BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

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1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 8. Februar 2011 Teil II 42. Verordnung: Änderung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung WVO 42. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (Wasserstraßen- Verkehrsordnung WVO) geändert wird Auf Grund des 16 Abs. 1 Z 1, 6 und 9 und Abs. 2 Z 7, des 17 Abs. 1, sowie der 22, 25, 36, 37 Abs. 3 und 38 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 111/2010, wird nach Maßgabe des 153 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 248/2005, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 296/2009, wird wie folgt geändert: 1. Dem 11.15 wird folgende Ziffer 8 angefügt: 8. Bei der Versorgung von an einer Schifffahrtsanlage stillliegenden Fahrzeugen durch Bunkerboote gilt das Herstellen einer Verbindung gemäß Z 3 für die Dauer des Bunkervorgangs nicht als Benützung der Schifffahrtsanlage. 2. Der erste Satz in 11.16 erhält die Ziffer 1. 3. In 11.16 wird nach der Ziffer 1 die folgende Ziffer 2 eingefügt: 2. Ab 1. Jänner 2011 dürfen auf Fahrzeugen keine Schiffskraftstoffe verwendet werden, deren Schwefelgehalt 0,001 Massenhundertteile (10 mg/kg) überschreitet. 4. Nach 11.18 wird folgender 11.19 eingefügt: 11.19 Auto ma t i s c h e B a h n f ü h r u n g s s y s t e me Die Verwendung von Systemen, die den Kurs bzw. die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges oder Verbandes auf Basis von georeferenzierten Daten ohne Eingriff des Schiffsführers in den laufenden Betrieb bestimmen (automatische Bahnführungssysteme), ist verboten. 5. Nach 11.19 wird folgender 11.20 eingefügt: 11.20 Ausrüstung v o n S p o r t fahrzeugen Sofern in der Zulassungsurkunde nichts anderes angegeben ist, muss sich an Bord von Sportfahrzeugen, die Motorfahrzeuge sind, folgende Mindestausrüstung befinden: 1. Anker- und Verheftausrüstung: a) ein oder zwei Anker mit einer Gesamtmasse M A [kg] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles; auf Fahrzeugen, die mit zwei Ankern ausgerüstet sind, darf die Masse jedes Ankers nicht weniger als 45 vh der Gesamtankermasse betragen; b) entweder eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kn] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 4 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kn] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles oder eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kn] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles;

BGBl. II - Ausgegeben am 8. Februar 2011 - Nr. 42 2 von 6 c) zwei Festmacherleinen mit einer Länge [m] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kn] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles; d) ein Bootshaken; 2. Feuerlöschausrüstung: a) bei Fahrzeugen mit einer Länge über alles von bis zu 10 m und mit Verbrennungsmotoren über 11 kw: ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens zwei kg; b) bei Fahrzeugen mit einer Länge über alles von mehr als 10 m: ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens sechs kg; bei Innenbordmotoren darf ein Feuerlöscher durch eine fest eingebaute Löschanlage im Motorraum ersetzt werden; 3. Rettungsmittel und Erste-Hilfe-Ausrüstung: a) ein Rettungsring oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel; Kissen, Bälle, Fender oder ähnliches gelten nicht als gleichwertig; b) eine Rettungsweste für jede Person an Bord; c) eine Erste-Hilfe-Ausrüstung; d) eine Einstiegshilfe. 6. Dem 14.04 wird folgende Ziffer 8 angefügt: 8. Motorfahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, müssen ihre Sprechfunkanlagen während der Fahrt zwischen Strom-km 2072,70 und 2092,90 ständig auf Kanal 10 und Kanal 84 auf Empfang geschaltet haben. Positionsmeldungen gemäß 4.04 Z 5 sind in dieser Strecke sowohl über Kanal 10 als auch über Kanal 84 abzusetzen. 7. In 16.03 Z 2 lit. e wird die Wortfolge andere Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord, wenn sie mindestens eine Stunde vorher bei der Schleusenaufsicht angemeldet wurden. gestrichen. 8. In 16.03 Z 2 wird nach lit. e folgende lit. f eingefügt: f) andere Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord, wenn sie mindestens eine Stunde vorher bei der Schleusenaufsicht angemeldet wurden. 9. Dem 16.09 wird folgende Ziffer 9 angefügt: 9. Die Verwendung von Lenkdrachen oder ähnlichen Geräten zum Schleppen von Personen, Schwimmkörpern (zb Kite-Surfing) oder Fahrzeugen (zb Kanu-Kiting) ist verboten. 10. In 18.03 Ziffer 2 wird der Begriff Strom-km 2079,50 durch den Begriff Strom-km 2080,90 ersetzt. 11. In 18.03 Ziffer 6 wird der Begriff Kanal 14 durch den Begriff Kanal 84 ersetzt. 12. Der 7. Teil lautet: 7. Teil Treppelwege 50.01 B e n ü t z u n g d e r T r e p p e l we g e 1. Treppelwege sind für a) Zwecke der Schifffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder dem Treideln, b) die Zu- und Abfahrt der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen sowie gewerbsmäßiger Fahrgastzubringer, c) Rettungs- und Feuerlöschzwecke, d) Zwecke der Schifffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Fernmeldeverwaltung (Oberste Fernmeldebehörde, Fernmeldebüros und Funküberwachung) und der Gewässeraufsicht und e) Zwecke der Kraftwerksunternehmen bestimmt. 2. Die Benützung von Treppelwegen für andere Zwecke ist verboten.

BGBl. II - Ausgegeben am 8. Februar 2011 - Nr. 42 3 von 6 3. Vom Verbot der Z 2 sind ausgenommen soweit dadurch die Benützung der Treppelwege gemäß Z 1 nicht beeinträchtigt wird: a) Fußgänger; b) Radfahrer und Rollstuhlfahrer; c) Fischereiausübungsberechtigte im unumgänglich notwendigen Umfang; diese Ausnahme schließt Inhaber von Fischereilizenzen nicht ein; d) Inhaber eines entsprechenden Privatrechtstitels, die eine Bescheinigung gemäß Z 6 deutlich sichtbar mitführen sowie e) Rollschuhfahrer, Inline-Skater u.ä. nach Maßgabe des 50.02 Z 3. 4. Die Benutzung der Treppelwege mit Landfahrzeugen für Zwecke gemäß Z 1 lit. a und b ist nur für Fahrten zwischen einem Fahrzeug ( 1.01 Z 1) und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg gestattet. 5. Die Ausnahme gemäß Z 3 lit. c gilt nur für Fahrten zwischen dem Gültigkeitsbereich der Fischereiausübungsberechtigung und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg. 6. Inhabern eines Privatrechtstitels für das Fahren oder Reiten auf Treppelwegen ist über Antrag durch die Bundeswasserstraßenverwaltung eine Bescheinigung auszustellen, aus der zeitlicher und örtlicher Umfang der Berechtigung ersichtlich sind. 7. Benützer der Treppelwege gemäß Z 3 haben Benützern der Treppelwege gemäß Z 1 die ungehinderte Benützung der Treppelwege zu ermöglichen. 8. Für die Benützer der Treppelwege gilt 11.05 (Allgemeine Sorgfaltspflicht) sinngemäß. 9. Bei der Befahrung von Treppelwegen ist die Fahrgeschwindigkeit so zu wählen, dass ein Anhalten innerhalb der halben Sichtstrecke möglich ist. 10. Die Benützer der Treppelwege haben Anordnungen, die ihnen von Schifffahrtsaufsichtsorganen im Interesse der Schifffahrt erteilt werden, zu befolgen. 50.02 V e r k e h r s r e g e l u n g a u f T r e p p e l we g e n 1. Die Benützung der Treppelwege für Zwecke gemäß 50.01 Z 1 lit. a, b und e sowie für die gemäß 50.01 Z 3 vom Verbot des 50.01 Z 2 ausgenommenen Zwecke kann für Abschnitte von Treppelwegen, die a) für die Hilfeleistung bei Havarien oder bei der Durchführung von gemäß 11.13 bewilligten Veranstaltungen oder b) für die Durchführung von Regulierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an Wasserstraßen sowie für die bescheidmäßig bewilligte Errichtung oder Instandhaltung von Wasserbauten, Schifffahrtsanlagen oder Hochwasserschutzbauten in Anspruch genommen werden, durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung vorübergehend verboten werden. Ausgenommen davon ist die Benützung der Treppelwege für die Zwecke gemäß lit. a oder b. Eine solche Anordnung ist auf das zeitlich und örtlich unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken und nach Wegfall des Grundes für die Anordnung unverzüglich wieder aufzuheben. 2. Die Ausnahme gemäß 50.01 Z 3 lit. b gilt nicht auf Treppelwegen, auf denen das Radfahren durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten ist. 3. Die Ausnahme gemäß 50.01 Z 3 lit. e gilt nur auf baulich geeigneten Abschnitten von Treppelwegen, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten u. ä. durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung ausdrücklich erlaubt ist. 4. Die Ausnahmen gemäß 50.01 Z 3 gelten nicht a) bei Schneelage oder vereister Fahrbahn; b) bei Hochwasser; c) im Bereich von Sediment- oder Schwemmgutablagerungen in Folge von Hochwasser; d) im Bereich von Windbruch. 50.03 B e z e i c h n u n g d e r T r ep p e l we g e 1. Treppelwege sind durch quadratische Tafelzeichen F.1 (Anlage 7) zu bezeichnen. Sofern es auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint, ist das Ende von Treppelwegen durch das Tafelzeichen F.2 (Anlage 7) zu bezeichnen. 2. Treppelwege, auf denen das Radfahren gemäß 50.01 Z 3 lit. b vorbehaltlich des Eintrittes der Voraussetzungen gemäß 50.02 Z 4 erlaubt ist, sind mit einem quadratischen Tafelzeichen F.3.1 (Anlage 7) zu bezeichnen.

BGBl. II - Ausgegeben am 8. Februar 2011 - Nr. 42 4 von 6 3. Treppelwege, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten u.ä. verboten ist, sind mit einem quadratischen Tafelzeichen F.4.2 (Anlage 7) zu bezeichnen. 4. Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt a) die Anordnung gemäß 50.02 Z 2 durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.3.2 (Anlage 7) und b) die Anordnung gemäß 50.02 Z 3 durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.4.1 (Anlage 7) zu geben. 5. Treppelwege, auf denen das Radfahren gemäß 50.02 Z 2 verboten ist, sind mit quadratischen Tafelzeichen F.3.2 (Anlage 7) zu bezeichnen. 6. Treppelwege, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten u.ä. gemäß 50.02 Z 3 erlaubt ist, sind mit quadratischen Tafelzeichen F.4.1 (Anlage 7) zu bezeichnen. 7. Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, die Anordnung gemäß 50.02 Z 1 lit. a durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.5 (Anlage 7) zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen ist in einem Aktenvermerk ( 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten. 8. Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, die Anordnung gemäß 50.02 Z 1 lit. b durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.5 (Anlage 7) zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben. 9. Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, im Bereich von Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt ein Tafelzeichen F.6 Achtung Fußgänger (Anlage 7) anzubringen, sofern dies auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint. 10. Die Tafelzeichen gemäß Z 2 bis 4 sind jeweils unterhalb eines Tafelzeichens gemäß Z 1 anzubringen; ihre Seitenlänge beträgt die Hälfte der Seitenlänge des Tafelzeichens gemäß Z 1. 11. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen gemäß Z 1 bis 4 sowie Z 6 und 7 ist in einem Aktenvermerk ( 16 AVG) festzuhalten, der der Schifffahrtsaufsicht zu übermitteln ist. Jeder Aktenvermerk hat eine Plandarstellung der Lage der angebrachten Tafelzeichen zu enthalten. 12. Die vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2011 gemäß 50.01 und 50.02 Z 8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2008 angebrachten Bezeichnungen behalten ihre Gültigkeit bis längstens 31.12.2011. 50.04 K o n t r o l l e n d u r c h Or g a n e d e s ö ffentlichen Sic h e r h e i t s d i e n s t e s Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Einhaltung der Vorschriften für die Benützung von Treppelwegen ( 36 des Schifffahrtsgesetzes in Verbindung mit 50.01 und 50.02 dieser Verordnung) zu überwachen und im Fall des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß 42 Abs. 2 Z 23 des Schifffahrtsgesetzes Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen. 13. Dem 60.03 wird folgende Ziffer 5 angefügt: 5. Abweichend von Z 1 treten 11.15 Z 8, 11.16 Z 2, 11.19, 11.20, 14.04 Z 8, 16.03 Z 2 lit. e und f, 16.09 Z 9, 18.03 Z 2 und 6, die 50.01 bis 50.04 sowie Abschnitt F der Anlage 7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2011 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

BGBl. II - Ausgegeben am 8. Februar 2011 - Nr. 42 5 von 6 14. In der Anlage 7 wird nach dem Abschnitt E Hinweiszeichen folgender Abschnitt F eingefügt: F Bezeichnung der Treppelwege F.1 Beginn eines Treppelweges F.2 Ende eines Treppelweges F.3.1 Radfahren erlaubt F.3.2 Radfahren verboten

BGBl. II - Ausgegeben am 8. Februar 2011 - Nr. 42 6 von 6 F.4.1 Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten erlaubt F.4.2 Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten verboten F.5 Treppelweg vorübergehend gesperrt F.6 Achtung Fußgänger Bures