärfe oder auf andere gleich wirkende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet oder abgerichtet wurden. Als solche gelten insbesondere Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit Hunden anderer Rassen, Gruppen oder Kreuzungen: Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Ino, Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espaniol und Mastino Napoletano und solche Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen, die in Zukunft als solche eingestuft werden. 2

6 Steuerbefreiung (1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen B, ag oder H besitzen. (2) Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für a) Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden. b) Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind. c) Hunde, die von ihren Haltern aus einem Tierheim des Schwalm-Eder-Kreises erworben wurden, bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Erwerb. 7 Steuerermäßigung Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v. H. des für die Gemeinde geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. 8 Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn 1. die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind, 2. die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind, 3. die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden. 9 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. 3

(2) Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im übrigen jeweils zum 01. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig. Auf Antrag kann die Steuer auch in halbjährlichen Beträgen zum 15. Februar und zum 15. August und in vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November entrichtet werden. 10 Meldepflicht (1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. In den Fällen des 2 Absatz 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage erfolgen, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. (2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. (3) Wird ein Hund veräußert, so sind mit der Anzeige nach Absatz 2 Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. 11 Hundesteuermarken (1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke ausgegeben. Die Hundesteuermarke bleibt im Eigentum der Stadt. (2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig. (3) Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen. (4) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Stadt zurückzugeben. (5) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Stadt zurückzugeben. 4

12 Übergangsvorschrift Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Stadt bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des 10 Absatz 1. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 14. Mai 1982 in der Fassung vom 13. Dezember 1991 außer Kraft. 34576 Homberg (Efze), 22. Dezember 1998 Der Magistrat Blau, Bürgermeister 5