Kantonale Verordnung über Geoinformation (KVGeoi) 1

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Transkript:

Kantonale Verordnung über Geoinformation (KVGeoi) 4.00 (Vom 4. Juni 00) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung der Bundesgesetzgebung über Geoinformation (GeoIG), nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen. Grundsätzliches Gleichstellung Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer. Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Geobasisdaten des Bundesrechts, welche von einer Stelle des Kantons, der Bezirke oder der Gemeinden erhoben, nachgeführt und verwaltet werden, sowie für Geobasisdaten des kantonalen Rechts. Sie gilt für andere Geodaten des Kantons, soweit das übrige Recht nichts anderes vorschreibt. Sie gilt für Geobasisdaten und andere Geodaten des kommunalen Rechts, sofern diese Daten mit dem Kanton ausgetauscht oder ausdrücklich dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterstellt werden. Begriffe Ergänzend zu den Begriffen des Bundesrechts bedeuten: a) Geobasisdaten des kantonalen Rechts: Geobasisdaten, die auf einem rechtsetzenden kantonalen oder interkantonalen Erlass beruhen; b) Geobasisdaten des Kantons: Geobasisdaten des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts, welche von einer Stelle des Kantons erhoben, nachgeführt und verwaltet werden; c) Geometer: im Geometerregister eingetragene Ingenieur-Geometer; d) Qualifizierte Vermessungsfachleute: Personen mit mindestens einer Fachausweisprüfung oder einem Hochschulabschluss in Geomatik. 4 Austausch unter Behörden Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Abgeltung des Datenaustausches mit dem Bund. SRSZ..0

4.00 Er regelt die Einzelheiten des Datenaustausches und dessen Abgeltung zwischen dem Kanton und den Bezirken sowie den Gemeinden. Geobasisdaten und andere Geodaten des kommunalen Rechts, die mit dem Kanton ausgetauscht werden, haben den Anforderungen dieser Verordnung sowie den regierungsrätlichen Vorgaben zu genügen.. Geobasisdaten des kantonalen Rechts 5 Geobasisdaten Der Regierungsrat bezeichnet in einem Katalog die Geobasisdaten des kantonalen Rechts und legt die jeweilige Zugangsberechtigung fest. Er erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen an Geobasisdaten des kantonalen Rechts. Die Anforderungen sind so festzulegen, dass die Daten einfach auszutauschen und breit nutzbar sind. Die Daten sind einheitlich zu strukturieren und zu dokumentieren. 6 Geometadaten Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen an Geometadaten, die sich auf Geobasisdaten des kantonalen Rechts beziehen. 7 Archivierung und Historisierung Der Regierungsrat regelt für Geobasisdaten des kantonalen Rechts: a) die Art und Weise der Archivierung; b) die Art und Periodizität der Historisierung. 8 Zugang und Nutzung Die Geobasisdaten des kantonalen Rechts sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 9 Einschränkungen von Zugang und Nutzung Der Regierungsrat bestimmt, für welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts der Zugang, die Nutzung oder die Weitergabe eingeschränkt oder von einem Einwilligungsverfahren abhängig gemacht wird. Er erlässt nähere Vorschriften über: a) die Pflichten der Nutzer, namentlich hinsichtlich des Zugangs und des Datenschutzes bei der Nutzung und Weitergabe von Daten; b) das Anbringen von Quellenangaben und Warnhinweisen. Wird die Einwilligung im Einzelfall verweigert, kann die betroffene Person eine anfechtbare Verfügung verlangen.

4.00 0 Widerrechtliche Nutzung Der Regierungsrat erlässt Verfahrensvorschriften: a) zur nachträglichen Einwilligung für widerrechtlich genutzte Geobasisdaten des kantonalen Rechts; b) zur Vernichtung der Daten oder der Einziehung der Datenträger bei Nutzern, sofern für die widerrechtliche Nutzung von Geobasisdaten des kantonalen Rechts keine Einwilligung erteilt werden kann. Datenschutz Das Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz findet auf alle Geobasisdaten des kantonalen Rechts Anwendung. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften nach den 4 Abs., 5 Abs., 9, 0, Abs., 5, 7 Abs. und, 7, 4, 44 und 45 dieser Verordnung. Die Fachstellen sind für den Schutz der Geobasisdaten ihres Fachbereiches zuständig. Unterstützung bei der Erhebung und Nachführung Für die Unterstützung bei der Erhebung und Nachführung von Geobasisdaten des kantonalen Rechts gilt Art. 0 GeoIG analog. II. Kantonale Geodateninfrastruktur Aufbauorganisation Der Regierungsrat regelt die Aufbauorganisation der kantonalen Geodateninfrastruktur. Er regelt insbesondere die Zusammensetzung des strategischen Organs und bezeichnet das mit der operativen Führung betraute Amt. Er regelt die Modalitäten des Zugangs zu den Geobasisdaten des Kantons. 4 Erheben, Nachführen und Verwalten Für das Erheben, Nachführen und Verwalten von Geobasisdaten ist die Fachstelle des jeweiligen Fachbereiches zuständig. Die jeweils zuständige Fachstelle gewährleistet die nachhaltige Verfügbarkeit der Geobasisdaten in ihrem Fachbereich. Mit einzelnen Aufgaben des Erhebens, Nachführens und Verwaltens von Geobasisdaten können Dritte beauftragt werden. 4 Für die Archivierung von Geobasisdaten ist das Staatsarchiv zuständig. SRSZ..0

4.00 5 Geodienste Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der kantonalen Geodienste. Er erlässt für diese Geodienste Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung. Er kann vorschreiben, dass bestimmte Geobasisdaten des Kantons allein oder in Verbindung mit anderen Daten im Abrufverfahren oder auf andere Weise in elektronischer Form zugänglich gemacht werden. 6 Gewerbliche Leistungen des Kantons Der Regierungsrat kann Stellen der Kantonsverwaltung ermächtigen, Geodaten und weitere Leistungen im Bereich der Geoinformation gewerblich anzubieten. Das Angebot an gewerblichen Leistungen muss in einem engen Zusammenhang mit der Aufgabe der ermächtigten Stelle stehen und darf deren Erfüllung nicht beeinträchtigen. Der Regierungsrat setzt den Preis nach den Bedingungen des Marktes fest und gibt die Ansätze bekannt. Die gewerblichen Leistungen müssen insgesamt mindestens kostendeckend erbracht und dürfen nicht mit Erträgen aus dem Grundangebot der Stelle vergünstigt werden. III. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) 7 Führung Der Regierungsrat bezeichnet die Stelle, welche den Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen führt sowie die Abgabestellen für Auszüge aus dem Kataster. Er regelt insbesondere: a) die Aufnahme zusätzlicher Geobasisdaten des kantonalen Rechts in den ÖREB-Kataster; b) den Datenaustausch zwischen der katasterführenden Stelle und den Fachstellen oder anderen Datenlieferanten sowie den Abgabestellen; c) die Art der elektronischen Zugänglichkeit für die Benutzer; d) die Erstellung und Abgabe beglaubigter Auszüge. 8 Einführung ÖREB-Kataster Der Regierungsrat regelt die Einführung des ÖREB-Katasters. Interessierte Dritte können sich an die Kosten der Einführung beteiligen. Die Einzelheiten der Beteiligung und die Rechte der Dritten werden vertraglich geregelt. 4

4.00 IV. Amtliche Vermessung 4 V. Gebühren 4 Geobasisdaten des Kantons und kantonale Geodienste Der Regierungsrat regelt die Gebühren für den Zugang, die Abgabe und die Nutzung von Geobasisdaten des Kantons sowie die Nutzung der kantonalen Geodienste. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: a) bei Nutzung zum Eigengebrauch: höchstens den Grenzkosten und einem angemessenen Beitrag an die Infrastruktur; b) bei gewerblicher Nutzung: den Grenzkosten und einem der Nutzung angemessenen Beitrag an die Infrastruktur sowie an die Investitions- und Nachführungskosten. 44 ÖREB-Kataster Der Regierungsrat regelt die Gebühren für den elektronischen Zugang zum ÖREB-Kataster, sowie für die Abgabe und Beglaubigung von Auszügen. VI. Rechtspflege- und Strafbestimmungen 46 Rechtspflege Gegen Verfügungen gemäss dieser Verordnung kann Beschwerde nach Massgabe der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 5 erhoben werden. Beschwerden gegen Verfügungen nach 4 Abs. Bst. i dieser Verordnung kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Über Streitigkeiten unter Stellen der Kantonsverwaltung oder zwischen diesen und den Bezirken und Gemeinden bei Verweigerung des Datenaustausches unter Behörden (Art. 8 der Verordnung über Geoinformation, GeoIV) 6 entscheidet der Regierungsrat. Der Regierungsrat regelt die Vertretung des Kantons bei Zivilrechtsstreitigkeiten aus dem Geoinformationsrecht des Bundes oder des Kantons generell oder im Einzelfall. 47 Strafbestimmungen Mit Busse bis Fr. 5000.-- wird nach Massgabe der Schweizerischen Strafprozessordnung 7 bestraft, wer: a) sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geobasisdaten verschafft; b) Geobasisdaten oder Geodienste ohne Einwilligung nutzt; c) Geobasisdaten ohne Einwilligung weitergibt; d) Vorschriften über die Nutzung, namentlich die Quellenangabe missachtet. SRSZ..0 5

4.00 Amtsstellen und Amtspersonen des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sind berechtigt, den Strafverfolgungsbehörden strafbare Handlungen im Bereich der Geoinformation zur Anzeige zu bringen, welche sie im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen. Allgemeine Übergangsbestimmungen 48 Bezugssystem und Bezugsrahmen Der Regierungsrat bestimmt den Stichtag, an welchem der Wechsel vom alten auf das neue Lagebezugssystem stattfindet. Bis zum Stichtag müssen neu aufgenommene Daten im alten Lagebezugssystem verfügbar sein.. Schlussbestimmungen 8 55 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts. Die Strassenverordnung vom 5. September 999 9 wird wie folgt geändert: a (neu) Benennung der Strassen Die Gemeinden sind zuständig für die Festlegung und regionale Harmonisierung der Strassennamen. GS -0. SR 50.6. SRSZ 40.40. 4 Die Bestimmungen über die Amtliche Vermessung werden erst später rechtskräftig. Die entsprechenden Paragrafen werden deshalb hier nicht aufgeführt. 5 SRSZ 4.0. 6 SR 50.60. 7 BBl 007 6977, später: SR.0. 8 Die -8, 4-44, 46-48 und 55 Abs. sind am. Juli 0 (Abl 0 4) in Kraft getreten. 9 SRSZ 44.0; GS 9-4. 6