Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die (GebV-ÜPF) 1 780.115.1 vom 7. April 2004 (Stand am 1. Januar 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 2 betreffend die (BÜPF), verordnet: Art. 1 Grundsatz 1 Als Dienstleistungen im Sinne dieser Verordnung gelten Überwachungsmassnahmen und Auskünfte. 2 Eine Überwachungsmassnahme stellt die Zusammenfassung verschiedener Überwachungstypen (Art. 2) für ein zu überwachendes Adressierungselement bei den Post- oder Fernmeldedienstanbieterinnen dar. 2bis Es gilt pro überwachtes Adressierungselement der einfache Ansatz der Gebühren und Entschädigungen, unabhängig davon, wo sich das entsprechende Endgerät befindet. 3 3 Auskünfte beinhalten Informationen über Teilnehmeranschlüsse und verschiedene Angaben zu den Fernmeldeanschlüssen bei den leitungsvermittelten Fernmeldediensten sowie Basisinformationen über Internet-Teilnehmer bei den paketvermittelten Fernmeldediensten (Art. 2). Art. 2 4 Gebühren und Entschädigungen Die Gebühren und Entschädigungen betragen inklusive Mehrwertsteuer: AS 2004 2021 1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 2 SR 780.1 3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4337). 1
780.115.1 A. Leitungsvermittelte Fernmeldedienste Überwachungstypen und Auskünfte Circuit Switched (CS) CS 1 3 5 jede Kombination CS 4 CS 5 CS 6 N 1 N 2 N 3 Auskünfte (A) A 0 Erläuterung Zu überwachendes / bekanntes Adressierungselement Nutzinformationen nach Art. 16 Bst. a, b und d der Verordnung vom 31. Okt. 2001 6 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) sowie Verkehrsdaten nach Art. 16 Bst. c VÜPF (Echtzeit-Überwachung) Rufnummer (Festoder Mobilnetz), IMEI oder IMSI Bei einer Hauptnummer mit Mehrfachnummern gelten die Ansätze für jede einzelne Rufnummer Historische Verkehrsdaten nach Art. 16 Bst. d netz/mobilnetz), IMEI Rufnummer (Fest- VÜPF (rückwirkende oder IMSI Überwachung) Antennensuchlauf nach Art. 16 Bst. e Netzanalyse im Rahmen eines Antennensuchlaufs Antennensuchlauf nach Art. 16 Bst. e Zellanalyse im Rahmen eines Antennensuchlaufes Geografische Koordinaten Total Gebühren 2530 1330 735 540 2310 2000 Cell ID 630 600 Entschädigung an Fernmeldedienstanbieter (FDA) Letzter im System gespeicherter Standort gemäss netz), IMEI oder IMSI Rufnummer (Mobil- 580 550 Art. 16a VÜPF Verkehrsdaten (Echtzeit) Rufnummer, 610 580 einschliesslich Standortermittlung nach Art. 16a IMEI oder IMSI VÜPF Verkehrsdaten (rückwirkend) einschliesslich Standortermittlung nach Art. 16a VÜPF Basisinformationen über Teilnehmeranschlüsse nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a c BÜPF) Rufnummer, IMEI oder IMSI Bsp. Rufnummer Festnetz, MSISDN, Teilnehmeradresse, SIM-Nummer 735 700 5 4 5 Wobei CS 3 (nach Art. 16 Bst. c VÜPF) obligatorisch ist. 6 SR 780.11 2
Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. V 780.115.1 Überwachungstypen und Auskünfte A 1, 2, 3, 4 Erläuterung Zu überwachendes / bekanntes Adressierungselement Verschiedene Angaben zu den Fernmeldeanschlüssen nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a c BÜPF Bsp. A1: PUK, IMSI, IMEI, Refill-Card- Nummer A2: Vertragskopie, Rechnungsdaten A3: Geografische Koordinaten, Zellabdeckungskarten A4: Feste Umleitungen, Service-Nummern Total Gebühren 380 250 Entschädigung an Fernmeldedienstanbieter (FDA) B. Paketvermittelte Fernmeldedienste Überwachungstypen und Auskünfte Packet Switched (PS) PS 1 PS 2 PS 3 Erläuterung Informationen über den Zugang und die Internetanwendungen Total Gebühren Überwachung eines Internetzugangs (Übermittlung sämtlicher Daten) nach Art. 24a Bst. a VÜPF sowie Bereitstellung und simultane oder periodische Übermittlung von Angaben über den Internetzugang nach Art. 24a Bst. b VÜPF Nutzinformationen und Verkehrsdaten 4370 1330 Bereitstellung und simultane Verkehrsdaten 840 640 oder periodische Übermittlung von Angaben über den Internetzugang nach Art. 24a Bst. b VÜPF Übertragung der Nutzinformationen der überwachten Anwendung gemäss Art. 24a Bst. c VÜPF sowie Bereitstellung und simultane oder periodische Übertragung von Kommunikationsparametern aus der Überwachung einer Anwendung gemäss Art. 24a Bst. d VÜPF Nutzinformationen und Verkehrsdaten 2530 1330 Entschädigung an Fernmeldedienstanbieter (FDA) 3
780.115.1 Überwachungstypen und Auskünfte PS 4 PS 5 PS 6 Auskünfte A 0.1 A 0.2 A 1, 2, 3, 4 Erläuterung Informationen über den Zugang und die Internetanwendungen Bereitstellung und simultane oder periodische Anwendung Verkehrsdaten einer Übertragung von Kommunikationsparametern aus der Überwachung einer Anwendung nach Art. 24a Bst. d VÜPF Angaben über Verkehrsdaten nach Art. 24b Bst. a VÜPF Übermittlung der Verkehrsdaten bei Versand oder Empfang von Meldungen durch einen asynchronen elektronischen Postdienst nach Art. 24b Bst. b VÜPF Basisinformationen über Internet-Teilnehmer/innen und E-Mail-Adressen nach Art. 27 VÜPF Basisinformationen über Internet-Teilnehmer/innen nach Art. 14 Abs. 4 BÜPF Verschiedene Angaben zu den Fernmeldeanschlüssen nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a c BÜPF Angaben nach den Ziffern 1 und 6 Angaben nach den Ziffern 2,3,4 und 5 (jede Kombination möglich) Benutzeridentifikation des asynchronen Postdienstes (Bsp. E-Mail-Adresse) Bsp. Statische IP-Adresse, E-Mail-Adresse Bsp. Dynamische IP- Adresse Bsp. A 2: Vertragskopie, Rechnungsdaten Total Gebühren 840 640 735 265 Entschädigung an Fernmeldedienstanbieter (FDA) 540 250 735 540 11 10 265 250 380 250 C. Postdienste Überwachungstyp Erläuterung Total Gebühren Nach Art. 12 VÜPF Überwachung des Postverkehrs 85 40 Entschädigung an Postdienstanbieterinnen 4
Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. V 780.115.1 Art. 3 7 Zusätzliche Pauschalen für Dienstleistungen ausserhalb der Normalarbeitszeit Für Dienstleistungen, die ausserhalb der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 8 und 17 Uhr erbracht werden, erhebt der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (ÜPF) (Dienst) eine zusätzliche Fallpauschale von 265 Franken pro Beauftragung. Die Fallpauschale wird hälftig dem Dienst und den Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen sowie den Internetzugangsanbieterinnen gutgeschrieben. Art. 3a 8 Zusätzliche Auslieferung von Datenträgern Für die Lieferung von zusätzlichen Datenträgern mit bereits ausgelieferten Daten erhebt der Dienst von der anordnenden Behörde eine Gebühr von 130 Franken pro Datenträger. Art. 4 9 Gebühren für nicht aufgeführte Dienstleistungen 1 Der Dienst legt die Höhe der Gebühren für Dienstleistungen, für die keine Pauschale gilt, im Einzelfall nach Zeit- und Sachaufwand fest. 2 Der Stundenansatz beträgt 170 Franken. 10 3 Die Kosten für die Bereitstellung von Geräten und Material werden durch den Dienst zusätzlich in Rechnung gestellt. Art. 4a 11 Entschädigungen für nicht aufgeführte Dienstleistungen 1 Der Dienst legt die Höhe der Entschädigungen für Dienstleistungen der Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen, für die keine Pauschale gilt, im Einzelfall nach Zeitund Sachaufwand fest. Die Entschädigungen werden den anordnenden Behörden als Teil der Gebühr nach Artikel 4 in Rechnung gestellt. 2 Der Stundenansatz beträgt 160 Franken. 3 Die Anbieterinnen müssen eine detaillierte Abrechnung ihres Aufwands einreichen. Der Zeitaufwand ist auf die Viertelstunde genau unter Angabe der genauen Tätigkeit anzugeben. Der Sachaufwand ist detailliert mit Rechnung zu belegen. 4 Die Entschädigungen decken 80 Prozent des gesamten Zeit- und Sachaufwands. 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4337). 8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4337). 9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4337). 11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 5
780.115.1 Art. 5 12 Rechnungsstellung 1 Der Dienst stellt der anordnenden Behörde nach Übermittlung des Auftrags Rechnung für die eigenen Dienstleistungen sowie für diejenigen der Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen. 2 Die Fernmeldedienstanbieterinnen sind berechtigt, dem Dienst Rechnung zu stellen, sobald sie ihm die Ausführung des Auftrags bestätigt oder die verlangte Auskunft erteilt haben. 3 Sie erstellen pro Kalendermonat eine detaillierte Rechnung. Diese ist dem Dienst bis zum fünften Arbeitstag des Folgemonats einzureichen. 4 Die Postdienstanbieterinnen werden pro Dienstleistung entschädigt. Die Abrechnung erfolgt halbjährlich. 5 Bei der Rechnungsstellung sind die Vorgaben des Dienstes über die Form und den Inhalt der Rechnung sowie die Übertragungsmodalitäten zu beachten. Der Dienst stellt den Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen entsprechende Vorlagen zur Verfügung. Art. 5a 13 Gebühren für nicht genehmigte Massnahmen Die Gebühren und Entschädigungen fallen auch dann an, wenn eine Überwachungsmassnahme angeordnet und durchgeführt, aber nicht genehmigt wurde. Art. 5b 14 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 15. Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des UVEK vom 21. Juni 2000 16 über die Gebühren und Entschädigungen bei der wird aufgehoben. Art. 7 17 Änderung bisherigen Rechts 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4337). 13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 15 SR 172.041.1 16 [AS 2000 1760] 17 Die Änderung kann unter AS 2004 2021 konsultiert werden. 6
Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. V 780.115.1 Art. 8 Übergangsbestimmungen 1 Diese Verordnung gilt für alle Überwachungsmassnahmen, die nach ihrem Inkrafttreten angeordnet werden. 2 Die Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen werden bis Ende 2004 nach bisheriger Art fallweise entschädigt. Die erste Vorauszahlung kann per Anfang 2005 erfolgen, basierend auf der Statistik des Vorjahres. Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft. 7
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