2.1 Entgelt bei Ausspeisung an nicht leistungsgemessenen Ausspeisepunkten Das Arbeitsentgelt AE wird gemäß folgender Formel berechnet:

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Transkript:

Vorläufiges Preisblatt Stadtwerke Ansbach GmbH für den Netzzugang Gas inkl. vorgelagerter Netze Stand: 13.10.2017, voraussichtlich gültig ab 01.01.2018 Bei diesem Preisblatt handelt es sich um eine Veröffentlichung der Höhe der Entgelte, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Jahr 2018 geltenden Erlösobergrenze ergeben wird ( 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG). Die Stadtwerke Ansbach GmbH weist darauf hin, dass eine Ermittlung und Veröffentlichung verbindlicher Netzentgelte für das Jahr 2018 gemäß 20 Abs. 1 S. 1 EnWG wegen der zum 15.10.2017 noch nicht vollständigen Datengrundlage nicht möglich ist. Stattdessen erfolgt hiermit eine Veröffentlichung voraussichtlicher Netzentgelte im Sinne von 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG. Wir weisen im Besonderen darauf hin, dass uns zum 15.10.2017 keine behördliche Bestimmung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen 2018 ff. gemäß 32 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit 4 ff. ARegV vorlag. Wir behalten uns vor, abweichende verbindliche Netzentgelte zum 01.01.2018 nach den geltenden gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Regelungen zu veröffentlichen. Ebenfalls behalten wir uns vor, die zum 15.10.2017 veröffentlichten Netzentgelte auch nach Vorliegen der vollständigen Datengrundlage unverändert beizubehalten und als die ab 01.01.2018 verbindlichen Entgelte zu veröffentlichen. Etwaige Differenzbeträge werden in diesem Falle über das Regulierungskonto verrechnet. 1. Bestandteile und Berechnung des Netzentgelts Das Netzentgelt setzt sich je Ausspeisepunkt aus den in Ziff. 2 geregelten Bestandteilen für die Nutzung des Netzes der Stadtwerke Ansbach GmbH und der vorgelagerten Netze innerhalb des Marktgebiets bis zum virtuellen Handelspunkt zusammen. Dabei wird zwischen Ausspeisepunkten mit und ohne Leistungsmessung unterschieden. 2. Netzentgelt 2.1 Entgelt bei Ausspeisung an nicht leistungsgemessenen Ausspeisepunkten Das Arbeitsentgelt AE wird gemäß folgender Formel berechnet: AE = GP i + AP i /100 * M [Euro pro Jahr] M : GP AP jährliche Transportmenge [kwh] Preisstufe, abhängig von der Transportmenge M Grundpreis für Arbeit [Euro/Jahr] spezifischer Arbeitspreis [Ct/kWh] Die Zuordnung zu einer Preisstufe erfolgt zunächst vorläufig auf Basis der letzten gemessenen oder bei erstmaliger Ausspeisung zu einem Letztverbraucher auf Basis der angemessen geschätzten voraussichtlichen Jahresmenge. Sollte der tatsächliche Verbrauch eine Zuordnung zu einer anderen (Bestpreisabrechnung). Die Preisstufen sowie deren Grund- und spezifische Arbeitspreise ergeben sich aus folgender Tabelle: - 1 - Stand 13.10.2015

Tabelle 1: Grundpreise und spezifische Arbeitspreise für nicht leistungsgemessene Letztverbraucher Arbeitsbereich Jahresarbeit Jahresarbeit Grundpreis Arbeitspreis Untergrenze Obergrenze GP AP i kwh kwh pro Jahr ct/kwh 1 0 1.000 0,00 / 0,00 1,976 / 2,351 2 1.001 4.000 5,35 / 6,37 1,441 / 1,715 3 4.001 50.000 16,79 / 19,98 1,155 / 1,374 4 50.001 300.000 59,79 / 71,15 1,069 / 1,272 5 300.001 1.000.000 203,79 / 242,51 1,021 / 1,215 6 1.000.001 1.500.000 613,79 / 730,41 0,980 / 1,166 Nach Ablesung des tatsächlichen Jahresverbrauchs wird eine endgültige Jahresabrechnung auf der Grundlage der tatsächlich ausgespeisten Jahresmenge erstellt. 2.2 Arbeitsentgelt bei Ausspeisung an leistungsgemessenen Ausspeisepunkten Das Arbeitsentgelt AE wird gemäß folgender Formel berechnet: AE = 12 * A i + AP i /100 * M [Euro pro Jahr] M : A AP jährliche Transportmenge [kwh] Preisstufe, abhängig von der Transportmenge M Sockelbetrag für Arbeit [Euro/Monat] spezifischer Arbeitspreis [Ct/kWh] Die Zuordnung zu einer Preisstufe erfolgt zunächst vorläufig auf Basis der letzten gemessenen oder bei erstmaliger Ausspeisung zu einem Letztverbraucher auf Basis der angemessen geschätzten voraussichtlichen Jahresmenge. Sollte der tatsächliche Verbrauch eine Zuordnung zu einer anderen (Bestpreisabrechnung). Die Preisstufen sowie deren Sockelbeträge und spezifischen Arbeitspreise ergeben sich aus folgender Tabelle: Tabelle 2: Sockelbetrag für Arbeit und spezifische Arbeitspreise für leistungsgemessene Letztverbraucher Arbeitsbereich Jahresarbeit Jahresarbeit Sockelbetrag Arbeitspreis Untergrenze Obergrenze A AP i kwh kwh pro Monat ct/kwh 1 0 1.800.000 0,00 / 0,00 0,2993 / 0,3562 2 1.800.001 4.000.000 52,05 / 61,94 0,2646 / 0,3149 3 4.000.001 7.000.000 144,05 / 171,42 0,2370 / 0,2820 4 7.000.001 12.500.000 298,05 / 354,68 0,2106 / 0,2506 5 12.500.001 15.000.000 460,55 / 548,05 0,1950 / 0,2321 6 15.000.001 20.000.000 578,05 / 687,88 0,1856 / 0,2209 7 20.000.001 30.000.000 774,72 / 921,92 0,1738 / 0,2068 8 30.000.001 50.000.000 1.067,22 /1.269,99 0,1621 / 0,1929 9 50.000.001 100.000.000 1.463,05 / 1.741,03 0,1526 / 0,1816 10 100.000.001 300.000.000 1.979,72 / 2.355,87 0,1464 / 0,1742-2 - Stand 13.10.2015

2.3 Leistungsentgelt bei Ausspeisung an leistungsgemessenen Ausspeisepunkten 2.3.1 Jahresleistungsentgelt Das Leistungsentgelt LE wird gemäß folgender Formel berechnet: LE = 12 * L i + LP i * P [Euro pro Jahr] P : L LP maximale stündliche Transportleistung [kw] (Jahresmaximum) Preisstufe, abhängig von der Transportleistung P Sockelbetrag für Leistung [Euro/Jahr] spezifischer Leistungspreis [Euro/kW] Die Zuordnung zu einer Preisstufe erfolgt zunächst vorläufig auf Basis der maximalen Leistung des letzten Abrechnungszeitraumes (Gaswirtschaftsjahr) oder bei erstmaliger Ausspeisung zu einem Letztverbraucher auf Basis der angemessen geschätzten voraussichtlichen maximalen Leistung. Sollte die tatsächliche maximale Leistung in dem Gaswirtschaftsjahr eine Zuordnung zu einer anderen (Bestpreisabrechnung). Die Preisstufen sowie deren Sockelbeträge und spezifischen Leistungspreise ergeben sich aus folgender Tabelle: Tabelle 3: Sockelbetrag für Leistung und spezifische Leistungspreise für leistungsgemessene Letztverbraucher Leistungsbereich Jahreshöchstleistung Jahreshöchstleistung Sockelbetrag Leistungspreis Untergrenze Obergrenze L LP i kw kw pro Monat /kw 1 0 1.000 0,00 / 0,00 13,530 / 16,101 2 1.001 1.900 110,00 / 130,90 12,210 / 14,530 3 1.901 3.000 265,17 / 315,55 11,230 / 13,364 4 3.001 5.000 517,67 / 616,03 10,220 / 12,162 5 5.001 5.800 784,33 / 933,35 9,580 / 11,400 6 5.801 7.400 963,17 / 1.146,17 9,210 / 10,960 7 7.401 10.500 1.277,67 / 1.520,43 8,700 / 10,353 8 10.501 16.200 1.732,67 / 2.061,88 8,180 / 9,734 9 16.201 29.300 2.340,17 / 2.784,80 7,730 / 9,199 10 29.301 75.200 3.048,25 / 3.627,42 7,440 / 8,854 2.4 Entgelte für Messstellenbetrieb und Messdienstleistung Messstellenbetrieb und Messdienstleistung werden in getrennt Beträgen ausgewiesen. Das jährliche Messentgelt für den Messstellenbetrieb und den Messvorgang richtet sich nach der Art des Ausspeisepunktes oder nicht-leistungsgemessen mit jährlicher Ablesung (SLP)), der Größe des Zählers sowie der zusätzlichen Ausstattung der Messstelle. Zudem unterscheidet sich das Entgelt für den Messvorgang nach der Häufigkeit der Auslesefrequenz und zudem bei stündlicher Auslesung nach der Art der von Ort vorhandenen Fernauslesetechnik. Die Datenweitergabe bzw. der Datenversand erfolgt jeweils zeitnah nach der Auslesung der Daten. - 3 - Stand 13.10.2015

Tabelle 4: Entgelte für Messstellenbetrieb Zählergruppen G1,6 - G6 G10 - G25 G40 - G100 G160 - G400 G650 - G1600 G2500 - G6500 /a /a /a /a /a /a 13,84 / 16,47 37,30 / 44,39 193,43 / 230,18 309,48 / 368,28 521,17 / 620,19 654,17 / 778,46 Zusatzausstattung Telekommunikationskomponenten Mengenumwerter Datenspeicher und Modem Funk-Modem Festnetz-Modem /a /a /a /a 430,94 / 512,82 52,56 / 62,55 286,67 / 341,14 220,00 / 261,80 Tabelle 5: Entgelte für Messdienstleistung Standardauslesung G1,6 - G6500 ohne Lastgangmessung (SLP) mit Lastgangmessung (RLM) mit Lastgangmessung (RLM) (stündliche Datenbereitstellung) /a /a /a 7,23 / 8,60 260,29 / 309,75 694,10 / 825,78 Eine Änderung der Auslesefrequenz von Zählpunkten auf Wunsch von Lieferanten wird nach Aufwand verrechnet. Preise für Sonderleistungen mit abweichender Auslesefrequenz erhalten Sie auf Anfrage. 2.5 Sonderentgelte nach 20 Abs. 2 GasNEV Die Sonderentgelte nach 20 Abs. 2 GasNEV sind auf der Internetseite veröffentlicht. 2.6 Konzessionsabgaben Die Konzessionsabgabe wird gemäß des in der Konzessionsabgabenverordnung genannten Satzes für jede aus dem Netz des Netzbetreibers gelieferte Kilowattstunde dem Netzzugangsentgelt hinzugerechnet, sofern sich nicht aus dem Konzessionsvertrag, in dessen Geltungsbereich der Ausspeisepunkt liegt, oder aus der Konzessionsabgabenverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung etwas anderes ergibt. Dabei gelten für das Netzgebiet die KA Sätze nach der Gemeindeklasse bis 100.000 Einwohner. - 4 - Stand 13.10.2015

2.7 Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer fällt auf die in Punkt 2.1 bis 2.6 genannten Nettobeträge in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe an. Ansbach, 13.10.2017-5 - Stand 13.10.2015